Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____ Krankenkasse AG

[...]  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

B____ AG

[...]  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.53

Einspracheentscheid vom 5. November 2018

Stressfraktur vorliegend keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1987 geborene Versicherte ist bei der Beschwerdeführerin krankenversichert (Police Nr. [...] vom 12. Oktober 2018, Beschwerdebeilage [BB] 1). Infolge ihrer Anstellung bei der D____ ist sie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (vgl. UVG-Schadenmeldung, BB 4).

b)           Am 3. April 2018 tätigte die Arbeitgeberin der Versicherten bei der Beschwerdegegnerin eine Unfallmeldung (AB 26). Zum Unfallhergang wurde auf eine Beeinträchtigung des linken Fusses während einer Ganzkörpermassage am 16. Februar 2018 hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), da die Versicherte keinen Unfall erlitten habe. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung liege nicht vor (AB 14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 Einsprache (BB 10). Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 3).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 sei aufzuheben und ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 16. Februar 2018 sei zu bejahen. Eventualiter sei die Sache der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 lädt die Instruktionsrichterin die Versicherte C____ dem Verfahren bei. Innert Frist bis zum 1. März 2019 geht beim Gericht keine Stellungnahme von ihr ein.

d)           In der Replik vom 5. April 2019 (Postaufgabe 8. April 2019) und der Duplik vom 22. Mai 2019 (Postaufgabe 23. Mai 2019) halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

e)           Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 nimmt die Beschwerdegegnerin erneut Stellung.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die versicherte Person (Beigeladene) hat Wohnsitz in Basel-Stadt, womit das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Überdies ist die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung, welche die Behandlungskosten zu übernehmen hat, wenn die Unfallversicherung einen entsprechenden Leistungsanspruch ablehnt, von der Verfügung vom 25. Juni 2018 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2018 betroffen und somit aufgrund von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Versicherte C____ habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistungen infolge eines Unfalls oder aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung. Der Knochenbruch der Versicherten sei auf eine chronische Überlastung zurückzuführen.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, da es sich beim Knochenbruch der Versicherten um eine sog. Listenverletzung handle, sei die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung leistungspflichtig, zumal sie den Beweis, dass die Verletzung aufgrund von Abnützung oder einer Erkrankung entstanden ist, nicht erbringe.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Versicherten C____ zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.           Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3.           Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: bei Knochenbrüchen (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrissen (lit. c), Muskelrissen (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Auflistung entspricht der Liste von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Es ist davon auszugehen, dass auch die neue Liste nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wie die frühere gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV, abschliessend ist (vgl. BGE 123 V 43, 45 E. 2b; Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser, Kaspar Gehring, Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 6 N 7, André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Luzern/St. Gallen 2018, Art. 6 N 42).

Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E. 2, 8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 3 und 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.). Kann der Zeitpunkt der unfallähnlichen Körperschädigung nicht eindeutig bestimmt werden, sind die Regeln für Berufskrankheiten beizuziehen. Auch bei letzteren kann es unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sein, den Eintritt des versicherten Risikos zu beurteilen bzw. den Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung zu eruieren. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG sieht daher vor, dass Berufskrankheiten als ausgebrochen gelten, sobald die betroffene Person erstmals der ärztlichen Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist (vgl. Kaspar Gehring, Art. 6 N 14). Vorliegend trat die Fraktur – soweit bekannt – im Jahr 2017 auf und die Versicherte klagte auch erstmals in diesem Jahr über Fussschmerzen. Eine erstmalige ärztliche Behandlung erfolgte ebenfalls erst im Jahr 2017, womit die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung von Art. 6 Abs. 2 UVG anwendbar ist.

3.4.           Gemäss Botschaft soll mit der Neuregelung im Gesetz auf die Notwendigkeit eines äusseren Faktors verzichtet werden, weil diesbezüglich die Rechtsprechung „bisweilen zu Schwierigkeiten für die Unfallversicherer und zu Unsicherheiten bei den Versicherten“ geführt habe (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBI 2008 5395, S. 5411, und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7911, S. 7922).

Demnach ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers grundsätzlich bereits im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gegeben, wenn eine der aufgeführten Listenverletzungen diagnostiziert worden ist, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person überhaupt ein Ereignis zu benennen vermag, auf welches diese Verletzung zurückgeführt werden könnte bzw. nach welchem die Beschwerden aufgetreten sind (Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 26 ff., S. 33). Der Unfallversicherer kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008, BBI 2008 5395, S. 5425; und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014, BBl 2014 7911, S. 7934 f.; vgl. dazu auch Kaspar Gehring, Art. 6 N 8). Dabei ist „vorwiegend“ wohl analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG (Berufskrankheiten) zu verstehen und davon auszugehen, dass die Körperschädigung nicht zu mehr als 50% auf eine Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführen sein darf (vgl. André Nabold, Art. 6 N 44).

Die direkte Übernahme der in alt Art. 9 Abs. 2 UVV gelisteten Körperverletzungen spricht dafür, dass die bisherige Praxis zur Qualifikation als Listenverletzung grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (vgl. auch Kaspar Gehring, a.a.O., Art. 6 N 6, sowie André Nabold, Art. 6 N 47).

4.                

4.1.           Es kann vorliegend als unbestritten gelten, dass die Versicherte eine nicht dislozierte Fraktur des Metatarsale IV links erlitt. Diesbezüglich sind sich die von beiden Parteien zitierten Ärzte einig (vgl. Bericht von Dr. E____, [...], vom 23. März 2018, AB 7, S. 3, Sprechstundenbericht von Dr. F____ und Dr. G____ vom 13. April 2018, AB 16, Bericht von Dr. H____, Facharzt FMH Chirurgie, FMH Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 26. September 2018, AB 4, und Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2018, BB 11). Umstritten ist, ob die Körperschädigung vorwiegend auf Abnutzung oder Krankheit zurückzuführen ist.

4.2.           Zu Recht geht keine der Parteien von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG aus. Die Versicherte gab an, sie habe sich in einer Ganzkörpermassage mit Fussreflexzonenmassage befunden, als sie einen Schmerz am linken Vorderfuss verspürt habe. Am nächsten Tag habe sie kaum darauf stehen können (Fragebogen Unfallbegriff, AB 22). Dieses Ereignis weist keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf, der gemäss Art. 4 ATSG für die Qualifikation als Unfall gefordert ist (vgl. E. 3.2.). Es erübrigt sich daher auf die weiteren Kriterien einzugehen. Zu prüfen bleibt allein, ob der Bruch des Fussknochens der Versicherten im vorliegenden Fall als Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG zu qualifizieren ist.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Einspracheentscheid auf die Berichte von Dr. J____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, vom 13. April 2018 (AB 22), von Dr. E____, [...], vom 23. März 2018 (AB 7, S. 3), den Sprechstundenbericht der Dres. F____ und G____ vom 13. April 2018 (AB 16) und von Dr. H____ vom 14. Juni 2018 (AB 15) ab. Ausser dem erstbehandelnden Dr. J____, sprachen sämtliche Ärzte und die Ärztin Dr. E____ von einer sog. Stressfraktur.

Dr. H____ erklärte diesbezüglich in seinem Bericht vom 14. Juni 2018 (AB 15), bei einer Stressfraktur handle es sich um einen Ermüdungsbruch in Folge einer Überlastung. Es handle sich damit nicht um eine Listenverletzung. Ein Unfallereignis liege ebenfalls nicht vor. Nach einer erneuten Vorlage der Sache anlässlich des Einspracheverfahrens, nahm Dr. H____ am 26. September 2018 erneut Stellung (AB 4). Dabei wiederholte er seine frühere Einschätzung und führte aus, es handle sich vorliegend um „eine nicht dislozierte Zusammenhangstrennung des IV. Mittelfussknochens links am Übergang zwischen diaphysären zum metaphysären Knochen (quasi schwächste Stelle)“. Dies sei typisch für eine Stressfraktur. Daneben bestehe bei der Versicherten eine Fussdeformität im Sinne eines Spreizfusses und eines Pes planovalgus beidseits. Die Aufhebung des Fussgewölbes führe unter anderem zu einer stärkeren Knochenbelastung der Mittelfussknochen (dazu verwies er auf den Bericht der Dres. F____ und G____ vom 13. April 2018, AB 16). Insbesondere basierend auf dieser Einschätzung ihres beratenden Arztes hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung, sie sei nicht leistungspflichtig, fest.

Anlässlich des Gerichtsverfahrens reicht die Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht von Dr. H____ vom 19. Mai 2019 ein (Duplikbeilage [DB]). Darin wiederholte Dr. H____ im Wesentlichen seine bereits im Bericht vom 26. September 2018 (AB 4) getätigten Ausführungen zur Stressfraktur. Er ergänzte, bei der einen Art der Stressfrakturen handle es sich um eine sehr häufige Läsion des Knochens in der Sportmedizin, bei der andern Art um sogenannte Insuffizienzfrakturen, welche durch eine Knochenerkrankung hervorgerufen würden. Bei der Versicherten handle es sich um eine Fraktur in einem gesunden Knochen, bei Abflachung des Fussgewölbes und Spreizfüssen. Die Ganzkörpermassage könne nicht die Verursacherin dieser Fraktur sein, da die Versicherte sonst kaum mit der ersten ärztlichen Behandlung bis am 13. März 2019 (recte: 13. März 2018), also sechs Wochen, zugewartet hätte. Die Begründung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. I____, dass es sich nicht um eine Stressfraktur handle, sei nicht überzeugend. Im Übrigen sei die Versicherte sehr sportlich. Gemäss dem Bericht Dres. F____ und G____ gehe sie dreimal wöchentlich sieben Kilometer joggen und tanze intensiv. Deshalb sei die Stressfraktur vorwiegend auf die repetitive Überlastung durch die sportliche Tätigkeit und auf die punktuell stärkere Knochenbelastung des vierten Mittelfussknochens, bedingt durch die Aufhebung des Fussgewölbes und des Spreizfusses, zurückzuführen.

4.4.           Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Argumentation im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. I____, ab. Dieser hielt in seiner ersten Beurteilung vom 18. Juli 2018 (BB 9) fest, bei der „dislozierten schrägverlaufenden Fraktur der distalen Diaphyse des Os metatarsale IV“ handle es sich zweifelsfrei um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG (Knochenbruch). In den medizinischen Unterlagen zeigten sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Fraktur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.

Am 29. November 2018 verfasste er eine ausführlichere Stellungnahme (BB 11). Er korrigierte zunächst seine Beurteilung insofern, als es sich um eine „nicht dislozierte Fraktur der Diaphyse des Os metatarsale IV links“ handle. In den Akten (Bericht von Dr. F____ und Dr. G____ vom 13. April 2018, AB 16) werde erwähnt, dass ein „Spreizfuss sowie [ein] leichter Pes planovalgus beidseits“ bestünden. Bekanntlich seien ein Spreizfuss und ein Knicksenk-Fuss sehr häufige Befunde in der Bevölkerung. Dass diese Befunde im vorliegenden Fall (sogar vorwiegend) für den Knochenbruch des vierten Vorfussknochens links verantwortlich seien, sei nirgendwo belegt bzw. nicht bewiesen. Vielmehr sei als wichtige Tatsache erwiesen, dass der vierte Fussknochen (Os metatarsale IV) links im MRT (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 23. März 2018, AB 7, S. 3) keine Zeichen von Abnützung oder Krankheit aufweise, und dass auch die übrigen Fussknochen keine solchen Zeichen auf relevante Weise zeigten. Er wies insbesondere darauf hin, aus dem erwähnten MRT-Bericht von Dr. E____ ergebe sich, dass sich ausser der Fraktur keine unauffälligen ossären Strukturen gezeigt hätten.

Bei der Versicherten seien die Schmerzen nicht schleichend aufgetreten, respektive hätten keinen schleichenden Beginn gezeigt, wie dies bei einer Marschfraktur typisch wäre. Im Gegenteil, sie seien plötzlich aufgetreten. Der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Schmerzen sei bekannt. Die Versicherte habe angegeben, dass der Schmerz im linken Vorfuss während der Massage am 29. Januar 2018 aufgetreten sei (vgl. dazu Fragebogen vom 6. April 2018, AB 23). Erklärterweise habe sie zuvor nie Beschwerden im Vorfuss gehabt und vor der Ganzkörpermassage auch keinen Marsch absolviert. Eine Osteoporose oder eine andere Knochenkrankheit habe sich nicht gezeigt. Es bestehe somit ein Knochenbruch, wie er in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführt sei. Dass der Knochenbruch vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, sei nicht ausgewiesen. Abschliessend verwies Dr. I____ insbesondere auf die zwei Urteile des Bundesgerichts 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 und 8C_403/2013 vom 21. August 2013, welche ebenfalls unfallähnliche Körperschädigungen und jeweils eine Fraktur eines Os metatarsale beträfen.

4.5.           Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend von einem Knochenbruch auszugehen ist und damit grundsätzlich eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG vorhanden ist. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur gesetzlichen Vermutung, dass es sich hierbei um eine Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der Unfallversicherer kann sich nur mittels des Nachweises befreien, dass die Schädigung vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gegenbeweis des Unfallversicherers dann erbracht ist, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50% auf „Abnützung oder Erkrankung“ beruht (vgl. E. 3.4. bzw. Kaspar Gehring, a.a.O., Art. 6 N 11; André Nabold, a.a.O., Art. 6 N 44).

4.5.1.   Unklar ist, ob mit Abnützung oder Erkrankung das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint sein muss, wovon einige Autoren in der Literatur ausgehen. Werden Abnützung oder Erkrankung medizinisch verstanden, so liegt eine Listenverletzung mit einer Pflicht der Unfallversicherung zur Leistung nur vor, wenn diese medizinisch betrachtet auf ein Trauma zurückzuführen ist. Ein körperliches Trauma liegt, medizinisch betrachtet, nur dann vor, wenn ein akut entstandener körperlicher Schaden mit Gewebezerstörung durch äussere Einwirkung (mechanisch, thermisch, chemisch, aktinisch) und entsprechender Funktionsstörung zu diagnostizieren ist (vgl. André Nabold, Sportunfall – ein Blick auf die Rechtsprechung, in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 65 ff., S. 73 mit weiterem Hinweis). Eine Leistungspflicht nach UVG setzt gemäss Nabold demnach voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn beruht (André Nabold, Art. 6 N 45), obwohl hier wiederum ein gewisser äusserer Faktor einbezogen würde. Kaspar Gehring nimmt auf die Ausführungen im Duden zum Begriff „Abnützung“ genannten Synonyme „Abrieb“, „Verschleiss“ und (fachmedizinisch) „Usur“ Bezug. Er kommt zum Schluss, es sollten diejenigen Sachverhalte von der Leistungspflicht der Unfallversicherungen ausgeschlossen werden, bei denen Körperschädigungen durch wiederkehrende, immer gleiche Belastungen entstehen (Kaspar Gehring, Art. 6 N 9). In der Literatur wird schliesslich eine sog. „Stressfraktur“ als Synonym zu „Ermüdungsbruch“ oder „Ermüdungsfraktur“ verwendet (Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 628; Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 629). Der Pschyrembel definiert die Stressfraktur als „unvollständige Fraktur, durch Mikrotraumen infolge ungewohnter Überbeanspruchung bei gleichzeitigen Reparationsvorgängen“. Debrunner nennt zwei verschiedene Entstehungsmechanismen. Zum einen eine allgemeine oder lokale verminderte mechanische Festigkeit des Knochens, z.B. aufgrund von Osteomalazie oder Osteopathie; zum andern übermässige Beanspruchung bei mechanisch stark überbeanspruchten Knochenabschnitten (lokal) oder allgemein bei mangelndem, unzweckmässigem oder übertriebenem Training (allgemein). Insbesondere weist er auch auf sog. „Marschfrakturen“, die bei jungen Leuten entstehen, die untrainiert grössere marsch- oder andere körperliche Leistungen absolvieren müssen, sowie auf „Stressfrakturen“ der Leistungssportler hin. Letztere bezeichnet er als zu den häufigsten Ermüdungsbrüchen gehörend (Debrunner, S. 629 f.).

4.5.2.      Wie erwähnt, diagnostizierte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. H____, eine Stressfraktur. Er ergänzte, bei der einen Art der Stressfrakturen handle es sich um eine sehr häufige Läsion des Knochens in der Sportmedizin, bei der andern Art um sogenannte Insuffizienzfrakturen, welche durch eine Knochenerkrankung hervorgerufen würden. Die Ganzkörpermassage könne nicht die Verursacherin dieser Fraktur sein, da die Versicherte sonst kaum mit der ersten ärztlichen Behandlung bis am 13. März 2019 (recte: 13. März 2018), also sechs Wochen, zugewartet hätte. Die Diagnose einer Stressfraktur wird auch durch den Bericht von Dr. E____ über das MRI vom 23. März 2018 gestützt (AB 7, S. 3). Auch Dr. F____ und Dr. G____ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. April 2018 (AB 16) eine Stressfraktur distales Metatarsale 4 links. Demgegenüber stellte Dr. I____ diese Diagnose nicht. Er bestritt zudem nicht nur das Vorliegen von Anzeichen einer Krankheit, sondern auch einer Abnützung (Bericht von Dr. I____ vom 29. November 2018, BB 11). Auch Dr. J____ sprach nicht von einer Stressfraktur, verwies jedoch auf den Bericht des MRI vom 23. März 2018 (Bericht von Dr. J____ vom 13. April 2018, AB 22).

Persönlich untersucht haben die Versicherte Dr. J____, Dr. E____ (anhand des MRT) sowie die Dres. F____ und G____. Von diesen haben die drei letztgenannten alle eine sog. Stressfraktur diagnostiziert.

4.5.3.      Wie oben dargelegt ist eine Stressfraktur nicht selten – sofern sie nicht auf eine Knochenerkrankung zurückzuführen ist – auf Mikrotraumen infolge einer Überbeanspruchung zurückzuführen. Dr. H____s Ausführungen, dass es sich bei der Fraktur um die Folge einer Überbelastung des Fussknochens durch dreimal wöchentliches Joggen von sieben Kilometern sowie intensivem Tanzen, verbunden mit einer Fussfehlstellung (einer Abflachung des Fussgewölbes und Spreizfüssen) handle (vgl. Bericht vom 19. Mai 2019, DB, sowie E. 4.3.), sind angesichts der zitierten medizinischen Fachliteratur (E. 4.5.) nachvollziehbar. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass kaum möglich erscheint, dass eine Ganzkörpermassage, auch mit Fussreflexzonemassage zu einem Knochenbruch führen könnte, zumal in vorliegendem Zusammenhang radiologisch von einem gesunden Knochen auszugehen ist. Dies bestätigen sowohl Dr. H____ als auch Dr. I____ (vgl. Dr. H____, Bericht vom 19. Mai 2019 bzw. Dr. I____, Bericht vom 29. November 2018, BB 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass einer Ganzkörpermassage ein erhöhtes Gefährdungspotential innewohnen soll und insofern ein Ereignis mit doch einer gewissen Krafteinwirkung auf den Körper darstellen soll. Bei einer Massage findet in aller Regel keine übermässige Kraftanstrengung statt, noch kommt es dabei zu einer Programmwidrigkeit im Rahmen einer körperlichen Betätigung. Dass die Massage als Ereignis ausser Acht fällt, lässt sich auch daran erkennen, dass die Versicherte, wären die Schmerzen tatsächlich plötzlich und unmittelbar und in einem gewissen Ausmass unmittelbar nach der Massage aufgetreten, kaum mit der ersten ärztlichen Behandlung bis am 13. März 2019 (recte: 13. März 2018), also sechs Wochen, zugewartet hätte. Insgesamt ist bei Gesundheitsschäden, die in der Regel plötzlich auftreten und in ihrer Entstehung als unfallmässig imponieren, von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. In vorliegendem Zusammenhang verhält es sich jedoch gerade anders. Es handelt sich nicht um einen plötzlich aufgetretenen Gesundheitsschaden, der quasi unfallmässig vorgefallen ist. Insofern kann die vorliegende Massage schlicht nicht als spezifisches „Ereignis“, und wenn, dann nur als harmloses Ereignis in Betracht kommen, und insofern nicht relevant sein, was den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers vereinfachen muss.

4.5.4.      Es ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass Dr. H____ den Nachweis zu erbringen vermag, wonach die Fraktur zu mehr als 50% aufgrund der chronisch repetitiven Einwirkung aufgrund der zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Versicherten zurückzuführen, und insofern auf Abnützung zurückzuführen ist, was letztlich zur Stressfraktur führte. Dr. I____ weist jedenfalls lediglich darauf hin, dass der Fussknochen keine Zeichen von Abnützung oder Krankheit aufweise und sich im MRT unauffällige ossäre Strukturen gezeigt hätten, was wohl nicht grundsätzlich gegen eine Stressfraktur spricht, als diese auch bei gesunden Knochen erfolgen kann.

Bereits die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV ging beispielsweise bei einem sog. Bone bruise, welches nicht durch ein singuläres Trauma, sondern vielmehr durch chronisch-repetitive Einwirkung verursacht worden ist, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV handle (Urteil ZH UV.2014.00078 vom 31.3.2015 E. 3.5 und 5.2). Bei einem Ermüdungsbruch mangle es im Normalfall am Merkmal der Plötzlichkeit, was eine unfallähnliche Körperschädigung ausschliesst (Kilian Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung (UKS), in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 103 ff., S. 108 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.5.5   Dagegen sprechen auch nicht die von Dr. I____ zitierten Urteile des Bundesgerichts, welche nicht zur neuen Rechtslage ergingen, sondern sich insbesondere mit der Frage nach dem äusseren Faktor beschäftigten. So ging es im Urteil 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 um die Fraktur eines Os metatarsale III, welche sich die versicherte Person beim Ballett-Training, beim Absprung zu einem „grand jeté“ zugezogen hatte (E. 5.1. des Urteils). Zentral war in diesem Entscheid insbesondere die Frage, ob ein äusserer Faktor vorliege, was bejaht wurde und insofern von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen wurde (vgl. insbesondere E. 6. des Urteils). In seinem Urteil 8C_403/2013 vom 21. August 2013 hatte sich das Bundesgericht mit einer während eines Fussballmatches entstandenen Stressfraktur des Os metatarsale V zu befassen.

Auch unter Berücksichtigung dieser beiden Bundesgerichtsurteile ist bei einer sog. Stressfraktur in Übereinstimmung mit den medizinischen Berichten von einer lange andauernden Überbeanspruchung auszugehen, nicht als Folge eines einzigen Traumas und insofern auch nicht als Teilursache, sondern als Folge verschiedenster Einwirkungen und Mikrotraumen.

4.6.           Insgesamt kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Gegenbeweis vorliegend erbracht hat. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht abgelehnt.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist im Lichte oder obigen Ausführungen abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.       

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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