Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.41

Einspracheentscheid vom 12. September 2018

Diskushernie, Unfallkausalität verneint

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer erlitt am 22. September 1999 einen Gerüststurz, bei dem er sich eine LWS-Kontusion mit fraglicher Deckplattenimpression LWK3 und ein Schädelhirntrauma zuzog. Für die verbleibenden Unfallfolgen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30% zu (SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 79). Am 29. September 2017 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Treppenstufe aus und stürzte auf das Gesäss (vgl. Schilderung des Unfallhergangs, Aktennotiz vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84 und Bagatellunfallmeldung vom 5. Oktober 2017, SUVA-Akte 1). In der Folge klagte der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte persistierende Lumboischialgie mit Schmerzexazerbationen. Zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfallereignisses arbeitete der Beschwerdeführer seit zwei Monaten mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche als Gebäudereiniger für die „C____“ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz über die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen SR 832.20) versichert (vgl. Unfallmeldung vom 6. Oktober 2017, SUVA-Akte 3). Zudem war der Beschwerdeführer seit März 2016 mit einem Pensum von rund 50% für die D____ tätig gewesen (vgl. E-Mail vom 12. Oktober 2017, SUVA-Akte 5). Beide Arbeitgeber haben das Arbeitsverhältnis per Ende März 2018 gekündigt (Beschwerdebeilagen [BB] 2 und 3).

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Schreiben vom 27. Oktober 2017, SUVA-Akte 16). Nachdem sie das Dossier am 8. März 2018 dem Kreisarzt zur Beurteilung unterbreitet hatte (SUVA-Akte 54), stellt sie mit Verfügung vom 15. März 2018 (SUVA-Akte 56) ihre Leistungen per 31. März 2018 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SUVA-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier nochmals dem Kreisarzt zur Stellungnahme (Beurteilung vom 3. September 2018, SUVA-Akte 86) und hielt mit Einspracheentscheid vom 12. September 2018 (SUVA-Akte 88) an ihrer Leistungseinstellung fest.

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2018 und ersucht um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. März 2018 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14. Januar 2019 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und verweist auf ihre Beschwerdeantwort.

III.       

Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird von der Instruktionsrichterin mit Zwischenentscheid vom 1. November 2018 abgewiesen.

IV.      

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 heisst die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung gut.

V.        

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 12. September 2018 die Ausrichtung von Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 29. September 2017 über den 31. März 2018 hinaus ab. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen unter Berufung auf die kreisärztliche Beurteilung geltend, durch den Unfall seien keine nachweisbaren, strukturell objektivierbaren Läsionen gesetzt worden. Es sei lediglich zu einer Prellung und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen gekommen. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei der Zustand erreicht gewesen, der sich auch ohne das in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. Dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden, entspreche einer medizinischen Erfahrungstatsache, der es Rechnung zu tragen gelte. Die persistierenden Beschwerden im lumbosacralen Bereich stünden folglich nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Sturz vom 29. September 2017.

2.2.             Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer gestützt auf den behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E____, vor, es bestünde eine klare Kausalität zwischen den bestehenden Rückenschmerzen und dem Unfallereignis vom 29. September 2017.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. März 2018 hinaus persistierenden Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 29. September 2017 verneint.

3.                   

3.1.             Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.2.             3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, m.w.H.).

3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat, der unter Ziffer 3.4 erörtert wird (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, m.w.H.). Die Adäquanz spielt dabei als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4, m.w.H.).

3.2.3. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2, m.w.H.).

3.2.4. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_79/2011 vom 9. März 2011, E. 2.2, m.w.H.)

 

3.3.             Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Dabei muss präzisiert werden, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren, umfasst. Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (BGer 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1, m.w.H.; BGer 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E.4.4.2, m.w.H.).

3.4.             Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 festgelegt. Zu ergänzen ist vorliegend, dass in der obligatorischen Unfallversicherung die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die von der Beschwerdegegnerin angestellten Kreisärzte und Agenturen und Ärzte der Medizinischen Abteilung am Hauptsitz erhoben werden kann. Ihren Berichten kann Beweiswert zugemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 159). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162).

4.                   

4.1.             4.1.1. Bereits vor dem Unfall vom 29. September 2017 bestanden beim Beschwerdeführer lumbale Beschwerden wechselnder Intensität und mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die Wirbelsäulenfunktion war deutlich eingeschränkt und bildgebend konnten degenerative Veränderungen im Bereich der LWS dargestellt werden. Der Kreisarzt Dr. med. F____ sprach im Jahr 2004 von einer degenerativen Diskusproblematik und massiver Osteochondrose L5/S1 (Bericht vom 22. Dezember 2004, SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 110). Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. G____, berichtete im Juli 2012 von einem posttraumatischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien und immobilisierenden Schmerzexacerabationen. Diese würden auf Intensivierung der Physiotherapie und Steigerung der Schmerzmitteldosis gut ansprechen, eine Besserung sei jedoch nicht zu erwarten (Bericht vom 1. Juli 2012, SUVA-Dossier 4.11182.99.1, Akte 108). Ein MRI der LWS vom 12. Januar 2017 zeigt auf der Höhe LWK1/2 und LWK 3/4 mehrsegmentale mediane Bandscheibenprotrusionen sowie eine nach kaudal umgeschlagene links mediolaterale Diskusextrusion auf Höhe LWK5/SWK1 mit Dorsalverlagerung und geringer Kompression des Recessus S1 links (Bericht Dr. med. H____, I____, SUVA-Akte 74).

4.1.2. Der Beschwerdeführer gibt an, nach seinem Treppensturz vom 29. September 2017 habe er sofort leichte Beschwerden am Steissbein verspürt, jedoch trotzdem bis zum Feierabend weiter gearbeitet (vgl. Aussendienst [AD]-Abklärung vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84). Am darauffolgenden Montag begab sich der Beschwerdeführer zur medizinischen Erstversorgung in hausärztliche Behandlung, wo im CT keine Fraktur nachgewiesen werden konnte und bei deutlichem Klopf- und Druckschmerz über dem OS sacrum eine Steissbeinprellung diagnostiziert und vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen attestiert wurde (Berichte Dr. med. J____, vom 2. Oktober 2012, SUVA-Akte 4 und vom 7. Dezember 2012 [recte: 2017], SUVA-Akte 34). Im weiteren Verlauf attestierte Dr. med. E____ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akten 6, 15, 18).

4.1.3. Am 24. Oktober 2017 sucht der Beschwerdeführer wegen zunehmender Schmerzen die Notfallstation des K____ auf, wo eine MRI der LWS durchgeführt wird. Die zuständige Radiologin führt aus, das Bild zeige im Vergleich zur Voruntersuchung einen neu aufgetretenen, mediolateral links gelegenen, nach kaudal umgeschlagenen Bandscheibensequester im Segment LWK5/SWK1 mit vollständiger Obliteration des linken Rezessus und Einengung der L5 Wurzel links präforaminal und der S1 Wurzel links rezessal (Bericht Dr. med. L____, vom 24. Oktober 2017, SUVA-Akten 26-28). Dr. med. E____ übernimmt in seinem Bericht vom 2. November 2017 diesen Befund und führt aus, es liege eine posttraumatische Diskushernie LWK5/SWK1 vor. Unter Physiotherapie, Stabilisation mittels Lumboloc, Ruhigstellung, hochdosierten nichtsteroidalen Antirheumatika und Schmerzmitteln habe eine leichte Abnahme der initial immobilisierenden Rückenschmerzen stattgefunden, neurologische Ausfälle gäbe es erstaunlicherweise keine. Die Prognose sei ungewiss, wobei der Beschwerdeführer eine vorbildliche Compliance habe (SUVA-Akte 23). Ein weiteres MRI der LWS vom 30. November 2017 zeigt eine unveränderte Darstellung des Sequesters unterhalb der Bandscheibenhöhe LWK5/SWK1 mit ausgeprägter Kompression der Wurzel S1 links (Bericht Prof. Dr. med. M____, SUVA-Akte 48). In seinem Verlaufsbericht vom 12. Januar 2018 spricht der behandelnde Rheumatologe von einer traumatischen Diskushernie, einer ungünstigen Entwicklung und erwähnt das Auftreten sensomotorischer Ausfälle. Wahrscheinlich sei eine Operation indiziert (SUVA-Akte 43).

4.2.             4.2.1. Grundlage für die Leistungseinstellung per Ende März 2018 bildet die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. N____ vom 8. März 2018. Darin kommt dieser zum Ergebnis, die weiterhin geklagten Beschwerden im lumbosacralen Bereich seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 29. September 2017 zurückzuführen. Zur Begründung führt er aus, unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufs und der bildgebenden Befunde sei es beim Ereignis zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen gekommen. Das Becken-CT vom 3. Oktober 2017 habe keine Frakturen gezeigt und der in den beiden MRI-Bildgebungen vom 24. Oktober 2017 und vom 30. November 2017 nachgewiesene Bandscheibenprolaps bei LWK5/SWK1 mit Sequester und Kompression der Wurzel S1 links stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz, bei dem er auf den Hintern gefallen sei, eine Prellung der Lendenwirbelsäule beziehungsweise des Gesässes zugezogen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Ereignis folgenlos abheile (SUVA-Akte 54).

4.2.2. Dr. med. E____ führt am 30. Mai 2018 aus, es bestehe seit dem Unfall neu ein sensibles radikuläres Reizsyndrom S1 li mit intermittierendem motorischen Ausfallsyndrom S1 li. Ursächlich dafür sein ein im MRI vom 24. Oktober und 30. November 2017 neu aufgetretener nach kaudal verlagerter Bandscheibensequester LWK5/SWK1. Dieser sei im MRI vom Januar 2017 noch nicht sichtbar gewesen (SUVA-Akte 72).

4.2.3. Auf Einsprache lässt die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang ‑ der für die Beurteilung der Unfallkausalität einer Diskushernie wesentlich ist ‑ durch einen Aussendienstmitarbeiter abklären. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf einer Treppe mit dem rechten Fuss nach vorne wegrutschte und rückwärts hinfiel, wobei er mit dem Steissbein auf der Stufenkante landete und auf dem Gesäss ein paar Stufen weiter rutschte (vgl. Bericht vom 30. August 2018, SUVA-Akte 84).

4.2.4. In der kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. September 2018 erfolgt unter Berücksichtigung der dargelegten Berichte nochmals eine eingehende Beurteilung. Darin wird betont, der Bandscheibenprolaps auf der Höhe LWK5/SWK1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 recessal links sei bereits im MRI der LWS vom Januar 2017 feststellbar gewesen. Im Vergleich dazu stelle sich dieser in der Bildgebung vom 24. Oktober 2017 vergrössert dar. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass er nicht damals schon vorgelegen habe. Vielmehr habe sich der Bandscheibenprolaps unfallfremd über den Zeitraum etwas vergrössert. Zudem spreche die Tatsache, dass es anfangs Oktober 2017 keine neurologischen Ausfälle gegeben habe, gegen eine unfallkausale Veränderung der Bandscheibe LWK5/SWK1. Aufgrund dieser Erwägungen bleibe er ‑ auch unter Berücksichtigung des MRI von 12. Januar 2017 und der Ausführungen Dr. med. G____ ‑ bei seiner Beurteilung vom 8. März 2018, wonach der in den beiden MRI-Bildgebungen vom 24. Oktober 2017 und vom 30. November 2017 nachgewiesene Bandscheibenprolaps bei LWK5/SWK1 mit Sequester und Kompression der Wurzel S1 links nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehe (SUVA-Akte 86).

4.3.             4.3.1. Der Kreisarzt legt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 die medizinischen Situation einleuchtend und nachvollziehbar dar. Ohne weiteres kann gestützt darauf und in Würdigung der dargelegten Berichte gesagt werden, dass der Bandscheibenprolaps auf der Höhe LWK5/SWK1 schon im Januar 2017 vorhanden war. Im Vergleich dazu lässt sich im MRI vom 24. Oktober 2017 eine Sequestrierung nachweisen, die in der Bildgebung vom Januar 2017 nicht erwähnt worden ist. Ob diese nun tatsächlich traumatischer Natur ist oder nicht, bleibt fraglich. Das Ausbleiben neurologischer Ausfälle (vgl. dazu auch die deutliche Aussage Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 2. November 2017, SUVA-Akte 26) unmittelbar nach dem Unfall spricht dagegen. Die Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“ ist beweisrechtlich nicht zulässig und genügt bekanntlich zum Beweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Wie oben unter E. 3.3. ausgeführt, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ferner wiederholt ausgeführt, dass erfahrungsgemäss praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens ‑ worum es sich vorliegend höchstens handeln dürfte ‑ gelten die gleichen Kriterien. Das bedeutet, dass eine Unfallkausalität nur dann in Frage, kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil BGer 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012, E. 2.1). Dem Sturz vom 29. September 2017 ist indes ein entsprechender Schweregrad abzusprechen. Denn dazu sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil BGer 8C_811/2012 vom 4. März 2013, E. 6.2). Ein Unfall ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3.2. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend davon ausgeht, der Unfall vom 29. September 2017 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung vorbestehender Veränderungen geführt, spätestens nach sechs Monaten sei jedoch der Zustand erreicht gewesen, der sich auch ohne das Unfallereignis vom 29. September 2017 eingestellt hätte. Denn selbst wenn das inkriminierte Ereignis zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt haben sollte, so kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule als abgeschlossen zu betrachten ist, ein Kausalzusammenhang über den 31. März 2018 hinaus verneint werden (BGer 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1, m.w.H.; BGer 8C_755/2018 vom 11. Februar 2019 E.4.4.2, m.w.H.). Wohl bewegt sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungsdauer von sechs Monaten an der unteren Grenze dieser Vorgabe, hiergegen ist aber in Anbetracht der geringen Schwere des Unfalls nichts einzuwenden.

4.3.3. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass über den 31. März 2018 hinaus persistierende Rückenbeschwerden nicht auf das Ereignis vom 29. September 2017 zurückzuführen sind. Die Leistungseinstellung ist demnach zu Recht erfolgt.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 12. September 2018 zu bestätigen.

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.             Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten, welches auch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid der Instruktionsrichterin vom 1. November 2018 zu umfassen hat (Art. 61 lit. f ATSG).

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Herrn B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘950.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

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