Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

 

   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.4

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018

 

 


Tatsachen

I.          

Der 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete in der Lackiererei und Schlosserei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. Oktober 2013 erlitt der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einer 200 kg schweren Last einen Unfall und verletzte sich dabei den rechten Arm (vgl. ärztliche Unfallmeldung vom 24. März 2014, Suva-Akte 1 und Schadenmeldung UVG vom 9. April 2014, Suva-Akte 2). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin, ab 4. Oktober 2013 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Akte 15). Nach Einholung von verschiedenen (medizinischen) Unterlagen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 an, sie würde keine Versicherungsleistungen erbringen, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-Akte 47). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. Februar 2015 (Suva-Akte 48) und ergänzender Begründung vom 15. Mai 2015 (Suva-Akte 54). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, sie ziehe die Verfügung zurück und werde weitere Abklärungen vornehmen (Suva-Akte 56). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch auf Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Oktober 2013 und den geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts (Suva-Akte 75). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2016 Einsprache mit ergänzender Begründung vom 30. Juni 2016 (Suva-Akten 78 und 82). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere (medizinische) Unterlagen zu den Akten und veranlasste eine Orthopädisch-Chirurgische Beurteilung vom 18. September 2017 durch das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva (Suva-Akte 136). Nach Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. November 2017 (Suva-Akte 140) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut und bejahte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen bis am 11. November 2013 (Suva-Akte 147).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 11. November 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 11. November 2013 hinaus die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) im vollen Umfang zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 25. Juni 2018 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

IV.      

Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 eine Leistungspflicht bezüglich der gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den 11. November 2013 ab. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Orthopädisch-Chirurgische Beurteilung vom 18. September 2017 durch das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva. Danach sei davon auszugehen, dass der zur Diskussion stehende Unfall vom 1. Oktober 2013 keine strukturelle Läsion an der rechten Schulter des Versicherten verursacht, sondern lediglich einen Vorzustand vorübergehend verschlimmert habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten aber nach wenigen Wochen, spätestens am 11. November 2013 Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr gespielt. Der status quo sine vel ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen, weshalb auch eine Teilkausalität der noch bestehenden Beschwerden entfalle (Suva-Akte 144).

2.2.             Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es bestünden Zweifel an den Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva, weshalb auf die versicherungsinterne Beurteilung nicht abgestellt werden könne. Denn der behandelnde Facharzt, Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, halte fest, dass das Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache für den festgestellten Sehnenschaden und die dadurch ausgelöste Folgeproblematik an der rechten Schulter sei. Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F____ sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden an der rechten Schulter über den 11. November 2013 hinaus Folge des Unfalles gewesen seien, weshalb die Beschwerdegegnerin entsprechende Versicherungsleistungen zu entrichten habe. Jedenfalls könne angesichts der Beurteilung von Dr. F____ nicht ernsthaft behauptet werden, es lägen keine geringen Zweifel an der Einschätzung von Dr. E____ vor. Demgemäss müsse ein versicherungsexternes Gutachten eingeholt werden, um den Leistungsanspruch abschliessend beurteilen zu können (vgl. Beschwerde vom 5. Februar 2018 und Replik vom 30. April 2018).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts über den 11. November 2013 hinaus.

3.                   

3.1.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, E. 2.1).

3.2.             Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.             Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt und die versicherte Person nunmehr bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und weggefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2011 [8C_79/2011], E. 2.2).

4.                   

4.1.             Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 11. November 2013 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.  

4.2.             Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).  

4.3.             Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Orthopäden Dr. E____ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva gestützt.  

4.4.             Dr. E____ stellt in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 18. September 2017 fest, dass zeitnah zu dem zur Diskussion stehenden Ereignis keine ärztlichen Befunde dokumentiert seien, die auf eine strukturelle Verletzung des rechten Schultergelenkes hinweisen würden. Mehrere Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die den Versicherten innerhalb weniger Wochen nach dem Geschehen untersucht hätten, bestätigten degenerative, respektive krankhafte Veränderungen, wie sie schon wenige Tage vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis durch den Facharzt für Orthopädie, Dr. G____, beschrieben würden. Bestätigung finde dies sowohl in dem fünf Monate später angefertigten Kernspintomogramm als auch durch die mittels Spiegelung ein Jahr nach dem Ereignis erhobenen intraoperativen Befunde. Die Frage, ob ein Unfallereignis vorgelegen habe, was nach vorherrschenden wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet gewesen wäre, eine einigermassen gesunde Sehne der Schulter zum Zerreissen zu bringen, lasse sich bereits damit beantworten, dass eine Zerreissung, also eine gewaltsam verursachte Zusammenhangstrennung der Sehne durch das Geschehen vom 1. Oktober 2013 nicht eingetreten sei. Der arthroskopisch am 23. September 2014, also ein Jahr später erhobene Befund entspreche dem Alter des Versicherten. Der Bericht des Operateurs beschreibe nichts, was als Folge relevanter Gewalteinwirkung im Sinne eines Traumas zu bewerten sei. Die von Dr. F____ erwähnte „Eröffnung“, also die chirurgische Verletzung einer „auch inspektorisch von intraartikulär intakten“ Sehne, werde im Operationsbericht vom 23. September 2014 nicht genannt, sondern sei erst ein weiteres Jahr später am 23. September 2015 erfolgt, mithin also zwei Jahre nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen. Wobei auch dieser Befund nicht die Folge akuter Gewalteinwirkung sei, sondern das fokale Areal einer innerhalb der Sehne gelegenen (intratendinösen) Degeneration im Sinne einer Tendinose oder Tendinopathie darstelle. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte zuletzt wenige Tage vor dem angeschuldigten Ereignis unter der Diagnose eines zervicobrachialen Schmerzsyndroms rechts in ärztlicher Behandlung gestanden sei. Somit sei ein Vorzustand gegeben. Die Angaben zu dem Ablauf des Geschehens lasse eine Verschlimmerung des Vorzustandes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Ohne Nachweis struktureller Verletzungen sei diese vorübergehender Natur. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien zum Zeitpunkt der Konsultation bei dem Neurochirurgen Dr. H____ am 11. November 2013 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. Suva-Akte 136).

4.5.             Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden. Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.  

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die echtzeitliche medizinische Aktenlage die Beurteilung von Dr. E____ zu überzeugen vermag. Denn aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 unter Schulterschmerzen (rechts) litt. So diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 27. September 2013 unter anderem ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom sowie einen Schulterschmerz. Es bestehe seit einigen Monaten eine Schmerzzunahme cervical sowie bei beiden Schultern (Suva-Akte 26, S. 78). Weiter ist ersichtlich, dass die behandelnden Fachärzte gerade nach dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2013 keine strukturellen Läsionen am rechten Schultergelenk feststellten. Am 15. Oktober 2013 wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule (HWS) erstellt, das rechte Schultergelenk wurde dabei aber nicht untersucht (Suva-Akte 13). Dr. H____, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostiziert am 11. November 2013 eine cervicale Spinalkanalstenose sowie eine Diskusprotrusion HW 4/5, 5/6 und 6/7 und erwähnt, der Beschwerdeführer leide seit ca. einem Jahr unter Beschwerden in der HWS, mit Kopf- und Schulterschmerzen (vgl. Suva-Akten 18 und 19). Sodann berichtet Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, am 10. Dezember 2013, der Beschwerdeführer klage über cervikocephale wechselnd ausgeprägte Kopfschmerzen sowie über Bewegungsschmerzen im Schulter- und HWS-Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Die Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit cervicomuskulärer Natur (Suva-Akte 14). Erst am 10. März 2014 – mithin mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis – werden durch den behandelnden Neurochirurgen Dr.  H____ Schulterschmerzen rechts beschrieben und eine Abklärung mittels MRT als notwendig erachtet (Suva-Akte 17, vgl. auch spezialärztliche Untersuchung vom 19. Februar 2014, Suva-Akte 26). Bis dahin kann den echtzeitlichen Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 einen Unfall erlitten hat und dieser einen massgeblichen Einfluss auf die Beschwerden an der rechten Schulter hatte. Im Folgenden wurde am 11. März 2014 ein MRT durchgeführt und als Diagnosen eine intratendinöse Teilruptur der Supraspinatussehne mehr bursaseitig lokalisiert sowie eine mässig chronische Tendinose und eine beginnend hypertrophe AC-Gelenksarthrose erhoben (Suva-16). Anlässlich der Schulterarthroskopie vom 23. September 2014 hielt Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, dass keine Ruptur der Supraspinatussehne gegeben sei, sondern eine Degeneration im Sinne der Auffaserung. Zudem bestehe eine kräftige ACG Arthrose mit Spornbildung um das ACG herum (Suva-Akte 43). Angesichts dieses Beschwerdeverlaufs sowie der Tatsache, dass ein behandlungsbedürftiger, degenerativer Vorzustand bestand, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Unfall vom 1. Oktober 2013 zu einer strukturellen Verletzung des rechten Schultergelenks führte. Folglich erscheint die Beurteilung von Dr. E____, die Beschwerden hätten sich infolge des Unfallereignisses vom 1. Oktober 2013 bei einem degenerativen (symptomatischen) Vorzustand vorübergehend verschlimmert, am 11. November 2013 hätten jedoch keine Unfallfolgen mehr vorgelegen, als nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. F____ nicht zu einem anderen Ergebnis. Laut Dr. F____ spreche der anlässlich der Arthroskopie vom 23. September 2015 festgestellte Befund der intratendinösen Defektbildung eher für ein primär traumatisches Geschehen, denn für einen rein degenerativen Verschleissprozess als Auslöser für den Sehneneinriss (vgl. Bericht vom 1. April 2016, Suva-Akte 125). Aufgrund der Schilderungen von Dr. F____ ist indes davon auszugehen, dass er sich bei seiner medizinischen Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte ohne die vorbestehenden degenerativen Beschwerden an der rechten Schulter zu berücksichtigen. So gibt Dr.  F____ unter anderem im Bericht vom 1. April 2016 an, der Beschwerdeführer habe sich vor dem Unfallereignis am 1. Oktober 2013 wegen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht in ärztliche Behandlung begeben. Somit hat Dr. F____ seinen Bericht vom 1. Oktober 2013 nicht in Kenntnis der Aktenlage erstellt und stützt seine Schlussfolgerungen auf eine aktenwidrige Annahme. Unter diesen Umständen überzeugt die Einschätzung von Dr.  F____ nicht und vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____ zu begründen.

4.6.             Nach dem Vorerwähnten liegen keine - auch nicht geringe - Zweifel an der Beurteilung von Dr. E____ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin vor. Diese vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Zusammenfassend ist daher aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. November 2013 als rechtens erweist. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass bezüglich der Schulterbeschwerden rechts der status quo sine eingetreten ist und keine Unfallfolgen mehr vorliegen.  

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 zu bestätigen.  

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: