Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.49

Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018

Keine konkreten fachlichen Einwände gegen die Abklärungsstelle H___;

Beschwerde wird abgewiesen.

 


Tatsachen

I.        

Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war als Zimmermädchen bei der C____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 11. September 2011 erlitt die Beschwerdeführerin beim Fallschirmspringen einen Unfall und verletzte sich dabei die Wirbelsäule (vgl. Unfallmeldung vom 14. November 2011, Suva-Akte 2). Die Beschwerdeführerin begab sich am Unfalltag in ärztliche Behandlung in die klinische Abteilung für Traumatologie des Krankenhauszentrums D____ in [...]. Dort wurde eine Fractura corporis vertebrae L I (Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers) diagnostiziert (Suva-Akte 5, S. 6) und am 26. September 2011 ein operativer Eingriff an der Lendenwirbelsäule durchgeführt (Suva-Akte 10). Die Beschwerdeführerin wurde ab 11. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (Suva-Akte 19). Am 19. April 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt, anlässlich derer der Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, feststellte, dass ein Aufenthalt im F____ dringend notwendig sei (Suva-Akte 39). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 20. April bis 31. Mai 2012 in der F____ stationär behandelt wurde (Suva-Akte 84), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 19. Juni 2013 ein (Suva-Akte 121). Im Wesentlichen gestützt auf diese Untersuchung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2013 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie, da die Erwerbseinbusse geringer als 10% und somit nicht rentenerheblich sei (Suva-Akte 126). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 26. August 2013 (Suva-Akte 139). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vor und holte einen kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 9. September 2014 (Suva-Akte 218) sowie eine neurologische Beurteilung der Versicherungsmedizin Suva vom 2. Februar 2015 ein (Suva-Akte 228). Gestützt auf diese Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. März 2015 eine Invalidenrente ab März 2015 entsprechend einer Erwerbseinbusse in Höhe von 39% zu. Die Integritätseinbusse wurde neu auf 60% festgesetzt (Suva-Akte 240). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. April 2015 vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 252). Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin die G____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Neurologie/Paraplegiologie, Neuro-Urologie, Orthopädie und Psychiatrie (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 30. April 2018, Suva-Akten 345, 346, 347 und 348). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, global könne der Integritätsschaden mit 40% beziffert werden. Die funktionelle Leistungsfähigkeit könne nur in einem Arbeitsversuch abgeklärt werden (Suva-Akte 346, S. 16). Nach Rückfrage bei der Beschwerdeführerin (Suva-Akte 359) teilte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 der Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines mehrwöchigen Arbeitsversuchs in der H____ festhalte (Suva-Akte 360).  

II.       

Mit Beschwerde vom 16. November 2018 wird beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Arbeitsversuch im I____ durchführen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018.

Mit Replik vom 5. März 2019 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 24. Mai 2019 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Mit Eingabe vom 16. August 2019 reicht die Beschwerdeführerin E-Mail-Auszüge ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. August 2019 wird die Eingabe samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

V.      

Am 24. September 2019 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärung der Beschwerdeführerin durch die H____ festhält. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.4). Gemäss Rechtsprechung ist die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung bzw. Abklärung mittels Arbeitsversuchs in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 139 V 339 E.4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin ist mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden. Der Arbeitsversuch müsse von Spezialisten der beruflichen Eingliederung und Integration vorgenommen werden, die spezielle Sachkenntnis im Bereich der Paraplegiologie hätten. Dies sei bei der H____ nicht der Fall. Somit liege gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung ein triftiger Grund vor. Zudem sei die in H___ angebotene Abklärungsmethode mittels EFL nicht geeignet, komplexe paraplegiologische Beschwerdebilder in ihrer Auswirkung auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sachgerecht zu erfassen, da sie primär auf rein kinesiophysische Einzeltests abstelle. Dagegen biete die Abteilung ParaWork des I____ im Rahmen einer berufsorientierten Integration eine umfassende Abklärung durch mit den komplexen Einschränkungen der Paraplegie vertrauten Spezialisten an. Hinzu komme, dass im Rahmen des Arbeitsversuchs auch die im Gutachten G____ vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen evaluiert werden könnten und in diesem Zusammenhang das Vorliegen des medizinischen Endzustands abgeklärt werden könne. Schliesslich setze eine seriöse Abklärung im Rahmen eines Arbeitsversuchs auch die vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen voraus. Auch diesbezüglich sei eine Abklärungsmassnahme im Rahmen eines Arbeitsversuchs in I____ klar geeigneter als in H____ (vgl. Beschwerde vom 16. November 2018).  

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beschwerdeführerin bringe keine valablen Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die vorgeschlagene Abklärungsstelle und die dort beschäftigten Personen vor. Bei der H____ handle es sich um eine spezialisierte Rehabilitationsklinik für Unfallopfer. Die Ärzte verfügten über ein grosses Knowhow und entsprechenden Sachverstand im Umgang mit Unfallopfern; sie könnten die geforderten Abklärungen ohne weiteres tätigen. Auch würden in der H____ viele Paraplegiker betreut und behandelt, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass den Ärzten die spezielle Sachkenntnis fehle. Weiter mache die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im vorliegenden Fall Sinn, da eine umfassende Leistungserprobung stattfinde: Es würden funktionelle Tests für physische Funktionen der Arbeit im Hinblick auf eine realitätsnahe Beurteilung der arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belastbarkeit erfolgen, welche in einer Verweistätigkeit evaluiert werden müssten. Aufgrund der aufgelegten Unterlagen des I____ werde ersichtlich, dass eine berufsorientierte Integration angeboten werde. Diese berufsorientierte Integration dauere dann auch in der Regel mehrere Monate, wobei eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erlangt werden solle. Es werde auch ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit in der Phase der Integration eine untergeordnete Rolle spiele, weshalb der Nutzen dieser Massnahme im vorliegenden Fall unklar sei. Ebenfalls sei in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage des Endzustands nicht allein um eine medizinische Frage handle, sondern auch um eine rechtliche Fragestellung: Nicht jede weitere Behandlungsbedürftigkeit stelle ein Hindernis für den Fallabschluss dar. Auch beinhalte der Leistungskatalog der Unfallversicherung keine Eingliederungsmassnahmen; dafür sei die Invalidenversicherung zuständig (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2018).  

2.3.          Umstritten ist, ob die Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels eines Arbeitsversuchs in der H____ oder im I____ stattzufinden hat. Weiterungen, welche über diese Fragestellung hinausgehen, sind vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013 [8C_481/2013] E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.          Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die Abklärungsstelle einigen, hat die Beschwerdegegnerin eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

3.3.          Vorliegend ist in der Hauptsache strittig, ob die Abklärungsstelle H____ über genügend Sachkenntnis verfügt, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Zwar gehört es nicht zum Kerngeschäft der H____ paraplegiologische Beschwerdebilder zu beurteilen. Indessen bewirbt sich die Institution auf ihrer Internetseite <<www.H____.ch>> als Spezialistin für medizinische Rehabilitation und Integration von verunfallten Menschen. Im Speziellen verfügt die Klinik über ein Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung und ist auf komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen spezialisiert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ärzte und Fachpersonen über die fachliche Kompetenz verfügen, um die geforderten Abklärungen - insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - zu tätigen. So führt die H____ unter anderem auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch, welche in erster Linie dazu dient, dass arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte Tätigkeit konkret zu beurteilen, wobei auch relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018 [9C_168/2018], E. 4.2.2). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachter der G____ erscheint vorliegend die Durchführung einer EFL-Testung als sachgerecht, wird doch empfohlen, die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem mehrwöchigen Arbeitsversuch abzuklären (Suva-Akte 346, S. 15f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine EFL-Testung hierzu geeignet, zumal sie eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren bietet. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 [8C_547/2008], E. 4.2 mit Hinweisen). Dadurch kann eine aussagekräftige und umfassende Beurteilung hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewonnen werden. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Abklärung über mehrere Wochen andauert und somit den Schmerzen, welche das Hauptproblem der Beschwerdeführerin darstellen (Suva-Akte 345, S. 28), und deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Langzeitverlauf Rechnung getragen werden kann. Im Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen des I____ in der Hauptsache die berufsorientierte Integration im Vordergrund steht; der Leistungsfähigkeit kommt dagegen zunächst eine untergeordnete Rolle zu (vgl. Beschwerdebeilage 2). Vorliegend ist es aber im Zusammenhang mit einer allfälligen Rentenzusprache gerade von Bedeutung, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeits- und leistungsfähig ist. Dazu sind in der Regel keine vorgängigen Eingliederungsmassnahmen erforderlich. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass es sich beim Endzustand unter anderem auch um eine rechtliche Fragestellung handelt, so dass nicht ersichtlich wird, weshalb eine Abklärung im I____ geeigneter wäre, diese Frage abschliessend zu klären.

3.4.          Nach dem Dargelegten liegen keine konkreten fachlichen Einwände vor, die gegen die Abklärungsstelle H____ sprechen. Daher ist nicht in das Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines Abklärungsinstitutes einzugreifen (vgl. E. 3.1). Die vorgeschlagene H____ ist folglich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, die Beschwerdeführerin bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit abzuklären. Die angefochtene Verfügung ist somit zu schützen.

4.                

4.1.          Der angefochtene Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2018 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.  

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: