Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.38

Einspracheentscheid vom 30. August 2018

Unfallkausalität, Beweiswert versicherungsinterner Arztberichte

 


Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juni 2017 als Bauarbeiter bei der C____ AG (Suva-Akte 4). In dieser Eigenschaft ist er bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unfallversichert. Am 9. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer in der Arbeit einen Misstritt. Am 14. Juni 2017 konsultierte er die D____ aufgrund von Kniebeschwerden (Suva-Akte 38), wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 16. Juni 2017 attestiert wurde. Nach dem Misstritt schwoll das Knie an und am 3. Juli 2017 konnte er nicht mehr arbeiten (Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 24. August 2017, Suva-Akte 4, Schilderung vom 4. September 2017 über den Unfallhergang, Suva-Akte 11). Am 4. Juli 2017 konsultierte er die Notfallstation des E____ Basel (Suva-Akte 37), die ihn an die Kniesprechstunde verwies und ein MRI anordnete. Am 25. Juli 2017 (Suva-Akte 2) wurde eine arthroskopische laterale Meniskektomie durchgeführt, mit Entfernung eines Gelenkskörpers 2 x 1.5 cm sowie Débridement und Mikrofrakturierung eines osteochondralen Defekts am lateralen Kondylus. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen (Suva-Akte 26).

Die Nachkontrolle vom 14. September 2017 (Suva-Akte 40) zeigte einen erfreulichen Verlauf sechs Wochen postoperativ. In der Folge protrahierte jedoch der Heilungsverlauf (vgl. Suva-Akte 41 und 57).

Kreisarzt Dr. med. F____ kam anlässlich seiner Beurteilung vom 23. November 2017 (Suva-Akte 58) zum Schluss, dass kein Unfallereignis stattgefunden habe, weswegen zu keinem Zeitpunkt Folgen eines Ereignisses vom 9. Juni 2017 vorgelegen seien. Im Schreiben vom 5. Dezember 2017 (Suva-Akte 65) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Leistungen per 17. Dezember 2017 einstellen werde.

Der Beschwerdeführer plante eine weitere Operation am Knie für den 14. Dezember 2017 (Suva-Akte 68), die dann aber aufgeschoben wurde.

Am 20. März 2018 (Suva-Akte 88) verfügte die Suva die Leistungseinstellung per 17. Dezember 2017. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Suva die Akten nochmals dem Kreisarzt vorlegte. Dieser verfasste am 29. Mai 2018 (Suva-Akte 102) eine weitere Beurteilung. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2018 (Suva-Akte 103) wies die Suva die Einsprache ab.

II.       

Am 1. Oktober 2018 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. August 2018 und die Ausrichtung der gesetzlichen UVG-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 31. Januar 2019 an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Suva in der Duplik vom 8. Februar 2019.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, der Unfall vom 9. Juni 2017 habe zumindest zu einer richtungweisenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt und gemäss den Berichten des E____ Basel auch zu Läsionen. Dies habe auch der Kreisarzt eingeräumt, wenn er ausführt, dass ein Korbhenkelriss am Aussenmeniskus immer traumaverdächtig sei. Die Schilderungen von Dr. med. G____ seien nicht massgebend, da sie nur Stellvertreterin der eigentlichen Hausärztin gewesen sei und kein portugiesisch spreche. Der Beschwerdeführer habe ihr daher nicht genau schildern können, wie es zu den Kniegelenksbeschwerden gekommen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe gegenüber der Suva immer ein Unfallereignis mit Traumatisierung des linken Kniegelenks geschildert (vgl. Suva-Akte 11 und 19). Im Einspracheentscheid werde diese Tatsache von der Suva nun als nicht zutreffend anerkannt. Wenn der Kreisarzt allerdings davon ausgeht, dass sich kein Trauma zugetragen habe, dann könne seine Beurteilung der Kausalität insofern gar nicht schlüssig und nachvollziehbar sein. Deshalb könne auf seinen Bericht vom 17. November 2017 nicht abgestellt werden. Auch in seiner Beurteilung vom 29. Mai 2018 gehe der Kreisarzt nach wie vor davon aus, dass ein Ereignis fehle, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet sei, solche strukturellen Läsionen und Beschwerden auszulösen. Geringe Zweifel an der Beurteilung eines Kreisarztes würden ausreichen, um den Beweiswert von versicherungsinternen Berichten zu verneinen. Zudem liege die Beweislast für den Wegfall der natürlichen Kausalität bei der Suva, da sie den Unfall im Einspracheentscheid ausdrücklich anerkannt habe.

2.2.          Die Suva bestreitet die Kausalität der Beschwerden nach dem 17. Dezember 2017, denn zu diesem Zeitpunkt sei der status quo jedenfalls erreicht gewesen. Eine allfällige Kniekontusion wäre innerhalb kürzester Zeit folgenlos ausgeheilt gewesen. Mit Erreichen des status quo entfalle auch eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Sie bestreitet aber auch das Vorliegen eines Unfallereignisses und verweist auf die Aussagen der ersten Stunde. Schliesslich macht die Suva auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2018 aufmerksam, das einen vergleichbaren Sachverhalt aufweise (vgl. Duplik).

2.3.          Der Beschwerdeführer repliziert, dass es sich bei den Aussagen der ersten Stunde um die Wiedergabe seiner Aussage bei einer Ärztin in Vertretung seiner Hausärztin gehandelt habe, er mit dieser aber nicht in seiner Sprache habe kommunizieren können. Des Weiteren habe zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung die Indikation zu einem weiteren operativen Eingriff bestanden, weswegen der Status quo in diesem Zeitpunkt nicht erreicht sei.

3.                

3.1.          Strittig ist die Unfallkausalität der nach dem 17. Dezember 2017 geltend gemachten Beschwerden und ob diesbezüglich auf die Berichte des Kreisarztes abzustellen ist.

3.2.          Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3.          Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

3.4.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.5.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

3.6.          Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer war vom 24. bis 28. Juli 2017 (Suva-Akte 2) im E____ Basel hospitalisiert und wurde aufgrund eines Korbhenkelrisses des lateralen Meniskus und einer grossen osteochondralen Läsion des lateralen Femurkondylus mit einem freien Gelenkskörper am linken Knie operiert. Der Operateur führte eine arthroskopische laterale Meniskektomie durch, entfernte einen Gelenkskörper 2 x 1.5 cm und führte ein Débridement und eine Mikrofrakturierung eines osteochondralen Defekts am lateralen Kondylus durch. Zunächst ist strittig, ob diese am linken Knie beschriebenen Schäden degenerativ bedingt oder unfallkausal sind. Die Suva erbrachte zwar bereits Leistungen. Diese Frage ist jedoch von entscheidender Bedeutung, weil nur bei unfallkausalen Beschwerden auch weiterhin Leistungen zu erbringen wären.

4.2.          Die Suva befragte den Beschwerdeführer am 12. September 2017 (Suva-Akte 19) zum Unfallhergang. Er schilderte, dass er am 9. Juni 2017 mit einem Kollegen ein Aluminiumelement getragen habe und dabei mit dem linken Bein plötzlich eingesackt sei und mit dem Knie auf den Steinboden geprallt sei. Er habe sofort stechende Schmerzen am linken Knie verspürt, doch seien diese leicht gewesen, weswegen er bis am Abend weitergearbeitet habe. Am Samstag sei zuerst das Knie, dann das ganze Bein und schliesslich das Fussgelenk angeschwollen und bis am Sonntag habe er starke Schmerzen gehabt. Er sei dann am Sonntag Morgen, dem 11. Juni 2017, zu D____ gegangen und es seien Röntgenbilder erstellt worden, er wisse aber nicht, ob vom Knie oder vom Fussgelenk, denn er habe vor allem ein geschwollenes Fussgelenk gehabt. Er habe Schmerzmittel erhalten und sei für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 19. Juni 2017 habe er trotz Schmerzen die Arbeit wieder aufgenommen und habe bis Ende Juni 2017 durchgehalten. Am 3. Juli 2017 habe er schmerzbedingt die Notfallabteilung des E____ Basel aufgesucht. Am 7. Juli 2017 sei vom linken Knie ein MRI angefertigt worden und am 17. Juli erneut ein Röntgen am linken Fussgelenk. Kniegelenk und Meniskus seien verletzt gewesen.

4.3.          Kreisarzt Dr. med. F____ verfasste am 23. November 2017 (Suva-Akte 58) eine ärztliche Beurteilung zur Frage nach objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie und zur Unfallkausalität der zum Beurteilungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden. Der Kreisarzt verneinte, dass das Ereignis vom 9. Juni 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt habe, die objektivierbar seien. Im Bericht der D____ sei ausdrücklich dokumentiert, dass kein Trauma stattgefunden habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass zwei Tage nach dem Ereignis vom Versicherten angegeben werde, dass kein Trauma stattgefunden habe, wenn er sich das Kniegelenk verletzt habe. Auch bei der Kontrolluntersuchung drei Tage später am 14. Juni 2017 sei kein Trauma dokumentiert. Es sei nochmals dargelegt worden, dass es sich vielleicht um eine Überlastung gehandelt habe, er habe eine Mauer gebaut. Der Schmerz sei nachts plötzlich aufgetreten. Auch werde in der Indikation zur Operation vom 25. Juli 2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein eigentliches Trauma erinnerlich habe. Die Schadenmeldung sei erst einen Monat nach dem operativen Eingriff erfolgt.

4.4.          In einer weiteren Beurteilung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 102) führte der Kreisarzt aus, dass die Bildgebung im Dossier ein linkes Kniegelenk mit verschiedenen Läsionen zeige, wobei keine einzige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge eines nur wenige Wochen zurückliegenden Ereignisses sei. Ohne irgendwelche Hinweise für eine Gewalteinwirkung wenige Wochen davor auf das linke Kniegelenk, wie Bone bruise oder entsprechende Zeichen in den Weichteilen, die das Knie umgeben, komme eine teilweise Zerstörung des gelenkbildenden Knochens des Oberschenkels auf der Aussenseite des linken Kniegelenkes zur Darstellung, genau dort, wo sich normalerweise der Aussenmeniskus befinde. Auch fänden sich weitere abnutzungsbedingte Veränderungen, beziehungsweise möglicherweise Folgen weit zurückliegender Unfallereignisse auf der Bildgebung. Die Bildgebung stimme vielmehr mit der ursprünglichen Aussage überein, dass die Beschwerden ohne weiteren Anlass aufgetreten seien. Selbst wenn man einen Ablauf unterstelle, wie ihn der Beschwerdeführer angegeben habe, liessen sich die Läsionen nicht mit dem Unfall erklären. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei mit dem linken Bein eingesackt und mit dem Knie auf den Boden aufgeprallt. Ein Direktanprall mit dem Knie sei ungeeignet, einen Korbhenkelriss am Meniskus zu verursachen. Ausserdem wären hier im MRI Spuren der Gewalteinwirkung vor allem an der Vorderfläche des Knies, wie der Kniescheibe etc., zu sehen, die Läsion am Oberschenkelknochen sei jedoch eher weiter hinten und völlig ohne Zeichen einer frischen Gewalteinwirkung. Nach wie vor sehe er zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Würdigung der Erst- und Echtzeitdokumentation, dass ein Ereignis nicht stattgefunden habe und somit allfällige Beschwerden zu keinem Zeitpunkt als unfallkausal zu betrachten seien. Wenn man auf die Unfallversion des Beschwerdeführers abstelle, dann sehe er ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen allerspätestens vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Die erheblichen Vorschäden am linken Kniegelenk erklärten ausreichend sämtliche Beschwerden nach diesem Zeitraum.

4.5.          Im Bericht von D____ vom 20. September 2017 (Suva-Akte 39) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Trauma angegeben habe und ein Unfall verneint worden sei. Auch anlässlich der Voruntersuchungen zur Operation am 25. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer an, kein eigentliches Trauma erinnerlich zu haben (Suva-Akte 16). Hingegen ist im Bericht des E____ Basel vom 12. Juli 2017 (Suva-Akte 36) vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine Kniedistorsion zugezogen habe. Trotz der Angaben in den beiden erstgenannten Berichten sprechen mehrere Faktoren dafür, von einem Unfall auszugehen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in den Konsultationen nicht von einem Unfall ausging, da es sich bloss um einen „Misstritt“ handelte, was von Laien oftmals nicht als Unfall wahrgenommen wird. Auch verwies der Beschwerdeführer auf die sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der Konsultation bei D____. Es ist nachvollziehbar, dass diese zu Ungenauigkeiten und Missverständnissen in der Anamneseerhebung geführt haben können. Zweifelsohne liegen beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen in den Kniegelenken beidseits vor. Diese werden jedoch von den Fachärzten der Radiologie im E____ Basel als leichtgradig bezeichnet (vgl. Beurteilung des Orthoradiogramms vom 24. Juli 2017 im Vorfeld der Operation vom 25. Juli 2017, Suva-Akte 13). Leichtgradige degenerative Veränderungen vermögen die ausgeprägten Befunde am linken Knie des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Schliesslich wurde auch im Bericht des E____ Basel vom 4. Juli 2017 (Suva-Akte 36) festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit eine Kniedistorsion erlitten.

4.6.          Das MRI des Kniegelenks links vom 7. Juli 2017 (Suva-Akte 13) zeigte einen Korbhenkelriss und der Defekt der lateralen Femurcondyle und Dislokation des bis zu 2.5 cm messenden osteochondralen Fragmentes wurde als am ehesten posttraumatisch beurteilt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass bereits im Austrittsbericht des E____ Basel vom 27. Juli 2017 (Suva-Akte 2), also unmittelbar nach der Operation, festgehalten wurde, dass gegebenenfalls im Verlauf eine erneute Operation nötig werden könnte. Kreisarzt Dr. med. F____ äusserte sich in seiner ersten Beurteilung vom 7. September 2017 (Suva-Akte 17) zumindest dahingehend, dass ein Korbhenkelriss am Aussenmeniskus immer verdächtig auf einen Unfall sei, verweist aber darauf, dass im Operationsbericht dokumentiert sei, dass kein eigentlicher Unfall erinnerlich sei und bittet um Abklärung des genauen Unfallhergangs und der Beschwerden im Knie vor und nach dem Ereignis sowie um Vervollständigung des Dossiers mit der Bildgebung. In der Besprechung mit der Suva vom 12. September 2017 (Suva-Akte 19) zum Unfallhergang ist der Schilderung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Aufprall auf das Knie Schmerzen verspürt hatte und nicht vorher. Dies spricht für ein traumatisches Ereignis ebenso wie die Tatsache, dass das Aluminiumelement, das er gemeinsam mit einem Kollegen trug, lang und schwer war (270 cm lang und 40 kg schwer). Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E____ Basel, hielt im Bericht vom 10. Oktober 2017 (Suva-Akte 41) fest, dass sich intraoperativ ein sehr grosser Defekt des lateralen Condylus mit viel fehlendem Knorpel gezeigt habe. Im Bericht vom 23. November 2017 (Suva-Akte 80) schlägt Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, E____ Basel, einerseits einen Arbeitsversuch zu 50 % vor, andererseits eine erneute Operation mit einem Knochentransfer.

4.7.          In der ärztlichen Beurteilung vom 23. November 2017 untermauert der Kreisarzt seine Einschätzung in erster Linie mit den beiden Arztberichten, die ein Trauma des Beschwerdeführers verneinen. Das sind der Bericht der D____ vom 14. Juni 2017 und der Bericht des E____ Basel im Vorfeld der Operation (Suva-Akte 16). Aus diesen Berichten schliesst er, dass kein Unfallereignis stattgefunden habe. Er schätzt die vom Versicherten Monate später abgegebene Darstellung als unglaubwürdig ein. Die Bildgebung, die ihm vorliege, lasse im Bereich der nachgewiesenen Läsion Spuren älterer, Jahre zurückliegender Verletzungen vermuten. Folgen frischer Ereignisse seien nicht nachgewiesen. In diesem Bericht nimmt der Kreisarzt in erster Linie eine Beweiswürdigung des Sachverhalts vor. Dies ist jedoch nicht seine primäre Aufgabe, sondern er hat die medizinische Seite der geltend gemachten Beschwerden zu beurteilen. Dies ist in diesem Bericht nur sehr rudimentär erfolgt, indem er auf die Bildgebung verweist, die Spuren älterer und Jahre zurückliegender Verletzungen vermuten lasse und Folgen frischer Ereignisse nicht nachweise. Weder beschreibt er diese Spuren noch begründet er seine Vermutung. Auch unterlässt er es darzulegen, wie lange sich Folgen frischer Ereignisse auf MRI-Bildern zeigen. Dies wäre hilfreich gewesen, weil das MRI erst ca. einen Monat nach dem Unfall erstellt wurde. Diese auf das Bildmaterial gestützte Einschätzung steht zudem in eklatantem Widerspruch zum MRI des linken Kniegelenks vom 7. Juli 2017 (Suva-Akte 13), das einen Korbhenkelriss des Aussenmeniskus, einen Defekt des lateralen Femurcondylus und eine Dislokation des bis zu 2.5 cm messenden osteochondralen Fragmentes als freien Gelenkkörper zeige. Zu diesen Schäden nimmt der Kreisarzt jedoch nicht Stellung, was jedoch im Gegensatz zur Vornahme einer Beweiswürdigung des Sachverhalts seine primäre Aufgabe gewesen wäre. Es sind daher bereits aus diesem Grund Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vom Kreisarzt erstellten Berichts gegeben (siehe oben Erw. 3.6.).

4.8.          Entsprechend enthielt die der Beurteilung des Kreisarztes vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Fragestellung vom 28. Mai 2018 (Suva-Akte 100) die Bitte um eine ausführliche Stellungnahme, weshalb der Korbhenkelriss am Aussenmeniskus, der gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 7. September 2017 immer verdächtig auf einen Unfall sei, vorliegend unfallfremder Natur sei. Ebenso fragte die Suva nach dem Erreichen des Status quo sine.

4.9.          In der Beurteilung vom 29. Mai 2018 weist der Kreisarzt ein weiteres Mal darauf hin, dass zur Beurteilung der natürlichen Kausalität neben einer strukturellen Läsion und entsprechenden Beschwerden auch ein Ereignis gehöre, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, diese strukturellen Läsionen und Beschwerden auszulösen. In dem Bericht spricht der Kreisarzt von weiteren abnutzungsbedingten Veränderungen beziehungsweise möglicherweise Folgen weit zurückliegender Unfallereignisse auf der Bildgebung. Die Bildgebung stimme viel mehr mit der ursprünglichen Aussage überein, dass die Beschwerden ohne weiteren Anlass aufgetreten seien. Der Kreisarzt unterlässt es jedoch, die von ihm angeführten abnutzungsbedingten Veränderungen näher zu bezeichnen. Er beschreibt auch nicht, wie es zu einem Korbhenkelriss und zum Defekt am Gelenkknorpel aufgrund degenerativer Veränderungen kommt. Er nimmt zwar Bezug auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 12. September 2017 geschilderten Unfallhergang, nimmt aber nicht Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer bei dem Ereignis mit einem Kollegen eine schwere und grosse Aluminiumplatte getragen hatte. Zu berücksichtigen ist das Anheben schwerer Lasten aus der Hocke. Wenn der Meniskus bereits degenerativ vorgeschädigt ist, so kann auch schon eine kleine Belastung genügen, um einen Meniskusriss herbeizuführen. Schliesslich lag dem Kreisarzt bereits für seine Beurteilung vom 23. November 2017 die Bildgebung vor, er nahm auf diese nur wenig Bezug, obwohl es ihm bereits damals möglich gewesen wäre, ausführlicher zu dieser Stellung zu nehmen. Er führte lediglich aus, die Bildgebung lasse im Bereich der nachgewiesenen Läsionen Spuren älterer, Jahre zurückliegender Verletzungen vermuten. Folgen frischer Ereignisse seien nicht nachgewiesen.

4.10.       Erst wenn mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden kann, dass die Gesundheitsschädigung vorwiegend durch Erkrankung oder Abnützung entstanden ist, kann der Unfallversicherer sich von seiner Leistungspflicht befreien. Dazu ist es aber auch notwendig, die degenerativen Erkrankungen und Abnützungen zu beschreiben. Eine solche Beschreibung hat der Kreisarzt nicht vorgenommen, dies im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2018, auf das sich die Suva beruft. In diesem hatte gemäss Einschätzung des Radiologen die bildgebende Untersuchung keine traumatische Bandläsion gezeigt, jedoch einen degenerativ veränderten Innenmeniskus und eine Bakerzyste. Die intraoperativ beschriebene Rissbildung war nach Auffassung des Suva-Kreisarztes ebenfalls ein Hinweis für eine degenerative Schädigung (8C_658/2018, E. 5.2.). Im Gegensatz dazu erwähnte der Radiologe im vorliegenden Fall in der Beurteilung des MRIs vom 7. Juli 2017 (Suva-Akte 13) keine degenerativen Veränderungen, sondern sprach davon, dass am ehesten ein posttraumatischer Defekt vorliege.

4.11.       Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass sich der Kreisarzt sowohl in der Beurteilung vom 23. November 2017 als auch in der Beurteilung vom 29. Mai 2018 davon leiten liess, dass gar kein Unfallereignis stattgefunden habe. Seine Berichte sind daher nicht ausreichend schlüssig, sondern lassen Zweifel aufkommen, dass die Beschwerden auf degenerative Erkrankungen und Abnützung zurückzuführen sind. Aufgrund der genannten Zweifel ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG anzuordnen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.          Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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