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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.41
Einspracheentscheid vom 12.
September 2018
Diskushernie, Unfallkausalität
verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer erlitt am 22. September
1999 einen Gerüststurz, bei dem er sich eine LWS-Kontusion mit fraglicher
Deckplattenimpression LWK3 und ein Schädelhirntrauma zuzog. Für die
verbleibenden Unfallfolgen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 9. Oktober 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 30% zu (SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 79). Am 29.
September 2017 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Treppenstufe
aus und stürzte auf das Gesäss (vgl. Schilderung des Unfallhergangs, Aktennotiz
vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84 und Bagatellunfallmeldung vom 5. Oktober
2017, SUVA-Akte 1). In der Folge klagte der Beschwerdeführer über eine
ausgeprägte persistierende Lumboischialgie mit Schmerzexazerbationen. Zum
Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfallereignisses arbeitete der
Beschwerdeführer seit zwei Monaten mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche als
Gebäudereiniger für die „C____“ und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz über die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen SR 832.20) versichert (vgl. Unfallmeldung vom
6. Oktober 2017, SUVA-Akte 3). Zudem war der Beschwerdeführer seit März 2016
mit einem Pensum von rund 50% für die D____ tätig gewesen (vgl. E-Mail vom 12.
Oktober 2017, SUVA-Akte 5). Beide Arbeitgeber haben das Arbeitsverhältnis per
Ende März 2018 gekündigt (Beschwerdebeilagen [BB] 2 und 3).
b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
(Schreiben vom 27. Oktober 2017, SUVA-Akte 16). Nachdem sie das Dossier am 8.
März 2018 dem Kreisarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte (SUVA-Akte 54),
stellt sie mit Verfügung vom 15. März 2018 (SUVA-Akte 56) ihre Leistungen per
31. März 2018 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete daraufhin das Dossier nochmals dem Kreisarzt zur Stellungnahme
(Beurteilung vom 3. September 2018, SUVA-Akte 86) und hielt mit Einspracheentscheid
vom 12. September 2018 (SUVA-Akte 88) an ihrer Leistungseinstellung fest.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 12. September 2018 und ersucht um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2018 hinaus. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.
Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Januar
2019 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und verweist auf ihre
Beschwerdeantwort.
III.
Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird
von der Instruktionsrichterin mit Zwischenentscheid vom 1. November 2018
abgewiesen.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 heisst die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung gut.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2019 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 12.
September 2018 die Ausrichtung von Leistungen infolge des Unfallereignisses vom
29. September 2017 über den 31. März 2018 hinaus ab. Zur Begründung macht sie
im Wesentlichen unter Berufung auf die kreisärztliche Beurteilung geltend,
durch den Unfall seien keine nachweisbaren, strukturell objektivierbaren
Läsionen gesetzt worden. Es sei lediglich zu einer Prellung und damit zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen gekommen. Zum
Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei der Zustand erreicht gewesen, der sich
auch ohne das in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. Dass praktisch alle
Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden,
entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, der es Rechnung zu tragen
gelte. Die persistierenden Beschwerden im lumbosacralen Bereich stünden
folglich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturz vom 29. September
2017.
2.2.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gestützt auf den
behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E____, vor, es bestünde eine klare
Kausalität zwischen den bestehenden Rückenschmerzen und dem Unfallereignis vom
29. September 2017.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. März 2018 hinaus
persistierenden Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 29. September
2017 verneint.
3.
3.1.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Eine versicherte
Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen
aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge
eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie
zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2.
3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt sodann weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im
Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, m.w.H.).
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat, der unter Ziffer 3.4 erörtert
wird (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, m.w.H.). Die Adäquanz spielt dabei als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4,
m.w.H.).
3.2.3. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand
verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl.
8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2, m.w.H.).
3.2.4. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_79/2011 vom
9. März 2011, E. 2.2, m.w.H.)
3.3.
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die
Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Dabei
muss präzisiert werden, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch
die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten
(vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen
Diskushernie herrühren, umfasst. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem
Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat
die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen
eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen
sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der
Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (BGer 8C_843/2014 vom 18. März
2015 E. 8.1, m.w.H.; BGer 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E.4.4.2, m.w.H.).
3.4.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher Entscheidungsgrundlagen. Wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 festgelegt. Zu
ergänzen ist vorliegend, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die von der Beschwerdegegnerin
angestellten Kreisärzte und Agenturen und Ärzte der Medizinischen Abteilung am
Hauptsitz erhoben werden kann. Ihren Berichten kann Beweiswert zugemessen
werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 159). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen,
die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verwaltungsverfahren vor dem
Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.
4.1.
4.1.1. Bereits vor dem Unfall vom 29. September
2017 bestanden beim Beschwerdeführer lumbale Beschwerden wechselnder Intensität
und mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Wirbelsäulenfunktion war deutlich
eingeschränkt und bildgebend konnten degenerative Veränderungen im Bereich der
LWS dargestellt werden. Der Kreisarzt Dr. med. F____ sprach im Jahr 2004 von
einer degenerativen Diskusproblematik und massiver Osteochondrose L5/S1
(Bericht vom 22. Dezember 2004, SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 110). Der
behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G____, berichtete im Juli 2012 von einem
posttraumatischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit rezidivierenden
Lumboischialgien und immobilisierenden Schmerzexacerabationen. Diese würden auf
Intensivierung der Physiotherapie und Steigerung der Schmerzmitteldosis gut
ansprechen, eine Besserung sei jedoch nicht zu erwarten (Bericht vom
1. Juli 2012, SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 108). Ein MRI der LWS vom
12. Januar 2017 zeigt auf der Höhe LWK1/2 und LWK 3/4 mehrsegmentale mediane
Bandscheibenprotrusionen sowie eine nach kaudal umgeschlagene links
mediolaterale Diskusextrusion auf Höhe LWK5/SWK1 mit Dorsalverlagerung und
geringer Kompression des Recessus S1 links (Bericht Dr. med. H____, I____,
SUVA-Akte 74).
4.1.2. Der Beschwerdeführer gibt an, nach seinem Treppensturz
vom 29. September 2017 habe er sofort leichte Beschwerden am Steissbein
verspürt, jedoch trotzdem bis zum Feierabend weiter gearbeitet (vgl.
Aussendienst [AD]-Abklärung vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84). Am
darauffolgenden Montag begab sich der Beschwerdeführer zur medizinischen
Erstversorgung in hausärztliche Behandlung, wo im CT keine Fraktur nachgewiesen
werden konnte und bei deutlichem Klopf- und Druckschmerz über dem OS sacrum
eine Steissbeinprellung diagnostiziert und vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von
wenigen Tagen attestiert wurde (Berichte Dr. med. J____, vom 2. Oktober 2012,
SUVA-Akte 4 und vom 7. Dezember 2012 [recte: 2017], SUVA-Akte 34). Im weiteren
Verlauf attestierte Dr. med. E____ eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akten 6, 15, 18).
4.1.3. Am 24. Oktober 2017 sucht der
Beschwerdeführer wegen zunehmender Schmerzen die Notfallstation des K____ auf,
wo eine MRI der LWS durchgeführt wird. Die zuständige Radiologin führt aus, das
Bild zeige im Vergleich zur Voruntersuchung einen neu aufgetretenen,
mediolateral links gelegenen, nach kaudal umgeschlagenen Bandscheibensequester
im Segment LWK5/SWK1 mit vollständiger Obliteration des linken Rezessus und
Einengung der L5 Wurzel links präforaminal und der S1 Wurzel links rezessal
(Bericht Dr. med. L____, vom 24. Oktober 2017, SUVA-Akten 26-28). Dr. med. E____
übernimmt in seinem Bericht vom 2. November 2017 diesen Befund und führt aus,
es liege eine posttraumatische Diskushernie LWK5/SWK1 vor. Unter Physiotherapie,
Stabilisation mittels Lumboloc, Ruhigstellung, hochdosierten nichtsteroidalen
Antirheumatika und Schmerzmitteln habe eine leichte Abnahme der initial
immobilisierenden Rückenschmerzen stattgefunden, neurologische Ausfälle gäbe es
erstaunlicherweise keine. Die Prognose sei ungewiss, wobei der Beschwerdeführer
eine vorbildliche Compliance habe (SUVA-Akte 23). Ein weiteres MRI der LWS vom
30. November 2017 zeigt eine unveränderte Darstellung des Sequesters unterhalb
der Bandscheibenhöhe LWK5/SWK1 mit ausgeprägter Kompression der Wurzel S1 links
(Bericht Prof. Dr. med. M____, SUVA-Akte 48). In seinem
Verlaufsbericht vom 12. Januar 2018 spricht der behandelnde Rheumatologe von
einer traumatischen Diskushernie, einer ungünstigen Entwicklung und erwähnt das
Auftreten sensomotorischer Ausfälle. Wahrscheinlich sei eine Operation
indiziert (SUVA-Akte 43).
4.2.
4.2.1. Grundlage für die Leistungseinstellung per
Ende März 2018 bildet die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. N____ vom
8. März 2018. Darin kommt dieser zum Ergebnis, die weiterhin geklagten
Beschwerden im lumbosacralen Bereich seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht mehr auf das Unfallereignis vom 29. September 2017 zurückzuführen. Zur
Begründung führt er aus, unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufs und der
bildgebenden Befunde sei es beim Ereignis zu keinen strukturell
objektivierbaren Läsionen gekommen. Das Becken-CT vom 3. Oktober 2017 habe
keine Frakturen gezeigt und der in den beiden MRI-Bildgebungen vom 24. Oktober
2017 und vom 30. November 2017 nachgewiesene Bandscheibenprolaps bei LWK5/SWK1
mit Sequester und Kompression der Wurzel S1 links stehe nicht im Zusammenhang
mit dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz, bei dem er auf den
Hintern gefallen sei, eine Prellung der Lendenwirbelsäule beziehungsweise des
Gesässes zugezogen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach
dem Ereignis folgenlos abheile (SUVA-Akte 54).
4.2.2. Dr. med. E____ führt am 30. Mai 2018 aus,
es bestehe seit dem Unfall neu ein sensibles radikuläres Reizsyndrom S1 li mit
intermittierendem motorischen Ausfallsyndrom S1 li. Ursächlich dafür sein ein
im MRI vom 24. Oktober und 30. November 2017 neu aufgetretener nach kaudal
verlagerter Bandscheibensequester LWK5/SWK1. Dieser sei im MRI vom Januar 2017
noch nicht sichtbar gewesen (SUVA-Akte 72).
4.2.3. Auf Einsprache lässt die Beschwerdegegnerin den
Unfallhergang ‑ der für die Beurteilung der Unfallkausalität einer
Diskushernie wesentlich ist ‑ durch einen Aussendienstmitarbeiter
abklären. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf einer Treppe mit
dem rechten Fuss nach vorne wegrutschte und rückwärts hinfiel, wobei er mit dem
Steissbein auf der Stufenkante landete und auf dem Gesäss ein paar Stufen
weiter rutschte (vgl. Bericht vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84).
4.2.4. In der kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. September
2018 erfolgt unter Berücksichtigung der dargelegten Berichte nochmals eine eingehende
Beurteilung. Darin wird betont, der Bandscheibenprolaps auf der Höhe LWK5/SWK1
mit Kompression der Nervenwurzel S1 recessal links sei bereits im MRI der LWS
vom Januar 2017 feststellbar gewesen. Im Vergleich dazu stelle sich dieser in
der Bildgebung vom 24. Oktober 2017 vergrössert dar. Es könne jedoch keine
Rede davon sein, dass er nicht damals schon vorgelegen habe. Vielmehr habe sich
der Bandscheibenprolaps unfallfremd über den Zeitraum etwas vergrössert. Zudem
spreche die Tatsache, dass es anfangs Oktober 2017 keine neurologischen Ausfälle
gegeben habe, gegen eine unfallkausale Veränderung der Bandscheibe LWK5/SWK1. Aufgrund
dieser Erwägungen bleibe er ‑ auch unter Berücksichtigung des MRI von 12. Januar
2017 und der Ausführungen Dr. med. G____ ‑ bei seiner Beurteilung vom 8.
März 2018, wonach der in den beiden MRI-Bildgebungen vom 24. Oktober 2017 und
vom 30. November 2017 nachgewiesene Bandscheibenprolaps bei LWK5/SWK1 mit
Sequester und Kompression der Wurzel S1 links nicht im Zusammenhang mit dem
Unfall stehe (SUVA-Akte 86).
4.3.
4.3.1. Der Kreisarzt legt in seiner
Stellungnahme vom 3. September 2018 die medizinischen Situation einleuchtend
und nachvollziehbar dar. Ohne weiteres kann gestützt darauf und in Würdigung
der dargelegten Berichte gesagt werden, dass der Bandscheibenprolaps auf der
Höhe LWK5/SWK1 schon im Januar 2017 vorhanden war. Im Vergleich dazu lässt sich
im MRI vom 24. Oktober 2017 eine Sequestrierung nachweisen, die in der
Bildgebung vom Januar 2017 nicht erwähnt worden ist. Ob diese nun tatsächlich traumatischer
Natur ist oder nicht, bleibt fraglich. Das Ausbleiben neurologischer Ausfälle (vgl.
dazu auch die deutliche Aussage Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 2.
November 2017, SUVA-Akte 26) unmittelbar nach dem Unfall spricht dagegen. Die Argumentation
„post hoc, ergo propter hoc“ ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt bekanntlich
zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335
E. 2b/bb). Wie oben unter E. 3.3. ausgeführt, hat das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung ferner wiederholt ausgeführt, dass erfahrungsgemäss
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens
‑ worum es sich vorliegend höchstens handeln dürfte ‑ gelten die gleichen
Kriterien. Das bedeutet, dass eine Unfallkausalität nur dann in Frage, kommt,
wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen
(Urteil BGer 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012, E. 2.1). Dem Sturz vom 29.
September 2017 ist indes ein entsprechender Schweregrad abzusprechen. Denn dazu
sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil BGer
8C_811/2012 vom 4. März 2013, E. 6.2). Ein Unfall ist daher nur in Ausnahmefällen
geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde
Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die
Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen
Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall
lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei
Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden
(Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober
2005, U 163/05, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.2. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung
ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend davon
ausgeht, der Unfall vom 29. September 2017 habe zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen geführt, spätestens nach sechs
Monaten sei jedoch der Zustand erreicht gewesen, der sich auch ohne das
Unfallereignis vom 29. September 2017 eingestellt hätte. Denn selbst wenn das
inkriminierte Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt haben
sollte, so kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der
Wirbelsäule als abgeschlossen zu betrachten ist, ein Kausalzusammenhang über
den 31. März 2018 hinaus verneint werden (BGer 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.
8.1, m.w.H.; BGer 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E.4.4.2, m.w.H.). Wohl
bewegt sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungsdauer von sechs Monaten
an der unteren Grenze dieser Vorgabe, hiergegen ist aber in Anbetracht der
geringen Schwere des Unfalls nichts einzuwenden.
4.3.3. Zusammenfassend ist aufgrund der
obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass über den 31. März 2018 hinaus
persistierende Rückenbeschwerden nicht auf das Ereignis vom 29. September 2017
zurückzuführen sind. Die Leistungseinstellung ist demnach zu Recht erfolgt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die
Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2018
zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG
kostenlos.
5.3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass
ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten, welches auch die
Bemühungen im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid der Instruktionsrichterin
vom 1. November 2018 zu umfassen hat (Art. 61 lit. f ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Herrn B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘950.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: