Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.39

Einspracheentscheid vom 31. August 2018

Listenverletzung ist gegeben; Beschwerdegegnerin vermag Befreiungsbeweis nicht zu erbringen, dass Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen ist. Beschwerdegegnerin ist leistungspflichtig.

 


Tatsachen

I.        

Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1). Am 24. März 2017 spielte der Beschwerdeführer Fussball. Nach einem gestreckten Sprung in die Luft sei er mit durchgestrecktem Bein auf dem Boden aufgekommen. In diesem Moment habe er einen stechenden Schmerz im linken Knie verspürt (vgl. Fragebogen zum Ereignis vom 24. März 2017, AB A4). Dieses Ereignis meldete der Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 29. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin als Unfall an (AB A1). Am 6. April 2017 ersuchte der behandelnde Arzt, Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine Operation des linken Knies am 18. April 2017 (AB A2). Nach Rückfrage beim Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F____, (AB M6) teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2017 mit, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers habe bereits bestanden, weshalb sie empfehlen würde, sich mit dem damals zuständigen Versicherer in Verbindung zu setzen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (AB A6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit „Einsprache“ vom 24. Mai 2017 (AB A7) und ergänzender Begründung vom 2. Oktober 2017 (AB A11). Nach Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. AB M7-M12) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2018 an, beim Ereignis vom 24. März 2017 handle es sich weder um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, da die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (AB A12). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2018 Einsprache (AB A16) und reichte am 11. Juni 2018 eine ergänzende Begründung ein (AB A20). Nach Rückfrage beim beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, Spezialarzt FMH Chirurgie (vgl. Stellungnahme vom 21. August 2018, AB M13), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 die Einsprache ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (AB A22).

 

 

 

II.       

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 wird beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 31. August 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.

Mit Eingabe vom 26. November 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. H____ vom 19. November 2018 ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. Januar 2019 und Duplik vom 6. März 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 6. Mai 2019 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 eine Leistungspflicht abgelehnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass ein Sprung in die Luft mit durchgestrecktem Bein beim Fussballspielen ohne dabei zu Stürzen oder Anzuschlagen oder mit einem Gegenspieler zusammen zu prallen nicht als ungewöhnlich bzw. programmwidrig gelte. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer Programmwidrigkeit sei somit nicht gegeben. Im Weiteren müsse auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG verneint werden. Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin kämen einheitlich zum Schluss, dass die vorliegende Listenverletzung degenerativ bedingt und daher vorbestehend sei. Die bestehende Symptomatik sei nachweislich auf Abnützung oder Degeneration zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund läge weder ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt habe (AB A22).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass seine unbestrittenermassen vorliegende Listenverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden könne. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 24. März 2017 unter keinerlei Schmerzen in seinem linken Knie gelitten und regelmässig Fussball gespielt habe. Es habe kein akuter Behandlungs- und Therapiebedarf bestanden. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Arztes, Dr. H____, vom 7. Juni 2018 zeige das MRI vom 28. März 2017 klare Veränderungen im Sinne eines neu aufgetretenen Meniskus-Lappenrisses. Damit sei nachgewiesen, dass die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden könne. Zumindest vermöge der Bericht des behandelnden Arztes Dr. H____ geringe Zweifel an der versicherungsinternen Aktenbeurteilung zu begründen, weshalb es wenig verständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen habe, ohne ein unabhängiges Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen. Zudem sei im Hinblick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 UVG auch auf Art. 36 Abs. 2 UVG zu verweisen, wonach für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits eine Teilkausalität genüge. Mittels Art. 6 Abs. 2 UVG dürfe Art. 36 Abs. 2 UVG nicht in dem Sinne umgangen werden, dass irgendein Vorzustand betreffend eine Listendiagnose bereits ausreiche, um die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bestreiten (vgl. Beschwerde vom 1. Oktober 2018 und Replik vom 31. Januar 2019).

2.3.          Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Knieschmerzen. Fest steht und unbestritten ist, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, da es am erforderlichen Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlt. Zu untersuchen ist insbesondere, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist.

 

3.                

3.1.          Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

3.2.          Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf Gesetzesstufe eine Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis vorlegen kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Auf das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors wird explizit verzichtet (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922).

Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).

3.3.          Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

 

 

4.                

4.1.          Im nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Aktenauszüge kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 11. April 2017 schildert der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. E____, dass sich nach erneuter Kniedistorsion im MRI ein Lappenriss im medialen Meniskusvorderhorn zeige, welcher eingeklemmt sei. Hier sei sicher die Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie indiziert, welche am 18. April 2017 durchgeführt werde (AB M2). Mit Operationsbericht vom 18. April 2017 hält Dr. E____ sodann einen medialen Meniskusriss, einen Status nach Kniearthroskopie links, Meniskusnaht am 16. Januar 2015 als Diagnosen fest (AB M5).

Am 12. April 2017 nimmt der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 24. März 2017 Stellung. Der Meniskusriss medial und lateral entspreche einer gesicherten Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Verletzung sei zwar nicht vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen, jedoch auf einen Vorzustand aufgrund eines früheren Unfalles oder eines unfallähnlichen Ereignisses. Neu scheine sich beim aktuellen Geschehnis einzig der bereits bekannte schräg-horizontale Innenmeniskusrisslappen eingeschlagen zu haben, werde das MRI des Jahres 2017 mit dem MRI des Jahres 2016 verglichen (AB M6).

Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. E____ teilt der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 eine erneute Kniedistorsion erlitten habe, zuvor sei er beschwerdefrei gewesen. Sogar im MRI vom 28. März 2017 (AB M1) werde im Vergleich zu den Voraufnahmen ein neu aufgetretener Meniskuslappenriss beschrieben. Somit handle es sich um ein neues akutes Ereignis, die dokumentierten Schädigungen seien eindeutig auf das Unfallgeschehen im März 2017 zurückzuführen (AB M8).

Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2018 kommt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass keine neue Listenverletzung vorliege. Wohl habe ab ca. 2005 eine Läsion des vorderen Kreuzbandes vorgelegen, dies wäre eine Listenverletzung; der mediale Meniskusriss im Jahre 2015 sei ebenfalls eine solche. Die aktuelle Problematik sei durch Spätfolgen dieses Risses bedingt, da die damals durchgeführte Meniskusnaht nicht erfolgreich gewesen sei. Ein vorbestehender Lappen habe sich verschoben. Der kleine laterale Meniskusriss werde auch schon früher beschrieben, er sei also nicht im Jahre 2017 aufgetreten. Er sei indes für die Klinik ohnehin nicht relevant. Der Knorpeldefekt am lateralen Femurkondylus – wäre keine Listenverletzung – sei am ehesten im Rahmen der alten Kreuzbandverletzung mit nicht ganz suffizienter Kniegelenksführung zu sehen. In erster Linie sei die Arthroskopie wegen der nicht verheilten medialen Meniskusnaht aus dem Jahre 2015 nötig gewesen. Die Teilmeniskektomie lateral und das Knorpeldébridement seien untergeordnet. Es handle sich bei den durch die Arthroskopie behandelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einerseits um Folgen der nicht verheilten Meniskusläsion im Jahre 2015 und solche der Kreuzbandplastik ca. aus dem Jahre 2005 (AB M12).

Mit Stellungnahme vom 21. August 2018 hält der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, Spezialarzt FMH Chirurgie, fest, dass es sich bei der im Nachgang zum Ereignis vom 24. März 2017 festgestellten Meniskuslappenrissabbildung um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Zusammenfassend bestehe zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 24. März 2017 bereits eine beginnende Gonarthrose mit diffusen Knorpelschädigungen, insuffizienter vorderer Kreuzbandersatzplastik und erheblichem medialem Meniskusschaden mit nachweislich vorbestehenden Rissbildungen. Bei dem im Anschluss an das Ereignis vom 24. März 2017 vorgefundenen eingeschlagenen Lappenriss im Korpus- und Vorderhornbereich des medialen Meniskus handle es sich nur möglicherweise um eine frische Rissbildung. Viel eher sei anzunehmen, dass sich zum Zeitpunkt des genannten Ereignisses ein vorbestehender Lappenriss, wie er auch aufgrund der MRI-Untersuchung von 2016 vermutet werden könne, ins Gelenk eingeschlagen habe. Somit könne das Ereignis vom 24. März 2017 wohl als auslösender, nicht aber als verursachender Faktor gesehen werden. Die Landung mit durchgestrecktem Bein nach einem Sprung in die Luft sei aus biomechanischer Sicht nicht geeignet, die aktuell beschriebene Meniskuslappenrissbildung zu verursachen. Nicht auszuschliessen sei als Folge des Ereignisses vom 24. März 2017 die Knorpelverletzung am lateralen Femurkondylus mit subchondralem Knochenmarksödem ohne Frakturierung des Knochens. Dabei handle es sich aber nicht um eine Listenverletzung. Die vorgefundenen Schädigungen im linken Kniegelenk seien degenerativer Art in Zusammenhang mit Folgen früherer Unfallereignisse. Bestehende Meniskusrissbildungen, welche bereits im MRI von 2016 nachweisbar gewesen seien, hätten die Eigenschaft, sich progredient zu verhalten mit Ausweitung der Rissbildungen und Degenerationen benachbarter, noch nicht eingerissener Meniskusanteile. In diesem Sinne sei die nach dem Ereignis vom 24. März 2017 festgestellte Meniskusschädigung zu betrachten (AB M13).

Mit Bericht vom 19. November 2018 führt der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. E____ aus, dass sich im MRI vom 7. April 2016 kein Lappenriss zeige, sondern ein Status nach Meniskusnaht. Im MRI vom 28. März 2017 zeige sich klar ein neuer Riss. Es könne theoretischer Natur sein, dass ein Meniskusfragment abreisse und dieses an einer Stelle im Gelenk zu liegen komme, wo es wenige/keine Beschwerden mache. Dies sei aber wie gesagt theoretischer Natur und in der Regel würden sich solche Fragmente auch wieder verlagern, um erneut Beschwerden zu bereiten. Nach eigener Einsicht in die Bilder stelle sich der neue Riss gänzlich anders dar als in den alten MRI-Bildern (AB M 14).

4.2.          Mit Blick auf die Aktenlage kann festgehalten werden, dass eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. So führt der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. E____ in seinem Operationsbericht vom 18. April 2017 als Diagnose einen medialen Meniskusriss auf (AB M5). Dies entspricht einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (vgl. E. 3.1.). Auch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin gehen über das Vorliegen einer Listenverletzung einig; sie sind jedoch der Ansicht, dass diese nicht erst mit dem Ereignis vom 24. März 2017 hervorgerufen worden, sondern durch Vorschädigungen entstanden sei (vgl. AB M6, M12 und M13). In Würdigung der Aktenlage vermag diese Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin indes nicht zu überzeugen. Denn der behandelnde Chirurg, Dr. E____ legt in seinen Arztberichten nachvollziehbar dar, dass es sich um einen neu aufgetretenen Meniskuslappenriss handle (AB M8 und M14). So gibt er an, dass sich im MRI vom 28. März 2017 (AB M1) im Vergleich zu den Voraufnahmen ein neu aufgetretener Meniskuslappenriss zeige. Dieser neue Riss stelle sich gänzlich anders dar als in den alten MRI-Bildern (AB M8 und M14). Auf diese schlüssige Beurteilung kann abgestellt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Einschätzung auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der Arthroskopie vom 18. April 2017 gründet. Der Operateur Dr. E____ konnte sich – im Gegensatz zu den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin – anlässlich der Arthroskopie vom 18. April 2017 ein Bild von der gesundheitlichen Schädigung am linken Knie machen ohne dabei ausschliesslich auf MRI-Aufnahmen angewiesen zu sein. Demnach kommt seiner Einschätzung grösseres Gewicht als derjenigen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 24. März 2017 in der Lage war, Fussball zu spielen. Dies wäre indes bei einem vorbestehenden Meniskusriss nur schwer möglich gewesen (vgl. AB M14). Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch die Ausführungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, nahe legen, dass der mediale Meniskusriss mindestens teilweise durch das Ereignis vom 24. Mai 2017 verursacht wurde. So erwähnt er mit Bericht vom 11. Dezember 2018, das Ereignis vom 24. März 2017 mit Aufprall am Boden bei gestrecktem Knie sei nicht typisch für die Verursachung einer primären Meniskusrissbildung, es könne aber verursachend sein für die Verlagerung eines bereits bestehenden Meniskusfragmentes (AB M15). Nach dem Vorerwähnten erscheint es daher als nicht ausgeschlossen, dass sich anlässlich des Ereignisses vom 24. März 2017 ein neuer Meniskusriss gebildet bzw. ein vorbestehender Schaden konsolidiert hat, so dass er behandlungsbedürftig wurde. Damit kann die Beschwerdegegnerin die von Gesetzes wegen bestehende Vermutung, dass bei Vorliegen einer Listenverletzung die Unfallversicherung den Schadenfall übernehmen muss, nicht umstossen. Nach dem Vorerwähnten vermag die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Körperschädigung überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung bzw. eine Vorschädigung zurückzuführen ist, nicht zu erbringen. Demnach ist sie für die zuvor beschriebene Listenverletzung leistungspflichtig.

4.3.          Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass der diagnostizierte und von Dr. E____ operativ sanierte Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung bzw. eine Vorschädigung zurückzuführen ist. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ist zu bejahen.

5.                

5.1.          Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den obenstehenden Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verurteilen, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer gestützt auf die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: