Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch. Müller, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.44

Einspracheentscheid vom 11. September 2018

Rente; Integritätsentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1974, war seit dem 8. August 2011 als Elektroinstallateur (ohne EFZ) für die D____ AG im Einsatz und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. August 2011 zog er sich während der Arbeit eine Knieverletzung rechts zu (vgl. SUVA-Akte 1), welche am 19. August 2011 operativ versorgt wurde (Kniearthroskopie, Teilmeniskektomie medial Knie rechts). Die OP-Diagnose lautete auf "Lappenriss des medialen Meniskus rechts" (vgl. SUVA-Akte 10). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Im Dezember 2011 schloss sie den Fall ab, nachdem dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. SUVA-Akten 29 und 33).

b)        Am 12. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer auf das linke Knie (vgl. SUVA-Akte 37). Am 29. März 2017 wurde er am linken Knie operiert (arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links). Die OP-Diagnose lautete auf "Meniskusriss mit Korbhenkelkomponente links" (vgl. SUVA-Akte 34). Die SUVA bejahte in der Folge einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. November 2016 und der Knieverletzung links. Ein Zusammenhang zwischen den ebenfalls geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 39).

c)         Ab dem 2. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für die E____ SA (bei der F____ AG) als Montageelektriker ohne EFZ im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 49). Am 14. Februar 2018 wurde er erneut am rechten Knie operiert (vgl. SUVA-Akte 57). Der SUVA wurde ein Rückfall zum Unfall vom 12. August 2011 gemeldet (vgl. SUVA-Akte 49). Diese anerkannte das Vorliegen des Kausalzusammenhanges (vgl. SUVA-Akte 58). Am 5. April 2018 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. SUVA-Akte 72). Am 7. Mai 2018 äusserte sich die Kreisärztin zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 90 und 92). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, die provisorischen Leistungen würden per 31. Mai 2018 eingestellt. Man prüfe die definitiven Leistungsansprüche (vgl. SUVA-Akte 91).

d)        Mit Verfügung vom 8. August 2018 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 104). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 109) mit Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (SUVA-Akte 117) festgehalten.

 

II.       

a)        Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlich zustehende UVG-Rente und Integritätsentschädigung infolge der beiden bei der SUVA versicherten Unfallereignisse vom 12. August 2011 (SUVA-Verf. Nr. 07.11702.11.3, rechtes Knie) und vom 12. November 2016 (SUVA-Verf. Nr. 23.26145.17.6, linkes Knie) zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung nach Massgabe der sozialversicherungsgerichtlichen Vorgaben an die SUVA zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. März 2019 an seiner Beschwerde fest.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. April 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 12. Juni 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

a)        Am 21. August 2019 fand eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wurde entschieden, dass der Kreisärztin, Dr. med. G____, Erläuterungsfragen gestellt werden.

b)        Am 15. Januar 2020 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Stellungnahme von Dr. G____ vom 2. November 2019 zukommen. Am 12. März 2020 lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen. Sie beantragt weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. dazu den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

c)         In der Folge wurde die Sache am 20. April 2020 erneut beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die massgebende Beurteilung der Kreisärztin habe man dem Beschwerdeführer zu Recht für die unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Knie eine Integritätsentschädigung von 5 % zugestanden. Einen Rentenanspruch habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Festsetzung des Integritätsschadens beruhe auf einer unzureichenden medizinischen Abklärung. Denn es seien beide Knie unfallbedingt beeinträchtigt. Auch habe man es mit einer fortschreitenden Erkrankung zu tun. Dies habe die Kreisärztin ebenfalls nicht beachtet. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, der Einkommensvergleich sei nicht richtig vorgenommen worden. Insbesondere würden die beigezogenen DAP-Löhne nicht seiner Ausbildung entsprechen und seien daher zu hoch (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 8. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. September 2018, eine auf einer 5%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugestanden und einen Rentenanspruch verneint hat.

3.             

3.1.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee).

3.4.       Die Kreisärztin hielt im Bericht vom 5. April 2018 (SUVA-Akte 72) fest, der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen Lappenriss des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt worden sei. Am 14. Februar 2018 sei eine erneute Kniearthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Entfernung eines Knorpelflakes bei beginnender Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung des rechten Knies zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Binnenläsion. Am 12. November 2016 habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zugezogen, welche am 29. März 2017 arthroskopisch therapiert worden sei. Die Unfallkausalität sei gegeben. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich ein unauffälliges linkes Kniegelenk. Klinische Hinweise auf ein Meniskusriss-Rezidiv ergäben sich auch am linken Knie nicht. Überdies führte die Kreisärztin aus, am linken Knie sei – wie auch auf der Gegenseite – im Bereich des medialen Kompartimentes ein zentraler Knorpelschaden Grad III bekannt, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die persistierenden Beschwerden sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Kreisärztin schliesslich klar, aufgrund der degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke seien kniebelastende Tätigkeiten, wie sie auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker vorhanden seien, nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde daher folgendes Zumutbarkeitsprofil gelten: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags, wechselbelastend und ohne Notwendigkeit, kniend oder in der Hocke zu arbeiten. Ausgeschlossen sei auch häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern, Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen und Gehen über unebenes Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.5.       Auf diese kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten verhält.

4.             

4.1.       Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- verglichen und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 8. August 2018 resp. den Einspracheentscheid vom 11. September 2018; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).

4.3.       4.3.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

4.3.2.  Das Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- (= Fr. 28.89 [Fr. 26.67 + 8.33 %] x 40 x 52) wurde gestützt auf den Einsatzvertrag vom 28. September 2017 (vgl. SUVA-Akte 98, S. 2) ermittelt (vgl. im Einzelnen die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung; SUVA-Akte 103, S. 2).

4.3.3.  Dieser Berechnungsweise kann gefolgt werden. Der Einsatz des Beschwerdeführers für die E____ SA (bei der F____ AG) wäre zwar mit aller Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall beendet gewesen. Dessen ungeachtet erscheint es sachgerecht, vorliegend zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen und nicht die Tabellenlöhne des BFS beizuziehen. Denn wie sich dem Auszug aus dem Individuellen Konto (SUVA-Akte 93, S. 3) entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen monatlichen Lohn in der Grössenordnung des sog. Tabellenlohnes (Fr. 5'508.--; vgl. LSE 2016, Baugewerbe, Niveau 1, Männer) erzielt (vgl. zu dieser Konstellation auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1).

4.3.4.  Gleichzeitig gilt es zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient hat. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Valideneinkommen eines Bau-Hilfsarbeiters, das dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV entspricht, nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau (Kompetenzniveau 1, Männer) im Baugewerbe liegt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Lohn des Beschwerdeführers – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort) – nicht unter dem Minimallohn gemäss dem massgebenden GAV (vgl. den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes, Änderung vom 9. März 2017, betreffend GAV Anhang 8) gelegen.

4.4.       Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1.).

4.5.       Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- gestützt auf ihre interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt (vgl. SUVA-Akte 101). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Überdies müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).

4.6.       Diese von der Rechtsprechung definierten Anforderungen sind allesamt erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gruppe, aus der die fünf DAP-Blätter ausgewählt worden seien, enthalte eine Vielzahl von Stellen, welche für ihn mangels Ausbildung nicht infrage kämen; dies führe dazu, dass es sich bei den fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen um solche handle, die überdurchschnittlich entlöhnt würden (vgl. S. 5 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine Anhalte dafür, dass sich in der Liste Arbeitsstellen befinden, die eine besondere Ausbildung verlangen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse der Minimallohn berücksichtigt werden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn praxisgemäss ist stets der Durchschnittswert beizuziehen; denn er berücksichtigt die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_653, 8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.4. mit Hinweis). Zu Recht nicht bestritten wird, dass sich die fünf beigezogenen Arbeitsplätze mit dem Leiden des Beschwerdeführers vereinbaren lassen.

4.7.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 60'095.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- resultiert keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine 5%ige Integritätseinbusse zugestanden (vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).

5.2.       5.2.1.  Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

5.2.2.  Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).

5.3.       Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

5.4.       5.4.1.  Die Kreisärztin hielt in ihrer Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92) fest, der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen Lappenriss des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt worden sei. Am 14. Februar 2018 sei eine mediale und laterale arthroskopische Teilmeniskektomie bei beginnender Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 5. April 2018 habe sich im Bereich des rechten Knies eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit des medialen Gelenkes bei regelrechter Kniegelenksfunktion gezeigt. Die Restfolgen seien unfallbedingt, erheblich und dauernd. Gemäss Feinrastertabelle 5 sei bei mässiger femorotibialer Arthrose ein Integritätsschaden von 5 % und 15 % anzunehmen. Im vorliegenden Fall werde eine beginnende Arthrose beschrieben, weshalb der Integritätsschaden mit 5 % bewertet werde.

5.4.2.  Mit ergänzender Beurteilung vom 2. November 2019 machte die Kreisärztin in Bezug auf das rechte Knie geltend, im zeitlichen Verlauf habe sich aufgrund der unfallbedingten strukturellen Schädigung am medialen Meniskus eine Gonarthrose entwickelt. Im Operationsbericht vom 14. Februar 2018 werde beschrieben, dass in sämtlichen Bereichen eine chondrale Schädigung vorliege; dies entspreche einer sekundären unfallbedingten Arthrose (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Des Weiteren führte die Kreisärztin – mit Verweis auf medizinische Literatur – aus, das Stadium A entspreche dem gesunden Knorpel. Die Stadien B-D würden der Chondromalazie entsprechen und die Stadien E-G der Arthrose im herkömmlichen Sprachgebrauch. Von einer Arthrose werde (erst) gesprochen, wenn radiologisch Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten. Am rechten Knie sei nunmehr eine beginnende Gonarthrose mit Schädigung des Knochens arthroskopisch objektiviert worden. Dies rechtfertige den mit 5 % bezifferten Integritätsschaden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

5.4.3.  In Bezug auf das linke Knie machte die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92) geltend, am 12. November 2016 habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion zugezogen, welche vier Monate später arthroskopisch behandelt worden sei. Anlässlich der Abschlussuntersuchung habe sich ein unauffälliges Kniegelenk bei regelrechter Kniegelenksbeweglichkeit gezeigt. Aufgrund der Feinrastertabelle 2 und der Feinrastertabelle 5 sei aktuell keine Integritätsentschädigung geschuldet.

5.4.4.  In der ergänzenden Beurteilung vom 2. November 2019 führte die Kreisärztin in Bezug auf das linke Knie aus, der Versicherte habe sich am 12. November 2016 eine mediale Meniskusläsion im linken Kniegelenk zugezogen. Im Operationsbericht vom 29. März 2017 werde festgehalten, dass ein zentraler Knorpelschaden Grad III im medialen Kompartiment sowie eine leichte Chondromalazie Grad I femoropatellär gegeben sei. Der dokumentierte Knorpelschaden am medialen Kompartiment sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 zurückzuführen (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme). Da von einer Arthrose (erst) gesprochen werde, wenn radiologisch Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten, liege gemäss Feinrastertabelle 5 am linken Knie kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Abschliessend stellte die Kreisärztin klar, inwiefern in Bezug auf das linke Knie eine relevante Verschlimmerung prognostisch zu erwarten sei, könne medizinisch nicht geschätzt werden. Die bis zum heutigen Zeitpunkt durchgeführten Verlaufskontrollen mittels MRT zeigten keine namhafte Verschlimmerung (vgl. S. 6 oben der Stellungnahme).

5.5.       Auf diese Ausführungen der Kreisärztin kann abgestellt werden. Sie sind plausibel und lassen sich mit den vorliegenden Akten in Übereinstimmung bringen. Insbesondere wurde von der Kreisärztin plausibel begründet, weshalb in Bezug auf das linke Knie – im Unterscheid zum rechten Knie – kein zu entschädigender Integritätsschaden besteht. So hat Dr. G____ schlüssig dargetan, dass am rechten Knie als Unfallrestfolge eine (beginnende) Arthrose vorliegt, wohingegen am linken Knie lediglich von einer leichten Chondromalazie ausgegangen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass die im Verlauf angefertigten Röntgenaufnahmen (MRI) keine Verschlechterung zum Vorschein gebracht haben, kann überdies nicht von einer voraussehbaren Verschlimmerung ausgegangen werden. Auch insofern erscheint die Beurteilung der Kreisärztin als schlüssig.

5.6.       Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich) für den Schaden am rechten Knie eine 5%ige Integritätsentschädigung zugesprochen. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 ist zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat lic. iur. B____ hat am 25. Juli 2019 eine Honorarnote eingereicht. In dieser wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'838.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: