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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 15.
Juni 2018
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ Frau lic.
iur. [...], [...]
Beschwerdeführer
C____
[...], [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.3
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete für die [...] AG und
war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. Juli
2012 erlitt er einen Unfall, als er aus ca. 2,5 Meter Höhe von einer Leiter fiel
und sich beim Aufprall auf dem Betonboden die linke Ferse brach. Nach einer Operation
(offene Reposition und Osteosynthese Calcaneus, perkutane
Schraubenosteosynthese distale Tibia Fuss links) folgte ein langwieriger
Heilungsverlauf, in dessen Zuge keine Beschwerdefreiheit erzielt werden konnte.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und übernahm die Kosten
für Taggeld und Heilbehandlung. Nach einem orthopädischen Gutachten, BEFAS-Abklärungen
im [...]spital [...] sowie einem polydisziplinären Gutachten der [...] AG
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1.
Dezember 2016 mit, die Kosten für Ergotherapie und Schuhzurichtung noch bis am
31. Dezember 2016 zu übernehmen. Die übrigen Heilungskosten stellt sie per 30.
November 2016 ein und sprach dem Beschwerdeführer ausgehend von einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit und einem 10%igen leidensbedingten Abzug bei einem IV-Grad
von 37 % eine entsprechende Rente sowie eine Integritätsentschädigung (IE)
in der Höhe von 15 % zu (vgl. Beschwerdebeilage/BB 2). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 Einsprache und beantragte höhere
Leistungen (vgl. BB 3).
1.2.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), bei welcher sich der
Beschwerdeführer zum Leistungsbezug angemeldet hatte, kündigte dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 3. Januar 2017 an, eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und
bereits vorgängig auszubezahlen (vgl. BB 4). Die entsprechende (rückwirkende)
Verfügung stellte sie ihm für später in Aussicht (a.a.O.). Ferner informierte
sie ihn über die Einleitung eines ordentlichen IV-Revisionsverfahren per
Dezember 2017 (vgl. Mitteilung, IV-Akte 132). Dieses dauert derzeit noch an
(vgl. Fragebogen, IV-Akten 142 und 145). Aufgrund des inzwischen verstrichenen
Zeitablaufs forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 6. Dezember 2017 auf, bis zum 12. Januar 2018 einen Einspracheentscheid zu
erlassen (vgl. BB 5). Daraufhin antwortete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, dass sie keinen
Einspracheentscheid erlassen werde, da sie die Ergebnisse des ordentlichen IV-Revisionsverfahrens
abwarte (vgl. BB 6).
2.
2.1.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. Februar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März
2018 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und reicht die Vorakten ein
(vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB Akten M und A).
2.3.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2018 werden die IV-Akten
beigezogen und mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2018 wird den Parteien
Gelegenheit gegeben, die eingegangenen IV-Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen
und dazu Stellung zu nehmen. In der Folge äussert sich der Beschwerdeführer mit
Replik vom 19. April 2018. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.
3.
3.1.
Mit der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, das Verfahren betreffend der Höhe der IV-Rente und der Integritätsentschädigung
werde nicht innert Frist behandelt bzw. unrechtmässig verzögert. Daher sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, so rasch als möglich den Einspracheentscheid in Bezug auf die
laufenden Leistungen zu erlassen oder aber die von ihr neuerdings als notwendig
erachteten medizinischen Fragestellungen anzugehen und deren Abklärung
durchzuführen (vgl. Replik, S. 3).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Auffassung, dass der Erlass
eines Einspracheentscheides aufgrund noch vorzunehmender resp. im Gang
befindlicher Abklärungen nicht möglich sei. Insbesondere bringt sie vor, dass das
Ergebnis des von der Invalidenversicherung zwischenzeitlich eingeleiteten
Revisionsverfahrens abgewartet werden müsse (vgl. Schreiben vom 19.12.2017, BB
6 und die Beschwerdeantwort).
3.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob ein Fall von Rechtsverzögerung
vorliegt.
4.
4.1.
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2012 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der
Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich
Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden;
davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die
Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden
begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art.
57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht
gegeben.
4.2.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch dann Beschwerde erhoben werden,
wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde). Das Gebot der Rechtsverweigerung wird auf
Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Wegen Rechtsverzögerung
kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in Basel-Stadt, weshalb das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in der vorliegenden Angelegenheit
örtlich zuständig ist. Auf die ansonsten form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist somit einzutreten.
5.
5.1.
Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller
Rechtsverweigerung. Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann
vor, wenn der zuständige Versicherungsträger zwar zu erkennen gibt, dass er die
Sache bearbeiten will, die Behandlung aber in ungerechtfertigter Weise über
Gebühr verzögert, d.h. den Entscheid nicht binnen der Frist trifft, welche nach
der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen
erscheint (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweis). Für die rechtsuchende Person
ist unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht gehandelt
hat (BGE 108 V 13, 20 E. 4c). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht
darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid
zu erhalten (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Prüfung der beanstandeten
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, während die durch die Verfügung oder
den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht
Prozessthema sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) I 328/03 vom 23.10.2003 E.
4.2 mit Hinweisen). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG
(„entgegen dem Begehren“) setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde
regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass eines Entscheids
verlangt hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember
2008 E. 3.3). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. Einsprache und
Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.12.2017, BB 3 und 6).
5.2.
Art. 56 Abs. 2 ATSG nennt keine konkrete Frist, innert welcher der
Versicherungsträger seinen Einspracheentscheid oder seine Verfügung zu erlassen
hat. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen
Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich
die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener
Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind
namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit
des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. BGE 135 I 265, 277
E. 4.4). Dabei fallen insbesondere die Schwierigkeit der Materie und die Zahl
der zu beantwortenden Fragen ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2008
vom 10. September 2008, E. 5.2.1). Nicht erforderlich ist ein Verschulden des
Versicherungsträgers bezüglich der Verzögerung. Er ist jedoch verpflichtet, die
Abklärungen voranzutreiben, ansonsten er sich einer Rechtsverweigerung schuldig
macht (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 N 31).
5.3.
Die hier zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beschlägt das
Einspracheverfahren. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält, wird weder
durch das ATSG noch durch das UVG bestimmt, welches die zeitlichen Grenzen
sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen
ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während
neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd zu betrachten (vgl. a.a.O. mit
Hinweisen). Von der Gerichtspraxis nicht als Rechtsverzögerung betrachtet wurde
ein Fall, in welchem die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in
Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas
vorgekehrt hatte (a.a.O. mit Hinweisen). Hervorzuheben ist zudem, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfahrenssistierung mit Blick darauf,
dass eine andere Behörde entscheiden wird, nur unter besonderen Umständen zulässig
ist (vgl. BGE 130 V 90, 95 E. 5 in fine).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat am 1. Dezember 2016 eine Verfügung
erlassen, in welcher sie dem Beschwerdeführer eine 37%ige Invalidenrente
zusprach, wogegen der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 Einsprache erhob. Seither
hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen medizinischer oder beruflicher Art
getätigt oder in Auftrag gegeben. Ihre Bemühungen beschränkten sich darauf, mit
Schreiben vom 6. November 2016 und 19. Dezember 2017, bei der zuständigen
IV-Stelle die Akten einzuholen (vgl. BA Akte A130 und A136). Ferner holte sie
mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (vgl. BA Akte A137) zwei fehlende Seiten
eines ärztlichen Austrittsberichts sowie mit Schreiben vom 30. Januar 2018 eine
aktuelle Stellungnahme der behandelnden Ärztin ein (vgl. BA Akte A139), wie die
Beschwerdegegnerin auch selber geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Davon
abgesehen blieb die Beschwerdegegnerin jedoch untätig und meldete sich insbesondere
nicht beim Beschwerdeführer direkt. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum zwischen
der erfolgten Einsprache am 30. Dezember 2016 und den Schreiben vom 19.
Dezember 2017 als Reaktion auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, einen
Einspracheentscheid zu erlassen, in dessen Schreiben vom 6. Dezember 2017 (vgl.
BB 6). Damit liegt eine Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von fast einem Jahr
vor. Insofern als die Beschwerdegegnerin geltend macht vor Erlass des Einspracheentscheides
müssten noch zahlreiche Fragen medizinischer und rechtlicher Natur geklärt
werden (Kausalität, Endzustand, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Kosten für
Heilbehandlungen), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zunächst ist
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch unabhängig von der
Invalidenversicherung zu prüfen und nur die unfallbedingten Diagnosen zu
berücksichtigen hat. Weiter ist zu bemerken, dass es von Seiten der Beschwerdegegnerin
nicht angeht, auf der einen Seite einen erheblichen weiteren Abklärungsbedarf
geltend zu machen, sich aber auf der anderen Seite auf die blosse Nachfrage bei
Dritten nach den vorhanden Akten resp. dem Stand der Dinge zu beschränken. Bei
dieser Ausgangslage wären durch die Beschwerdegegnerin vielmehr eigene
Abklärungen zu initiieren und voranzutreiben. Schliesslich muss die Betroffenheit
des Beschwerdeführers vorliegend als gross bezeichnet werden, hatte doch das Untätigbleiben
der Beschwerdegegnerin weiter zur Folge, dass es der zuständigen Pensionskasse bis
anhin nicht möglich war, ihre Leistungen zu berechnen (Koordinationsberechnung).
Weder der Umfang noch die Schwierigkeit des Falles rechtfertigen vorliegend das
von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Abwarten des von der Invalidenversicherung
eingeleiteten Revisionsverfahrens resp. das Abwarten der von der IV angeordneten
Therapie.
5.5.
Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer
ein medizinischer Endzustand vorliegt, wovon die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt
der Verfügung vom 1. Dezember 2016 noch ausgegangen war (vgl. Verfügung, BB 2,
S. 3), so hat sie einen Einspracheentscheid zu erlassen, ohne das von der
Invalidenversicherung eingeleitete Revisionsverfahren abzuwarten. Denn eine
IV-Revision würde, falls sie denn für das UV-Verfahren überhaupt relevant wäre,
ohnehin nur für die Zukunft wirken und wäre für die Frage nach der UVG-Leistungspflicht
vor dem Revisionszeitpunkt schlicht unbeachtlich. Demnach wäre auch eine
allfällige von der Invalidenversicherung im Rahmen des Revisionsverfahrens
festgestellte Veränderung des ausschliesslich unfallbedingten Gesundheitszustands
für das hier interessierende Einspracheverfahren nicht relevant, weil eine
gesundheitliche Veränderung einen zukünftigen Sachverhalt betrifft, der nicht
im vorliegenden Einspracheverfahren zu berücksichtigen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin
hingegen die Meinung vertritt, dass der vorliegende Fall einer weiteren Abklärung
bedürfe oder die Heilbehandlung noch nicht ausgeschöpft sei, wie sie dies in
ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, so ist festzuhalten, dass diesfalls der
medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist und die Beschwerdegegnerin
folglich die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere
Heilbehandlungen und Taggelder zu übernehmen hat.
5.6.
Folglich gibt es vorliegend bei beiden skizzierten
Fallkonstellationen keinen sachlich gerechtfertigten Grund, den Erlass des
Einspracheentscheids weiterhin zu verweigern. Damit macht der Beschwerdeführer
zu Recht eine Rechtsverzögerung geltend.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung
der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verpflichten, entweder innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides einen Einspracheentscheid zu erlassen
oder die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere Heilbehandlungen
und Taggelder zu übernehmen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer
zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende
Fall nur Verfahrensfragen betrifft, erscheint eine Parteientschädigung von ca.
zwei Dritteln der Gerichtspauschale, demnach Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 %, als angemessen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, entweder innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides einen Einspracheentscheid zu erlassen
oder die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und weitere Heilbehandlungen
und Taggelder zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 138.60
Mehrwertsteuer (7,7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: