|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 24.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.49
Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2018
Keine konkreten fachlichen
Einwände gegen die Abklärungsstelle H___;
Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei
der C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 11. September 2011
erlitt die Beschwerdeführerin beim Fallschirmspringen einen Unfall und verletzte
sich dabei die Wirbelsäule (vgl. Unfallmeldung vom 14. November 2011, Suva-Akte
2). Die Beschwerdeführerin begab sich am Unfalltag in ärztliche Behandlung in
die klinische Abteilung für Traumatologie des Krankenhauszentrums D____ in [...].
Dort wurde eine Fractura corporis vertebrae L I (Fraktur des 1.
Lendenwirbelkörpers) diagnostiziert (Suva-Akte 5, S. 6) und am 26. September
2011 ein operativer Eingriff an der Lendenwirbelsäule durchgeführt (Suva-Akte
10). Die Beschwerdeführerin wurde ab 11. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben (Suva-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem
Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (Suva-Akte 19). Am 19. April 2012 fand
eine kreisärztliche Untersuchung statt, anlässlich derer der Kreisarzt Dr. med.
E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, feststellte, dass ein Aufenthalt im F____ dringend
notwendig sei (Suva-Akte 39). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 20. April bis
31. Mai 2012 in der F____ stationär behandelt wurde (Suva-Akte 84), holte die
Beschwerdegegnerin eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 19. Juni 2013 ein
(Suva-Akte 121). Im Wesentlichen gestützt auf diese Untersuchung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2013 eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu.
Einen Rentenanspruch verneinte sie, da die Erwerbseinbusse geringer als 10% und
somit nicht rentenerheblich sei (Suva-Akte 126). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 26. August 2013 (Suva-Akte 139).
Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor und
holte einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 9. September 2014
(Suva-Akte 218) sowie eine neurologische Beurteilung der Versicherungsmedizin
Suva vom 2. Februar 2015 ein (Suva-Akte 228). Gestützt auf diese Abklärungen
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März
2015 eine Invalidenrente ab März 2015 entsprechend einer Erwerbseinbusse in
Höhe von 39% zu. Die Integritätseinbusse wurde neu auf 60% festgesetzt
(Suva-Akte 240). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2015
vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 252). Daraufhin beauftragte die
Beschwerdegegnerin die G____ mit der Erstellung eines polydisziplinären
Gutachtens in den Fachrichtungen Neurologie/Paraplegiologie, Neuro-Urologie,
Orthopädie und Psychiatrie (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 30. April
2018, Suva-Akten 345, 346, 347 und 348). Darin kamen die Gutachter zum Schluss,
global könne der Integritätsschaden mit 40% beziffert werden. Die funktionelle
Leistungsfähigkeit könne nur in einem Arbeitsversuch abgeklärt werden
(Suva-Akte 346, S. 16). Nach Rückfrage bei der Beschwerdeführerin (Suva-Akte
359) teilte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018
der Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) im Rahmen eines mehrwöchigen Arbeitsversuchs in der H____ festhalte
(Suva-Akte 360).
II.
Mit Beschwerde vom 16. November 2018 wird beantragt, es sei die
Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, den Arbeitsversuch im I____ durchführen zu lassen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018.
Mit Replik vom 5. März 2019 hält die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe
vom 24. Mai 2019 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2019
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 reicht die Beschwerdeführerin
E-Mail-Auszüge ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2019
wird die Eingabe samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt.
V.
Am 24. September 2019 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärung der
Beschwerdeführerin durch die H____ festhält. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5
Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich
selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4). Gemäss
Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu
bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung bzw. Abklärung mittels
Arbeitsversuchs in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen
tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 139 V 339 E.4.4 mit Hinweis auf BGE
137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin ist mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle
nicht einverstanden. Der Arbeitsversuch müsse von Spezialisten der beruflichen
Eingliederung und Integration vorgenommen werden, die spezielle Sachkenntnis im
Bereich der Paraplegiologie hätten. Dies sei bei der H____ nicht der Fall.
Somit liege gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung ein triftiger
Grund vor. Zudem sei die in H___ angebotene Abklärungsmethode mittels EFL nicht
geeignet, komplexe paraplegiologische Beschwerdebilder in ihrer Auswirkung auf
die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sachgerecht zu
erfassen, da sie primär auf rein kinesiophysische Einzeltests abstelle. Dagegen
biete die Abteilung ParaWork des I____ im Rahmen einer berufsorientierten
Integration eine umfassende Abklärung durch mit den komplexen Einschränkungen
der Paraplegie vertrauten Spezialisten an. Hinzu komme, dass im Rahmen des
Arbeitsversuchs auch die im Gutachten G____ vorgeschlagenen therapeutischen
Massnahmen evaluiert werden könnten und in diesem Zusammenhang das Vorliegen
des medizinischen Endzustands abgeklärt werden könne. Schliesslich setze eine
seriöse Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs auch die vorgängige
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen voraus. Auch diesbezüglich sei eine
Abklärungsmassnahme im Rahmen eines Arbeitsversuchs in I____ klar geeigneter
als in H____ (vgl. Beschwerde vom 16. November 2018).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die
Beschwerdeführerin bringe keine valablen Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen
die vorgeschlagene Abklärungsstelle und die dort beschäftigten Personen vor.
Bei der H____ handle es sich um eine spezialisierte Rehabilitationsklinik für
Unfallopfer. Die Ärzte verfügten über ein grosses Knowhow und entsprechenden
Sachverstand im Umgang mit Unfallopfern; sie könnten die geforderten Abklärungen
ohne weiteres tätigen. Auch würden in der H____ viele Paraplegiker betreut und
behandelt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass den Ärzten die spezielle
Sachkenntnis fehle. Weiter mache die Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit im vorliegenden Fall Sinn, da eine umfassende
Leistungserprobung stattfinde: Es würden funktionelle Tests für physische
Funktionen der Arbeit im Hinblick auf eine realitätsnahe Beurteilung der
arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belastbarkeit erfolgen, welche in einer
Verweistätigkeit evaluiert werden müssten. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen
des I____ werde ersichtlich, dass eine berufsorientierte Integration angeboten
werde. Diese berufsorientierte Integration dauere dann auch in der Regel
mehrere Monate, wobei eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
erlangt werden solle. Es werde auch ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit in
der Phase der Integration eine untergeordnete Rolle spiele, weshalb der Nutzen
dieser Massnahme im vorliegenden Fall unklar sei. Ebenfalls sei in aller Kürze
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage des Endzustands nicht allein um
eine medizinische Frage handle, sondern auch um eine rechtliche Fragestellung:
Nicht jede weitere Behandlungsbedürftigkeit stelle ein Hindernis für den
Fallabschluss dar. Auch beinhalte der Leistungskatalog der Unfallversicherung
keine Eingliederungsmassnahmen; dafür sei die Invalidenversicherung zuständig
(vgl. Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2018).
2.3.
Umstritten ist, ob die Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels eines
Arbeitsversuchs in der H____ oder im I____ stattzufinden hat. Weiterungen,
welche über diese Fragestellung hinausgehen, sind vorliegend nicht
Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2013 [8C_481/2013] E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.2.
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt
gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die
eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1
ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende
Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die Abklärungsstelle
einigen, hat die Beschwerdegegnerin eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung zu erlassen.
3.3.
Vorliegend ist in der Hauptsache strittig, ob die Abklärungsstelle H____
über genügend Sachkenntnis verfügt, um die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu ermitteln. Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht
werden. Zwar gehört es nicht zum Kerngeschäft der H____ paraplegiologische
Beschwerdebilder zu beurteilen. Indessen bewirbt sich die Institution auf ihrer
Internetseite <<www.H____.ch>> als Spezialistin für medizinische
Rehabilitation und Integration von verunfallten Menschen. Im Speziellen verfügt
die Klinik über ein Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung und ist auf
komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen spezialisiert. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ärzte und Fachpersonen über die
fachliche Kompetenz verfügen, um die geforderten Abklärungen - insbesondere im Hinblick
auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - zu tätigen. So führt die H____ unter
anderem auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch,
welche in erster Linie dazu dient, dass arbeitsbezogene Leistungsvermögen
generell und mit Blick auf die angestammte Tätigkeit konkret zu beurteilen,
wobei auch relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten
Person gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018 [9C_168/2018],
E. 4.2.2). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachter der G____ erscheint
vorliegend die Durchführung einer EFL-Testung als sachgerecht, wird doch
empfohlen, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem mehrwöchigen
Arbeitsversuch abzuklären (Suva-Akte 346, S. 15f.). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ist eine EFL-Testung hierzu geeignet, zumal sie eine
zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren bietet. In der Regel
wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder
ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen
durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand
und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen
über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung,
funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz,
Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und
Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person
vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen
Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie
einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin
oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale
Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen
Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am
Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf
die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige
einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die
EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu
verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der
Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 [8C_547/2008], E. 4.2 mit Hinweisen).
Dadurch kann eine aussagekräftige und umfassende Beurteilung hinsichtlich der
funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewonnen werden. An
dieser Stelle ist zu betonen, dass die Abklärung über mehrere Wochen andauert
und somit den Schmerzen, welche das Hauptproblem der Beschwerdeführerin
darstellen (Suva-Akte 345, S. 28), und deren Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit im Langzeitverlauf Rechnung getragen werden kann. Im
Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass gemäss den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen des I____ in der Hauptsache die
berufsorientierte Integration im Vordergrund steht; der Leistungsfähigkeit kommt
dagegen zunächst eine untergeordnete Rolle zu (vgl. Beschwerdebeilage 2). Vorliegend
ist es aber im Zusammenhang mit einer allfälligen Rentenzusprache gerade von
Bedeutung, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeits- und
leistungsfähig ist. Dazu sind in der Regel keine vorgängigen
Eingliederungsmassnahmen erforderlich. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin
Recht zu geben, dass es sich beim Endzustand unter anderem auch um eine
rechtliche Fragestellung handelt, so dass nicht ersichtlich wird, weshalb eine
Abklärung im I____ geeigneter wäre, diese Frage abschliessend zu klären.
3.4.
Nach dem Dargelegten liegen keine konkreten fachlichen Einwände vor,
die gegen die Abklärungsstelle H____ sprechen. Daher ist nicht in das Ermessen
der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines Abklärungsinstitutes
einzugreifen (vgl. E. 3.1). Die vorgeschlagene H____ ist folglich gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, die Beschwerdeführerin bezüglich
der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuklären. Die angefochtene Verfügung ist
somit zu schützen.
4.
4.1.
Der angefochtene Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2018 erweist sich
als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr.
204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: