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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.50
Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2018
Zahnschaden; Unfallbegriff nicht
erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1963 geborene Beschwerdeführer ist über
seinen Arbeitgeber [...] in Basel bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit
Bagatellunfall-Meldung vom 20. Januar 2018 (Bagatellunfall-Meldung UVG,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 2.1) erfolgte die Angabe an die Beschwerdegegnerin,
dass der Versicherte am 18. Januar 2018 beim Abendessen Laugenbrot gegessen und
dabei auf ein Steinchen gebissen habe, wobei ihm ein Stück Zahn herausgebrochen
sei.
b) Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 (AB 1.8 f.) teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie keine
Versicherungsleistungen zur Übernahme der Kosten für die bereits durchgeführten
und abgeschlossenen Behandlungen erbringen werde. Die Vermutung, der Zahn
könnte beim Beissen auf etwas Hartes beschädigt worden sein, reiche für die
Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht aus. Der
schadensverursachende Gegenstand müsse bestimmt sein. Anhand des vom
Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhaltes könnten für den gemeldeten
Schadenfall keine Versicherungsleistungen erbracht werden.
c) Die Beschwerdegegnerin hielt hieran mit Verfügung
vom 15. August 2018 (AB 1.17 f.) sowie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober
2018 (AB 1.22 ff.) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. November 2018 (Postaufgabe 28.
November 2018) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die
Beschwerdegegnerin. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Entschädigung
für das Abfassen „der Einsprachen“ sowie auf Auslagenersatz.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit zur Replik
(vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Dezember 2018) nicht wahr.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 6. März 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht
zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss
Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer gibt an, ein Stück Laugenbrot gegessen zu haben, wobei
er auf ein Steinchen gebissen habe und ein Stück Zahn herausgebrochen sei (Bagatellunfall-Meldung
UVG, AB 2.1). Er betrachtet den Vorfall als Unfall und verlangt von der
Beschwerdegegnerin die Erstattung der entstandenen Kosten der zahnärztlichen
Behandlung in der Höhe von Fr. 1‘050.90 (Spezifizierter Kostenvoranschlag
des Zahnarztes vom 24. Januar 2018, AB 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 (AB 1.22 ff.) nicht in Frage
gestellt, dass der Zahnschaden beim geschilderten Essensvorgang von Laugenbrot
entstanden ist. Sie bestreitet hingegen das Vorliegen eines Unfallereignisses,
da der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gelinge. Es sei
zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne
zurückzuführen sei, doch sei dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer, der
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle, zu tragen.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt.
3.2.
Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72,
76 f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren
Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1). Ungewöhnlichkeit
ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven Massstab, nicht
mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich
und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
3.3.
Das Vorliegen eines solchen ungewöhnlichen äusseren Faktors muss der
Leistungsansprecher glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche
Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018
vom 17. Dezember 2018 E. 4.2). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es
nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein
Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen
wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht
werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die
Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Urteil
des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.).
3.4.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 138 V 218, 221
f. E. 6.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 140 V 464, 469 E.
4.3 mit Verweisung auf Art. 61 lit. c ATSG sowie u.a. BGE 122 V 157, 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der
Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch
erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher
Sachverhalt ermittelt werden kann. Unter Umständen kann auch der medizinische
Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch
häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember
2018 E. 4.2. mit Hinweis). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall
- das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218, 221 f. E. 6). Anders ausgedrückt hat
das Unfallereignis als unbewiesen zu gelten, wenn es nicht wenigstens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wird. Die blosse Möglichkeit genügt
nicht, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt. Das bedeutet, dass
bei nicht gegebenen objektiven Beweisen der Entscheid zu Ungunsten der leistungsfordernden
Partei ausfällt.
3.5.
Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB (Schweizerisches
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210) gilt auch im öffentlichen Recht
(BGE 140 I 50, 55 f. E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der
Beweislosigkeit fällt gemäss dieser Beweislastregel der Entscheid zuungunsten
derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
4.
4.1.
Am 18. Januar 2018 kam es beim Beschwerdeführer zum fraglichen Ereignis.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob es sich beim Vorfall um einen
versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu prüfen ist im
Folgenden, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors
nachgewiesen ist.
4.2.
In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Januar 2018 wird
festgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Abendessen Laugenbrot gegessen und
dann auf ein Steinchen gebissen, wobei ein Stück Zahn herausgebrochen sei (AB
2.1). Im Fragebogen vom 8. Mai 2018 (AB 2.2) bestätigte der Beschwerdeführer
diese Darstellung allerdings nicht. Zwar beantwortete er die Frage 1 des
Fragebogens nach der genauen Beschreibung des Herganges hinsichtlich der erlittenen
Zahnverletzung erneut mit dem Hinweis auf das Essen eines Laugenbrotes und das
Beissen auf ein Steinchen. Bei Frage 2 hingegen lautete seine Antwort bezüglich
der Art des Gegenstandes, es sei ein „harter Gegenstand, vermutlich ein
Steinchen“ gewesen. Der Antwort 3 des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen,
dass er den Gegenstand nicht gesehen habe, sondern diesen mit der übrigen Masse
bzw. dem Essen verschluckt habe. In der Einsprache vom 10. September 2018 (AB
1.21) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe „einen harten Gegenstand gespürt,
aber nicht gesehen“, und er „vermutete, es handelte sich dabei um ein
Steinchen“. Auch in der Beschwerde vom 26. November 2018, S. 2, hielt der
Beschwerdeführer fest, dass er auf „einen harten Gegenstand“ gebissen habe und
„vermutete“, es handle sich dabei um ein Steinchen. Folge davon sei der Bruch
seines Zahnes gewesen.
4.3.
Im Frageblatt betreffend Zahnschaden (AB 3.2 f.) vom 24. Januar 2018
(signiert am 15. Februar 2018) beschrieb der Zahnarzt des Beschwerdeführers,
Dr. C____, den Unfallhergang mit der Formulierung „Biss auf harten Gegenstand“.
Die erste Befundaufnahme sei am 26. Januar 2018 erfolgt. Als unfallbedingten
Befund notierte Dr. C____ eine Kronenfraktur des Zahns Nr. 46 ohne Pulpabeteiligung.
Im Weiteren führte Dr. C____ aus, es sei als diagnostische Massnahme eine
Vitalitätsprüfung beim Zahn Nr. 46 durchgeführt worden und als therapeutische
Massnahme eine culpa profunda sowie die Präparation für die Krone erfolgt. Dr. C____
schlug als definitive Versorgung des Zahns Nr. 46 eine Zirkonkrone vor.
4.4.
Damit der Unfallbegriff erfüllt ist, muss die äussere Einwirkung als
ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG definiert werden können. Dazu ist in
erster Linie erforderlich, dass ein bestimmter äusserer Faktor mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt wird. Fest steht, dass der
Beschwerdeführer den im Mund verspürten Gegenstand verschluckt hat. Weder er
selbst, noch eine Drittperson, die hierzu als Zeuge oder Auskunftsperson
befragt werden könnte, hat das Objekt gesehen. Der schadensauslösende Faktor
lässt sich somit nicht eindeutig identifizieren. Es bleibt letztlich ungeklärt,
um was für einen Gegenstand es sich gehandelt haben könnte. Ob dieser als
ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist,
lässt sich daher nicht zuverlässig beurteilen. Damit ist jedoch den
Anforderungen an den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne
der Rechtsprechung nicht Genüge getan (siehe E. 2.4.).
Vorliegend konnte sich die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer
zu den Einzelheiten des konkreten Geschehens und damit über die Tatumstände kein
zuverlässiges Bild machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17.
Dezember 2018 E. 6.2.). Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt es nur als
möglich erscheinen, dass der Zahnschaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 6
Abs. 1 UVG zurückzuführen ist. Wie die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 zu Recht vorbringt, erscheint es zwar
möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen
ist (AB 1.23). Als ebenso gut möglich erscheint etwa, dass der Beschwerdeführer
nicht auf einen Fremdkörper, sondern auf ein Stück des bereits spontan
zerbrochenen Zahnes gebissen hat.
Im Urteil des Bundesgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001 hatte das
Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall zu prüfen. In Würdigung der
gesamten Umstände führte es aus, sei es zwar möglich, dass die Zahnschädigung
auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei; doch die Behauptung, die
Zahnschädigung sei durch das Beissen auf einen Stein verursacht worden, sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es sei ebenso möglich,
dass der Biss auf einen harten Kern - als solcher gewöhnlicher Bestandteil
eines Kernenbrotes - ursächlich war. Die Folgen der Beweislosigkeit habe
diejenige zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001 E. 3c mit
Verweis auf BGE 117 V 261, 264 E. 3b). Auch im Urteil 8C_1059/2008 vom 27.
Februar 2008 hielt das Bundesgericht fest, dass die blosse Vermutung, ein
Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genüge, um
einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Bleibe es bei solchen reinen
Vermutungen, könne die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliege, nicht
beantwortet werden, da ungeklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich
gehandelt habe. Demnach könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dieser als
ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts
8C_1059/2008 vom 27. Februar 2008 E. 3.). Im genannten Fall hielt das Bundesgericht
fest, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wodurch er sich verletzt habe. Ob
es sich um einen Fremdkörper gehandelt habe, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor
zu qualifizieren wäre, könne daher nicht beurteilt werden. Im vorliegendem Fall
liegen damit vergleichbare Verhältnisse zugrunde. Der Beschwerdeführer vermutet
lediglich, er habe auf einen von ihm nicht näher beschreibbaren Fremdkörper gebissen.
Dagegen ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil
des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 nicht einschlägig, da im dort
beurteilten Fall von der Vorinstanz verbindlich festgestellt worden war, dass
der harte Gegenstand tatsächlich Bestandteil der konsumierten Nahrung gewesen
sei. Wie dargelegt, ist vorliegend aber gerade unklar, woher der von ihm
angeführte harte Gegenstand stammte. Die Bezeichnung des Schadensfaktors als
Steinchen in der ursprünglichen Unfallmeldung beruht lediglich auf einer Vermutung
des Versicherten und einer von ihm ins Spiel gebrachten Interpretation des
Herganges. Dies bildet nach der geltenden Rechtsprechung keine Grundlage für
einen Beweis eines Unfallereignisses (siehe auch E. 2.4.).
4.5.
Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darlegen kann, dass die Schädigung durch einen ungewöhnlichen
äusseren Faktor entstanden ist. Infolge Beweislosigkeit sind die Voraussetzungen
für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht gegeben und es ist die vorliegende
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist nach Art. 61
lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
5.2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 300.-- für „das Abfassen der Einsprachen“ sowie den Ersatz von Auslagen in
der Höhe von Fr. 50.--. Er macht damit sinngemäss Parteikosten
(„ausserordentliche Kosten“) geltend. Die Parteien haben nach § 17 Abs. 1 SVGG
nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht
festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer vorliegend
unterliegt, hat er ihm entstandene Parteikosten selbst zu tragen. Im Übrigen
fällt eine Zusprache für entstandene Kosten im Einspracheverfahren aus den
gleichen Gründen ausser Betracht.
Entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten vorliegend
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: