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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20. April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch.
Müller, MLaw T. Conti und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.44
Einspracheentscheid vom 11.
September 2018
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1974, war
seit dem 8. August 2011 als Elektroinstallateur (ohne EFZ) für die D____ AG im
Einsatz und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
12. August 2011 zog er sich während der Arbeit eine Knieverletzung rechts zu (vgl.
SUVA-Akte 1), welche am 19. August 2011 operativ versorgt wurde
(Kniearthroskopie, Teilmeniskektomie medial Knie rechts). Die OP-Diagnose
lautete auf "Lappenriss des medialen Meniskus rechts" (vgl. SUVA-Akte
10). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und
kam für die Heilbehandlung auf. Im Dezember 2011 schloss sie den Fall ab, nachdem
dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war
(vgl. SUVA-Akten 29 und 33).
b) Am 12. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer auf
das linke Knie (vgl. SUVA-Akte 37). Am 29. März 2017 wurde er am linken Knie
operiert (arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links). Die OP-Diagnose
lautete auf "Meniskusriss mit Korbhenkelkomponente links" (vgl.
SUVA-Akte 34). Die SUVA bejahte in der Folge einen Zusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 12. November 2016 und der Knieverletzung links. Ein Zusammenhang
zwischen den ebenfalls geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie wurde
hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 39).
c) Ab dem 2. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für
die E____ SA (bei der F____ AG) als Montageelektriker ohne EFZ im Einsatz (vgl.
SUVA-Akte 49). Am 14. Februar 2018 wurde er erneut am rechten Knie operiert
(vgl. SUVA-Akte 57). Der SUVA wurde ein Rückfall zum Unfall vom 12. August 2011
gemeldet (vgl. SUVA-Akte 49). Diese anerkannte das Vorliegen des Kausalzusammenhanges
(vgl. SUVA-Akte 58). Am 5. April 2018 fand eine kreisärztliche Untersuchung
statt (vgl. SUVA-Akte 72). Am 7. Mai 2018 äusserte sich die Kreisärztin zum
Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 90 und 92). In der Folge teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, die provisorischen Leistungen
würden per 31. Mai 2018 eingestellt. Man prüfe die definitiven Leistungsansprüche
(vgl. SUVA-Akte 91).
d) Mit Verfügung vom 8. August 2018 sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen
Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl.
SUVA-Akte 104). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 109) mit
Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (SUVA-Akte 117) festgehalten.
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 22. Oktober
2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es
seien ihm die gesetzlich zustehende UVG-Rente und Integritätsentschädigung
infolge der beiden bei der SUVA versicherten Unfallereignisse vom 12. August 2011
(SUVA-Verf. Nr. 07.11702.11.3, rechtes Knie) und vom 12. November 2016
(SUVA-Verf. Nr. 23.26145.17.6, linkes Knie) zuzusprechen. Eventualiter
sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 aufzuheben und es sei die
Angelegenheit zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung
nach Massgabe der sozialversicherungsgerichtlichen Vorgaben an die SUVA
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. März
2019 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. April
2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
12. Juni 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 21. August 2019 fand eine erste Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wurde
entschieden, dass der Kreisärztin, Dr. med. G____, Erläuterungsfragen gestellt
werden.
b) Am 15. Januar 2020 lässt die Beschwerdegegnerin dem
Gericht die Stellungnahme von Dr. G____ vom 2. November 2019 zukommen. Am 12.
März 2020 lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen. Sie beantragt
weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
reicht innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. dazu den Eintrag im
Verfahrensprotokoll).
c) In der Folge wurde die Sache am 20. April 2020
erneut beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die massgebende Beurteilung der Kreisärztin habe man dem Beschwerdeführer zu
Recht für die unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Knie eine
Integritätsentschädigung von 5 % zugestanden. Einen Rentenanspruch habe man –
bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht verneint (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Festsetzung des Integritätsschadens beruhe auf einer unzureichenden
medizinischen Abklärung. Denn es seien beide Knie unfallbedingt beeinträchtigt.
Auch habe man es mit einer fortschreitenden Erkrankung zu tun. Dies habe die
Kreisärztin ebenfalls nicht beachtet. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer
ein, der Einkommensvergleich sei nicht richtig vorgenommen worden. Insbesondere
würden die beigezogenen DAP-Löhne nicht seiner Ausbildung entsprechen und seien
daher zu hoch (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
mit Verfügung vom 8. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.
September 2018, eine auf einer 5%igen Integritätseinbusse basierende
Integritätsentschädigung zugestanden und einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f.
E. 3b/ee).
3.4.
Die Kreisärztin hielt im Bericht vom 5. April 2018 (SUVA-Akte 72) fest,
der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen Lappenriss
des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt worden sei.
Am 14. Februar 2018 sei eine erneute Kniearthroskopie mit medialer und
lateraler Teilmeniskektomie und Entfernung eines Knorpelflakes bei beginnender
Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung des
rechten Knies zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Binnenläsion. Am
12. November 2016 habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion am
linken Knie zugezogen, welche am 29. März 2017 arthroskopisch therapiert worden
sei. Die Unfallkausalität sei gegeben. In der aktuellen klinischen Untersuchung
zeige sich ein unauffälliges linkes Kniegelenk. Klinische Hinweise auf ein Meniskusriss-Rezidiv
ergäben sich auch am linken Knie nicht. Überdies führte die Kreisärztin aus, am
linken Knie sei – wie auch auf der Gegenseite – im Bereich des medialen
Kompartimentes ein zentraler Knorpelschaden Grad III bekannt, der mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ursächlich für die persistierenden Beschwerden sei. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Kreisärztin schliesslich klar, aufgrund
der degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke seien kniebelastende Tätigkeiten,
wie sie auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker vorhanden seien,
nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde daher folgendes
Zumutbarkeitsprofil gelten: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten
ganztags, wechselbelastend und ohne Notwendigkeit, kniend oder in der Hocke zu
arbeiten. Ausgeschlossen sei auch häufiges Treppensteigen, Besteigen von
Leitern, Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen und Gehen über unebenes
Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.5.
Auf diese kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann
abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Zu prüfen ist daher im
Folgenden, wie es sich mit der Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit
in angepassten Tätigkeiten verhält.
4.
4.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.2. Die
Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- verglichen und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad
von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 8. August 2018 resp. den
Einspracheentscheid vom 11. September 2018; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).
4.3.
4.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V
322, 325 E. 4.1).
4.3.2. Das Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- (= Fr. 28.89
[Fr. 26.67 + 8.33 %] x 40 x 52) wurde gestützt auf den Einsatzvertrag vom 28.
September 2017 (vgl. SUVA-Akte 98, S. 2) ermittelt (vgl. im Einzelnen die
Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung;
SUVA-Akte 103, S. 2).
4.3.3. Dieser Berechnungsweise kann gefolgt werden. Der
Einsatz des Beschwerdeführers für die E____ SA (bei der F____ AG) wäre zwar mit
aller Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall beendet gewesen. Dessen ungeachtet
erscheint es sachgerecht, vorliegend zur Bestimmung des Valideneinkommens auf
den tatsächlichen Verdienst abzustellen und nicht die Tabellenlöhne des BFS
beizuziehen. Denn wie sich dem Auszug aus dem Individuellen Konto (SUVA-Akte
93, S. 3) entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen monatlichen
Lohn in der Grössenordnung des sog. Tabellenlohnes (Fr. 5'508.--; vgl. LSE
2016, Baugewerbe, Niveau 1, Männer) erzielt (vgl. zu dieser Konstellation auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1).
4.3.4. Gleichzeitig gilt es zu konstatieren, dass der
Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient hat. Denn gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Valideneinkommen eines
Bau-Hilfsarbeiters, das dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV entspricht, nicht als
unterdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn es erheblich unter dem
LSE-Lohnniveau (Kompetenzniveau 1, Männer) im Baugewerbe liegt (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3. mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Lohn des Beschwerdeführers – wie von
der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort)
– nicht unter dem Minimallohn gemäss dem massgebenden GAV (vgl. den Bundesratsbeschluss
über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV des Schweizerischen Elektro- und
Telekommunikations-Installationsgewerbes, Änderung vom 9. März 2017, betreffend
GAV Anhang 8) gelegen.
4.4. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ
– besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder
die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.
November 2018 E. 4.1.).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 59'763.--
gestützt auf ihre interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt (vgl.
SUVA-Akte 101). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf
DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf
mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu
machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn
sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Überdies müssen
die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person
in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. die Urteile des Bundesgerichts
8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).
4.6.
Diese von der Rechtsprechung definierten Anforderungen sind allesamt
erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gruppe, aus der die fünf DAP-Blätter
ausgewählt worden seien, enthalte eine Vielzahl von Stellen, welche für ihn
mangels Ausbildung nicht infrage kämen; dies führe dazu, dass es sich bei den
fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen um solche handle, die überdurchschnittlich
entlöhnt würden (vgl. S. 5 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine Anhalte dafür, dass sich in der
Liste Arbeitsstellen befinden, die eine besondere Ausbildung verlangen würden. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse der Minimallohn berücksichtigt
werden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
Denn praxisgemäss ist stets der Durchschnittswert beizuziehen; denn er
berücksichtigt die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren
persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_653, 8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.4.
mit Hinweis). Zu Recht nicht bestritten wird, dass sich die fünf beigezogenen
Arbeitsplätze mit dem Leiden des Beschwerdeführers vereinbaren lassen.
4.7.
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 60'095.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- resultiert keine Erwerbseinbusse von mindestens
10 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In diesem Punkt ist die
Beschwerde somit abzuweisen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine 5%ige Integritätseinbusse
zugestanden (vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen
Einspracheentscheid; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).
5.2.
5.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.
4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung
die Richtlinien des Anhangs 3.
5.2.2. Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare
Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der
Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse
Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht
(vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).
5.3.
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung
einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung
ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
5.4.
5.4.1. Die Kreisärztin hielt in ihrer Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92)
fest, der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen
Lappenriss des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt
worden sei. Am 14. Februar 2018 sei eine mediale und laterale arthroskopische
Teilmeniskektomie bei beginnender Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich
der Abschlussuntersuchung vom 5. April 2018 habe sich im Bereich des rechten
Knies eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit des medialen Gelenkes bei regelrechter
Kniegelenksfunktion gezeigt. Die Restfolgen seien unfallbedingt, erheblich und
dauernd. Gemäss Feinrastertabelle 5 sei bei mässiger femorotibialer Arthrose
ein Integritätsschaden von 5 % und 15 % anzunehmen. Im vorliegenden Fall werde
eine beginnende Arthrose beschrieben, weshalb der Integritätsschaden mit 5 %
bewertet werde.
5.4.2. Mit ergänzender Beurteilung vom 2. November 2019 machte
die Kreisärztin in Bezug auf das rechte Knie geltend, im zeitlichen Verlauf
habe sich aufgrund der unfallbedingten strukturellen Schädigung am medialen Meniskus
eine Gonarthrose entwickelt. Im Operationsbericht vom 14. Februar 2018 werde
beschrieben, dass in sämtlichen Bereichen eine chondrale Schädigung vorliege;
dies entspreche einer sekundären unfallbedingten Arthrose (vgl. S. 4 der
Stellungnahme). Des Weiteren führte die Kreisärztin – mit Verweis auf
medizinische Literatur – aus, das Stadium A entspreche dem gesunden Knorpel.
Die Stadien B-D würden der Chondromalazie entsprechen und die Stadien E-G der
Arthrose im herkömmlichen Sprachgebrauch. Von einer Arthrose werde (erst)
gesprochen, wenn radiologisch Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten. Am
rechten Knie sei nunmehr eine beginnende Gonarthrose mit Schädigung des
Knochens arthroskopisch objektiviert worden. Dies rechtfertige den mit 5 %
bezifferten Integritätsschaden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
5.4.3. In Bezug auf das linke Knie machte die Kreisärztin in ihrer
Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92) geltend, am 12. November 2016
habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion zugezogen, welche vier
Monate später arthroskopisch behandelt worden sei. Anlässlich der
Abschlussuntersuchung habe sich ein unauffälliges Kniegelenk bei regelrechter
Kniegelenksbeweglichkeit gezeigt. Aufgrund der Feinrastertabelle 2 und der Feinrastertabelle
5 sei aktuell keine Integritätsentschädigung geschuldet.
5.4.4. In der ergänzenden Beurteilung vom 2. November 2019
führte die Kreisärztin in Bezug auf das linke Knie aus, der Versicherte habe
sich am 12. November 2016 eine mediale Meniskusläsion im linken Kniegelenk
zugezogen. Im Operationsbericht vom 29. März 2017 werde festgehalten, dass ein
zentraler Knorpelschaden Grad III im medialen Kompartiment sowie eine leichte
Chondromalazie Grad I femoropatellär gegeben sei. Der dokumentierte
Knorpelschaden am medialen Kompartiment sei nicht überwiegend wahrscheinlich
auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 zurückzuführen (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme).
Da von einer Arthrose (erst) gesprochen werde, wenn radiologisch
Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten, liege gemäss Feinrastertabelle 5
am linken Knie kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor (vgl. S. 5
der Stellungnahme). Abschliessend stellte die Kreisärztin klar, inwiefern in
Bezug auf das linke Knie eine relevante Verschlimmerung prognostisch zu
erwarten sei, könne medizinisch nicht geschätzt werden. Die bis zum heutigen Zeitpunkt
durchgeführten Verlaufskontrollen mittels MRT zeigten keine namhafte
Verschlimmerung (vgl. S. 6 oben der Stellungnahme).
5.5.
Auf diese Ausführungen der Kreisärztin kann abgestellt werden. Sie
sind plausibel und lassen sich mit den vorliegenden Akten in Übereinstimmung
bringen. Insbesondere wurde von der Kreisärztin plausibel begründet, weshalb in
Bezug auf das linke Knie – im Unterscheid zum rechten Knie – kein zu entschädigender
Integritätsschaden besteht. So hat Dr. G____ schlüssig dargetan, dass am
rechten Knie als Unfallrestfolge eine (beginnende) Arthrose vorliegt,
wohingegen am linken Knie lediglich von einer leichten Chondromalazie ausgegangen
werden kann. Angesichts der Tatsache, dass die im Verlauf angefertigten
Röntgenaufnahmen (MRI) keine Verschlechterung zum Vorschein gebracht haben,
kann überdies nicht von einer voraussehbaren Verschlimmerung ausgegangen
werden. Auch insofern erscheint die Beurteilung der Kreisärztin als schlüssig.
5.6.
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich)
für den Schaden am rechten Knie eine 5%ige Integritätsentschädigung
zugesprochen. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat lic. iur. B____ hat
am 25. Juli 2019 eine Honorarnote eingereicht. In dieser wird ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2'838.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgewiesen. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem
vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist
in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt
lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: