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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Gegenstand
UV.2018.52
Einspracheentscheid vom 6. November 2018
Natürliche Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer rutschte gemäss Unfallmeldung vom 28. Dezember 2016 (administrative Beschwerdeantwortbeilage/K 1) am 15. März 2016 in der Wohnung aus. In der Unfallmeldung wird in der Rubrik „Verletzung“ als betroffener Körperteil „Schulter“ angegeben.
Der Beschwerdeführer liess sich wegen Schulterbeschwerden ärztlich untersuchen. Ein Bericht der D____ vom 2. Dezember 2016 (sig. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; medizinische Beschwerdeantwortbeilage/M 2) verweist auf eine Ultraschalluntersuchung vom 21. September 2016 (vgl. Bericht der Rheumatologie des F____spitals [...] vom 7. Oktober 2016, M 1). Die dortige Untersuchung zeige eine relativ kleine Supraspinatussehnenläsion, wobei sich die Lokalisation schlecht einschätzen lasse. Dieser Bericht erhob als Diagnosen eine (umschriebene) zentrale Supraspinatussehnenruptur rechts sowie eine Verkalkung der Subscapularissehne, klinisch eine Tendinose der langen Bicepssehne sowie eine mässig symptomatische AC-Gelenksarthose rechts „nach Sturz vom März 2016“ (AC-Gelenk = Acromioklavikulargelenk oder Schultereckgelenk). Als Vertrauensarzt berichtete G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 24. Februar 2017 (M 7) sowie am 23. März 2018 (M 11) zur Frage der Unfallkausalität.
b) Mit Verfügung vom 28. März 2018 (K 40) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten Leistungen mit Befristung bis 30. Juni 2016 zu. Die Terminierung wurde damit begründet, per 30. Juni 2016 sei der status quo sine bzw. status quo ante erreicht. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 Einsprache (K 45). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2018 (K 48) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 30. Juni 2016 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. März 2019 bzw. Triplik vom 5. Juli 2019 (Beschwerdeführer) und mit Duplik vom 11. Juni 2019 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Oktober 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestünden über den 30. Juni 2016 hinaus unfallkausale Beeinträchtigungen und dementsprechend auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338).
Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend, ausgewiesener Unfallfolgen (BGE 134 V 121 f. E. 9; 134 V 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.2.2) spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).
2.2.2. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Vertrauensarztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität mit Wirkung ab 30. Juni 2016 gestützt auf die Beurteilung des für sie als Vertrauensarzt wirkenden G____.
G____ nimmt Bezug auf den Bericht der D____ vom 2. Dezember 2016 (M 2). Danach sei der Versicherte auf die rechte Schulter gestürzt. Aufgetreten seien dann Funktionsschmerzen und zunehmende Nacht- und Ruheschmerzen. Die Beweglichkeit der Schulter sei gut erhalten. Ein Impingement trete bei Abduktion um 90 Grad auf. Es bestehe guter Krafteinsatz sowie eine deutliche Druckdolenz über dem AC-Gelenk mit Schmerzverstärkung bei Adduktion. Im MRI vom 6. Dezember 2016 würden nur Partialrupturen im Rotatorenmanschettenbereich beschrieben, keine Muskelatrophie. Es bestehe eine hyperthrophe AC-Gelenksarthrose. G____ hält fest, der Sturz sei „für die Schmerzhaftigkeit des AC-Gelenkes anzuschuldigen“.
Zur Frage nach unfallfremden Faktoren hält G____ fest, solche bestünden in Form der hypertrophen AC-Gelenksarthrose. Diese verursache die Schmerzhaftigkeit im Schulterbereich. Eine wesentliche funktionelle Einschränkung aufgrund der degenerativ bedingten Rotatorenmanschetten-Teilrupturen sei nicht zu erkennen.
Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung umfallfremder Faktoren. Hierbei sei – bezüglich der erwähnten Kontusion am AC-Gelenk – der Status quo sine drei Monate nach dem Ereignis erreicht worden.
3.1.2. Im zweiten Bericht vom 23. März 2018 (M 11) hält G____ fest, in der ersten Stellungnahme vom 24. Februar 2017 habe er die Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter in den Zusammenhang mit einer hypertrophen AC-Gelenksarthrose gebracht („zusammengebracht“). In der Arthrosonografie vom 12. September 2017 seien komplexe Schädigungen an beiden Schultern diagnostiziert worden, das heisst auch links: Dies spreche für typische degenerative Prozesse an beiden Schultern, induziert durch die hypertrophe AC-Gelenksarthrose.
Die in der aktuellen Klinik bestehenden rechtsseitigen Schulter- und Armschmerzen seien laut Arztbericht des H____ Spitals vom 29. Januar 2018 (M 10) durch ein chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom hervorgerufen, „sicher nicht unfallkausal“.
G____ fasst seine Feststellungen wie folgt zusammen:
1. Der Sturz auf die rechte Seite mit am Körper anliegendem Arm sei vom Unfallmechanismus her nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur hervorzurufen;
2. Die nach dem Unfall vorhandenen Schulterschmerzen seien typisch für eine Kontusion des stark arthrotisch vorgeschädigten AC-Gelenkes rechts;
3. Es seien artrhosonografisch Schulterprobleme beidseits dokumentiert worden;
4. Die Schulter-Armschmerzen (Schulter-Arm-Syndrom) seien rechtsbetont und hingen mit einer HWS-Problematik zusammen.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Unfallmechanismus nicht abgeklärt (insb. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 9). G____ gebe einerseits zu, er wisse nicht genau, wie der Unfall zustande gekommen sei bzw. wie der Unfallmechanismus genau gewesen sei. Obwohl der Unfallmechanismus unklar sei, gehe G____ davon aus, dass der Beschwerdeführer direkt auf die rechte Schulter gefallen sei und angebe, dieser Mechanismus sei nicht geeignet, eine Sehnenruptur zu verursachen. Er gebe somit einer Sachverhaltsvariante den Vorzug, obwohl sich aus den Akten des behandelnden Orthopäden ein anderer Unfallhergang ergebe.
Weiter führt der Beschwerdeführer aus (Beschwerde S. 5 Ziff. 9), G____ verweise darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Case-Manager der Suva einen Sturz mit an den Körper angezogenem Arm auf die rechte Schulter beschrieben habe. Damit zitiere G____ jedoch Aktenstücke der Suva zu einem Schadenfall betreffend das Knie.
Mit der Triplik vom 5. Juli 2019 zitiert der Beschwerdeführer die fragliche Aktenstelle in den Suva-Akten: Es werde in der Aktennotiz vom 4. Januar 2017 ausgeführt: „Sturz am 13.03.2016 (s. Sprechstundenbericht wegen Knie links [...] vom 14.03.2016). Herr A____ erklärt, dass er ausgerutscht sei. Er fiel auf das linke Knie, wollte den Sturz aber irgendwie abfedern, damit das schon lädierte Knie geschont wird. Dabei stürzte er in der Folge mit an den Körper angezogenem Arm auf die rechte Schulter. Schulter schmerzte leicht. Herr A____ dachte, dass diese wieder vorbeigehen. Erst Monate später begann die Schulter immer mehr zu schmerzen, insbesondere beim Schlafen, wenn er sich auf die rechte Schulter drehte.“
Mit dem Zitat dieser Textstelle will der Beschwerdeführer dartun, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis Schmerzen an der Schulter aufgetreten seien. Jedoch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er den Unfallhergang gegenüber der SUVA so, wie nun auch in der Triplik wiedergegeben, geschildert hat. Es besteht kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Januar 2017 Anlass gehabt hätte, den Unfallhergang anders zu schildern als wie er sich tatsächlich zugetragen hatte. Damit besteht jedoch auch kein Anlass zur Kritik an den Schlussfolgerungen von G____, soweit sich diese auf einen Unfallhergang im Sinne eines Sturzes mit anliegendem Arm stützen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf einen Bericht D____ vom 26. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 3 = M 12, sig. E____). In diesem Bericht diagnostiziert die D____ (1) eine traumatische tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne rechts nach Trauma vom März 2016, (2) eine Partialläsion der langen Bicepssehne, (3) eine mögliche superiore Partialläsion der Subscapularissehne sowie (4) eine wenig symptomatische AC-Gelenksarthrose rechts.
Die D____ hält fest, der Beschwerdeführer melde sich zu einer erneuten Verlaufskontrolle bei anhaltenden Beschwerden der rechten Schulter. Bekanntlich sei „im letzten Jahr bei dem Patienten bereits die operative Behandlung seiner Beschwerden geplant“ gewesen. In der Zwischenzeit seien allerdings diverse Probleme in Zusammenhang mit Hammerzehenoperationen aufgetreten. Ebenso bestehe eine erhebliche Behinderung bei lumbospondylogenen Beschwerden. Aufgrund der zahlreichen Therapien und auch operativen Behandlungen komme eine zusätzliche Operation mit aufwendiger Rehabilitationsphase für den Patienten nicht in Frage.
Als Befund erhebt der Bericht, die schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter habe „im Vergleich zum Vorjahr eher zugenommen“. So bestehe eine aktive Beweglichkeit von Flexion bis zu 150°, Abduktion 140° (ab 90° zunehmend schmerzhaft). Die Aussenrotation betrage bis zu 70°. Der Schürzengriff sei unter Schmerzen bis Dornfortsatz L2 möglich. Bei der Kraftprüfung sei eine gute Aktivierung der Rotatorenmanschettenmuskulatur zu verzeichnen, es träten aber erhebliche Schmerzen vor allem bei Belastung des zentralen und posterioren Supraspinatus auf. Teilweise bestünden auch Schmerzen bei Bicepssehnenbelastung. Das Impingementzeichen sei mässiggradig positiv, eine deutliche Druckdolenz bestehe über dem AC-Gelenk, ebenso eine deutliche Druckdolenz über der tastbaren Lücke über dem Supraspinatus und der langen Bicepssehne.
Im Abschnitt Beurteilung hält der Bericht fest, es bestehe nach wie vor ein erheblicher (leicht zunehmender) Leidensdruck von Seiten der umschriebenen zentralen transmuralen Supraspinatussehnenruptur. Aus Sicht des behandelnden Facharztes passe diese Läsion „nach wie vor zum beschriebenen Trauma vom März 2016“.
3.2.3. Der Bericht der D____ vom 26. Juni 2018 sieht zusammenfassend die diagnostizierte Partialruptur der Supraspinatussehne als Folge des Ereignisses im März 2016. Auch der Bericht der D____ bringt im Übrigen die Läsion an der Biszepssehne sowie die mögliche Läsion der Subscapularissehne nicht mit einem Unfallereignis in Zusammenhang, sodass darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist.
Dagegen erachtet die D____ die AC-Gelenksarthrose, welche seitens von G____ – temporär – als unfallbedingte Beeinträchtigung bezeichnet werden, als wenig symptomatisch. Es ist somit klar, dass Beschwerden an diesem Teil des Schultergelenks als aktuell noch leistungsbegründender Faktor ausser Betracht fallen.
3.3.1. Im Rahmen einer funktionellen Ultraschalluntersuchung vom 21. September 2016 (Bericht des F____spitals [...], Rheumatologie, vom 7. Oktober 2016 M 1) war bei der Supraspinatussehne rechts eine „Dellenbildung ansatznah im Bereich des Footprints“ erhoben worden. In der Beurteilung wurde festhalten, es liege eine inkomplette transmurale Ruptur der Supraspinatussehne vor. Im Bericht der D____ vom 2. Dezember 2016 (M 2) wird diese Diagnostik mit „Umschriebene zentrale Supraspinatussehnenruptur rechts“ erhoben (es finden sich dort auch die weiteren, noch im Bericht vom 26. Juni 2018 angeführten Diagnosepunkte). Der die erhobenen Diagnosen enthaltende Absatz dieses Berichts endet mit „nach Sturz von Mai 2016“. Selbst wenn diese Formulierung nahe legen könnte, dass die diagnostizierenden Ärzte der Meinung gewesen sein könnten, die diagnostizierten Körperschäden seien erst nach diesem Ereignis im Mai 2016 aufgetreten, so wäre damit kein Indiz für das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und den Schädigungen geschaffen. Zum Kausalzusammenhang wird im angeführten Bericht nichts festgehalten, insbesondere bringt der Bericht nirgends zum Ausdruck, es sei aus der zeitlichen Abfolge von Unfall und aufgetretenen Diagnosen zu schliessen, letztere seien durch das zeitlich vorangegangene Ereignis verursacht, was ohnedies als Fehlschluss („post hoch ergo propter hoc“) zu qualifizieren wäre.
Im Bericht vom 6. Dezember 2016 derselben Stelle (M 3) über eine MR-Arthrographie wird der Befund einer subtotalen Partialruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich am Tubeculum majus bestätigt. Wiederum findet sich kein Hinweis zur Frage der Unfallkausalität. In einem Bericht des F____spitals, Rheumatologie, vom 6. Dezember 2016 (M 4) wird die Diagnose der Supraspinatussehne rechts ebenfalls angeführt. Der Bericht hält fest, als mögliche Ursache der Schulterbeschwerden zeige sich nebst einer inkompletten transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne und Verkalkung der Subscapularissehene rechts eine leichte Bursitis subacromialis rechts. Aktuell würden die Schulterbeschwerden in der [...]klinik [...] behandelt. Bei anhaltenden Beschwerden schlägt die Klinik eine Steroidinfiltration der Bursa subacromialis vor.
In der Patientenakte der I____ (M 6) wird unter dem 7. Februar 2017 angeführt, seit einem Sturz, „wo er sich mit dem rechten Arm auffangen wollte, bestünden Schulterschmerzen rechts, welche ihn in letzter Zeit vor allem nachts plagen, aber auch bei Überkopfbelastungen. In einem Bericht von J____, FMH Rheumatologie, vom 11. September 2019 (M 8) über eine am 12. September 2017 durchgeführte Tomografie wird sodann beidseits eine kleine transmurale Supraspinatussehnenruptur diagnostiziert. Ein Bericht des H____ Spitals vom 28. September 2017 (M 9) führt unter Diagnosepunkt 4 eine beidseitige transmurale Supraspinatussehnenruptur an. Zum Verlauf führt dieser Bericht an, eine Erstkonsultation sei am 9. Juni 2017 erfolgt. Schulterbeschwerden finden lediglich insofern Erwähnung, als nach der Konsultation am 4. September 2017 zur Objektivierung der Schulterpathologien eine Arthrosonnographie veranlasst worden sei. Am 29. Januar 2018 wiederholt die gleiche Stelle (M 10) diese Diagnose, ohne ansonsten weiter darauf einzugehen.
3.3.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die aktenkundigen Arztberichte die – als solche unbestrittene – Diagnose einer Teilruptur der Supraspinatussehne rechts erwähnen. Im späteren Verlauf wird die gleiche Schädigung auch an der linken Schulter erhoben. Keiner der Berichte äussert sich explizit zu einem Kausalzusammenhang mit einem Unfallereignis. Dies geschieht einzig und erstmals im Bericht der D____ vom 26 Juni 2018 insofern, als nun erstmals von einer „traumatischen“ Partialruptur der Supraspinatussehne rechts geschrieben wird. Eine nähere Erläuterung, weshalb das Wort „traumatisch“ im Bericht auftaucht, findet sich einzig in der schon erwähnten Bemerkung, dass diese Läsion zum beschriebenen Trauma vom März 2016 „passe“. Damit gibt der Bericht der D____ jedoch einzig eine Vermutung darüber kund, dass die fragliche Partialruptur möglicherweise mit einem Unfallereignis in einem Zusammenhang stehen könnte.
Die vorstehend angeführten Berichte bestätigen sodann wie erwähnt die Äusserung von G____ (Bericht vom 23. März 2018, M 11, Résumé Punkt 3), dass arthrosonografisch beidseits Schulterprobleme festgestellt worden sind. Dies bildet einen starken Hinweis dafür, dass die Schulterbeschwerden nicht nur auf der linken, sondern auch auf der rechten Seite nicht durch unfallkausale, sondern durch degenerative Prozesse aufgetreten sind. Hinweise dazu, dass die fragliche Teilruptur der Supraspinatussehne rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sein könnte, sind in den Akten somit nicht enthalten.
G____ führt die Schmerzempfindungen gemäss Punkt 2 seines Résumés zurück auf eine Kontusion des stark arthrotisch vorgeschädigten AC-Gelenks rechts. Diese Vorschädigung des AC-Gelenks taucht in allen Berichten auf, die sich mit den Schulterbeschwerden befassen. Arthrotische Veränderungen sind das Ergebnis einer längerdauernden Krankheitsentwicklung, die vorliegend bereits vor dem Unfallereignis im März 2016 ihren Anfang genommen haben muss. Arthrotische Veränderungen entwickeln sich langsam progredient, über Jahre und Jahrzehnte hinweg (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, S. 587). Arthrotische Gelenke sind gegen traumatische Schäden „recht empfindlich. Dies hat zur Folge, dass manchmal kleinere Unfälle als Ursache einer Arthrose erscheinen. Tatsächlich lösen sie lediglich die Beschwerden aus“ (Debrunner, a.a.O., S. 586). Im Lichte dieser Ausführungen in der medizinischen Literatur erscheint die Schlussfolgerung von G____, die nach dem Unfallereignis aufgetretenen Schmerzen seien die Folgen einer Kontusion des arthrotisch vorgeschädigten AC-Gelenks rechts, als überzeugend.
Gut nachvollziehbar sind auch die Bemerkungen von G____, zur aktuellen Klinik der bestehenden rechtsseitigen Schulter- und Armschmerzen trage auch ein nicht unfallkausales chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom bei. Diese werden gemäss dem von G____ angeführten Bericht des H____ Spitals vom 29. Januar 2018 (M 10) durch ein chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom hervorgerufen, das „sicher nicht unfallkausal“ sei. Im Bericht vom 29. Januar 2018 wird diese Diagnose unter Punkt 4 der Befundliste aufgeführt. Es wird verwiesen auf ein MRI vom 6. September 2017, mit welchem Osteochondrosen HWK 5/6 und 6/7, weniger HWK 3/4 und 4/5, links paramediane Diskushernie HW 5/6 mit Spinalkanalstenose ohne zervikale Myelopathie, osteodiskär bedingte Foraminalstenose C6 links und Foraminalstenose HWK 6/7 osteodiskär rechts mit C7-Kompromittierung und Spinalkanalstenose ohne zervikale Myelopathie, Foraminalstenose osteodiskär HWK 4/5 links mit C5-Kompromittierung festgestellt wurden. Die Diagnose findet sich bereits im Bericht der gleichen Stelle vom 28. September 2017 (M 9).
Zusammenfassend ist in Würdigung der beiden Berichte bzw. Stellungnahmen von G____ im Lichte aller weiteren aktenkundigen ärztlichen Grundlagen nichts ersichtlich, was auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung dieses Vertrauensarztes wecken könnte. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit per 30. Juni 2016 noch unfallkausale Beeinträchtigungen im rechten Schultergelenk vorlagen, sei dies durch eine unmittelbare Läsion oder Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette (insbesondere der erörterten Teilruptur der Subscapularissehne), noch, dass sich ein degenerativer Vorzustand durch das Unfallereignis richtungsgebend verschlimmert hätte.
Die Beschwerdegegnerin durfte ihren Einspracheentscheid vom 6. November 2018 somit auf die – beweiskräftigen – Beurteilungen von G____ abstützen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit