Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.50

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018

Zahnschaden; Unfallbegriff nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        Der am [...] 1963 geborene Beschwerdeführer ist über seinen Arbeitgeber [...] in Basel bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 20. Januar 2018 (Bagatellunfall-Meldung UVG, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2.1) erfolgte die Angabe an die Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte am 18. Januar 2018 beim Abendessen Laugenbrot gegessen und dabei auf ein Steinchen gebissen habe, wobei ihm ein Stück Zahn herausgebrochen sei.

b)        Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 (AB 1.8 f.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie keine Versicherungsleistungen zur Übernahme der Kosten für die bereits durchgeführten und abgeschlossenen Behandlungen erbringen werde. Die Vermutung, der Zahn könnte beim Beissen auf etwas Hartes beschädigt worden sein, reiche für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht aus. Der schadensverursachende Gegenstand müsse bestimmt sein. Anhand des vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhaltes könnten für den gemeldeten Schadenfall keine Versicherungsleistungen erbracht werden.

c)         Die Beschwerdegegnerin hielt hieran mit Verfügung vom 15. August 2018 (AB 1.17 f.) sowie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 (AB 1.22 ff.) fest.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 26. November 2018 (Postaufgabe 28. November 2018) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Entschädigung für das Abfassen „der Einsprachen“ sowie auf Auslagenersatz.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit zur Replik (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. Dezember 2018) nicht wahr.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 6. März 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

Der Beschwerdeführer gibt an, ein Stück Laugenbrot gegessen zu haben, wobei er auf ein Steinchen gebissen habe und ein Stück Zahn herausgebrochen sei (Bagatellunfall-Meldung UVG, AB 2.1). Er betrachtet den Vorfall als Unfall und verlangt von der Beschwerdegegnerin die Erstattung der entstandenen Kosten der zahnärztlichen Behandlung in der Höhe von Fr. 1‘050.90 (Spezifizierter Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom 24. Januar 2018, AB 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 (AB 1.22 ff.) nicht in Frage gestellt, dass der Zahnschaden beim geschilderten Essensvorgang von Laugenbrot entstanden ist. Sie bestreitet hingegen das Vorliegen eines Unfallereignisses, da der Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht gelinge. Es sei zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei, doch sei dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle, zu tragen.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.           Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1). Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

3.3.           Das Vorliegen eines solchen ungewöhnlichen äusseren Faktors muss der Leistungsansprecher glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.).

3.4.           Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 138 V 218, 221 f. E. 6.). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 140 V 464, 469 E. 4.3 mit Verweisung auf Art. 61 lit. c ATSG sowie u.a. BGE 122 V 157, 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann. Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden; er dient jedoch häufig nur als Indiz (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2. mit Hinweis). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218, 221 f. E. 6). Anders ausgedrückt hat das Unfallereignis als unbewiesen zu gelten, wenn es nicht wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wird. Die blosse Möglichkeit genügt nicht, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt. Das bedeutet, dass bei nicht gegebenen objektiven Beweisen der Entscheid zu Ungunsten der leistungsfordernden Partei ausfällt.

3.5.           Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210) gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 140 I 50, 55 f. E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit fällt gemäss dieser Beweislastregel der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

4.                

4.1.           Am 18. Januar 2018 kam es beim Beschwerdeführer zum fraglichen Ereignis. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob es sich beim Vorfall um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen ist.

4.2.           In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Januar 2018 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe beim Abendessen Laugenbrot gegessen und dann auf ein Steinchen gebissen, wobei ein Stück Zahn herausgebrochen sei (AB 2.1). Im Fragebogen vom 8. Mai 2018 (AB 2.2) bestätigte der Beschwerdeführer diese Darstellung allerdings nicht. Zwar beantwortete er die Frage 1 des Fragebogens nach der genauen Beschreibung des Herganges hinsichtlich der erlittenen Zahnverletzung erneut mit dem Hinweis auf das Essen eines Laugenbrotes und das Beissen auf ein Steinchen. Bei Frage 2 hingegen lautete seine Antwort bezüglich der Art des Gegenstandes, es sei ein „harter Gegenstand, vermutlich ein Steinchen“ gewesen. Der Antwort 3 des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass er den Gegenstand nicht gesehen habe, sondern diesen mit der übrigen Masse bzw. dem Essen verschluckt habe. In der Einsprache vom 10. September 2018 (AB 1.21) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe „einen harten Gegenstand gespürt, aber nicht gesehen“, und er „vermutete, es handelte sich dabei um ein Steinchen“. Auch in der Beschwerde vom 26. November 2018, S. 2, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf „einen harten Gegenstand“ gebissen habe und „vermutete“, es handle sich dabei um ein Steinchen. Folge davon sei der Bruch seines Zahnes gewesen.

4.3.           Im Frageblatt betreffend Zahnschaden (AB 3.2 f.) vom 24. Januar 2018 (signiert am 15. Februar 2018) beschrieb der Zahnarzt des Beschwerdeführers, Dr. C____, den Unfallhergang mit der Formulierung „Biss auf harten Gegenstand“. Die erste Befundaufnahme sei am 26. Januar 2018 erfolgt. Als unfallbedingten Befund notierte Dr. C____ eine Kronenfraktur des Zahns Nr. 46 ohne Pulpabeteiligung. Im Weiteren führte Dr. C____ aus, es sei als diagnostische Massnahme eine Vitalitätsprüfung beim Zahn Nr. 46 durchgeführt worden und als therapeutische Massnahme eine culpa profunda sowie die Präparation für die Krone erfolgt. Dr. C____ schlug als definitive Versorgung des Zahns Nr. 46 eine Zirkonkrone vor.

4.4.           Damit der Unfallbegriff erfüllt ist, muss die äussere Einwirkung als ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG definiert werden können. Dazu ist in erster Linie erforderlich, dass ein bestimmter äusserer Faktor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt wird. Fest steht, dass der Beschwerdeführer den im Mund verspürten Gegenstand verschluckt hat. Weder er selbst, noch eine Drittperson, die hierzu als Zeuge oder Auskunftsperson befragt werden könnte, hat das Objekt gesehen. Der schadensauslösende Faktor lässt sich somit nicht eindeutig identifizieren. Es bleibt letztlich ungeklärt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt haben könnte. Ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, lässt sich daher nicht zuverlässig beurteilen. Damit ist jedoch den Anforderungen an den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne der Rechtsprechung nicht Genüge getan (siehe E. 2.4.).

Vorliegend konnte sich die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer zu den Einzelheiten des konkreten Geschehens und damit über die Tatumstände kein zuverlässiges Bild machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 6.2.). Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt es nur als möglich erscheinen, dass der Zahnschaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG zurückzuführen ist. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2018 zu Recht vorbringt, erscheint es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen ist (AB 1.23). Als ebenso gut möglich erscheint etwa, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Fremdkörper, sondern auf ein Stück des bereits spontan zerbrochenen Zahnes gebissen hat.

Im Urteil des Bundesgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall zu prüfen. In Würdigung der gesamten Umstände führte es aus, sei es zwar möglich, dass die Zahnschädigung auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei; doch die Behauptung, die Zahnschädigung sei durch das Beissen auf einen Stein verursacht worden, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es sei ebenso möglich, dass der Biss auf einen harten Kern - als solcher gewöhnlicher Bestandteil eines Kernenbrotes - ursächlich war. Die Folgen der Beweislosigkeit habe diejenige zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts U 211/00 vom 16. Juli 2001 E. 3c mit Verweis auf BGE 117 V 261, 264 E. 3b). Auch im Urteil 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2008 hielt das Bundesgericht fest, dass die blosse Vermutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Bleibe es bei solchen reinen Vermutungen, könne die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliege, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe. Demnach könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2008 E. 3.). Im genannten Fall hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wodurch er sich verletzt habe. Ob es sich um einen Fremdkörper gehandelt habe, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, könne daher nicht beurteilt werden. Im vorliegendem Fall liegen damit vergleichbare Verhältnisse zugrunde. Der Beschwerdeführer vermutet lediglich, er habe auf einen von ihm nicht näher beschreibbaren Fremdkörper gebissen.

Dagegen ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 nicht einschlägig, da im dort beurteilten Fall von der Vorinstanz verbindlich festgestellt worden war, dass der harte Gegenstand tatsächlich Bestandteil der konsumierten Nahrung gewesen sei. Wie dargelegt, ist vorliegend aber gerade unklar, woher der von ihm angeführte harte Gegenstand stammte. Die Bezeichnung des Schadensfaktors als Steinchen in der ursprünglichen Unfallmeldung beruht lediglich auf einer Vermutung des Versicherten und einer von ihm ins Spiel gebrachten Interpretation des Herganges. Dies bildet nach der geltenden Rechtsprechung keine Grundlage für einen Beweis eines Unfallereignisses (siehe auch E. 2.4.).

4.5.           Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen kann, dass die Schädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entstanden ist. Infolge Beweislosigkeit sind die Voraussetzungen für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht gegeben und es ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5.                

5.1.           Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist nach Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.2.           Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- für „das Abfassen der Einsprachen“ sowie den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--. Er macht damit sinngemäss Parteikosten („ausserordentliche Kosten“) geltend. Die Parteien haben nach § 17 Abs. 1 SVGG nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer vorliegend unterliegt, hat er ihm entstandene Parteikosten selbst zu tragen. Im Übrigen fällt eine Zusprache für entstandene Kosten im Einspracheverfahren aus den gleichen Gründen ausser Betracht.

Entsprechend sind die ausserordentlichen Kosten vorliegend wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: