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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.38
Einspracheentscheid vom 30.
August 2018
Unfallkausalität, Beweiswert
versicherungsinterner Arztberichte
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juni 2017 als
Bauarbeiter bei der C____ AG (Suva-Akte 4). In dieser Eigenschaft ist er bei
der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
unfallversichert. Am 9. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer in der Arbeit
einen Misstritt. Am 14. Juni 2017 konsultierte er die D____ aufgrund von
Kniebeschwerden (Suva-Akte 38), wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis
16. Juni 2017 attestiert wurde. Nach dem Misstritt schwoll das Knie an und am
3. Juli 2017 konnte er nicht mehr arbeiten (Unfallmeldung des Arbeitgebers vom
24. August 2017, Suva-Akte 4, Schilderung vom 4. September 2017 über den
Unfallhergang, Suva-Akte 11). Am 4. Juli 2017 konsultierte er die Notfallstation
des E____ Basel (Suva-Akte 37), die ihn an die Kniesprechstunde verwies und ein
MRI anordnete. Am 25. Juli 2017 (Suva-Akte 2) wurde eine arthroskopische laterale
Meniskektomie durchgeführt, mit Entfernung eines Gelenkskörpers 2 x 1.5 cm
sowie Débridement und Mikrofrakturierung eines osteochondralen Defekts am lateralen
Kondylus. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen (Suva-Akte 26).
Die Nachkontrolle vom 14. September 2017 (Suva-Akte 40) zeigte einen erfreulichen
Verlauf sechs Wochen postoperativ. In der Folge protrahierte jedoch der Heilungsverlauf
(vgl. Suva-Akte 41 und 57).
Kreisarzt Dr. med. F____ kam anlässlich seiner Beurteilung vom
23. November 2017 (Suva-Akte 58) zum Schluss, dass kein Unfallereignis
stattgefunden habe, weswegen zu keinem Zeitpunkt Folgen eines Ereignisses vom
9. Juni 2017 vorgelegen seien. Im Schreiben vom 5. Dezember 2017 (Suva-Akte 65)
teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Leistungen per 17.
Dezember 2017 einstellen werde.
Der Beschwerdeführer plante eine weitere Operation am Knie für
den 14. Dezember 2017 (Suva-Akte 68), die dann aber aufgeschoben wurde.
Am 20. März 2018 (Suva-Akte 88) verfügte die Suva die
Leistungseinstellung per 17. Dezember 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einsprache, worauf die Suva die Akten nochmals dem Kreisarzt vorlegte. Dieser
verfasste am 29. Mai 2018 (Suva-Akte 102) eine weitere Beurteilung. Mit
Einspracheentscheid vom 30. August 2018 (Suva-Akte 103) wies die Suva die
Einsprache ab.
II.
Am 1. Oktober 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch
B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. August 2018 und die
Ausrichtung der gesetzlichen UVG-Leistungen sowie die unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 14. November
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 31. Januar 2019 an
seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Suva in der Duplik vom 8. Februar
2019.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Unfall vom 9. Juni 2017 habe
zumindest zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt
und gemäss den Berichten des E____ Basel auch zu Läsionen. Dies habe auch der
Kreisarzt eingeräumt, wenn er ausführt, dass ein Korbhenkelriss am Aussenmeniskus
immer traumaverdächtig sei. Die Schilderungen von Dr. med. G____ seien nicht
massgebend, da sie nur Stellvertreterin der eigentlichen Hausärztin gewesen sei
und kein portugiesisch spreche. Der Beschwerdeführer habe ihr daher nicht genau
schildern können, wie es zu den Kniegelenksbeschwerden gekommen sei. Der Beschwerdeführer
selbst habe gegenüber der Suva immer ein Unfallereignis mit Traumatisierung des
linken Kniegelenks geschildert (vgl. Suva-Akte 11 und 19). Im Einspracheentscheid
werde diese Tatsache von der Suva nun als nicht zutreffend anerkannt. Wenn der
Kreisarzt allerdings davon ausgeht, dass sich kein Trauma zugetragen habe, dann
könne seine Beurteilung der Kausalität insofern gar nicht schlüssig und
nachvollziehbar sein. Deshalb könne auf seinen Bericht vom 17. November 2017
nicht abgestellt werden. Auch in seiner Beurteilung vom 29. Mai 2018 gehe der
Kreisarzt nach wie vor davon aus, dass ein Ereignis fehle, das mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet sei, solche strukturellen Läsionen
und Beschwerden auszulösen. Geringe Zweifel an der Beurteilung eines
Kreisarztes würden ausreichen, um den Beweiswert von versicherungsinternen
Berichten zu verneinen. Zudem liege die Beweislast für den Wegfall der
natürlichen Kausalität bei der Suva, da sie den Unfall im Einspracheentscheid
ausdrücklich anerkannt habe.
2.2.
Die Suva bestreitet die Kausalität der Beschwerden nach dem 17.
Dezember 2017, denn zu diesem Zeitpunkt sei der status quo jedenfalls erreicht
gewesen. Eine allfällige Kniekontusion wäre innerhalb kürzester Zeit folgenlos
ausgeheilt gewesen. Mit Erreichen des status quo entfalle auch eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Sie bestreitet aber
auch das Vorliegen eines Unfallereignisses und verweist auf die Aussagen der
ersten Stunde. Schliesslich macht die Suva auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_658/2018 aufmerksam, das einen vergleichbaren Sachverhalt aufweise (vgl.
Duplik).
2.3.
Der Beschwerdeführer repliziert, dass es sich bei den Aussagen der
ersten Stunde um die Wiedergabe seiner Aussage bei einer Ärztin in Vertretung
seiner Hausärztin gehandelt habe, er mit dieser aber nicht in seiner Sprache
habe kommunizieren können. Des Weiteren habe zum Zeitpunkt der
Leistungseinstellung die Indikation zu einem weiteren operativen Eingriff
bestanden, weswegen der Status quo in diesem Zeitpunkt nicht erreicht sei.
3.
3.1.
Strittig ist die Unfallkausalität der nach dem 17. Dezember 2017
geltend gemachten Beschwerden und ob diesbezüglich auf die Berichte des
Kreisarztes abzustellen ist.
3.2.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
3.3.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
3.4.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V
352 E. 3a).
3.5.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht
hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b).
3.6.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen
Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V
465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E.
3.1.4).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer war vom 24. bis 28. Juli 2017 (Suva-Akte 2) im E____
Basel hospitalisiert und wurde aufgrund eines Korbhenkelrisses des lateralen
Meniskus und einer grossen osteochondralen Läsion des lateralen Femurkondylus
mit einem freien Gelenkskörper am linken Knie operiert. Der Operateur führte
eine arthroskopische laterale Meniskektomie durch, entfernte einen
Gelenkskörper 2 x 1.5 cm und führte ein Débridement und eine Mikrofrakturierung
eines osteochondralen Defekts am lateralen Kondylus durch. Zunächst ist
strittig, ob diese am linken Knie beschriebenen Schäden degenerativ bedingt
oder unfallkausal sind. Die Suva erbrachte zwar bereits Leistungen. Diese Frage
ist jedoch von entscheidender Bedeutung, weil nur bei unfallkausalen
Beschwerden auch weiterhin Leistungen zu erbringen wären.
4.2.
Die Suva befragte den Beschwerdeführer am 12. September 2017
(Suva-Akte 19) zum Unfallhergang. Er schilderte, dass er am 9. Juni 2017 mit
einem Kollegen ein Aluminiumelement getragen habe und dabei mit dem linken Bein
plötzlich eingesackt sei und mit dem Knie auf den Steinboden geprallt sei. Er
habe sofort stechende Schmerzen am linken Knie verspürt, doch seien diese
leicht gewesen, weswegen er bis am Abend weitergearbeitet habe. Am Samstag sei
zuerst das Knie, dann das ganze Bein und schliesslich das Fussgelenk
angeschwollen und bis am Sonntag habe er starke Schmerzen gehabt. Er sei dann
am Sonntag Morgen, dem 11. Juni 2017, zu D____ gegangen und es seien
Röntgenbilder erstellt worden, er wisse aber nicht, ob vom Knie oder vom
Fussgelenk, denn er habe vor allem ein geschwollenes Fussgelenk gehabt. Er habe
Schmerzmittel erhalten und sei für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben
worden. Am 19. Juni 2017 habe er trotz Schmerzen die Arbeit wieder aufgenommen
und habe bis Ende Juni 2017 durchgehalten. Am 3. Juli 2017 habe er
schmerzbedingt die Notfallabteilung des E____ Basel aufgesucht. Am 7. Juli 2017
sei vom linken Knie ein MRI angefertigt worden und am 17. Juli erneut ein
Röntgen am linken Fussgelenk. Kniegelenk und Meniskus seien verletzt gewesen.
4.3.
Kreisarzt Dr. med. F____ verfasste am 23. November 2017 (Suva-Akte
58) eine ärztliche Beurteilung zur Frage nach objektivierbaren zusätzlichen
strukturellen Läsionen am linken Knie und zur Unfallkausalität der zum
Beurteilungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden. Der Kreisarzt verneinte,
dass das Ereignis vom 9. Juni 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt habe, die
objektivierbar seien. Im Bericht der D____ sei ausdrücklich dokumentiert, dass
kein Trauma stattgefunden habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass zwei Tage
nach dem Ereignis vom Versicherten angegeben werde, dass kein Trauma
stattgefunden habe, wenn er sich das Kniegelenk verletzt habe. Auch bei der
Kontrolluntersuchung drei Tage später am 14. Juni 2017 sei kein Trauma
dokumentiert. Es sei nochmals dargelegt worden, dass es sich vielleicht um eine
Überlastung gehandelt habe, er habe eine Mauer gebaut. Der Schmerz sei nachts
plötzlich aufgetreten. Auch werde in der Indikation zur Operation vom 25. Juli
2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein eigentliches Trauma
erinnerlich habe. Die Schadenmeldung sei erst einen Monat nach dem operativen
Eingriff erfolgt.
4.4.
In einer weiteren Beurteilung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 102)
führte der Kreisarzt aus, dass die Bildgebung im Dossier ein linkes Kniegelenk
mit verschiedenen Läsionen zeige, wobei keine einzige mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folge eines nur wenige Wochen zurückliegenden Ereignisses
sei. Ohne irgendwelche Hinweise für eine Gewalteinwirkung wenige Wochen davor
auf das linke Kniegelenk, wie Bone bruise oder entsprechende Zeichen in den
Weichteilen, die das Knie umgeben, komme eine teilweise Zerstörung des
gelenkbildenden Knochens des Oberschenkels auf der Aussenseite des linken
Kniegelenkes zur Darstellung, genau dort, wo sich normalerweise der
Aussenmeniskus befinde. Auch fänden sich weitere abnutzungsbedingte
Veränderungen, beziehungsweise möglicherweise Folgen weit zurückliegender
Unfallereignisse auf der Bildgebung. Die Bildgebung stimme vielmehr mit der
ursprünglichen Aussage überein, dass die Beschwerden ohne weiteren Anlass
aufgetreten seien. Selbst wenn man einen Ablauf unterstelle, wie ihn der Beschwerdeführer
angegeben habe, liessen sich die Läsionen nicht mit dem Unfall erklären. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, er sei mit dem linken Bein eingesackt und mit
dem Knie auf den Boden aufgeprallt. Ein Direktanprall mit dem Knie sei
ungeeignet, einen Korbhenkelriss am Meniskus zu verursachen. Ausserdem wären
hier im MRI Spuren der Gewalteinwirkung vor allem an der Vorderfläche des
Knies, wie der Kniescheibe etc., zu sehen, die Läsion am Oberschenkelknochen
sei jedoch eher weiter hinten und völlig ohne Zeichen einer frischen
Gewalteinwirkung. Nach wie vor sehe er zumindest mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in Würdigung der Erst- und Echtzeitdokumentation, dass ein
Ereignis nicht stattgefunden habe und somit allfällige Beschwerden zu keinem
Zeitpunkt als unfallkausal zu betrachten seien. Wenn man auf die Unfallversion
des Beschwerdeführers abstelle, dann sehe er ohne nachgewiesene unfallkausale
strukturelle Läsionen allerspätestens vier Monate nach dem Ereignis keine
Unfallfolgen mehr vorliegen. Die erheblichen Vorschäden am linken Kniegelenk
erklärten ausreichend sämtliche Beschwerden nach diesem Zeitraum.
4.5.
Im Bericht von D____ vom 20. September 2017 (Suva-Akte 39) wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer kein Trauma angegeben habe und ein Unfall verneint
worden sei. Auch anlässlich der Voruntersuchungen zur Operation am 25. Juli
2017 gab der Beschwerdeführer an, kein eigentliches Trauma erinnerlich zu haben
(Suva-Akte 16). Hingegen ist im Bericht des E____ Basel vom 12. Juli 2017
(Suva-Akte 36) vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine
Kniedistorsion zugezogen habe. Trotz der Angaben in den beiden erstgenannten Berichten
sprechen mehrere Faktoren dafür, von einem Unfall auszugehen. Es ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Konsultationen nicht von einem
Unfall ausging, da es sich bloss um einen „Misstritt“ handelte, was von Laien
oftmals nicht als Unfall wahrgenommen wird. Auch verwies der Beschwerdeführer
auf die sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der Konsultation bei D____. Es
ist nachvollziehbar, dass diese zu Ungenauigkeiten und Missverständnissen in
der Anamneseerhebung geführt haben können. Zweifelsohne liegen beim
Beschwerdeführer degenerative Veränderungen in den Kniegelenken beidseits vor. Diese
werden jedoch von den Fachärzten der Radiologie im E____ Basel als leichtgradig
bezeichnet (vgl. Beurteilung des Orthoradiogramms vom 24. Juli 2017 im Vorfeld
der Operation vom 25. Juli 2017, Suva-Akte 13). Leichtgradige degenerative
Veränderungen vermögen die ausgeprägten Befunde am linken Knie des
Beschwerdeführers nicht zu erklären. Schliesslich wurde auch im Bericht des E____
Basel vom 4. Juli 2017 (Suva-Akte 36) festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei
der Arbeit eine Kniedistorsion erlitten.
4.6.
Das MRI des Kniegelenks links vom 7. Juli 2017 (Suva-Akte 13) zeigte
einen Korbhenkelriss und der Defekt der lateralen Femurcondyle und Dislokation
des bis zu 2.5 cm messenden osteochondralen Fragmentes wurde als am ehesten posttraumatisch
beurteilt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bereits im Austrittsbericht
des E____ Basel vom 27. Juli 2017 (Suva-Akte 2), also unmittelbar nach der
Operation, festgehalten wurde, dass gegebenenfalls im Verlauf eine erneute Operation
nötig werden könnte. Kreisarzt Dr. med. F____ äusserte sich in seiner ersten
Beurteilung vom 7. September 2017 (Suva-Akte 17) zumindest dahingehend, dass
ein Korbhenkelriss am Aussenmeniskus immer verdächtig auf einen Unfall sei, verweist
aber darauf, dass im Operationsbericht dokumentiert sei, dass kein eigentlicher
Unfall erinnerlich sei und bittet um Abklärung des genauen Unfallhergangs und
der Beschwerden im Knie vor und nach dem Ereignis sowie um Vervollständigung
des Dossiers mit der Bildgebung. In der Besprechung mit der Suva vom 12. September
2017 (Suva-Akte 19) zum Unfallhergang ist der Schilderung des Beschwerdeführers
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Aufprall auf das Knie
Schmerzen verspürt hatte und nicht vorher. Dies spricht für ein traumatisches
Ereignis ebenso wie die Tatsache, dass das Aluminiumelement, das er gemeinsam
mit einem Kollegen trug, lang und schwer war (270 cm lang und 40 kg schwer).
Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, E____ Basel, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2017
(Suva-Akte 41) fest, dass sich intraoperativ ein sehr grosser Defekt des
lateralen Condylus mit viel fehlendem Knorpel gezeigt habe. Im Bericht vom 23.
November 2017 (Suva-Akte 80) schlägt Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E____ Basel, einerseits
einen Arbeitsversuch zu 50 % vor, andererseits eine erneute Operation mit
einem Knochentransfer.
4.7.
In der ärztlichen Beurteilung vom 23. November 2017 untermauert der
Kreisarzt seine Einschätzung in erster Linie mit den beiden Arztberichten, die
ein Trauma des Beschwerdeführers verneinen. Das sind der Bericht der D____ vom
14. Juni 2017 und der Bericht des E____ Basel im Vorfeld der Operation
(Suva-Akte 16). Aus diesen Berichten schliesst er, dass kein Unfallereignis
stattgefunden habe. Er schätzt die vom Versicherten Monate später abgegebene
Darstellung als unglaubwürdig ein. Die Bildgebung, die ihm vorliege, lasse im
Bereich der nachgewiesenen Läsion Spuren älterer, Jahre zurückliegender
Verletzungen vermuten. Folgen frischer Ereignisse seien nicht nachgewiesen. In
diesem Bericht nimmt der Kreisarzt in erster Linie eine Beweiswürdigung des
Sachverhalts vor. Dies ist jedoch nicht seine primäre Aufgabe, sondern er hat
die medizinische Seite der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. Dies
ist in diesem Bericht nur sehr rudimentär erfolgt, indem er auf die Bildgebung
verweist, die Spuren älterer und Jahre zurückliegender Verletzungen vermuten
lasse und Folgen frischer Ereignisse nicht nachweise. Weder beschreibt er diese
Spuren noch begründet er seine Vermutung. Auch unterlässt er es darzulegen, wie
lange sich Folgen frischer Ereignisse auf MRI-Bildern zeigen. Dies wäre
hilfreich gewesen, weil das MRI erst ca. einen Monat nach dem Unfall erstellt
wurde. Diese auf das Bildmaterial gestützte Einschätzung steht zudem in
eklatantem Widerspruch zum MRI des linken Kniegelenks vom 7. Juli 2017
(Suva-Akte 13), das einen Korbhenkelriss des Aussenmeniskus, einen Defekt des
lateralen Femurcondylus und eine Dislokation des bis zu 2.5 cm messenden
osteochondralen Fragmentes als freien Gelenkkörper zeige. Zu diesen Schäden
nimmt der Kreisarzt jedoch nicht Stellung, was jedoch im Gegensatz zur Vornahme
einer Beweiswürdigung des Sachverhalts seine primäre Aufgabe gewesen wäre. Es
sind daher bereits aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des vom Kreisarzt erstellten Berichts gegeben (siehe oben Erw.
3.6.).
4.8.
Entsprechend enthielt die der Beurteilung des Kreisarztes vom 29.
Mai 2018 zugrundeliegende Fragestellung vom 28. Mai 2018 (Suva-Akte 100) die
Bitte um eine ausführliche Stellungnahme, weshalb der Korbhenkelriss am
Aussenmeniskus, der gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 7. September 2017
immer verdächtig auf einen Unfall sei, vorliegend unfallfremder Natur sei.
Ebenso fragte die Suva nach dem Erreichen des Status quo sine.
4.9.
In der Beurteilung vom 29. Mai 2018 weist der Kreisarzt ein weiteres
Mal darauf hin, dass zur Beurteilung der natürlichen Kausalität neben einer
strukturellen Läsion und entsprechenden Beschwerden auch ein Ereignis gehöre,
das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, diese strukturellen
Läsionen und Beschwerden auszulösen. In dem Bericht spricht der Kreisarzt von
weiteren abnutzungsbedingten Veränderungen beziehungsweise möglicherweise
Folgen weit zurückliegender Unfallereignisse auf der Bildgebung. Die Bildgebung
stimme viel mehr mit der ursprünglichen Aussage überein, dass die Beschwerden
ohne weiteren Anlass aufgetreten seien. Der Kreisarzt unterlässt es jedoch, die
von ihm angeführten abnutzungsbedingten Veränderungen näher zu bezeichnen. Er
beschreibt auch nicht, wie es zu einem Korbhenkelriss und zum Defekt am
Gelenkknorpel aufgrund degenerativer Veränderungen kommt. Er nimmt zwar Bezug
auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 12.
September 2017 geschilderten Unfallhergang, nimmt aber nicht Bezug darauf, dass
der Beschwerdeführer bei dem Ereignis mit einem Kollegen eine schwere und
grosse Aluminiumplatte getragen hatte. Zu berücksichtigen ist das Anheben
schwerer Lasten aus der Hocke. Wenn der Meniskus bereits degenerativ
vorgeschädigt ist, so kann auch schon eine kleine Belastung genügen, um einen
Meniskusriss herbeizuführen. Schliesslich lag dem Kreisarzt bereits für seine
Beurteilung vom 23. November 2017 die Bildgebung vor, er nahm auf diese nur
wenig Bezug, obwohl es ihm bereits damals möglich gewesen wäre, ausführlicher
zu dieser Stellung zu nehmen. Er führte lediglich aus, die Bildgebung lasse im
Bereich der nachgewiesenen Läsionen Spuren älterer, Jahre zurückliegender
Verletzungen vermuten. Folgen frischer Ereignisse seien nicht nachgewiesen.
4.10.
Erst wenn mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt
werden kann, dass die Gesundheitsschädigung vorwiegend durch Erkrankung oder Abnützung
entstanden ist, kann der Unfallversicherer sich von seiner Leistungspflicht
befreien. Dazu ist es aber auch notwendig, die degenerativen Erkrankungen und Abnützungen
zu beschreiben. Eine solche Beschreibung hat der Kreisarzt nicht vorgenommen,
dies im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2018, auf das
sich die Suva beruft. In diesem hatte gemäss Einschätzung des Radiologen die
bildgebende Untersuchung keine traumatische Bandläsion gezeigt, jedoch einen
degenerativ veränderten Innenmeniskus und eine Bakerzyste. Die intraoperativ
beschriebene Rissbildung war nach Auffassung des Suva-Kreisarztes ebenfalls ein
Hinweis für eine degenerative Schädigung (8C_658/2018, E. 5.2.). Im Gegensatz dazu
erwähnte der Radiologe im vorliegenden Fall in der Beurteilung des MRIs vom 7.
Juli 2017 (Suva-Akte 13) keine degenerativen Veränderungen, sondern sprach
davon, dass am ehesten ein posttraumatischer Defekt vorliege.
4.11.
Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass sich der Kreisarzt sowohl
in der Beurteilung vom 23. November 2017 als auch in der Beurteilung vom 29.
Mai 2018 davon leiten liess, dass gar kein Unfallereignis stattgefunden habe. Seine
Berichte sind daher nicht ausreichend schlüssig, sondern lassen Zweifel
aufkommen, dass die Beschwerden auf degenerative Erkrankungen und Abnützung
zurückzuführen sind. Aufgrund der genannten Zweifel ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
anzuordnen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden
Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 30. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: