Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.47

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018

Beweiswert der Berichte anstaltsinterner bzw. – naher Ärzte

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer war für die [...] AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Oktober 2015 stürzte der Beschwerdeführer beim Einstellen eines Betonierarbeitsgerüstes ab und zog sich hierbei verschiedene Verletzungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 15. Oktober 2015, SUVA-Akte 1).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

b)        Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Der Kreisarzt nahm am 19. Juni 2017 eine Abschlussuntersuchung (Bericht vom 20. Juni 2017, SUVA-Akte 143, sig. Dr. D____, FMH Chirurgie) vor. Die E____klinik [...] führte gemäss Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186) über den Aufenthalt vom 23. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 die mit dem Unfallereignis assoziierten Diagnosen auf. Sie prüfte die Auswirkung der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit und nahm eine Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich Tätigkeiten im bisherigen Beruf sowie in anderen beruflichen Tätigkeiten vor (S. 3 f.).

c)         Mit Verfügung vom 23. März 2018 (SUVA-Akte 211) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 30% zu. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2018 Einsprache (SUVA-Akte 215, beigelegt ein Bericht des F____spitals [...], [...], vom 31. Oktober 2017, sig. Dr. G____, Oberarzt, SUVA-Akte 216; ergänzende Eingabe des Versicherten vom 5. Oktober 2018, SUVA-Akte 241).

Nochmals nahm die Kreisärztin am 29. Mai 2018 eine Beurteilung der Zumutbarkeit vor (Bericht vom 30. Mai 2018, SUVA-Akte 226, sig. Dr. H____, Fachärztin Chirurgie). Im gleichen Bericht hielt die Kreisärztin fest, es könne an der Beurteilung des Integritätsschadens vom 19. Juni 2017 (Bericht vom 20. Juni 2017, SUVA-Akte 142, sig. Dr. D____, FMH Chirurgie) festgehalten werden; es sei nicht zu neuen medizinische Erkenntnissen gekommen.

Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 wurde die Einsprache abgewiesen (SUVA-Akte 242).

 

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 12. November 2018 beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen und einen neuen Entscheid zu fällen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64% und eine Integritätsentschädigung beruhend auf einem Integritätsschaden von 35% zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 11. Februar 2019 und Duplik vom 12. März 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

a)        Mit Verfügung vom 18. März 2019 ordnet die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Versicherten an. Diese gehen am 26. März 2019 beim Gericht ein und werden den Parteien zur Einsicht und zur Stellungnahme aufgelegt.

b)        Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 23. Mai 2019.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 7. August 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.           2.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit der durch den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2018 (SUVA-Akte 242) bestätigten Verfügung vom 23. Juni 2018 (SUVA-Akte 211) mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 29% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsschaden von 30% zugesprochen. 

2.1.2.  Die Verfügung stützte sich im Wesentlichen auf Berichte der Kreisärztin bzw. des Kreisarztes sowie der E____klinik [...]. In der im Rahmen des Einspracheverfahrens verfassten Stellungnahme äusserte sich die Kreisärztin nochmals zur Zumutbarkeit (Bericht vom 30. Mai 2018, SUVA-Akte 226, sig. Dr. H____, Fachärztin Chirurgie). Auf die Frage, ob sie sich der Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...] auch in zeitlicher Hinsicht anschliessen könne, hielt die Kreisärztin fest, der Versicherte sei im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der E____klinik [...] zwischen dem 23. November 2017 bis 28. Dezember 2017 bezüglich der Beschwerden und des Rehabilitationspotenzials untersucht und beurteilt worden. Auf Grundlage der Ergebnisse sei die Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer verneint worden. Für andere berufliche Tätigkeiten sei eine leichte Arbeit ganztags mit Einschränkungen für die Lendenwirbel- und Brustwirbelsäule sowie das rechte Handgelenk als zumutbar definiert worden. Das Zumutbarkeitsprofil der E____klinik [...] stehe in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Juni 2017 (SUVA-Akte 143) und basiere auf einer mehrwöchigen umfangreichen Abklärung in einem stationären Umfeld, was eine ganztägige Beobachtung und umfangreiche Beurteilung des Versicherten ermöglicht habe. Die Kreisärztin schliesst sich in ihrem Bericht vom 30. Mai 2018 der Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...]  an.

2.1.3.  Die Kreisärztin hält im Bericht vom 30. Mai 2018 fest, zu der Zumutbarkeitsbeurteilung der E____klinik [...] stehe eine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit durch das F____spital [...], [...], gemäss Bericht vom 31. Oktober 2017 nach der Konsultation vom 25. Oktober 2017 (Bericht vom 31. Oktober 2017, sig. Dr. G____, SUVA-Akte 177) in Widerspruch. Aus dem Bericht vom 31. Oktober 2017 gehe hervor, es bestehe vorübergehend eine Arbeitsfähigkeit von 50%, bis geeignete Massnahmen zur Bewältigung der Beschwerden durchgeführt worden seien. Die Kreisärztin verweist darauf, dass eben diese vom F____spital angesprochenen Massnahmen in der E____klinik [...] durchgeführt worden seien. Deshalb sei die vom F____spital attestierte - vorübergehende - Arbeitsfähigkeit von 50% aus kreisärztlicher Sicht nicht mehr gegeben.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht u.a. mit Hinweis auf den Bericht des F____spitals [...] vom 31. Oktober 2017 geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 7), auch nach dem Aufenthalt in [...] seien mögliche medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Schmerzsituation noch nicht ausgeschöpft. Zudem seien Eingliederungsmassnahmen der IV noch nicht abgeschlossen (Beschwerde S. 8 Ziff. 7). Während der behandelnde Facharzt die Schmerzen als plausibel, d.h. als Folge des massiven Polytraumas und der durchgemachten Frakturen erachte (Beschwerde S. 9 Ziff. 9), argumentiere die Beschwerdegegnerin mit einer Symptomausweitung. Sie führe diese auf eine psychische Problematik zurück. Zu Unrecht nehme die Beschwerdegegnerin an, sie habe als Unfallversicherer mangels Adäquanz für diese psychische Problematik nicht einzustehen (Beschwerde S. 9 Ziff. 8).

2.3.           In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). 

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.                

3.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer durch den hier angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 23. Juni 2018 (SUVA-Akte 211) eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2018 zugesprochen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (SUVA-Akte 193) hatte sie dem Beschwerdeführer eröffnet, gemäss ärztlicher Beurteilung vermöge eine weitere Behandlung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mehr namhaft zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin schliesse darum den „Unfall grundsätzlich per 30.06.2018 ab“.

Der Beschwerdeführer begründet das Hauptbegehren, es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zunächst mit Blick auf Art. 19 UVG.

Der Anspruch auf die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmass-nahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) laufen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 201 f. E. 2.1). 

3.2.           3.2.1. Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu bejahen ist, beurteilt sich namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt (BGE 134 V 109, 113 ff. E. 4). Sind dagegen nur noch Erhaltungstherapien vorgesehen, liegt darin praxisgemäss keine ärztliche Behandlung, von der noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008, Erw. 3.2.2). 

3.2.2.  Der Kreisarzt hatte bereits in seinem Bericht vom 20. Juni 2017 (SUVA-Akte 143) den medizinischen Endzustand als erreicht betrachtet. Einer Aktennotiz vom 10. Oktober 2017 (SUVA-Akte 168) ist zu entnehmen, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Schmerzsituation, auch wenn Schmerzen subjektiv seien, zu wenig abgeklärt sei. Der Beschwerdeführer möchte diesen Punkt „noch richtig durchleuchtet“ wissen. Der Beschwerdeführer habe daher eine stationäre Abklärung in [...] vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hatte die Beschwerdegegnerin entsprochen. 

Die E____klinik [...] hat in ihrem Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 8 „Anhang“) in der Zusammenfassung der Akten festgehalten, der Versicherte sei am 13. Oktober 2015 bei der Arbeit aus ca. 4 Meter Höhe abgestürzt und habe dabei ein Polytrauma (Densfraktur Typ III nach Anderson, Instabile Frakturen Th6 bis Th8 sowie Fraktur des Processus transversus L1 links, beidseitige mehrfragmentäre distale intraarticuläre Radiusfrakturen, Rippenfrakturen 6, 7, 8, 9 rechtsseitig, Gesichtsverletzung mit Nasenbeinfraktur und Weichteilverletzung der Unterlippe rechts, Luxation des proximalen Interphalangealgelenkes des 2. Fingers rechts) erlitten. Im Anhang werden sämtliche weiteren Behandlungsstationen detailliert aufgelistet (SUVA-Akte 186 S. 9 ff.)

Als Probleme beim Austritt aus der Klinik notiert der Bericht (SUVA-Akte 186 S. 3 f.) (1) intermittierend auftretende krampfartige, einschiessende Schmerzen im Bereich des rechten Hemithorax, verstärkt bei dem Vornüberneigen des Oberkörpers, (2) schmerzhafte Bewegungseinschränkung der BWS, (3) verminderte Kraft der rumpfstabilisierenden Muskulatur, (4) minime belastungsabhängige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, (5) Hypästhesie am rechten Daumen (6) Schmerzen im medialen Plantarbereich des linken Fusses bes. beim Abrollen sowie (7) intermittierend Nackenschmerzen und Kopfschmerzen.

Zum medizinischen Prozedere nimmt der Austrittsbericht (1) eine Serie ambulanter, aktiver Physiotherapie sowie eine Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes (Ziel: weitere Verbesserung der aktiven Wirbelsäulenmobilität und eine Kräftigung der Rumpfmuskulatur). Sodann wird (2) eine hausärztliche Kontrolle in ca. 3 Monaten im Zusammenhang mit einem unfallfremden Leiden (Psoriasis) erwähnt. Schliesslich hält der Austrittsbericht (3) fest, es sei mit dem Versicherten abgemacht, dass er nach dem Austritt auf seinen Wunsch hin einen spanisch sprechenden Psychiater/Psychotherapeuten suche. Der Versicherte reagiere mit psychischer Unsicherheit/Instabilität auf die aktuell schwierige psychosoziale Auswirkungssituation des Unfalls. Eine Weiterbehandlung sei bei glaubhafter Compliance des Patienten sinnvoll. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen Massnahmen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) -nicht als ärztliche Behandlungen zu verstehen sind, von deren Durchführung bzw. Weiterführung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine Besserung der Arbeitsfähigkeit zu verstehen sind. Bei der Physiotherapie handelt es sich typischerweise um eine Erhaltungstherapie im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Die für die Zukunft in Erwägung gezogene psychiatrische Behandlung der im Austrittsbericht diagnostizierten Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion im Übergang zu einer leichten depressiven Episode, ICD-10: F43.21, SUVA-Akte 186 S. 3) wiederum begründet nach Einschätzung der E____klinik [...] „aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung“ (SUVA-Akte 186 S. 4). Von einer psychiatrischen Behandlung wäre somit, selbst wenn ihr Erfolg beschieden wäre, keine Steigerung bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Dass eine solche noch aussteht, hindert somit den Fallabschluss ebenfalls nicht.

3.2.3.  All dies deckt sich mit dem bereits am 20. Juni 2017 verfassten kreisärztlichen Bericht (SUVA-Akte 143). Der Kreisarzt hatte notiert, der Verlauf habe sich weitgehend komplikationslos und auch zeitgerecht gestaltet. Das erreichte Heilresultat sei gemessen an der Schwere der Verletzung als gut zu bezeichnen. Es verblieben Restfolgen im Bereich der BWS mit einer fixierten Kyphose und einer Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion in allen Ebenen. Ebenso verbleibe eine Einschränkung im Bereich des rechten dominanten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und Kraftverminderung. Abschliessend hielt der Kreisarzt fest, die traumatologische Behandlung sei abgeschlossen und die Beschwerdegegnerin könne den Fall unter Prüfung der Restfolgen abschliessen.

Einer Aktennotiz zu einer Besprechung (Abschlussgespräch) mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) ist zu entnehmen, seitens des Beschwerdeführers habe die Hoffnung bestanden, dass die Beschwerdegegnerin „nochmals etwas länger mit dem Abschluss zuwarten könnte.“ Aufgrund der „Aktenlage (medizinischer Endzustand erreicht)“ bestehe seitens des Beschwerdeführers aber Einverständnis, dass die Beschwerdegegnerin „unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 30.06.2018“ den Fall abschliessen werde.

Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin somit sogar zu einem späteren Zeitpunkt zum Fallabschluss geschritten, als dies aufgrund der Feststellungen der E____klinik [...] bzw. des Kreisarztes möglich gewesen wäre. Angestrebt worden war mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der „Kündigungsfrist“ per 30. Juni 2018 offensichtlich, den Rentenbeginn und den Austritt aus dem Betrieb beim Arbeitgeber zu koordinieren. In der Aktennotiz vom 10. Oktober 2017 (SUVA-Akte 168) wird festgehalten, der Arbeitgeber werde mit einer Kündigung noch zuwarten. Erst wenn die abschliessenden Resultate der E____klinik [...] vorlägen, erfolge der Betriebsaustritt.

3.3.           Bezüglich Massnahmen bei der Invalidenversicherung ist der schon erwähnten Aktennotiz zum Gespräch vom 21. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) zu entnehmen, der Rechtsvertreter des Versicherten werde „noch schauen, dass es evtl. doch noch zu beruflichen Massnahmen im Rahmen einer Arbeitsvermittlung“ komme. Er nehme in diesem Zusammenhang jedoch vom Abschnitt des Austrittsberichts der E____klinik [...] Kenntnis (SUVA-Akte 186 S. 4; 4. Abschnitt), wonach der Beschwerdeführer sich „nicht für berufliche Massnahmen im Stande sieht“.

Dieser Hinweis bezieht sich auf den Passus im Austrittsbericht, wonach eine vollschichtige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Maurer unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen nicht mehr möglich sei. Nach dem schweren Unfall sowie bei bereits missglücktem Arbeitsversuch, empfehle die E____klinik einen „etwas erleichterten Arbeitswiedereinstieg“ mit anfänglich halbtägiger Leistung. Aktuell sehe sich der Versicherte „allerdings schmerzbedingt zu keiner beruflichen Tätigkeit im Stande“ (SUVA-Akte 185 S.5).

Den beigezogenen IV-Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem 1. Juli 2018, ab welchem Datum die Berentung durch die Beschwerdegegnerin eingesetzt hatte, ab 23. Juni 2018 ein Belastbarkeitstraining absolviert hatte (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18. September 2018, IV-Akte 83). Dieses wurde am 25. September 2018 beendigt mit dem Ergebnis der Nichteingliederbarkeit (Abschlussbericht IM vom 19. September 2018, IV-Akte 84). Der Versicherte sei aufgrund der Schmerzintensität über das Belastbarkeitstraining (der nächste Schritt wäre ein Aufbautraining gewesen) nicht hinausgekommen, wobei dieses Training im Bereich für eher leichte Tätigkeiten stattgefunden habe.

Mit Blick auf dieses Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, den Fallabschluss auf ein späteres Datum als den 30. Juni 2018 zu verlegen. Denn es fiel – retrospektiv betrachtet – keine Massnahme der IV in Betracht, die geeignet gewesen sein könnte, den Grad der von der Beschwerdegegnerin zu schätzenden unfallbedingten Invalidität zu beeinflussen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2017.00294 E. 3.4).

3.4.           Es besteht zusammenfassend kein Anlass zu Zweifeln an der Beweiskraft der Äusserungen der anstaltsinternen bzw. anstaltsnahen Ärztinnen und Ärzte, soweit diese sich zum Erreichen des medizinischen Endzustandes äussern.

In der Replik (S. 8 f.) wird geltend gemacht, es bestehe nach wie vor eine Problematik am Zeigefinger. Erst mit der Aufnahme einer versuchsweisen Arbeitstätigkeit hätten sich definitiv Schmerzen im rechten Zeigefinger eingestellt und diese würden nun ärztlich untersucht und behandelt. Ein erstes Röntgenbild habe bereits Anomalien ergeben und es würden weitere MRI und CT erstellt, um dann abzuklären, ob operiert werden müsse.

Der Austrittsbericht der E____klinik [...] führt als Diagnose A9 (SUVA-Akte 186 S. 3) eine dorsale Luxation PIP-Gelenk Finger Dig. II rechts auf. Die Diagnose führt auch die Behandlungen an diesem Finger auf, und zwar war am 25. Oktober 2015 die Reposition unter Lokalanästhesie sowie am 26. Oktober 2015 eine Röntgenaufnahme durchgeführt worden. Danach fand sich ein Status nach Reposition im Bereich des proximalen Interphalangealgelenkes des Zeigefingers. Der Finger sei in korrekter Stellung.

Dem in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Bericht des F____spitals [...], [...], vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 99) ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich in der Sprechstunde vorgestellt habe mit Schmerzen im Bereiche des PIP-Gelenk des Zeigefingers rechts. In der CT- und Röntgenuntersuchung hätten sich die vernarbte palmare Platte sowie eine Arthrose mit Geröllzysten im PIP-Gelenk gezeigt. Diese sei vorhergehend im Jahre 2016 „nicht da“ gewesen. Es handle sich um eine posttraumatische Arthrose nach Luxationsverletzung des Zeigefingers. Der Untersucher habe dem Versicherten mitgeteilt, dass wenn die Schmerzen erträglich seien, wahrscheinlich ein konservatives Vorgehen ins Auge gefasst werden sollte. Wenn die Situation sich aber aggraviere, könne eine Arthrodesierung des PlP-Gelenks mittels endoossärer Schraubenfixierung durchgeführt werden. Es sei dann jedoch mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung im Finger zu rechnen. Behandler und Versicherter sähen dafür „aktuell heute noch keine Indikation“.

Aus diesem Bericht ergibt sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG zunächst, dass eine Behandlung, von der sich der Versicherte sowie sein behandelnder Arzt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes Sinne einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten, nicht ansteht.

Der Bericht zeigt zudem zwar, dass sich offenbar eine Arthrose gebildet hat. Diese wurde allerdings rund 1/2 Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 diagnostiziert. Dagegen war gemäss Angaben des F____spitals im Jahre 2016 noch kein solcher Befund erhoben werden. Den in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Berichten zu den – erfolglosen – Belastbarkeitstrainings ist (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18. September 2018, IV-Akte 83, Abschlussbericht IM vom 19. September 2018, IV-Akte 84) ist bezüglich Einschränkungen zufolge Fingerbeschwerden nichts zu entnehmen. Ein klarer Nachweis, dass diese zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 bereits symptomatisch im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war, liegt nicht vor.

 

4.                

4.1.           Die E____klinik [...] verneint gemäss ihrem Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 4) die Zumutbarkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit als Maurer (in Kündigung). Die Anforderungen seien zu hoch: schwere Arbeit, gebeugte Zwangshaltung, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern. Sie attestiert eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine solche Tätigkeit ab 29. Dezember 2017.

Für alternative Tätigkeit (SUVA-Akte 196 S. 5) wird folgende Zumutbarkeit formuliert: (Mindestens) leichte Arbeit ganztags. Es bestünden spezielle Einschränkungen im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule: Zu vermeiden seien deshalb gebeugte Zwangshaltungen. Die Tätigkeiten müssten wechselbelastend sein, ohne Arbeiten mit vibrierenden Geräten, ohne Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten. Mit Bezug auf das  Handgelenk rechts wird angeführt: ohne häufige Wendebewegung, ohne Steigen auf Leitern/Gerüsten bei verminderter Haltefunktion, ohne Arbeiten an vibrierenden oder schlagenden Geräten. Um einer Schmerzkumulation vorzubeugen, sei bei konkreter beruflicher Perspektive ein Einstieg anfänglich halbtags empfehlen mit schrittweiser Steigerung bis zum Vollpensum in 8-10 Wochen. Die Kreisärztin schliesst sich dieser Beurteilung gemäss ihrer Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte 226 S. 5) an. Diese Beurteilung bestätigt die bereits durch den Bericht über die Untersuchung des Kreisarztes vom 20. Juni 2017 vorgenommene Einschätzung (SUVA-Akte 143 S. 7). Er kam zum Ergebnis, die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, die Belastungen seien zu hoch. Zumutbar seien dem Versicherten körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten in längerdauernd vornüber geneigter Rumpfposition und ohne Tätigkeiten in anderweitigen Zwangshaltungen. Auch das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen absturzgefährdeten Positionen sei nicht mehr zumutbar wegen eingeschränkter Haltefunktion.

4.2.           4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Einschätzung stünden die Äusserungen behandelnder Fachärzte entgegen. Es bestehe damit in der Aktenlage eine Diskrepanz, welche die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung der Sache an sie erst noch auflösen müsse (vgl. Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 8). Den Einschätzungen der Anstaltsärzte bzw. der E____klinik [...] setzt der Beschwerdeführer Berichte des F____spitals [...] entgegen.

Im Bericht des F____spitals [...], [...], vom 31. Oktober 2017 (sig. Dr. G____, Oberarzt, SUVA-Akte 216), also noch vor dem Aufenthalt in der E____klinik [...], wird notiert, der Versicherte verspüre unverändert bei Belastung Schmerzen im Thorax rechtsseitig, da wo ein Status nach Rippenserienfraktur bestehe. Immer wenn er sich vornüberbeuge, träten z.B. beim Schuhanziehen, krampfartige Schmerzen auf.

In der klinischen Untersuchung zeige sich eine Druckdolenz im Bereich des Operationsgebietes, aber auch kranial und kaudal hiervon sowie im Bereich des rechten Hemithorax. Die Sensomotorik sei unauffällig. Am unteren Pol zeige sich ein kleiner Porus bei ansonsten völlig reizloser Operationsnarbe. Aktuell sei diese völlig trocken; gemäss Angabe der Lebensgefährtin entleere sich jedoch regelmässig etwas Eiter. Das F____spital hält fest, dass diesbezüglich ein zur Klärung durchgeführtes MRI zum Ausschluss eines low-grade-Infektes unauffällig gewesen sei. Für eine Revision sah das F____spital gemäss seinem Bericht keine Indikation für eine Revision.

Bereits Ende August sei auch ein CT des Thorax zur Verlaufskontrolle der unklaren pulmonalen Rundherde erfolgt. Hierbei ist auch der frakturierte Bereich mitabgebildet worden. Es zeige sich eine feste Fusion sowohl der dorsalen Spondylodese als auch eine gute ossäre Heilung der etwas ineinander verkeilten Frakturen. Die Stellung der Brustwirbelsäule sei insgesamt harmonisch und zeige keine relevante Hyperkyphose.

4.2.2.  Das F____spital erwähnt, es sei infolge bestehender Beschwerden ein Arbeitsversuch auch in einer relativ angepassten Tätigkeit abgebrochen worden. Das F____spital bezeichnet die Beschwerden als „glaubhaft“ und sieht in der Anamnese keine Inkonsistenzen. Es folgert, es handle sich „um muskuläre Beschwerden“, die auch von der Narbenbildung und muskulären Insuffizienz als Folge hiervon herrühren. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass auch das F____spital einerseits eine erfolgreiche ossäre Heilung annimmt und andererseits die Schmerzen seiner Ansicht muskulärer Natur sind.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Bericht vom 31. Oktober 2017 nicht in Widerspruch zu den Äusserungen der E____klinik [...] bzw. der Kreisärzte. Aufschlussreich sind mit Bezug auf die vom F____spital postulierte muskuläre Ursache der Schmerzen die Ausführungen im Austrittsbericht der E____klinik [...] zur psychosomatischen Beurteilung (SUVA-Akte 186 S. 6). Dort wird festgehalten, dem Beschwerdeführer sei es „äusserst wichtig, die Ursache seiner Schmerzen herauszufinden. Mit der Aussage, dass die Schmerzen vielleicht einfach muskuläre Schmerzen seien, die dem normalen Heilungsprozess folgen würden, gab sich der Patient nicht zufrieden. Stattdessen ging er stets von der Annahme aus, dass er ggf. eine weitere Operation für seine Rückenschmerzen bräuchte, da er Rückenschmerzen verspüre, die er sich nicht erklären könne“.

Aus diesem Passus geht einerseits hervor, dass die behandelnde Stelle und die anstaltsnahen Ärzte sich bezüglich der naheliegendsten somatischen Ursache der Schmerzempfindungen offensichtlich einig sind. Sie führen sie auf eine muskuläre Ursache zurück, wobei der Versicherte sich mit dieser Erklärung aber nicht zufrieden geben mag.

4.2.3.  Einigkeit besteht sodann hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Für eine angepasste Tätigkeit erachtete das F____spital im Berichtszeitpunkt („im jetzigen Zustand“) auch in einer gut angepassten Tätigkeit, im Gegensatz zu den anstaltsnahen Ärzten, eine Arbeitsfähigkeit von 50% (halbe Tage) als zumutbar. Dieser Einschätzung legte das F____spital zu Grunde, dass auch mässiggradig beanspruchende Tätigkeiten, wie z. B. das Streichen von Wänden und das repetitive Heben auch leichterer Gegenstände, starke Schmerzen verursachen würden.

Diese Formulierung der Zumutbarkeit begründet aber keine Diskrepanz zwischen den Vorgaben des F____spitals und den Einschätzungen der anstaltsnahen Ärzte. Letztere sprechen ausdrücklich von leichten körperlichen Tätigkeiten, welche speziell den Einschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule Rechnung tragen müssen. Das F____spital spricht dagegen von mässiggradig beanspruchenden Tätigkeiten, für welche es eine Einschränkung von 50% annimmt. Nimmt man das vom F____spital angeführte Beispiel des Streichens einer Wand, dann ist klar, dass eine solche Tätigkeit mit repetitivem Beugen des Rückens und fast immer dem Besteigen von Leitern verbunden ist. Das sind alles Verrichtungen, welche die anstaltsnahen Ärzte für nicht geeignet bezeichnen. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die anstaltsnahen Ärzte eine ganztätige Arbeit, jedoch bei leichten, ausgeprägt rückenschonenden Tätigkeiten als zumutbar bezeichnen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Beschwerdeführer rund ein halbes Jahr nach Erlass des Einspracheentscheides eine Arthrose am rechten Zeigefinger diagnostiziert worden ist. Der schon erwähnte Bericht des F____spitals [...], [...], vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 99) erhebt nun zwar eine solche Arthrose, die jedoch im Jahre 2016 „nicht da“ gewesen sei. Ein klarer Nachweis, dass dieser Befund zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2018 bereits symptomatisch im Sinne einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war, liegt nicht vor. Den in den beigezogenen IV-Akten enthaltenen Berichten zu den – erfolglosen – Belastbarkeitstrainings (vgl. Protokoll Standortgespräch vom 18. September 2018, IV-Akte 83, Abschlussbericht IM vom 19. September 2018, IV-Akte 84) ist bezüglich Einschränkungen zufolge Fingerbeschwerden nichts zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hatte somit keinen Anlass, auf die von der E____klinik [...] bzw. durch den Kreisarzt umschriebene Restarbeitsfähigkeit ganztags für leichte Arbeiten zurückzukommen.

4.3.           4.3.1. In der somatischen Beurteilung hält die E____klinik [...] in ihrem Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186 S. 6 f.) fest, etwas mehr als zwei Jahre nach dem Polytrauma zeige sich ein insgesamt eher zögerlicher Heilungsverlauf. Bei dem Unfall habe sich der Versicherte unter anderem eine Densfraktur, eine Gesichtsverletzung, Rippenserienfraktur, Radiusfrakturen beidseits sowie eine Schulterkontusion rechts zugezogen. Am bedeutsamsten für das jetzige Leiden das Patienten seien jedoch wohl die instabilen Frakturen von Th6 bis Th8 sowie die Fraktur des Processus transversus L1 links. Unter der Zusammenschau der bisher angefertigten Bildgebung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass alle erlittenen Frakturen am Achsenskelett weitgehend knöchern konsolidiert seien.

Im Rahmen eines multimodalen Therapieprogrammes sei es zwar gelungen, die allgemeine Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit der Wirbelsäule geringfügig zu verbessern, die Schmerzsymptomatik des Patienten habe hingegen kaum positiv beeinflusst werden können. Die E____klinik gelangt zum Schluss, das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Der Patient zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten, es finde sich eine mässige Symptomausweitung, welcher zumindest zu einem gewissen Anteil eine psychische Problematik zugrunde liege.

Näher zu dieser psychischen Komponente äussert sich der Abschnitt „Psychosomatische Beurteilung“ des Austrittsberichts (SUVA-Akte 186 S. 6). Während des Reha-Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer eine deprimiert verstimmte, ängstliche sowie eine etwas ratlose und kraftlose Grundstimmung gezeigt. Es lägen aber keine Hinweise auf psychotraumatologische oder vertiefte depressive Symptome vor; Albträume, Flash-Backs, intrusive Bilder, Schuldgefühle sowie sozialer Rückzug und ein innerer Konflikt seien nicht zu verzeichnen gewesen. Bereits wurde der Hinweis erwähnt, der Versicherte könne mit der Aussage, dass die Schmerzen vielleicht einfach muskuläre Schmerzen seien, die dem normalen Heilungsprozess folgen würden, nicht zufrieden gebe. Stattdessen sei er stets von der Annahme ausgegangen, dass eine weitere Operation für seine Rückenschmerzen erforderlich sei, da er Rückenschmerzen verspüre, die er sich nicht erklären könne. Der Patient zeigte eine etwas zurückhaltende Art und Weise, am Reha-Programm teilzunehmen. Insgesamt sei eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Übergang zu einer leichten depressiven Episode zu diagnostizieren.

4.3.2.  Der Beschwerdeführer kritisiert, die anstaltsnahen Ärzte begründeten die von ihnen behauptete Symptomausweitung in keiner Weise (Beschwerde S. 7).

Der Begriff „Symptomausweitung“ (vgl. Glossar zu Neue Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie zur medizinischen Begutachtung, SZS 2017 S. 113 ff, 134) ist keine Diagnose und kein nosologisches Konstrukt. Er beschreibt nur ein Phänomen, das im Wesentlichen folgende Beobachtungen umfasst: Der Patient beklagt übermässig starke und allenfalls auch topografisch ausgeweitete Symptome (im Widerspruch zur klinischen Erfahrung bei der gegebenen medizinischen Problematik), er zeigt eine ausgeweitete Funktionseinschränkung und Einschränkung von Aktivitäten und eine mangelnde Leistungsbereitschaft bei der Belastungserprobung. Bei der Untersuchung finden sich deutliche Inkonsistenzen.

Im Abschnitt „psychosomatische Beurteilung“ (SUVA-Akte 186 S. 6) wird ausgeführt, der Versicherte habe eine „etwas zurückhaltende Art und Weise, am Reha-Programm teilzunehmen“ gezeigt. An anderer Stelle wird ausgeführt (SUVA-Akte 186 S. 8): „Die Beschreibung der Schmerzen war wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat. Das Leistungsverhalten war beeinträchtigt. Die Konsistenz war mässig. Das Verhalten bezüglich Rehabilitation werten wir aus folgenden Gründen als negativ: In den Gesprächen starke Fokussierung auf den Schmerz mit fehlender Ablenkbarkeit, nur ungenügende Umsetzung vermittelter Strategien für einen besseren Umgang mit dem Schmerz, keine realistischen aktivitätsbezogenen Ziele verhandelbar sowie mangelnde Bereitschaft, problembezogen an den funktionellen Limiten zu arbeiten und ein unvermeidbares Mindestmass an vermehrten Schmerzen in Kauf zu nehmen“. Der Versicherte habe sich aufgrund Rückenschmerzen zu vielen Übungen nicht in der Lage gesehen und habe sie nur in sehr niedrigen Intensitäten toleriert. Es ist daran zu erinnern, dass die Unfallverletzungen generell und insbesondere im Bereich des Achsenskeletts konsolidiert sind und die involvierten Ärzte einschliesslich der behandelnden Stelle noch bestehende Schmerzempfindungen als muskulärer Natur erachten. Wenn die anstaltsnahen Ärzte aufgrund ihrer klinischen Erfahrung zum Schluss kommen, es bestehe in somatischer Hinsicht eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der physischen Einschränkungen und den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen, so ist dies entgegen der Annahme des Beschwerdeführers anhand der Feststellungen im Austrittsbericht der E____klinik [...] sehr wohl begründet. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Feststellungen der E____klinik zur Intensität der Teilnahme an den Rehabilitationsmassnahmen bzw. den Leistungstests, entsprächen nicht dem, was im Rahmen des Aufenthaltes des Versicherten in der E____klinik tatsächlich beobachtbar und feststellbar war.

Mit Blick auf die vorstehende Begriffsumschreibung ist der Vorwurf, die E____klinik [...] lasse es an einer Begründung für die von ihr postulierte Symptomausweitung fehlen, nicht berechtigt.

4.4.           Die Ärzte der E____klinik [...] diskutieren einen Zusammenhang der Symptomausweitung mit einer psychischen Problematik. Dieser selbst schreiben sie keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkung zu (SUVA-Akte 186 S. 4). Vor diesem Hintergrund würde sich letztlich die Prüfung, ob solche psychischen Befunde in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 13. Oktober 2015 stehen, erübrigen.

4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin hat schon im Einspracheentscheid (IV-Akte 242 S. 13 f. Ziff. 3.4.5. f.) und nochmals in der Beschwerdeantwort (S. 9 ff., Ziff. 30 ff.) die Kriterien zur Adäquanzprüfung abgehandelt. Die in Einspracheentscheid und Beschwerdeantwort zitierte bundesgerichtliche Praxis ist korrekt wiedergegeben. Bezüglich der Zusatzkriterien ist jedoch noch zu bemerken, dass zunächst stets abzuklären ist, ob die versicherten Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Nur wenn die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten hat, welche die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (BGE 134 V 109). Vorliegend lag zwar ein Polytrauma unter Beteiligung u.a. verschiedener Segmente des Achsenorgans vor, nicht jedoch ein Beschwerdebild, welches mit einem Schleudertrauma äquivalent war.

Es gelangt somit die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Die Zusatzkriterien, anhand deren bei mitteschweren Unfallfolgen die Adäquanz abzuklären ist, lauten folglich:

 

-       besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-       die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-       ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

-       körperliche Dauerschmerzen;

-       ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-       schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-       Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.4.2.  Die Beschwerdegegnerin stuft das Unfallereignis vom 13. Oktober 2015 als mittelschwer im Sinne der einschlägigen Praxis ein. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber (vgl. Replik S. 7), entscheidend sei nicht die Anzahl Meter der Sturzhöhe, sondern es komme auf die Gedanken an, die in Sekundenbruchteilen während des Sturzes durch den Kopf des Opfers gingen. Diese seien im vorliegenden Fall desaströs gewesen, weil der Beschwerdeführer während des Sturzes genau gewusst habe, dass er nicht nur auf eine ebene Fläche, sondern in einen Graben, in welchem Rohre, Werkzeuge und andere Dinge herumliegen, stürzen würde. Er sei sich deshalb sehr bewusst gewesen, wenn auch nur während Sekundenbruchteilen, dass er sehr unglücklich aufprallen und sich schwerste Verletzungen zuziehen würde, wenn er überhaupt überleben würde.

Zutreffend setzt dem die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 9 Ziff. 30) entgegen, es sei im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen, ob der Unfall eher als leicht, mittelschwer oder schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Einzig massgebend sei der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelten Kräften, nicht jedoch die Folgen des Unfalls oder die Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15. September 2009). Die Gedanken, die sich der Versicherte im Fallen womöglich gemacht hat, tragen zur Qualifizierung der Schwere folglich nicht bei.

4.4.3.  Die Beschwerdegegnerin hat nach Prüfung der Zusatzkriterien die Adäquanz verneint.

Der Beschwerdeführer legt dar, dass er auch heute immer noch unter erheblichen Beschwerden leide. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 10 Ziff. 35) spricht der Versicherte damit sinngemäss das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen an. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass dieses Kriterium vorliegend nicht erfüllt sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Beschwerdeführer empfindet zwar intermittierend (vgl. Austrittsbericht der E____klinik [...], SUVA-Akte 186 S. 3 f.) oder bei Belastungen u.a. des Rückens Schmerzen. Damit ist aber das Kriterium der Dauerschmerzen nicht erfüllt.

Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls lagen nicht vor. Auch einem Ereignis wie jenes vom 13. Oktober 2015 kommt zwar zweifellos eine Eindrücklichkeit zu. Es war jedoch nicht von einer Qualität, welche dieses Kriterium zu erfüllten vermöchte.

Die Verletzungen, die der Versicherte erlitt, waren schwer. Ihnen kam aber nicht die Eigenschaft zu, typischerweise psychische Beschwerden auszulösen.

Die Behandlung des Polytraumas war umfassend und die E____klinik [...] spricht im Austrittsbericht (SUVA-Akte 186 S. 6) von einem „eher zögerlichen“ Heilungsverlauf. Jedoch reicht dies nicht, um das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu erfüllen. Hinweise für eine ärztliche Behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, bestehen nicht.

Schliesslich ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Der Unfall ereignete sich am 13. Oktober 2015. Spätestens mit Austrittsbericht vom 28. Dezember 2017 (SUVA-Akte 186) war die Restarbeitsfähigkeit ganztags in Verweisungstätigkeiten jedoch gegeben. Das Kriterium ist damit zwar erfüllt, jedoch nicht in einem Ausmass, das allein zur Bejahung der Adäquanz führen könnte.

4.4.4.  Zusammenfassend ist die Adäquanz psychischer Unfallfolgen zu verneinen. Soweit die Symptomausweitung gemäss den Äusserungen der E____klinik [...] zum Teil auch durch die psychische Befindlichkeit mitverursacht ist, begründet sie keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

5.                

Mit Verfügung vom 23. März 2018 (SUVA-Akte 211) hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Maurer in einem Vollpensum CHF 80‘730.-- (13 x CHF 6‘210.--) verdienen könnte. Diese Zahl ist nicht strittig.

Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin abgestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2014 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf CHF 5'312.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Hochgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ermittele die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF 67'860.--. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nahm sie einen Leidensabzug von 15% vor, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 57'681.-- resultiert. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 29%.

Die Zahlen sind, ausgehend von der Zumutbarkeitsschätzung der anstaltsinternen Ärzte, seitens des Beschwerdeführers in arithmetischer Hinsicht nicht beanstandet worden. Gründe, von der Invaliditätsschätzung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Zusammenfassend ist darum die Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen.

6.                

Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten beruhend auf einer Integritätseinbusse von 30% eine Integritätsentschädigung zugesprochen.

Für die rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene höchstrichterliche Praxis kann auf die korrekten Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (SUVA-Akte 242 S. 16 ff. E. 5. ff.).

Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen Beurteilung des Kreisarztes vom 19. Juni 2017 (SUVA-Akte 142) begründet.

Der Kreisarzt erhob einen Status nach Polytrauma mit instabilen Frakturen Th6 bis Th8 und beidseitigen mehrfragmentären distalen intraarticulären Radiusfrakturen sowie einen Status nach Frakturstabilisierung Th4 bis Th10 und einen Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der distalen Radiusfrakturen beidseits. Das Metall sei in der Zwischenzeit sowohl an den Handgelenken wie an der Wirbelsäule entfernt worden. Es verbleibe an der Wirbelsäule eine fixierte Kyphose der BWS, der Kyphosewinkel zwischen Th6 und Th8 betrage 23°. Am rechten Handgelenk verbleibe eine erhebliche Funktionseinschränkung und eine Einschränkung der Belastbarkeit sowie der rohen Kraft. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich.

Als Schätzungsgrundlage zog der Kreisarzt bezüglich der Wirbelsäule Tabelle 7.2, Absatz 1 heran. Es könne bei einem Gesamtkyphosewinkel zwischen Th6 und Th8 von 23° der obere Wert der Schmerzfunktionsskala 2+ eingesetzt werden, dies ergebe 20%. Für die Einschränkungen im rechten dominanten Handgelenk könne ein Fünftel des Wertes für eine völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität analog Tabelle 1.2 eingesetzt werden, dies ergebe 10%. Dieser Wert decke sich auch mit einer mässigen bis schweren Handgelenksarthrose analog Tabelle 5.2.

Die beiden Positionen dürften addiert werden, woraus ein Gesamtintegritätsschaden von 30% resultiert.

In der Beschwerde (S. 11 Ziff. 10) wird dazu ausgeführt, der Versicherte schliesse sich bei der Beurteilung des Integritätsschadens „weitgehend der Beurteilung des Kreisarztes an“. Er halte jedoch dafür, dass bei einer Kyphose der BWS 6-8 angesichts der Schmerzsituation von der Schmerzfunktionsskala 2++ ausgegangen werden müsse, was dann einen Integritätsschaden von 25% ergebe, womit unter zusätzlicher Berücksichtigung des Schadens an der rechten dominanten Hand von 10% sich ein Gesamtintegritätsschaden von 35% resultiere.

Zu erinnern ist jedoch daran, dass die Schmerzsituation sich infolge einer mässigen Symptomausweitung, die wiederum teilweise mit einer psychischen Einschränkung einhergeht, akzentuiert, für die die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat. Anstaltsnahe sowie behandelnde Ärzte führen überdies die Schmerzsituation auf eine muskuläre Basis zurück, die als solche nicht die Dauerhaftigkeit beinhaltet, welche die Zusprache einer erhöhten Integritätsentschädigung zu rechtfertigen vermöchte.

Folglich ist die Beschwerde auch im Punkt Integritätsentschädigung abzuweisen.

7.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: