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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch [...] Frau lic.
iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.43
Einspracheentscheid vom 20.
September 2018
Invalidenrente; Unfallkausalität,
Integritätsentschädigung.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete als Projektleiter bei der Firma
E____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Juli 2012
während der Arbeit von der Leiter stürzte und sich eine Calcaneusfraktur links
(Sanders Typ III) und eine ossäre Schuppe anterolaterale Tibia Fuss links zuzog
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 6.8.2012, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine
Akten“ [nachfolgend A] 1). Die Calcaneusfraktur wurde am selben Tag im [...]spital
[...] operativ mit Osteosynthese versorgt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische
Akten“ [nachfolgend M] 1). Ein knappes Jahr später erfolgte die Osteosynthesematerialentfernung
(M13). Der Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und der Beschwerdeführer entwickelte
neuropathische Beschwerden, eine zunehmende psychische Problematik mit Albträumen,
plötzlichem anfallartigen Zittern ohne spezifischen Anlass sowie vermehrt depressive
Züge (vgl. M15, M21, M39).
b) Nachdem die orthopädische Behandlung im Juni 2015 und die Schmerztherapie
im Dezember 2015 eingestellt worden waren und dem Beschwerdeführer von weiteren
operativen Eingriffen abgeraten wurde, beauftragte die zuständige IV-Stelle die
F____ AG mit einem polydisziplinären Gutachten in den Disziplinen Orthopädie,
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Die F____
AG erstattete das Gutachten am 16. Juni 2016 (vgl. M65) und die Beschwerdegegnerin
holte hierzu eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. G____, FMH Orthopädische
Chirurgie, ein. Dieser erachtete das Gutachten der F____ AG für nicht nachvollziehbar
und nahm eine davon abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor (vgl.
Stellungnahme vom 27.7.2016, M69). Daraufhin äusserten sich die F____
AG-Gutachter mit Schreiben vom 19. September 2016 (vgl. M70).
c) Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 37% ab 1. November 2016 eine Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädigung
von 15% auszurichten. Gleichzeitig werde sie das Taggeld per 31. Oktober
2016 und die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 einstellen (vgl. A107). Der
Beschwerdeführer wehrte sich dagegen und die Beschwerdegegnerin legte das
Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. G____ vor, welcher in seiner Stellungnahme
vom 18. November 2016 an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (vgl. M71).
In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 eine
entsprechende Verfügung (vgl. A115), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob
(vgl. A118).
d) Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
9. August 2018 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine
Änderung festgestellt worden sei und er weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 58%) habe (vgl. A146). Nach einem am
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt durchgeführten Verfahren wegen
Rechtsverzögerung, holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme bei
Dr. G____ ein (vgl. M83) und erliess am 20. September 2018 den
Einspracheentscheid. Darin wurde die Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass
in Abänderung der Verfügung vom 1. Dezember 2016 infolge eines von 10% auf 15%
erhöhten leidensbedingten Abzuges der IV-Grad von 37% auf 38% erhöht wurde. In
den übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. A147).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 20. September 2018 sei aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine 66%ige Rente zuzusprechen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30% zuzusprechen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2019 werden die
IV-Akten beigezogen.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 12. April 2019 resp.
Duplik vom 14. Juni 2019 an ihren Anträgen fest.
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung. Am 12. August 2019 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs.
1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes,
SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.
58 Abs. 1 ATSG. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid
auf der Grundlage eines IV-Grades von 37% ab 1. November 2016 eine IV-Rente sowie
eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen. Zugleich hat sie das
Taggeld per 31. Oktober 2016 und die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 eingestellt.
Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres beratenden
Arztes Dr. G____, welcher beim Beschwerdeführer von einer höheren als der von
den F____-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit ausging und einen Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Leiden und dem Unfall verneinte.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf die Einschätzung
des beratenden Arztes könne vorliegend nicht abgestellt werden. Er macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe auch über den 31. Dezember 2016 hinaus für
die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen und es stehe ihm aufgrund der
Einschätzung im polydisziplinären Gutachten der F____ AG eine höhere IV-Rente
und eine höhere Integritätsentschädigung zu.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, der Beweiswert der Stellungnahme des
beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs
zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele.
3.4.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines
Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung
auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten
Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte
– wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie
natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b).
3.5.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Allerdings ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es ist nicht zulässig, ein
medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte
später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E.
2.3.2).
4.
4.1.
Zunächst ist zwischen den Parteien umstritten, ob als medizinische
Grundlage das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG vom 16. Juni 2016 oder
die davon abweichenden Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin,
Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. Juli 2016 und 18. November 2016
(vgl. M69 und M71) heranzuziehen ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, auf das Gutachten der F____ AG vom
16. Juni 2016 (vgl. M65) könne nicht in allen Punkten abgestellt werden. Insbesondere
sei die orthopädische Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
nicht schlüssig, weshalb die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. G____ vorzuziehen
sei.
4.3.
4.3.1. Die F____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer als
Hauptdiagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische
Schmerzen in der linken Ferse und Unterschenkel nach Leitersturz mit/bei
-
posttraumatische
Arthrose subtalar im Bereich der hinteren Gelenksfacette Achillessehnenreizung
links, Muskelverkürzung und Muskelatrophie Wade links
-
Status nach
Calcaneusfraktur Sanders Typ III und ossäre Schuppe anterolateral distale Tibia
links
-
offene Reposition
Osteosynthese Calcaneus und Schraubenosteosynthese
-
distale Tibia, [...]spital
[...] (26.7.12)
-
Osteosynthesemäterialentfemung
und Entfernung eines subcutanen Ganglions Knie links medial (03.07.2013)
-
Neuropathisches
Schmerzsyndrom des Nervus suralis links
-
V.a. Tremor vom
essentiellen Typ, psychogen verstärkt.
4.3.2. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestierten sie beim Beschwerdeführer:
-
Nervus peroneus
Teilläsion in Sprunggelenkshöhe links ohne neuropathische Komponente
Episodischer Cluster-Kopfschmerz links
-
Wahrscheinlich
essentielle Hypertonie (ED vor ca. 25 Jahren)
-
Leichte
normochrome normozytäre Anämie
-
Diskretes
Übergewicht, BMI 26.5 kg/m2.
4.3.3. In der polydisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsunfähig (vgl. M65, S. 60). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit
sei er aus orthopädischer Sicht ausgehend von einem Vollpensum aufgrund der
mittelgradigen Funktionsstörung und Belastungsinsuffizienz des linken Fusses
aktuell zu 50% arbeitsunfähig. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit
in adaptierter Tätigkeit von 80% (Einschränkung der Leistungsfähigkeit 20% bei
voller zeitlicher Präsenz, vgl. M65, S. 61). Aus gesamtmedizinischer Sicht erachteten die F____-Gutachter
den Beschwerdeführer zu 50% arbeitsunfähig. Zum Belastungsprofil führten sie
aus, aus orthopädischer Sicht seien
allenfalls leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich, die nicht mit
ständigem Stehen, Gehen oder Laufen auf abschüssigem unebenem Gelände verbunden
seien. Weiter würden keine
Tätigkeiten mit regelhaftem Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten oder
mit schwerem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit kauernden oder
gebückten Positionen in Frage kommen. Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten mit Überwinden von
Höhen, auch häufiges Treppensteigen zu vermeiden. Nicht zugemutet werden
könnten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit feinmotorischen Tätigkeiten, wobei
Tätigkeiten fast ausschliesslich am PC (derzeit) nicht zumutbar seien. Aktuell
könnten auch keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr durchgeführt werden.
Tätigkeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie Tätigkeiten in ungünstigen
Körperpositionen (z. B. knien, hocken, kauern) könnten ebenfalls nicht
durchgeführt werden. Die Tätigkeiten sollten nur leicht sein, vorzugsweise im
Sitzen und mit der Möglichkeit, zu unterbrechen und zwischenzeitlich Pausen einzulegen
(vgl. a.a.O.).
4.4.
Zunächst ist zum polydisziplinären Gutachten der F____ AG
festzustellen, dass es sich um ein versicherungsexternes Gutachten handelt,
welches den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2)
vollumfänglich entspricht. Die Begutachtung beruht auf allseitigen
Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigt
sämtliche vorhandenen medizinischen Akten (vgl. Gutachten, S. 7-24) und es
wurde eine umfassende und vollständige Anamnese mit dem aktuellen Tagesablauf
sowie dem Aktivitätsniveau in der Freizeit erhoben. Da die Standardkriterien diskutiert
(vgl. M65, S. 34-36) und die von der Beschwerdegegnerin ergänzend gestellten
Fragen in der Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. M70) vollständig beantwortet
wurden, kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Diese
Auffassung deckt sich mit der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
der IV, welcher in der Beurteilung vom 1. Juli 2016 zum Schluss kam, dass auf
das Gutachten abgestellt werden könne (vgl. M67) und mit der Einschätzung des
beratenden Arztes Dr. G____, welcher in seiner Stellungnahme vom 27. Juli
2016 anerkennt, dass das Gutachten bezüglich der durchgeführten Abklärungen und
der gestellten Diagnosen korrekt sei und alle wesentlichen medizinischen Punkte
berücksichtige (vgl. M69, S. 2).
4.5.
Darüber hinaus ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter
der F____ AG vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter haben den
Beschwerdeführer in orthopädischer, allgemeinmedizinischer, neurologischer und
psychiatrischer Hinsicht persönlich untersucht. Sie haben ihre Einschätzung auf
die umfassenden Vorakten und das vorhandenen Bildmaterial abgestützt (insbesondere
die 3-Phasen-Skelettszintigrafie Spect-CT linker Fuss vom 9.4.2014 und das Röntgen
Fuss beidseits dp/lateral und OSG ap/lateral beidseits vom 11.5.2016, [...],
vgl. M65, S. 28 und 31). Sie haben ausserdem einen Laborbefund und einen PACT-Test
durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 30 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin
liegt damit eine ausführliche Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit vor, in welcher
vor allem auch die vom Beschwerdeführer angegebenen anhaltenden und intensiven Schmerzen
in der linken Ferse, die damit einhergehende starke Medikamentation (Fentanyl
Pflaster 50pg und Morphin bis zu 3x täglich 5 Tropfen, Mirtazapin 30mg und Bisoprolol
2,5mg) und die vom Beschwerdeführer verwendeten Hilfsmittel (Ky-Boot-Schuhe,
Unterschenkelgips, Gehstöcke, Rollstuhl) berücksichtigt wurden (vgl. M65, S. 27
ff., S. 31). Zusätzlich berücksichtigten die F____-Gutachter die von der IV durchgeführte
BEFAS-Abklärung (vgl. Gutachten, M65, S. 29, S. 43), anlässlich welcher der
Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte. Vor diesem
Hintergrund ist die dem Beschwerdeführer attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit
schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar. Sie deckt sich nicht nur mit den
Ergebnissen der BEFAS-Abklärungen, sondern steht auch im Einklang mit dem im
Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. H____, FMH Chirurgie, am 10. August 2015
verfassten Gutachten, in welchem dieser ein halbes Jahr vor der gutachterlichen
Untersuchungen im April und Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
im Umfang von 25% mit einer Steigerung in den nächsten Monaten auf 50% als
zumutbar erachtete (vgl. M53). Nachdem der Psychiater Dr. I____ im IV-Bericht
vom 27. März 2018 feststellte, dass sich das klinische Bild bezüglich Schmerzstörung
seit der Begutachtung der F____ AG nicht verändert habe (vgl. M84 S. 4), kann
an der Beurteilung festgehalten werden.
4.6.
Dagegen ergeben sich aus den reinen Aktenbeurteilungen von Dr. G____,
welcher diese ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben
hat, keine Aspekte, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben sind oder
Zweifel an diesem erwecken.
4.7.
4.7.1. Der Einwand von Dr. G____, die im Gutachten attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50% sei in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer
sitzende Tätigkeiten ausüben könne, zu hoch, überzeugt nicht. Entgegen den
Ausführungen von Dr. G____ wirken sich die Beschwerden des Beschwerdeführers auch
und gerade im Sitzen aus, was die F____-Gutachter sowohl im Wartezimmer als
auch in der Untersuchungssituation beobachten konnten (vgl. M65, S. 24, S. 33).
Im Vordergrund stehen hier die vom Beschwerdeführer beklagten und im Gutachten
ausführlich gewürdigten Schmerzen im Fersenbereich. Bereits der im Vorfeld der
gutachterlichen Untersuchung von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. J____,
FMH Neurologie, hatte darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein im
Rückfuss „innen“ lokalisierten Schmerz im Vordergrund stehe (vgl. M33). Ferner
hat der neurologische Teilgutachter auf die Rückfrage von Dr. G____ im
Ergänzungsschreiben vom 19. September 2016 ausgeführt, die beim
Beschwerdeführer bestehenden Beeinträchtigungen resultierten aus einem
komplexen Erkrankungsbild mit sich ungünstig summierenden Teilproblemen. An
einer subtalaren Arthrose Erkrankte seien in der Beweglichkeit doch relevant
beeinträchtigt und auch beim Beschwerdeführer würden eine ausserordentlich
reduzierte Belastungsfähigkeit des unteren Sprunggelenkes und eine deutlich
eingeschränkte Mobilität in Bezug auf die Bestreitung des Arbeitsweges bestehen.
Er weist ausserdem nachvollziehbar darauf hin, dass beim Beschwerdeführer sich
überlagernde Störungen (muskuläre Rückbildungserscheinungen, Muskelverkürzungen
mit begleitenden Tendomyopathien und myoligamentären Folgenschmerzen, zusätzlichen
neuropathischen Schmerzen und Tremor) bestehen, die eher ungünstig miteinander
interagieren und welche in noch unbehandelten Zustand die Reduktion der Arbeitsfähigkeit
auf 50% – auch in einer adaptierten leichten Tätigkeit – rechtfertigen (vgl.
M70, S. 1).
4.7.2. Entgegen der Auffassung von Dr. G____ wird im Gutachten auch
der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf mit täglichem Crosstrainer
und zweimal wöchentlichem Schwimmen, Einkaufen mit der Ehefrau und die Pflege
von sozialen Kontakten gewürdigt (vgl. Akten M65, S. 3). Auch auf die teilweise
(bewusst oder unbewusst) demonstrativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird
im Gutachten eingegangen (vgl. Gutachten, M65, S. 48, 49, 51, 52 und 57). Die
Gutachter diskutieren diese Bereiche ausführlich, erachten diese jedoch nicht
als widersprüchlich und nicht als mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar.
Schliesslich greift auch das Vorbringen von Dr. G____, der von den Gutachtern
als psychogenbedingte Stressreaktion eingestufte Tremor sei dem psychiatrischen
Gutachter bei seiner Untersuchung offensichtlich nicht aufgefallen, zu kurz. Es
trifft zu, dass der Psychiater hinsichtlich des Tremors keine Diagnose gestellt
hat. Der Tremor wurde vom neurologischen Teilgutachter untersucht und zeigte
sich auch tatsächlich nach einem Schmerzvorfall anlässlich der neurologischen
Untersuchung, was der Gutachter mehrfach erwähnte und ausführlich diskutierte
(vgl. M65, S. 45, 46, 48, 49 und 50).
4.8.
Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass das polydisziplinäre
Gutachten der F____ AG eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands zulässt
und vollumfänglich überzeugt. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
die Gutachter der F____ AG kann damit abgestellt werden. Was die Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie,
vorbringt, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist auf die Frage nach der Unfallkausalität
der vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden einzugehen. Dabei
muss vorliegend eine Beschränkung auf die vom Psychiater Dr. K____, welcher von
der Invalidenversicherung konsiliarisch beigezogen worden war, im Bericht vom
6. August 2015 festgestellte chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren F45.41 erfolgen (vgl. IV-Akte 87). Der von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls als psychische Erkrankung beurteilte Tremor ist
von der Kausalitätsbeurteilung auszunehmen. Zwar trifft es zu, dass beim am ganzen
Körper auftretenden, eher grobschlägigen Tremor eine organische Ursache
weitgehend ausgeschlossen wurde (vgl. Beurteilung Dr. L____, M77) und der
neurologische Teilgutachter im F____-Gutachten ausführte, der Tremor sei überwiegend
wahrscheinlich nur partiell somatisch bedingt und werde vermutlich zum
grösseren Anteil durch psychische Mechanismen gesteigert. Nichtsdestotrotz
handelt es sich beim essentiellen Tremor nicht um ein psychiatrisches
Beschwerdebild, sondern um eine neurologische Ausschlussdiagnose, weshalb sie auch
im F____-Gutachten nicht vom psychiatrischen, sondern vom neurologischen
Teilgutachter gestellt und beurteilt wurde (vgl. M65, S. 53).
5.2.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend), setzt die
Leistungspflicht der Unfallversicherung in einem ersten Schritt einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen und insbesondere der Stellungnahme von Dr. M____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, erscheint es als fraglich, ob es sich bei der somatoformen
Schmerzstörung um eine natürliche Folge des Unfallereignisses handelt. So
führte Dr. M____ unter Hinweis auf das F____-Gutachten aus, dass die vorliegende
psychogene Problematik nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
26. Juli 2012 zurückzuführen sei. Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich
im F____-Gutachten mit der Einschätzung von Dr. K____ auseinander (vgl. M65, S.
34) und stellte selber keine psychiatrische Diagnose. Darüber hinaus vermerkte
der psychiatrische Teilgutachter hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
beklagten Aufmerksamkeitsprobleme, dass die mnestischen und kognitiven
Funktionen keine groben Auffälligkeiten aufwiesen und während dem 90-minütigen
Gespräch das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit
unversehrt gewesen seien (M65, S. 32). Darauf kann vorliegend abgestellt
werden.
5.3.
Weiter verwies Dr. M____ darauf, dass der Unfall in den Akten nicht
als psychisch traumatisierend dokumentiert werde, weshalb eine psychogene Komponente
durch andere Faktoren erklärt werden müsse. Hierzu verweist er auf bestimmte lebensgeschichtliche
Faktoren des Beschwerdeführers (Ungenügen des Versicherten in der Schule,
Fehlende Unterstützung durch Eltern und Geschwister, fehlende Berufsausbildung,
ähnliche Symptomatik bei den Eltern), so dass ein natürlicher Kausalzusammenhang
mit dem Unfall tatsächlich zweifelhaft erscheint. Dies wird durch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer erstmalig am 25. September 2014 und damit mithin fast
zwei Jahre nach dem Unfall einen Psychiater aufsuchte, untermauert (vgl. A50). Ähnliche
Feststellungen lassen sich der Stellungnahme von Dr. G____ vom 10. August 2018
(vgl. M83) entnehmen. Soweit diese Ausführungen die Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren betreffen, erscheinen sie als überzeugend.
Damit ist die somatoforme Schmerzstörung nicht als natürlich unfallkausal einzustufen.
6.
6.1.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer
von einem medizinischen Endzustand auszugehen ist und zuverlässig über einen
dauerhaften Integritätsschaden entschieden werden kann.
6.2.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, allerdings ohne hierzu
ein eigenes Rechtsbegehren zu stellen, die weitere Kostenübernahme für die von
den IV-Gutachtern vorgeschlagene Heilbehandlung ab Dezember 2016 und für die
psychiatrische Behandlung, in welcher er sich seit dem 12. Juni 2017 befindet
(vgl. Beschwerde, S. 15). Die Beschwerdegegnerin verneint dies gestützt auf die
Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. G____.
6.3.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Versicherer die
Heilbehandlung nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann (BGE 134 V 114 E. 4.1). Der Begriff „namhaft“ bringt sodann zum Ausdruck,
dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesundheitszustands
ins Gewicht fallen muss. Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens
an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügen
nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3;
31. Juli 2013, 8C_970/2012, E. 3.4; 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 7; 14. Januar
2010, 8C_338/2009, E. 5.1; und 28. Juli 2008, 8C_28/2008, E. 3.3).
6.4.
Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das Kriterium der zu
erwartenden namhaften Verbesserung erfüllt. Die bisher behandelnden Ärzte haben
von weiteren operativen Eingriffe abgeraten (vgl. M49, M50, M60) und darauf
hingewiesen, dass keine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten sei (vgl.
Aktenauszug Vorakten Gutachten, M65, S. 16). Der Beschwerdeführer hat seit dem
Unfall am 26. Juli 2012 bereits zahlreiche Therapien durchlaufen (Capsaicin
8%, Physiotherapie, Blutegeltherapie, Psycho- und Hypnosetherapie, Cannabis
Sativa-Oel) und auch der behandelnde Arzt Dr. N____ teilte der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2016 sinngemäss mit, dass bei
dieser Diagnose naturgemäss keine hohen Erwartungen gestellt werden könnten
(vgl. M68). Zudem verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass der von
der IV festgestellte IV-Grad von 58% im erst kürzlich durchgeführten Revisionsverfahren
mit Mitteilung vom 9. August 2018 von der IV bestätigt worden ist (vgl. Beschwerde,
S. 2), was kaum der Fall wäre, wenn die Invalidenversicherung nicht auch von
einem dauerhaften Gesundheitsschaden ausgehen würde.
6.5.
Zwar sind nach Ansicht des neurologischen Teilgutachters eine
Verbesserung des Gesundheitszustands sowie eine damit verbundene Steigerung der
Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar. Allerdings wird diese im Gutachten von ihm nicht
näher begründet und er wagt diesbezüglich auch keine Prognose (vgl. M70, S. 2).
Das gleiche gilt für die fast identischen Erläuterungen der orthopädischen
Teilgutachterin, welchen ebenfalls keine konkreten Ausführungen zu einer
möglichen namhaften Verbesserung macht (vgl. a.a.O.). Auch wenn aus
medizinischer Sicht keine Einwände bestehen, dass die aufgezählten Massnahmen
(optimale Schuhzurichtung, NSAR und Coxibe, neue medikamentöse Schmerztherapie
mit nervenschmerzhemmenden Präparaten die auch an den Natriumkanälen ansetzen
sowie Ausbau der psychopharmakologischen Schmerzmedikation, vgl. M70, S. 2) vom
Beschwerdeführer durchgeführt werden, ist damit in erster Linie eine
Verbesserung des subjektiven Wohlbefindens des Versicherten zu erwarten.
Angesichts der spärlichen Angaben im Gutachten zur namhaften Verbesserung des
Gesundheitszustands besteht kein Anspruch auf eine weitere Heilbehandlung,
sondern es ist nachfolgend der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung
zu prüfen.
7.
7.1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des versicherten
Verdienstes und bringt vor, darin seien die Kinderzulagen nicht berücksichtigt.
Dies trifft indes nicht zu. Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die
Unfallversicherung (VV) gilt als Grundlage für die Bemessung der Rente der
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Unfall ereignete sich
am 26. Juli 2012 und die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge „Lohnkonto“
der E____ AG weisen für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 76'850.00 und
für das Jahr 2012 einen solchen von Fr. 77’565.00 aus (vgl. BB 3). Da im Bruttolohn
die Kinderzulagen bereits enthalten sind und der im Einspracheentscheid
ermittelte Betrag von Fr. 77'256.00 dem Jahresdurchschnitt vor dem Unfall
entspricht, erweist sich dieser Betrag als korrekt.
7.2.
Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist das Valideneinkommen von
Fr. 73‘253.85 unbestritten. Streitig ist allerdings das Invalideneinkommen.
Die Beschwerdegegnerin ging beim Invalideneinkommen vom Lohn gemäss LSE 2014,
TA1, Total Männer, KN 1, 40 h/W aus und rechnete diesen auf eine
betriebsübliche Arbeitszeit zuzüglich Nominallohnentwicklung hoch, was einen
Betrag von Fr. 67‘032.65 ergab (vgl. Einspracheentscheid, BB 2, S. 10). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anwendung dieser Tabelle korrekt, da
in sämtlichen Sektoren die Möglichkeit besteht, eine leichte rein sitzende
Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers auszuüben. Davon
ist ein leidensbedinger Abzug in Höhe von 10% zu gewähren, analog der
Rentenzusprache in der IV-Verfügung vom 24. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 135, S.
5). Übertragen auf die vorliegende 50%ige Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘164.70 (Fr. 67’032.65
davon 50% abzüglich leidensbedingter Abzug von 10%).
7.3.
Daraus resultiert ein IV-Grad des Beschwerdeführers von 58,80% (unbestrittenes
Valideneinkommen von 73‘253.85 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 30‘164.70
: Valideneinkommen von 73‘253.85*100), gerundet 59%. Die Beschwerde ist daher in
diesem Punkt gutzuheissen.
8.
8.1.
Schliesslich ist unter den Parteien die Höhe der
Integritätsentschädigung umstritten.
8.2.
8.2.1. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder
geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25
Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser
Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden
als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens
in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder
geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche
oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so
wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung
festgesetzt (Abs. 3).
8.2.2. Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet.
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung
von 15% zugesprochen und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres
Vertrauensarztes Dr. G____. Demgegenüber gingen die IV-Gutachter in ihrer
Stellungnahme von einer solchen von 30% aus (vgl. M70, S. 2).
8.4.
Der Beschwerdeführer lässt nun vorbringen, mit der vom
Vertrauensarzt festgelegten 15%igen Integritätsentschädigung sei eine schwere
Arthrose resp. Funktionsstörung gemäss den lE-Tabellen nicht abgegolten, da
dafür eine solche von 30% vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 14). Unter
Vorwegnahme der zukünftigen Entwicklung einer schweren Arthrose sei ihm eine
Integritätsentschädigung von 30% zuzusprechen, wie dies auch von den
IV-Gutachtern festgehalten worden sei. Zwar habe der Vertrauensarzt seine
Einschätzung damit begründet, dass sich eine schwere Arthrose nicht unbedingt
entwickeln müsse, beim Beschwerdeführer komme jedoch noch die Läsion des Nervus
peroneus hinzu. Wenn die zukünftige Entwicklung noch abgewartet werden solle
was gemäss gesetzlicher Regelung nur ausnahmsweise der Fall seine sollte, so
ist dies von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich festzuhalten.
8.5.
Indes ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gewährte
Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% (vgl. Einspracheentscheid, BB 2,
S. 11) vorliegend nicht zu beanstanden. Im MRI vom 11. Mai 2016 (vgl. M63) wurde
eine eher leichte bis höchstens mässige Arthrose bestätigt. Eine mässige
Arthrose im unteren Sprunggelenk käme nach der Tabelle 5 mit 5% bis 15% zu liegen.
Die von der Beschwerdegegnerin gewählten 15% liegen am oberen Ende und erscheinen
mit dem MRI vom 11. Mai 2016 als vereinbar. Dagegen kann auf die Einschätzung
von Dr. H____, welcher die Höhe der Integritätsentschädigung im August 2015 auf
20% festlegte, schon allein deshalb nicht abgestellt werden, weil seine Einschätzung,
wonach die klinische Symptomatik und der Lokalstatus am linken Fuss weitgehend
einer mässigen bis schweren USG-Arthrose entspreche, durch die Bildgebung nicht
gestützt wird und er darauf auch selber hinweist. Ferner kann auch auf die
Einschätzung der F____ AG in der Stellungnahme vom 19. September 2016 nicht abgestellt
werden, da der Vergleich zu einem einbeinig handicapierten Verletzten (vgl. M70)
so nicht zutrifft. Beim Beschwerdeführer liegt zwar eine ausgeprägte
Fussproblematik vor, dies kann jedoch nicht mit einer Einbeinigkeit
gleichgesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Lage den
Crosstrainer und das Velo zu benützen. Im Hinblick auf den aktuellen,
bildgebend festgestellten Zustand von der Beschwerdegegnerin ist der gewählte Wert
von 15% angemessen.
9.
9.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer
ab 1. November 2016 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 59% auszurichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 69 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der vorliegende
Fall ist leicht überdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘880.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%)
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2016
eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 59% auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'880.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 221.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: