Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.48

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018

 

Höhe des leidensbedingten Abzugs gleich wie Invalidenversicherung, Ermittlung des versicherten Verdienstes, Hilflosenentschädigung


Tatsachen

I.        

a) Der am [...] 1984 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2007 aus seinem Ursprungsland, wo er eine Ausbildung zum Elektro-Ingenieur abgeschlossen hatte, in die Schweiz ein. Hier arbeitete er zunächst via Personalverleihagenturen für verschiedene Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiter. Anfang Mai 2011 gründete der Beschwerdeführer die C____, deren geschäftsführender Gesellschafter er war und deren Tätigkeit primär in der Produktion von Sportschuhen und Headsets lag. Im Hinblick auf diese Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer bei der D____ den Abschluss der entsprechenden Personenversicherungen. Ein gültiger Vertrag kam mangels Annahme nicht zustande. Am 30. Mai 2011 erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz aus einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie sub L1, was einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der E____ notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.

b) Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 89) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente zu. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einen Bericht der E____, wonach dem Beschwerdeführer ein Pensum von 50% zumutbar sei (Bericht vom 18. März 2013, IV-Akte 78).  

c) Im September 2015 erstattete die F____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Vorakte 0026), welches zum Ergebnis kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit zu 70% möglich. Gestützt darauf verfügt diese am 6. Oktober 2015 (Vorakte 0143) die Ablösung der Unfalltaggelder per Ende Oktober 2015 durch eine Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30% ab dem 1. November 2015. Gleichzeitig sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 80% (Fr. 100‘800.--) sowie die Weitergewährung der Heilungskosten im Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu. Vertreten durch den Advokaten G____ erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung (Vorakte 0144). Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, sie werde bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60% weiterhin Taggelder ausrichten (Vorakte 0145).

d) Im Rahmen einer am 4. Februar 2015 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente reduzierte die IV-Stelle Basel-Stadt gestützt auf das F____-Gutachten den Invaliditätsgrad auf 44% und setzte die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 (IV-Akte 123) auf eine Viertelsrente herab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verurteilte die IV-Stelle Basel in Aufhebung dieser Verfügung mit Urteil IV 2016 14 vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 131) dazu, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels einer praktischen Erprobung zu eruieren, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 183) nach getätigter Abklärung die bisherige Dreiviertelsrente bestätigte.

e) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 (Vorakte 0180) den geplanten Einspracheentscheid zur Stellungnahme zu. Darin sah sie vor, auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%, einen Invaliditätsgrad von 55% und einen versicherten Verdienst von 40‘943.-- anzunehmen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu, weiterhin vertreten durch den Advokaten G____ vernehmen (Schreiben vom 18. September 2018, Vorakte 0186). Am 24. Oktober 2018 erliess die Beschwerdegegnerin vergleichsweise einen unpräjudiziellen Erledigungsvorschlag, worin sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 45‘930.-- und - infolge Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20% - von einem Invaliditätsgrad von 60% ausging (Vorakte 0188). Am 27. Oktober 2018 beendete der Beschwerdeführer das Vertretungsverhältnis und teilte mit, er lehne den vorgesehenen vergleichsweisen Entscheid ab (Vorakte 0190). Am 3. Dezember 2018 erging der Einspracheentscheid, der einen Invaliditätsgrad von 55% und einen versicherten Verdienst von 45‘930.-- anerkannte (Vorakte 198).

II.       

Mit Eingaben vom 13. November 2018 (Postaufgabe der deutschen Fassung 25. November 2018) und vom 6. Dezember 2018 (Postaufgabe 11. Dezember 2018) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 und ersucht um dessen Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde sinngemäss fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 17. Juni 2019 und beantragt die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

III.     

Die Parteien erhalten Gelegenheit, die beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf der Gerichtskanzlei einzusehen.

IV.     

Am 11. November 2019 findet in Anwesenheit der Parteien die mündliche Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwältin H____ anwesend. Die Parteien werden befragt, der Beschwerdeführer unter Beizug der Dolmetscherin I____. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, in Anlehnung an die Abklärungen durch die IV-Stelle Basel-Stadt, von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% aus. Im Gegensatz zur IV gewährt sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid lediglich einen leidensbedingten Abzug von 10%, was sie zu einem Invaliditätsgrad von 55% führt. Den versicherten Verdienst legt die Beschwerdegegnerin auf Fr. 45‘930.-- fest und ermittelt so ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 1‘684.10. Sodann anerkennt sie eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 38 Abs. 4 UVV [Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung SR 832.202]) ab dem 1. Januar 2013 an. Die ab dem 1. November 2015 ausgerichteten Taggelder verrechnet sie mit den aufgelaufenen Renten und Hilflosenentschädigung, sodass der Beschwerdeführer eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 21‘922.30 erhält. Die Übernahme weiterer Heilungskosten in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG behält sie vor.

2.2.          Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Vorakte 0143) hat die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 eingestellt. In seiner dagegen erhobenen Einsprache (Vorakte 0144) verwehrt sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. November 2015. Davon ist im Weiteren auszugehen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien ferner in Bezug auf die von der IV anhand einer praktischen Erprobung ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl. Aktennotiz der IV vom 19. Oktober 2017, IV-Akte 180), sowie bezüglich der dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten statistischen Einkommenszahlen. Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin abweichend von der IV lediglich einen 10%igen leidensbedingten Abzug vornimmt. Ferner ist er der Ansicht, der versicherte Verdienst sei zu tief. Vorliegend ist demnach in einem ersten Schritt die Höhe des leidensbedingten Abzugs zu betrachten. In einem zweiten Schritt ist der Frage des versicherten Verdienstes als Basis der Rentenberechnung nachzugehen. Schliesslich wird ein Blick auf die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene Hilflosenentschädigung zu werfen sein.

2.3.          In formeller Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass am 1. Januar 2017 Änderungen des UVG und der UVV in Kraft getreten sind. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende uns somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Mai 2011 ereignet, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015).

3.                

3.1.          3.1.1. Die IV hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 20% gewährt (IV-Akte 89). Die Beschwerdegegnerin indessen billigt ihm lediglich für die Teilzeitarbeit einen solchen von 10% ein und führt aus, die leidensbedingten Einschränkungen seien bereits bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.

3.1.2. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn von insgesamt höchstens 25% den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75).

3.2.          3.2.1. Rechtsprechungsgemäss fehlt es an einer absoluten Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung für die Unfallversicherung (vgl. BGE 131 V 362, wonach an der fehlenden Bindungswirkung auch nach Inkrafttreten des ATSG festzuhalten ist). Die einzelnen Versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 342). Denn es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl. mit weiteren Ausführungen Salamone a.a.O.).

3.2.2. Keiner der erwähnten Gründe ist vorliegend gegeben. Die Invaliditätsbemessung durch die IV beruht nicht allein auf einer medizinisch-abstrakten Beurteilung, sondern auf einer praktischen Arbeitserprobung. Diese hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum nicht dauerhaft auf mehr als 50% steigern konnte. Weiter ist deutlich geworden, dass die Arbeitsleistung stark von seiner Tagesform abhängig ist und durchschnittlich einer effektiven Tagesleistung von 34% entspricht. Aufgrund der begrenzten physischen Belastbarkeit und den dadurch eingeschränkten Möglichkeiten wurden die Chancen für die Wiedereingliederung in die Privatwirtschaft als schwierig und seine Leistungen als für den ersten Arbeitsmarkt kaum verwertbar beurteilt (vgl. Bericht der J____ vom 2. Mai 2017, IV-Akte 168). Wenn die IV dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen vom 50%igen Invalideneinkommen einen 10%igen Abzug für leidensbedingten Einschränkungen gewährt (nebst den 10%, welche für die Teilzeittätigkeit gewährt wurden), so beruht dies auf sorgfältigen Abklärungen und ist eine sachgerechte Schlussfolgerung und keineswegs eine fehlerhafte Ermessensausübung. Dass ferner vorliegend lediglich unfallbedingte Beeinträchtigungen zu beurteilen waren, ist ein weiterer Grund für eine einheitliche Bemessung des Invaliditätsgrades. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in dieser Hinsicht zu korrigieren und es ist dem Beschwerdeführer auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren. In Anwendung der im weiteren unbestrittenen zahlenmässigen Grundlagen ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 60% statt 55%.

4.                

4.1.          4.1.1. Strittig ist weiter die Bemessung des versicherten Verdienstes, der die Höhe der Invalidenrente bestimmt.

4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse der Rentenberechnung ein Verdienst in der Höhe von Fr. 63'0000.-- zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte unter Verweis auf einen Antrag UVG gegenüber der D____ als Taggeldbasis einen versicherten Verdienst von Fr. 63'000.-- anerkannt (vgl. Mail vom 11. September 2012 an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Vorakte 0106). Im Hinblick auf die Rentenberechnung hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Lohnangaben für die zwölf dem Unfall vorangegangenen Monate und anhand des Auszugs aus dem individuellen AHV-Konto (IV-Akte 86) verschiedene Varianten eines versicherten Verdienstes errechnet und Beträge zwischen rund Fr. 33'707.-- und Fr. 40'943.-- ermittelt (vgl. Vorbescheid vom 23. August 2018 zum Einspracheentscheid und Aktennotiz in der Beilage, Vorakte 0180 und Vergleichsvorschlag vom 24. Oktober 2018, Vorakte 0188). Im angefochtenen Einspracheentscheid (Vorakte 0198) hat sie schliesslich auf der Basis des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seiner C____ vom 1. Mai 2011 den versicherten Verdienst auf Fr. 45'930.-- festgesetzt.

4.2.          Art. 15 Abs. 1 UVG sieht vor, dass Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen werden. Nach Abs. 2 der Bestimmung gilt im Grundsatz der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV]. Die vorgesehene Limitierung auf die befristete Beschäftigung hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Befristet Beschäftigte entrichten nur auf demjenigen Lohn Prämien, den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 136 V 182 E. 2.3). Das Äquivalenzprinzip will sicherstellen, dass bei finanziell wichtigen Versicherungsleistungen, wie bei Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden. Der Rentenberechnung soll also das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch Prämien geschuldet sind (BGE 118 V 298 E. 2b). Sodann wird grundsätzlich ein unmittelbar vor dem Unfall an einer neuen Arbeitsstelle bezogenes Gehalt nicht auf ein Jahr hochgerechnet. Vielmehr ist der dort tatsächlich erhaltene Lohn im Rahmen der Berechnung des versicherten Verdienstes für Renten nur für die Zeit ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses massgebend. Für die Zeit vor Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit ist auf das Einkommen abzustellen, das die versicherte Person vormals effektiv erzielt hatte (vgl. Urteil UV 2009.00101 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. Dezember 2010 E. 2.2. mit Hinweisen).

4.3.          Die Ermittlung des versicherten Verdienstes hat nach den dargelegten gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Ein allenfalls gegenüber der D____ genannter Lohn von Fr. 63'000.-- ist für die Berechnung der Rentenhöhe unbedeutend. Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips kann dieses Einkommen, welches weit über dem liegt, was der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall effektiv verdient hat, nicht massgebend sein. Ein Abstellen auf den vertraglich vereinbarten Stundenlohn gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner eigenen Firma, wiederum führt zu einem leicht höheren Einkommen als dies nach den gesetzlichen Vorgaben resultieren würde. Da damit jedoch die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers gewahrt sind, und das Ergebnis vor dem Äquivalenzprinzip standhält, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Es bleibt damit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 45'930.-- jährlich.

 

 

5.                

5.1.          5.1.1. Schliesslich ist ein Blick auf die im angefochtenen Einspracheentscheid gewährte Hilflosenentschädigung zu werfen. Die zuständigen medizinischen Fachpersonen der E____ attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2017 zunächst nur unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung Bedarf einer Unterstützung von sechs Stunden pro Woche für die Wohnungspflege, die Verrichtung von Reinigungsarbeiten und für das Einkaufen. Nebst der Notwendigkeit eines Rollstuhles wurde darüber hinaus eine Hilfsbedürftigkeit für sämtliche Lebensverrichtungen verneint (vgl. Vorakte 0045). Im Februar 2018 wurde durch die E____ ein weiterer Abklärungsbericht verfasst (Vorakte 0047). Diesem zufolge benötigt der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" und "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" Hilfe. Ferner sei er auf "lebenspraktische Begleitung" angewiesen. Insbesondere brauche er Hilfe bei administrativen Tätigkeiten, beim Wäsche waschen, Putzarbeiten und bei der Erledigung von Einkäufen und Transporten.

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Berichte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine höhergradige Hilflosigkeit vor und macht geltend, eine entsprechende Entschädigung sei bereits ab Austritt aus der E____, mitunter ab dem 1. Februar 2012, geschuldet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2018, Vorakte 194).

5.2.          Gemäss Art. 26 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Diese bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG). Nach Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilfslosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b) oder wenn sie einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c): (1). Ankleiden und Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichten der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme.

5.3.          5.3.1. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss Abklärungsberichten während drei bis sechs Stunden wöchentlich Unterstützung. Diese scheint eher auf die Besorgung des Haushaltes und damit auf eine lebenspraktische Begleitung abzuzielen. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Unfallversicherungsrecht jedoch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urteil BGer 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011, E. 6.3). Mit der Beschwerdegegnerin kann in Anbetracht der Schwere der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung dennoch angenommen werden, dass die erforderlichen Hilfestellungen auch gewisse alltägliche Lebensverrichtungen - insbesondere die Fortbewegung - beschlagen, zumal rechtsprechungsgemäss bei einer kompletten Paraplegie ohne weitere Abklärungen die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit als erfüllt betrachtet werden dürfen (Urteil BGer U 595/06 vom 19. Juni 2007, E. 3.2.2). Da der Beschwerdeführer jedoch weder in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a) noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) sind die Voraussetzungen für eine höhergradige Hilflosigkeit zu verneinen.

5.3.2. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 37 UVV am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Teil dieser Bestimmung, wonach der Anspruch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs entstehe, wurde vom Bundesgerichts mit BGE 133 V 42 als verfassungs- und gesetzeswidrig befunden und findet demnach keine Anwendung. Gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG entfällt die Entschädigung, wenn sich die versicherte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhält. Wie der Beschwerdeführer demnach zutreffend vorbringt, entstand sein Anspruch in dem Moment, als er die E____ im Februar 2012 verliess und wieder in seine Wohnung zurückkehrte. Dennoch ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie einen Anspruch erst ab dem 1. Januar 2013 anerkennt. Der Beschwerdeführer hat nachweislich erst anfangs 2018 mittels Formular um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ersucht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistungen geschuldet waren, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Februar 2012 bis Dezember 2012 im Zeitpunkt der Geltendmachung verwirkt war. Eine frühere Anmeldung wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Sie lässt sich sodann weder ausdrücklich noch sinngemäss aus den Akten schliessen. Es gab für die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten zudem keine Veranlassung, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen. So ist beispielsweise dem Besprechungsprotokoll vom 7. Januar 2014 zu entnehmen, im Haushalt komme der Beschwerdeführer sehr gut zu Recht, er brauche lediglich Hilfe für das Reinigen der Wohnung, ansonsten könne er sämtliche Verrichtungen des Tages selbstständig erledigen (vgl. Vorakte 0121). Das F____-Gutachten vom September 2015 hält zwar fest, aus den Unfallfolgen ergebe sich eine Beeinträchtigung und ein erhöhter Zeitbedarf für die Haushaltführung, konkreter Hilfsbedarf in Bezug auf die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wird jedoch nicht angeführt. Der Beschwerdeführer seinerseits hat weder im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Verfügung vom 6. Oktober 2015, die keine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand hatte, noch im Rahmen der Einsprache gegen diese, etwas Entsprechendes vorgebracht (vgl. Vorakten 0142 - 0144).

5.3.3. Zusammenfassend bleibt es damit per 1. Januar 2013 beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerdegegnerin wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: