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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2018.4
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018
Tatsachen
I.
Der 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete in der Lackiererei und Schlosserei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. Oktober 2013 erlitt der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einer 200 kg schweren Last einen Unfall und verletzte sich dabei den rechten Arm (vgl. ärztliche Unfallmeldung vom 24. März 2014, Suva-Akte 1 und Schadenmeldung UVG vom 9. April 2014, Suva-Akte 2). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin, ab 4. Oktober 2013 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 15). Nach Einholung von verschiedenen (medizinischen) Unterlagen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 an, sie würde keine Versicherungsleistungen erbringen, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-Akte 47). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. Februar 2015 (Suva-Akte 48) und ergänzender Begründung vom 15. Mai 2015 (Suva-Akte 54). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, sie ziehe die Verfügung zurück und werde weitere Abklärungen vornehmen (Suva-Akte 56). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Oktober 2013 und den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts (Suva-Akte 75). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2016 Einsprache mit ergänzender Begründung vom 30. Juni 2016 (Suva-Akten 78 und 82). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere (medizinische) Unterlagen zu den Akten und veranlasste eine Orthopädisch-Chirurgische Beurteilung vom 18. September 2017 durch das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva (Suva-Akte 136). Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2017 (Suva-Akte 140) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und bejahte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen bis am 11. November 2013 (Suva-Akte 147).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 11. November 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 11. November 2013 hinaus die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) im vollen Umfang zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 25. Juni 2018 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.
IV.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die echtzeitliche medizinische Aktenlage die Beurteilung von Dr. E____ zu überzeugen vermag. Denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 unter Schulterschmerzen (rechts) litt. So diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 27. September 2013 unter anderem ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie einen Schulterschmerz. Es bestehe seit einigen Monaten eine Schmerzzunahme cervical sowie bei beiden Schultern (Suva-Akte 26, S. 78). Weiter ist ersichtlich, dass die behandelnden Fachärzte gerade nach dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 keine strukturellen Läsionen am rechten Schultergelenk feststellten. Am 15. Oktober 2013 wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) erstellt, das rechte Schultergelenk wurde dabei aber nicht untersucht (Suva-Akte 13). Dr. H____, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostiziert am 11. November 2013 eine cervicale Spinalkanalstenose sowie eine Diskusprotrusion HW 4/5, 5/6 und 6/7 und erwähnt, der Beschwerdeführer leide seit ca. einem Jahr unter Beschwerden in der HWS, mit Kopf- und Schulterschmerzen (vgl. Suva-Akten 18 und 19). Sodann berichtet Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, am 10. Dezember 2013, der Beschwerdeführer klage über cervikocephale wechselnd ausgeprägte Kopfschmerzen sowie über Bewegungsschmerzen im Schulter- und HWS-Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Die Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit cervicomuskulärer Natur (Suva-Akte 14). Erst am 10. März 2014 – mithin mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis – werden durch den behandelnden Neurochirurgen Dr. H____ Schulterschmerzen rechts beschrieben und eine Abklärung mittels MRT als notwendig erachtet (Suva-Akte 17, vgl. auch spezialärztliche Untersuchung vom 19. Februar 2014, Suva-Akte 26). Bis dahin kann den echtzeitlichen Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 einen Unfall erlitten hat und dieser einen massgeblichen Einfluss auf die Beschwerden an der rechten Schulter hatte. Im Folgenden wurde am 11. März 2014 ein MRT durchgeführt und als Diagnosen eine intratendinöse Teilruptur der Supraspinatussehne mehr bursaseitig lokalisiert sowie eine mässig chronische Tendinose und eine beginnend hypertrophe AC-Gelenksarthrose erhoben (Suva-16). Anlässlich der Schulterarthroskopie vom 23. September 2014 hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, dass keine Ruptur der Supraspinatussehne gegeben sei, sondern eine Degeneration im Sinne der Auffaserung. Zudem bestehe eine kräftige ACG Arthrose mit Spornbildung um das ACG herum (Suva-Akte 43). Angesichts dieses Beschwerdeverlaufs sowie der Tatsache, dass ein behandlungsbedürftiger, degenerativer Vorzustand bestand, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Unfall vom 1. Oktober 2013 zu einer strukturellen Verletzung des rechten Schultergelenks führte. Folglich erscheint die Beurteilung von Dr. E____, die Beschwerden hätten sich infolge des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2013 bei einem degenerativen (symptomatischen) Vorzustand vorübergehend verschlimmert, am 11. November 2013 hätten jedoch keine Unfallfolgen mehr vorgelegen, als nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. F____ nicht zu einem anderen Ergebnis. Laut Dr. F____ spreche der anlässlich der Arthroskopie vom 23. September 2015 festgestellte Befund der intratendinösen Defektbildung eher für ein primär traumatisches Geschehen, denn für einen rein degenerativen Verschleissprozess als Auslöser für den Sehneneinriss (vgl. Bericht vom 1. April 2016, Suva-Akte 125). Aufgrund der Schilderungen von Dr. F____ ist indes davon auszugehen, dass er sich bei seiner medizinischen Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte ohne die vorbestehenden degenerativen Beschwerden an der rechten Schulter zu berücksichtigen. So gibt Dr. F____ unter anderem im Bericht vom 1. April 2016 an, der Beschwerdeführer habe sich vor dem Unfallereignis am 1. Oktober 2013 wegen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in ärztliche Behandlung begeben. Somit hat Dr. F____ seinen Bericht vom 1. Oktober 2013 nicht in Kenntnis der Aktenlage erstellt und stützt seine Schlussfolgerungen auf eine aktenwidrige Annahme. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung von Dr. F____ nicht und vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____ zu begründen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit