Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch [...] Frau lic. iur. B____, [...]  

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwältin, [...]   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.43

Einspracheentscheid vom 20. September 2018

Invalidenrente; Unfallkausalität, Integritätsentschädigung.

 


Tatsachen

I.          

a) Der Beschwerdeführer arbeitete als Projektleiter bei der Firma E____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Juli 2012 während der Arbeit von der Leiter stürzte und sich eine Calcaneusfraktur links (Sanders Typ III) und eine ossäre Schuppe anterolaterale Tibia Fuss links zuzog (vgl. Schadenmeldung UVG vom 6.8.2012, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ [nachfolgend A] 1). Die Calcaneusfraktur wurde am selben Tag im [...]spital [...] operativ mit Osteosynthese versorgt (vgl. Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische Akten“ [nachfolgend M] 1). Ein knappes Jahr später erfolgte die Osteosynthesematerialentfernung (M13). Der Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig und der Beschwerdeführer entwickelte neuropathische Beschwerden, eine zunehmende psychische Problematik mit Albträumen, plötzlichem anfallartigen Zittern ohne spezifischen Anlass sowie vermehrt depressive Züge (vgl. M15, M21, M39).

b) Nachdem die orthopädische Behandlung im Juni 2015 und die Schmerztherapie im Dezember 2015 eingestellt worden waren und dem Beschwerdeführer von weiteren operativen Eingriffen abgeraten wurde, beauftragte die zuständige IV-Stelle die F____ AG mit einem polydisziplinären Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Die F____ AG erstattete das Gutachten am 16. Juni 2016 (vgl. M65) und die Beschwerdegegnerin holte hierzu eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, ein. Dieser erachtete das Gutachten der F____ AG für nicht nachvollziehbar und nahm eine davon abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Stellungnahme vom 27.7.2016, M69). Daraufhin äusserten sich die F____ AG-Gutachter mit Schreiben vom 19. September 2016 (vgl. M70).

c) Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37% ab 1. November 2016 eine Invaliditätsrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15% auszurichten. Gleichzeitig werde sie das Taggeld per 31. Oktober 2016 und die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 einstellen (vgl. A107). Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen und die Beschwerdegegnerin legte das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. G____ vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (vgl. M71). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 eine entsprechende Verfügung (vgl. A115), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (vgl. A118).

d) Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 9. August 2018 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 58%) habe (vgl. A146). Nach einem am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt durchgeführten Verfahren wegen Rechtsverzögerung, holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme bei Dr. G____ ein (vgl. M83) und erliess am 20. September 2018 den Einspracheentscheid. Darin wurde die Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass in Abänderung der Verfügung vom 1. Dezember 2016 infolge eines von 10% auf 15% erhöhten leidensbedingten Abzuges der IV-Grad von 37% auf 38% erhöht wurde. In den übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. A147).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Der Einspracheentscheid vom 20. September 2018 sei aufzuheben.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer eine 66%ige Rente zuzusprechen.

3.     Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30% zuzusprechen.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2019 werden die IV-Akten beigezogen.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 12. April 2019 resp. Duplik vom 14. Juni 2019 an ihren Anträgen fest.

III.       

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung. Am 12. August 2019 findet die Beratung durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid auf der Grundlage eines IV-Grades von 37% ab 1. November 2016 eine IV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen. Zugleich hat sie das Taggeld per 31. Oktober 2016 und die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 eingestellt. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. G____, welcher beim Beschwerdeführer von einer höheren als der von den F____-Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit ausging und einen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Leiden und dem Unfall verneinte.

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf die Einschätzung des beratenden Arztes könne vorliegend nicht abgestellt werden. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe auch über den 31. Dezember 2016 hinaus für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen und es stehe ihm aufgrund der Einschätzung im polydisziplinären Gutachten der F____ AG eine höhere IV-Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zu.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, der Beweiswert der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.

3.                   

3.1.             Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.             Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.3.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

3.4.             Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b).

3.5.             Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Allerdings ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es ist nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).

4.                   

4.1.             Zunächst ist zwischen den Parteien umstritten, ob als medizinische Grundlage das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG vom 16. Juni 2016 oder die davon abweichenden Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 27. Juli 2016 und 18. November 2016 (vgl. M69 und M71) heranzuziehen ist.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin führt aus, auf das Gutachten der F____ AG vom 16. Juni 2016 (vgl. M65) könne nicht in allen Punkten abgestellt werden. Insbesondere sei die orthopädische Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig, weshalb die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. G____ vorzuziehen sei.

4.3.             4.3.1. Die F____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer als Hauptdiagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Chronische Schmerzen in der linken Ferse und Unterschenkel nach Leitersturz mit/bei

-        posttraumatische Arthrose subtalar im Bereich der hinteren Gelenksfacette Achillessehnenreizung links, Muskelverkürzung und Muskelatrophie Wade links

-      Status nach Calcaneusfraktur Sanders Typ III und ossäre Schuppe anterolateral distale Tibia links

-      offene Reposition Osteosynthese Calcaneus und Schraubenosteosynthese

-      distale Tibia, [...]spital [...] (26.7.12)

-      Osteosynthesemäterialentfemung und Entfernung eines subcutanen Ganglions Knie links medial (03.07.2013)

-        Neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus suralis links

-        V.a. Tremor vom essentiellen Typ, psychogen verstärkt.

4.3.2. Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten sie beim Beschwerdeführer:

-        Nervus peroneus Teilläsion in Sprunggelenkshöhe links ohne neuropathische Komponente Episodischer Cluster-Kopfschmerz links

-        Wahrscheinlich essentielle Hypertonie (ED vor ca. 25 Jahren)

-        Leichte normochrome normozytäre Anämie

-        Diskretes Übergewicht, BMI 26.5 kg/m2.

4.3.3. In der polydisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. M65, S. 60). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei er aus orthopädischer Sicht ausgehend von einem Vollpensum aufgrund der mittelgradigen Funktionsstörung und Belastungsinsuffizienz des linken Fusses aktuell zu 50% arbeitsunfähig. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80% (Einschränkung der Leistungsfähigkeit 20% bei voller zeitlicher Präsenz, vgl. M65, S. 61). Aus gesamtmedizinischer Sicht erachteten die F____-Gutachter den Beschwerdeführer zu 50% arbeitsunfähig. Zum Belastungsprofil führten sie aus, aus orthopädischer Sicht seien allenfalls leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten möglich, die nicht mit ständigem Stehen, Gehen oder Laufen auf abschüssigem unebenem Gelände verbunden seien. Weiter würden keine Tätigkeiten mit regelhaftem Besteigen von Treppen, Leitern  oder Gerüsten oder mit schwerem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit kauernden oder gebückten Positionen in Frage kommen. Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten mit Überwinden von Höhen, auch häufiges Treppensteigen zu vermeiden. Nicht zugemutet werden könnten dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit feinmotorischen Tätigkeiten, wobei Tätigkeiten fast ausschliesslich am PC (derzeit) nicht zumutbar seien. Aktuell könnten auch keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr durchgeführt werden. Tätigkeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie Tätigkeiten in ungünstigen Körperpositionen (z. B. knien, hocken, kauern) könnten ebenfalls nicht durchgeführt werden. Die Tätigkeiten sollten nur leicht sein, vorzugsweise im Sitzen und mit der Möglichkeit, zu unterbrechen und zwischenzeitlich Pausen einzulegen (vgl. a.a.O.).

4.4.             Zunächst ist zum polydisziplinären Gutachten der F____ AG festzustellen, dass es sich um ein versicherungsexternes Gutachten handelt, welches den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2) vollumfänglich entspricht. Die Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigt sämtliche vorhandenen medizinischen Akten (vgl. Gutachten, S. 7-24) und es wurde eine umfassende und vollständige Anamnese mit dem aktuellen Tagesablauf sowie dem Aktivitätsniveau in der Freizeit erhoben. Da die Standardkriterien diskutiert (vgl. M65, S. 34-36) und die von der Beschwerdegegnerin ergänzend gestellten Fragen in der Stellungnahme vom 19. September 2016 (vgl. M70) vollständig beantwortet wurden, kommt dem Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Diese Auffassung deckt sich mit der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV, welcher in der Beurteilung vom 1. Juli 2016 zum Schluss kam, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (vgl. M67) und mit der Einschätzung des beratenden Arztes Dr. G____, welcher in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 anerkennt, dass das Gutachten bezüglich der durchgeführten Abklärungen und der gestellten Diagnosen korrekt sei und alle wesentlichen medizinischen Punkte berücksichtige (vgl. M69, S. 2).

4.5.             Darüber hinaus ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der F____ AG vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer in orthopädischer, allgemeinmedizinischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht persönlich untersucht. Sie haben ihre Einschätzung auf die umfassenden Vorakten und das vorhandenen Bildmaterial abgestützt (insbesondere die 3-Phasen-Skelettszintigrafie Spect-CT linker Fuss vom 9.4.2014 und das Röntgen Fuss beidseits dp/lateral und OSG ap/lateral beidseits vom 11.5.2016, [...], vgl. M65, S. 28 und 31). Sie haben ausserdem einen Laborbefund und einen PACT-Test durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 30 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin liegt damit eine ausführliche Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit vor, in welcher vor allem auch die vom Beschwerdeführer angegebenen anhaltenden und intensiven Schmerzen in der linken Ferse, die damit einhergehende starke Medikamentation (Fentanyl Pflaster 50pg und Morphin bis zu 3x täglich 5 Tropfen, Mirtazapin 30mg und Bisoprolol 2,5mg) und die vom Beschwerdeführer verwendeten Hilfsmittel (Ky-Boot-Schuhe, Unterschenkelgips, Gehstöcke, Rollstuhl) berücksichtigt wurden (vgl. M65, S. 27 ff., S. 31). Zusätzlich berücksichtigten die F____-Gutachter die von der IV durchgeführte BEFAS-Abklärung (vgl. Gutachten, M65, S. 29, S. 43), anlässlich welcher der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte. Vor diesem Hintergrund ist die dem Beschwerdeführer attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar. Sie deckt sich nicht nur mit den Ergebnissen der BEFAS-Abklärungen, sondern steht auch im Einklang mit dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. H____, FMH Chirurgie, am 10. August 2015 verfassten Gutachten, in welchem dieser ein halbes Jahr vor der gutachterlichen Untersuchungen im April und Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Umfang von 25% mit einer Steigerung in den nächsten Monaten auf 50% als zumutbar erachtete (vgl. M53). Nachdem der Psychiater Dr. I____ im IV-Bericht vom 27. März 2018 feststellte, dass sich das klinische Bild bezüglich Schmerzstörung seit der Begutachtung der F____ AG nicht verändert habe (vgl. M84 S. 4), kann an der Beurteilung festgehalten werden.

4.6.             Dagegen ergeben sich aus den reinen Aktenbeurteilungen von Dr. G____, welcher diese ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben hat, keine Aspekte, die im Gutachten unberücksichtigt geblieben sind oder Zweifel an diesem erwecken.

4.7.             4.7.1. Der Einwand von Dr. G____, die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% sei in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten ausüben könne, zu hoch, überzeugt nicht. Entgegen den Ausführungen von Dr. G____ wirken sich die Beschwerden des Beschwerdeführers auch und gerade im Sitzen aus, was die F____-Gutachter sowohl im Wartezimmer als auch in der Untersuchungssituation beobachten konnten (vgl. M65, S. 24, S. 33). Im Vordergrund stehen hier die vom Beschwerdeführer beklagten und im Gutachten ausführlich gewürdigten Schmerzen im Fersenbereich. Bereits der im Vorfeld der gutachterlichen Untersuchung von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. J____, FMH Neurologie, hatte darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein im Rückfuss „innen“ lokalisierten Schmerz im Vordergrund stehe (vgl. M33). Ferner hat der neurologische Teilgutachter auf die Rückfrage von Dr. G____ im Ergänzungsschreiben vom 19. September 2016 ausgeführt, die beim Beschwerdeführer bestehenden Beeinträchtigungen resultierten aus einem komplexen Erkrankungsbild mit sich ungünstig summierenden Teilproblemen. An einer subtalaren Arthrose Erkrankte seien in der Beweglichkeit doch relevant beeinträchtigt und auch beim Beschwerdeführer würden eine ausserordentlich reduzierte Belastungsfähigkeit des unteren Sprunggelenkes und eine deutlich eingeschränkte Mobilität in Bezug auf die Bestreitung des Arbeitsweges bestehen. Er weist ausserdem nachvollziehbar darauf hin, dass beim Beschwerdeführer sich überlagernde Störungen (muskuläre Rückbildungserscheinungen, Muskelverkürzungen mit begleitenden Tendomyopathien und myoligamentären Folgenschmerzen, zusätzlichen neuropathischen Schmerzen und Tremor) bestehen, die eher ungünstig miteinander interagieren und welche in noch unbehandelten Zustand die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50%  –  auch in einer adaptierten leichten Tätigkeit – rechtfertigen (vgl. M70, S. 1).

4.7.2. Entgegen der Auffassung von Dr. G____ wird im Gutachten auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf mit täglichem Crosstrainer und zweimal wöchentlichem Schwimmen, Einkaufen mit der Ehefrau und die Pflege von sozialen Kontakten gewürdigt (vgl. Akten M65, S. 3). Auch auf die teilweise (bewusst oder unbewusst) demonstrativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird im Gutachten eingegangen (vgl. Gutachten, M65, S. 48, 49, 51, 52 und 57). Die Gutachter diskutieren diese Bereiche ausführlich, erachten diese jedoch nicht als widersprüchlich und nicht als mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar. Schliesslich greift auch das Vorbringen von Dr. G____, der von den Gutachtern als psychogenbedingte Stressreaktion eingestufte Tremor sei dem psychiatrischen Gutachter bei seiner Untersuchung offensichtlich nicht aufgefallen, zu kurz. Es trifft zu, dass der Psychiater hinsichtlich des Tremors keine Diagnose gestellt hat. Der Tremor wurde vom neurologischen Teilgutachter untersucht und zeigte sich auch tatsächlich nach einem Schmerzvorfall anlässlich der neurologischen Untersuchung, was der Gutachter mehrfach erwähnte und ausführlich diskutierte (vgl. M65, S. 45, 46, 48, 49 und 50).

4.8.             Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands zulässt und vollumfänglich überzeugt. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der F____ AG kann damit abgestellt werden. Was die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, vorbringt, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

5.                   

5.1.             In einem zweiten Schritt ist auf die Frage nach der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Beschwerden einzugehen. Dabei muss vorliegend eine Beschränkung auf die vom Psychiater Dr. K____, welcher von der Invalidenversicherung konsiliarisch beigezogen worden war, im Bericht vom 6. August 2015 festgestellte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 erfolgen (vgl. IV-Akte 87). Der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls als psychische Erkrankung beurteilte Tremor ist von der Kausalitätsbeurteilung auszunehmen. Zwar trifft es zu, dass beim am ganzen Körper auftretenden, eher grobschlägigen Tremor eine organische Ursache weitgehend ausgeschlossen wurde (vgl. Beurteilung Dr. L____, M77) und der neurologische Teilgutachter im F____-Gutachten ausführte, der Tremor sei überwiegend wahrscheinlich nur partiell somatisch bedingt und werde vermutlich zum grösseren Anteil durch psychische Mechanismen gesteigert. Nichtsdestotrotz handelt es sich beim essentiellen Tremor nicht um ein psychiatrisches Beschwerdebild, sondern um eine neurologische Ausschlussdiagnose, weshalb sie auch im F____-Gutachten nicht vom psychiatrischen, sondern vom neurologischen Teilgutachter gestellt und beurteilt wurde (vgl. M65, S. 53).

5.2.             Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 vorstehend), setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung in einem ersten Schritt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und insbesondere der Stellungnahme von Dr. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erscheint es als fraglich, ob es sich bei der somatoformen Schmerzstörung um eine natürliche Folge des Unfallereignisses handelt. So führte Dr. M____ unter Hinweis auf das F____-Gutachten aus, dass die vorliegende psychogene Problematik nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 26. Juli 2012 zurückzuführen sei. Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich im F____-Gutachten mit der Einschätzung von Dr. K____ auseinander (vgl. M65, S. 34) und stellte selber keine psychiatrische Diagnose. Darüber hinaus vermerkte der psychiatrische Teilgutachter hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beklagten Aufmerksamkeitsprobleme, dass die mnestischen und kognitiven Funktionen keine groben Auffälligkeiten aufwiesen und während dem 90-minütigen Gespräch das Gedächtnis, das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit unversehrt gewesen seien (M65, S. 32). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.3.             Weiter verwies Dr. M____ darauf, dass der Unfall in den Akten nicht als psychisch traumatisierend dokumentiert werde, weshalb eine psychogene Komponente durch andere Faktoren erklärt werden müsse. Hierzu verweist er auf bestimmte lebensgeschichtliche Faktoren des Beschwerdeführers (Ungenügen des Versicherten in der Schule, Fehlende Unterstützung durch Eltern und Geschwister, fehlende Berufsausbildung, ähnliche Symptomatik bei den Eltern), so dass ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall tatsächlich zweifelhaft erscheint. Dies wird durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 25. September 2014 und damit mithin fast zwei Jahre nach dem Unfall einen Psychiater aufsuchte, untermauert (vgl. A50). Ähnliche Feststellungen lassen sich der Stellungnahme von Dr. G____ vom 10. August 2018 (vgl. M83) entnehmen. Soweit diese Ausführungen die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren betreffen, erscheinen sie als überzeugend. Damit ist die somatoforme Schmerzstörung nicht als natürlich unfallkausal einzustufen.

 

6.                   

6.1.             In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer von einem medizinischen Endzustand auszugehen ist und zuverlässig über einen dauerhaften Integritätsschaden entschieden werden kann.

6.2.             Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, allerdings ohne hierzu ein eigenes Rechtsbegehren zu stellen, die weitere Kostenübernahme für die von den IV-Gutachtern vorgeschlagene Heilbehandlung ab Dezember 2016 und für die psychiatrische Behandlung, in welcher er sich seit dem 12. Juni 2017 befindet (vgl. Beschwerde, S. 15). Die Beschwerdegegnerin verneint dies gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. G____.

6.3.             Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Versicherer die Heilbehandlung nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann (BGE 134 V 114 E. 4.1). Der Begriff „namhaft“ bringt sodann zum Ausdruck, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesundheitszustands ins Gewicht fallen muss. Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit  oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3; 31. Juli 2013, 8C_970/2012, E. 3.4; 21. April 2010, 8C_855/2009, E. 7; 14. Januar 2010, 8C_338/2009, E. 5.1; und 28. Juli 2008, 8C_28/2008, E. 3.3).

6.4.             Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das Kriterium der zu erwartenden namhaften Verbesserung erfüllt. Die bisher behandelnden Ärzte haben von weiteren operativen Eingriffe abgeraten (vgl. M49, M50, M60) und darauf hingewiesen, dass keine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten sei (vgl. Aktenauszug Vorakten Gutachten, M65, S. 16). Der Beschwerdeführer hat seit dem Unfall am 26. Juli 2012 bereits zahlreiche Therapien durchlaufen (Capsaicin 8%, Physiotherapie, Blutegeltherapie, Psycho- und Hypnosetherapie, Cannabis Sativa-Oel) und auch der behandelnde Arzt Dr. N____ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2016 sinngemäss mit, dass bei dieser Diagnose naturgemäss keine hohen Erwartungen gestellt werden könnten (vgl. M68). Zudem verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass der von der IV festgestellte IV-Grad von 58% im erst kürzlich durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 9. August 2018 von der IV bestätigt worden ist (vgl. Beschwerde, S. 2), was kaum der Fall wäre, wenn die Invalidenversicherung nicht auch von einem dauerhaften Gesundheitsschaden ausgehen würde.

6.5.             Zwar sind nach Ansicht des neurologischen Teilgutachters eine Verbesserung des Gesundheitszustands sowie eine damit verbundene Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar. Allerdings wird diese im Gutachten von ihm nicht näher begründet und er wagt diesbezüglich auch keine Prognose (vgl. M70, S. 2). Das gleiche gilt für die fast identischen Erläuterungen der orthopädischen Teilgutachterin, welchen ebenfalls keine konkreten Ausführungen zu einer möglichen namhaften Verbesserung macht (vgl. a.a.O.). Auch wenn aus medizinischer Sicht keine Einwände bestehen, dass die aufgezählten Massnahmen (optimale Schuhzurichtung, NSAR und Coxibe, neue medikamentöse Schmerztherapie mit nervenschmerzhemmenden Präparaten die auch an den Natriumkanälen ansetzen sowie Ausbau der psychopharmakologischen Schmerzmedikation, vgl. M70, S. 2) vom Beschwerdeführer durchgeführt werden, ist damit in erster Linie eine Verbesserung des subjektiven Wohlbefindens des Versicherten zu erwarten. Angesichts der spärlichen Angaben im Gutachten zur namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands besteht kein Anspruch auf eine weitere Heilbehandlung, sondern es ist nachfolgend der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen.

7.                   

7.1.             Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des versicherten Verdienstes und bringt vor, darin seien die Kinderzulagen nicht berücksichtigt. Dies trifft indes nicht zu. Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (VV) gilt als Grundlage für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Unfall ereignete sich am 26. Juli 2012 und die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge „Lohnkonto“ der E____ AG weisen für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 76'850.00 und für das Jahr 2012 einen solchen von Fr. 77’565.00 aus (vgl. BB 3). Da im Bruttolohn die Kinderzulagen bereits enthalten sind und der im Einspracheentscheid ermittelte Betrag von Fr. 77'256.00 dem Jahresdurchschnitt vor dem Unfall entspricht, erweist sich dieser Betrag als korrekt.  

7.2.             Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist das Valideneinkommen von Fr. 73‘253.85 unbestritten. Streitig ist allerdings das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin ging beim Invalideneinkommen vom Lohn gemäss LSE 2014, TA1, Total Männer, KN 1, 40 h/W aus und rechnete diesen auf eine betriebsübliche Arbeitszeit zuzüglich Nominallohnentwicklung hoch, was einen Betrag von Fr. 67‘032.65 ergab (vgl. Einspracheentscheid, BB 2, S. 10). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anwendung dieser Tabelle korrekt, da in sämtlichen Sektoren die Möglichkeit besteht, eine leichte rein sitzende Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers auszuüben. Davon ist ein leidensbedinger Abzug in Höhe von 10% zu gewähren, analog der Rentenzusprache in der IV-Verfügung vom 24. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 135, S. 5). Übertragen auf die vorliegende 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘164.70 (Fr. 67’032.65 davon 50% abzüglich leidensbedingter Abzug von 10%).

7.3.             Daraus resultiert ein IV-Grad des Beschwerdeführers von 58,80% (unbestrittenes Valideneinkommen von 73‘253.85 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 30‘164.70 : Valideneinkommen von 73‘253.85*100), gerundet 59%. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

8.                   

8.1.             Schliesslich ist unter den Parteien die Höhe der Integritätsentschädigung umstritten.

8.2.             8.2.1. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

8.2.2. Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

8.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15% zugesprochen und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. G____. Demgegenüber gingen die IV-Gutachter in ihrer Stellungnahme von einer solchen von 30% aus (vgl. M70, S. 2).

8.4.             Der Beschwerdeführer lässt nun vorbringen, mit der vom Vertrauensarzt festgelegten 15%igen Integritätsentschädigung sei eine schwere Arthrose resp. Funktionsstörung gemäss den lE-Tabellen nicht abgegolten, da dafür eine solche von 30% vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 14). Unter Vorwegnahme der zukünftigen Entwicklung einer schweren Arthrose sei ihm eine Integritätsentschädigung von 30% zuzusprechen, wie dies auch von den IV-Gutachtern festgehalten worden sei. Zwar habe der Vertrauensarzt seine Einschätzung damit begründet, dass sich eine schwere Arthrose nicht unbedingt entwickeln müsse, beim Beschwerdeführer komme jedoch noch die Läsion des Nervus peroneus hinzu. Wenn die zukünftige Entwicklung noch abgewartet werden solle was gemäss gesetzlicher Regelung nur ausnahmsweise der Fall seine sollte, so ist dies von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich festzuhalten.

8.5.             Indes ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% (vgl. Einspracheentscheid, BB 2, S. 11) vorliegend nicht zu beanstanden. Im MRI vom 11. Mai 2016 (vgl. M63) wurde eine eher leichte bis höchstens mässige Arthrose bestätigt. Eine mässige Arthrose im unteren Sprunggelenk käme nach der Tabelle 5 mit 5% bis 15% zu liegen. Die von der Beschwerdegegnerin gewählten 15% liegen am oberen Ende und erscheinen mit dem MRI vom 11. Mai 2016 als vereinbar. Dagegen kann auf die Einschätzung von Dr. H____, welcher die Höhe der Integritätsentschädigung im August 2015 auf 20% festlegte, schon allein deshalb nicht abgestellt werden, weil seine Einschätzung, wonach die klinische Symptomatik und der Lokalstatus am linken Fuss weitgehend einer mässigen bis schweren USG-Arthrose entspreche, durch die Bildgebung nicht gestützt wird und er darauf auch selber hinweist. Ferner kann auch auf die Einschätzung der F____ AG in der Stellungnahme vom 19. September 2016 nicht abgestellt werden, da der Vergleich zu einem einbeinig handicapierten Verletzten (vgl. M70) so nicht zutrifft. Beim Beschwerdeführer liegt zwar eine ausgeprägte Fussproblematik vor, dies kann jedoch nicht mit einer Einbeinigkeit gleichgesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Lage den Crosstrainer und das Velo zu benützen. Im Hinblick auf den aktuellen, bildgebend festgestellten Zustand von der Beschwerdegegnerin ist der gewählte Wert von 15% angemessen.

9.                   

9.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2016 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 59% auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

9.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der vorliegende Fall ist leicht überdurchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘880.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2016 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 59% auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'880.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 221.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: