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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.48
Einspracheentscheid vom 3.
Dezember 2018
Höhe des leidensbedingten Abzugs
gleich wie Invalidenversicherung, Ermittlung des versicherten Verdienstes,
Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1984 geborene Beschwerdeführer ist [...]
Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2007 aus seinem Ursprungsland, wo er eine
Ausbildung zum Elektro-Ingenieur abgeschlossen hatte, in die Schweiz ein. Hier
arbeitete er zunächst via Personalverleihagenturen für verschiedene Arbeitgeber
als Betriebsmitarbeiter. Anfang Mai 2011 gründete der Beschwerdeführer die C____,
deren geschäftsführender Gesellschafter er war und deren Tätigkeit primär in
der Produktion von Sportschuhen und Headsets lag. Im Hinblick auf diese
Tätigkeit beantragte der Beschwerdeführer bei der D____ den Abschluss der
entsprechenden Personenversicherungen. Ein gültiger Vertrag kam mangels Annahme
nicht zustande. Am 30. Mai 2011 erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz aus
einem Fenster im dritten Obergeschoss ein Polytrauma mit sensomotorisch
inkompletter Paraplegie sub L1, was einen mehrmonatigen stationären Aufenthalt
in der E____ notwendig machte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
b) Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 89) auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012
eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 bei einem
Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente zu. Dabei stützte sie sich in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einen Bericht der E____, wonach dem
Beschwerdeführer ein Pensum von 50% zumutbar sei (Bericht vom 18. März 2013,
IV-Akte 78).
c) Im September 2015 erstattete die F____ im Auftrag der
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Vorakte 0026), welches zum
Ergebnis kam, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten
Arbeit zu 70% möglich. Gestützt darauf verfügt diese am 6. Oktober 2015 (Vorakte
0143) die Ablösung der Unfalltaggelder per Ende Oktober 2015 durch eine
Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 30% ab dem 1. November 2015.
Gleichzeitig sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von
80% (Fr. 100‘800.--) sowie die Weitergewährung der Heilungskosten im
Rahmen von Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu. Vertreten durch den Advokaten G____
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung (Vorakte 0144). Mit
Schreiben vom 17. November 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer daraufhin mit, sie werde bis zum Vorliegen eines
Einspracheentscheids auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 60% weiterhin
Taggelder ausrichten (Vorakte 0145).
d) Im Rahmen einer am 4. Februar 2015 eingeleiteten
revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente reduzierte die IV-Stelle
Basel-Stadt gestützt auf das F____-Gutachten den Invaliditätsgrad auf 44% und
setzte die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 (IV-Akte 123)
auf eine Viertelsrente herab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
verurteilte die IV-Stelle Basel in Aufhebung dieser Verfügung mit Urteil IV
2016 14 vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 131) dazu, die tatsächliche
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels einer praktischen Erprobung zu
eruieren, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 183)
nach getätigter Abklärung die bisherige Dreiviertelsrente bestätigte.
e) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 23.
August 2018 (Vorakte 0180) den geplanten Einspracheentscheid zur Stellungnahme
zu. Darin sah sie vor, auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% und unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%, einen Invaliditätsgrad
von 55% und einen versicherten Verdienst von 40‘943.-- anzunehmen. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu, weiterhin vertreten durch den Advokaten G____
vernehmen (Schreiben vom 18. September 2018, Vorakte 0186). Am 24. Oktober 2018
erliess die Beschwerdegegnerin vergleichsweise einen unpräjudiziellen Erledigungsvorschlag,
worin sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 45‘930.-- und - infolge
Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20% - von einem Invaliditätsgrad von
60% ausging (Vorakte 0188). Am 27. Oktober 2018 beendete der Beschwerdeführer
das Vertretungsverhältnis und teilte mit, er lehne den vorgesehenen vergleichsweisen
Entscheid ab (Vorakte 0190). Am 3. Dezember 2018 erging der Einspracheentscheid,
der einen Invaliditätsgrad von 55% und einen versicherten Verdienst von
45‘930.-- anerkannte (Vorakte 198).
II.
Mit Eingaben vom 13. November 2018 (Postaufgabe der deutschen
Fassung 25. November 2018) und vom 6. Dezember 2018 (Postaufgabe 11. Dezember
2018) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
3. Dezember 2018 und ersucht um dessen Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. März
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde sinngemäss fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 17. Juni 2019 und
beantragt die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
III.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, die beigezogenen Akten der
Eidgenössischen Invalidenversicherung auf der Gerichtskanzlei einzusehen.
IV.
Am 11. November 2019 findet in Anwesenheit der Parteien die
mündliche Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwältin H____ anwesend. Die
Parteien werden befragt, der Beschwerdeführer unter Beizug der Dolmetscherin I____.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, in Anlehnung an die Abklärungen durch
die IV-Stelle Basel-Stadt, von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% aus. Im Gegensatz
zur IV gewährt sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid lediglich einen
leidensbedingten Abzug von 10%, was sie zu einem Invaliditätsgrad von 55% führt.
Den versicherten Verdienst legt die Beschwerdegegnerin auf Fr. 45‘930.-- fest
und ermittelt so ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 1‘684.10. Sodann
anerkennt sie eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 38 Abs. 4 UVV [Verordnung
vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung SR 832.202]) ab dem 1. Januar
2013 an. Die ab dem 1. November 2015 ausgerichteten Taggelder verrechnet sie
mit den aufgelaufenen Renten und Hilflosenentschädigung, sodass der
Beschwerdeführer eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 21‘922.30 erhält. Die
Übernahme weiterer Heilungskosten in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG behält
sie vor.
2.2.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Vorakte 0143) hat die
Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2015 eingestellt. In
seiner dagegen erhobenen Einsprache (Vorakte 0144) verwehrt sich der
Beschwerdeführer nicht gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. November
2015. Davon ist im Weiteren auszugehen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien
ferner in Bezug auf die von der IV anhand einer praktischen Erprobung
ermittelten Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl. Aktennotiz der IV vom 19.
Oktober 2017, IV-Akte 180), sowie bezüglich der dem Einkommensvergleich
zugrunde gelegten statistischen Einkommenszahlen. Nicht einverstanden ist der
Beschwerdeführer hingegen damit, dass die Beschwerdegegnerin abweichend von der
IV lediglich einen 10%igen leidensbedingten Abzug vornimmt. Ferner ist er der
Ansicht, der versicherte Verdienst sei zu tief. Vorliegend ist demnach in einem
ersten Schritt die Höhe des leidensbedingten Abzugs zu betrachten. In einem
zweiten Schritt ist der Frage des versicherten Verdienstes als Basis der
Rentenberechnung nachzugehen. Schliesslich wird ein Blick auf die mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid zugesprochene Hilflosenentschädigung zu werfen sein.
2.3.
In formeller Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass am 1. Januar 2017
Änderungen des UVG und der UVV in Kraft getreten sind. Gemäss den allgemeinen
übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu
legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen
führende uns somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V
466). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Mai 2011 ereignet,
weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden
(vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015).
3.
3.1.
3.1.1. Die IV hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Invaliditätsbemessung aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des
reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen in der Höhe von 20% gewährt (IV-Akte 89). Die
Beschwerdegegnerin indessen billigt ihm lediglich für die Teilzeitarbeit einen
solchen von 10% ein und führt aus, die leidensbedingten Einschränkungen seien
bereits bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden.
3.1.2. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug
vom statistischen Tabellenlohn von insgesamt höchstens 25% den verschiedenen
Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu
tragen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine
Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75).
3.2.
3.2.1. Rechtsprechungsgemäss fehlt es an einer absoluten
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung für
die Unfallversicherung (vgl. BGE 131 V 362, wonach an der fehlenden Bindungswirkung
auch nach Inkrafttreten des ATSG festzuhalten ist). Die einzelnen Versicherer
haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig
können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach
unbeachtet bleiben (vgl. Graziella
Salamone "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 342). Denn
es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die
Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als
auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit
des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den
Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der
Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der
Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,
unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten
bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe.
So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht
vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad
vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert
knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht
sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer
versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl.
mit weiteren Ausführungen Salamone
a.a.O.).
3.2.2. Keiner der erwähnten Gründe ist vorliegend gegeben. Die
Invaliditätsbemessung durch die IV beruht nicht allein auf einer
medizinisch-abstrakten Beurteilung, sondern auf einer praktischen
Arbeitserprobung. Diese hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sein Pensum
nicht dauerhaft auf mehr als 50% steigern konnte. Weiter ist deutlich geworden,
dass die Arbeitsleistung stark von seiner Tagesform abhängig ist und
durchschnittlich einer effektiven Tagesleistung von 34% entspricht. Aufgrund
der begrenzten physischen Belastbarkeit und den dadurch eingeschränkten
Möglichkeiten wurden die Chancen für die Wiedereingliederung in die Privatwirtschaft
als schwierig und seine Leistungen als für den ersten Arbeitsmarkt kaum verwertbar
beurteilt (vgl. Bericht der J____ vom 2. Mai 2017, IV-Akte 168). Wenn die IV
dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen vom 50%igen Invalideneinkommen einen
10%igen Abzug für leidensbedingten Einschränkungen gewährt (nebst den 10%,
welche für die Teilzeittätigkeit gewährt wurden), so beruht dies auf
sorgfältigen Abklärungen und ist eine sachgerechte Schlussfolgerung und
keineswegs eine fehlerhafte Ermessensausübung. Dass ferner vorliegend lediglich
unfallbedingte Beeinträchtigungen zu beurteilen waren, ist ein weiterer Grund
für eine einheitliche Bemessung des Invaliditätsgrades. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher in dieser Hinsicht zu korrigieren und es ist dem
Beschwerdeführer auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein
leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren. In Anwendung der im weiteren
unbestrittenen zahlenmässigen Grundlagen ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad
von 60% statt 55%.
4.
4.1.
4.1.1. Strittig ist weiter die Bemessung des versicherten
Verdienstes, der die Höhe der Invalidenrente bestimmt.
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse der
Rentenberechnung ein Verdienst in der Höhe von Fr. 63'0000.-- zugrunde gelegt
werden. Die Beschwerdegegnerin hatte unter Verweis auf einen Antrag UVG
gegenüber der D____ als Taggeldbasis einen versicherten Verdienst von
Fr. 63'000.-- anerkannt (vgl. Mail vom 11. September 2012 an den damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Vorakte 0106). Im Hinblick auf die
Rentenberechnung hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Lohnangaben für die zwölf
dem Unfall vorangegangenen Monate und anhand des Auszugs aus dem individuellen
AHV-Konto (IV-Akte 86) verschiedene Varianten eines versicherten Verdienstes
errechnet und Beträge zwischen rund Fr. 33'707.-- und Fr. 40'943.--
ermittelt (vgl. Vorbescheid vom 23. August 2018 zum Einspracheentscheid und
Aktennotiz in der Beilage, Vorakte 0180 und Vergleichsvorschlag vom 24. Oktober
2018, Vorakte 0188). Im angefochtenen Einspracheentscheid (Vorakte 0198) hat
sie schliesslich auf der Basis des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner C____ vom 1. Mai 2011 den versicherten Verdienst auf
Fr. 45'930.-- festgesetzt.
4.2.
Art. 15 Abs. 1 UVG sieht vor, dass Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen werden. Nach Abs. 2 der Bestimmung gilt im Grundsatz der
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst.
Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit
bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten
Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art.
22 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
[UVV]. Die vorgesehene Limitierung auf die befristete Beschäftigung hängt eng
mit dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung
zusammen. Befristet Beschäftigte entrichten nur auf demjenigen Lohn Prämien,
den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund
eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 136 V 182 E. 2.3). Das
Äquivalenzprinzip will sicherstellen, dass bei finanziell wichtigen
Versicherungsleistungen, wie bei Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen
wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden. Der Rentenberechnung
soll also das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch Prämien
geschuldet sind (BGE 118 V 298 E. 2b). Sodann wird grundsätzlich ein unmittelbar
vor dem Unfall an einer neuen Arbeitsstelle bezogenes Gehalt nicht auf ein Jahr
hochgerechnet. Vielmehr ist der dort tatsächlich erhaltene Lohn im Rahmen der
Berechnung des versicherten Verdienstes für Renten nur für die Zeit ab Beginn
dieses Arbeitsverhältnisses massgebend. Für die Zeit vor Aufnahme dieser
Erwerbstätigkeit ist auf das Einkommen abzustellen, das die versicherte Person
vormals effektiv erzielt hatte (vgl. Urteil UV 2009.00101 des Sozialversicherungsgerichts
Zürich vom 20. Dezember 2010 E. 2.2. mit Hinweisen).
4.3.
Die Ermittlung des versicherten Verdienstes hat nach den dargelegten
gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Ein allenfalls gegenüber der D____ genannter
Lohn von Fr. 63'000.-- ist für die Berechnung der Rentenhöhe unbedeutend. Unter
Beachtung des Äquivalenzprinzips kann dieses Einkommen, welches weit über dem
liegt, was der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall effektiv verdient hat,
nicht massgebend sein. Ein Abstellen auf den vertraglich vereinbarten
Stundenlohn gemäss Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
eigenen Firma, wiederum führt zu einem leicht höheren Einkommen als dies nach
den gesetzlichen Vorgaben resultieren würde. Da damit jedoch die schutzwürdigen
Interessen des Beschwerdeführers gewahrt sind, und das Ergebnis vor dem
Äquivalenzprinzip standhält, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden. Es bleibt damit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 45'930.--
jährlich.
5.
5.1.
5.1.1. Schliesslich ist ein Blick auf die im angefochtenen
Einspracheentscheid gewährte Hilflosenentschädigung zu werfen. Die zuständigen
medizinischen Fachpersonen der E____ attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem
Bericht vom 11. Dezember 2017 zunächst nur unter dem Titel der
lebenspraktischen Begleitung Bedarf einer Unterstützung von sechs Stunden pro
Woche für die Wohnungspflege, die Verrichtung von Reinigungsarbeiten und für
das Einkaufen. Nebst der Notwendigkeit eines Rollstuhles wurde darüber hinaus
eine Hilfsbedürftigkeit für sämtliche Lebensverrichtungen verneint (vgl.
Vorakte 0045). Im Februar 2018 wurde durch die E____ ein weiterer
Abklärungsbericht verfasst (Vorakte 0047). Diesem zufolge benötigt der
Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" und
"Pflege gesellschaftlicher Kontakte" Hilfe. Ferner sei er auf
"lebenspraktische Begleitung" angewiesen. Insbesondere brauche er
Hilfe bei administrativen Tätigkeiten, beim Wäsche waschen, Putzarbeiten und
bei der Erledigung von Einkäufen und Transporten.
5.1.2. Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer gestützt auf
diese Berichte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine Hilflosenentschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht,
es liege eine höhergradige Hilflosigkeit vor und macht geltend, eine
entsprechende Entschädigung sei bereits ab Austritt aus der E____, mitunter ab
dem 1. Februar 2012, geschuldet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.
November 2018, Vorakte 194).
5.2.
Gemäss Art. 26 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Diese bemisst sich nach
dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 27 UVG). Nach Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die
Hilfslosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden Überwachung bedarf (lit. b) oder wenn sie einer durch das Gebrechen
bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen
einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur
dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d). Praxisgemäss sind die folgenden sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c): (1).
Ankleiden und Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.)
Körperpflege; (5.) Verrichten der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser
Haus) und Kontaktaufnahme.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss Abklärungsberichten
während drei bis sechs Stunden wöchentlich Unterstützung. Diese scheint eher auf
die Besorgung des Haushaltes und damit auf eine lebenspraktische Begleitung abzuzielen.
Im Gegensatz zur Invalidenversicherung begründet das Angewiesensein auf eine lebenspraktische
Begleitung im Unfallversicherungsrecht jedoch keinen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung (Urteil BGer 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011, E. 6.3). Mit
der Beschwerdegegnerin kann in Anbetracht der Schwere der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung
dennoch angenommen werden, dass die erforderlichen Hilfestellungen auch gewisse
alltägliche Lebensverrichtungen - insbesondere die Fortbewegung - beschlagen,
zumal rechtsprechungsgemäss bei einer kompletten Paraplegie ohne weitere
Abklärungen die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit als erfüllt
betrachtet werden dürfen (Urteil BGer U 595/06 vom 19. Juni 2007, E. 3.2.2). Da
der Beschwerdeführer jedoch weder in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter
angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a) noch der dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b) sind die Voraussetzungen für eine höhergradige
Hilflosigkeit zu verneinen.
5.3.2. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht
nach Art. 37 UVV am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind. Der Teil dieser Bestimmung, wonach der Anspruch frühestens beim Beginn
eines allfälligen Rentenanspruchs entstehe, wurde vom Bundesgerichts mit BGE
133 V 42 als verfassungs- und gesetzeswidrig befunden und findet demnach keine
Anwendung. Gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG entfällt die Entschädigung, wenn
sich die versicherte Person zu Lasten der Sozialversicherung in einer
Heilanstalt aufhält. Wie der Beschwerdeführer demnach zutreffend vorbringt,
entstand sein Anspruch in dem Moment, als er die E____ im Februar 2012 verliess
und wieder in seine Wohnung zurückkehrte. Dennoch ist der Beschwerdegegnerin zu
folgen, wenn sie einen Anspruch erst ab dem 1. Januar 2013 anerkennt. Der
Beschwerdeführer hat nachweislich erst anfangs 2018 mittels Formular um
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ersucht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG
erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats,
für welchen die Leistungen geschuldet waren, weshalb der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung von Februar 2012 bis Dezember 2012 im Zeitpunkt der
Geltendmachung verwirkt war. Eine frühere Anmeldung wird vom Beschwerdeführer zwar
behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Sie lässt sich sodann weder ausdrücklich
noch sinngemäss aus den Akten schliessen. Es gab für die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Akten zudem keine Veranlassung, einen Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung zu prüfen. So ist beispielsweise dem Besprechungsprotokoll
vom 7. Januar 2014 zu entnehmen, im Haushalt komme der Beschwerdeführer sehr
gut zu Recht, er brauche lediglich Hilfe für das Reinigen der Wohnung,
ansonsten könne er sämtliche Verrichtungen des Tages selbstständig erledigen (vgl.
Vorakte 0121). Das F____-Gutachten vom September 2015 hält zwar fest, aus den
Unfallfolgen ergebe sich eine Beeinträchtigung und ein erhöhter Zeitbedarf für
die Haushaltführung, konkreter Hilfsbedarf in Bezug auf die sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen wird jedoch nicht angeführt. Der Beschwerdeführer seinerseits
hat weder im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Verfügung vom 6. Oktober
2015, die keine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand hatte, noch im Rahmen der
Einsprache gegen diese, etwas Entsprechendes vorgebracht (vgl. Vorakten 0142 -
0144).
5.3.3. Zusammenfassend bleibt es damit per 1. Januar 2013 beim
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten
Grades.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018 hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. November
2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60% eine Invalidenrente
auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: