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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____ Krankenkasse AG
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
UV.2018.53
Einspracheentscheid vom 5.
November 2018
Stressfraktur vorliegend keine
Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG
Tatsachen
I.
a)
Die 1987 geborene Versicherte ist bei der Beschwerdeführerin krankenversichert
(Police Nr. [...] vom 12. Oktober
2018, Beschwerdebeilage [BB] 1). Infolge ihrer Anstellung bei der D____
ist sie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (vgl. UVG-Schadenmeldung,
BB 4).
b)
Am 3. April 2018 tätigte die Arbeitgeberin der Versicherten bei der
Beschwerdegegnerin eine Unfallmeldung (AB 26). Zum Unfallhergang wurde auf
eine Beeinträchtigung des linken Fusses während einer Ganzkörpermassage am
16. Februar 2018 hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 25. Juni 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20), da die Versicherte keinen Unfall erlitten habe. Auch eine
unfallähnliche Körperschädigung liege nicht vor (AB 14). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 16. August 2018 Einsprache (BB 10). Mit
Einspracheentscheid vom 5. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrer Verfügung fest (AB 3).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
5. November 2018 sei aufzuheben und ihre Leistungspflicht für das
Unfallereignis vom 16. Februar 2018 sei zu bejahen. Eventualiter sei die
Sache der Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung
zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 lädt die Instruktionsrichterin
die Versicherte C____ dem Verfahren bei. Innert Frist bis zum 1. März 2019
geht beim Gericht keine Stellungnahme von ihr ein.
d)
In der Replik vom 5. April 2019 (Postaufgabe 8. April 2019)
und der Duplik vom 22. Mai 2019 (Postaufgabe 23. Mai 2019) halten die
Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
e)
Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 nimmt die Beschwerdegegnerin erneut
Stellung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die versicherte
Person (Beigeladene) hat Wohnsitz in Basel-Stadt, womit das angerufene Gericht
örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG).
Überdies ist die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung, welche die
Behandlungskosten zu übernehmen hat, wenn die Unfallversicherung einen
entsprechenden Leistungsanspruch ablehnt, von der Verfügung vom 25. Juni
2018 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2018
betroffen und somit aufgrund von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Versicherte C____
habe ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistungen infolge eines Unfalls oder
aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung. Der Knochenbruch der
Versicherten sei auf eine chronische Überlastung zurückzuführen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, da es sich beim
Knochenbruch der Versicherten um eine sog. Listenverletzung handle, sei die Beschwerdegegnerin
als Unfallversicherung leistungspflichtig, zumal sie den Beweis, dass die
Verletzung aufgrund von Abnützung oder einer Erkrankung entstanden ist, nicht erbringe.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der
Versicherten C____ zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Als Unfall gilt gemäss
Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
3.3.
Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen,
sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sind: bei Knochenbrüchen (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG), Verrenkungen von
Gelenken (lit. b), Meniskusrissen (lit. c), Muskelrissen
(lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f),
Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese
Auflistung entspricht der Liste von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in der bis
zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Es ist davon auszugehen, dass
auch die neue Liste nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wie die frühere gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVV, abschliessend ist (vgl. BGE 123 V 43, 45
E. 2b; Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser, Kaspar Gehring, Susanne
Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 6 N 7, André Nabold, in: Marc Hürzeler/Ueli
Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, Luzern/St. Gallen 2018, Art. 6
N 42).
Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor den am 1. Januar
2017 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zugetragen haben, und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach
bisherigem Recht gewährt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2018 vom
18. September 2018 E. 2, 8C_333/2018 vom 25. September 2018
E. 3 und 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.). Kann der Zeitpunkt
der unfallähnlichen Körperschädigung nicht eindeutig bestimmt werden, sind die Regeln
für Berufskrankheiten beizuziehen. Auch bei letzteren kann es unter Umständen
mit Schwierigkeiten verbunden sein, den Eintritt des versicherten Risikos zu
beurteilen bzw. den Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung zu eruieren.
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG sieht daher vor, dass Berufskrankheiten
als ausgebrochen gelten, sobald die betroffene Person erstmals der ärztlichen
Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist (vgl. Kaspar Gehring, Art. 6 N 14).
Vorliegend trat die Fraktur – soweit bekannt – im Jahr 2017 auf und die Versicherte
klagte auch erstmals in diesem Jahr über Fussschmerzen. Eine erstmalige
ärztliche Behandlung erfolgte ebenfalls erst im Jahr 2017, womit die am
1. Januar 2017 in Kraft getretene Fassung von Art. 6 Abs. 2 UVG
anwendbar ist.
3.4.
Gemäss Botschaft soll mit
der Neuregelung im Gesetz auf die Notwendigkeit eines äusseren Faktors
verzichtet werden, weil diesbezüglich die Rechtsprechung „bisweilen zu
Schwierigkeiten für die Unfallversicherer und zu Unsicherheiten bei den
Versicherten“ geführt habe (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBI 2008 5395, S. 5411, und Zusatzbotschaft
vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
BBl 2014 7911, S. 7922).
Demnach ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers
grundsätzlich bereits im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gegeben, wenn eine
der aufgeführten Listenverletzungen diagnostiziert worden ist, und zwar
unabhängig davon, ob die versicherte Person überhaupt ein Ereignis zu benennen
vermag, auf welches diese Verletzung zurückgeführt werden könnte bzw. nach
welchem die Beschwerden aufgetreten sind (Markus
Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme
bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 26 ff., S. 33). Der Unfallversicherer kann sich
aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom
30. Mai 2008, BBI 2008 5395, S. 5425; und Zusatzbotschaft vom
19. September 2014, BBl 2014 7911, S. 7934 f.; vgl. dazu
auch Kaspar Gehring, Art. 6
N 8). Dabei ist „vorwiegend“ wohl analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG
(Berufskrankheiten) zu verstehen und davon auszugehen, dass die
Körperschädigung nicht zu mehr als 50% auf eine Abnützung oder eine Erkrankung
zurückzuführen sein darf (vgl. André
Nabold, Art. 6 N 44).
Die direkte Übernahme der in alt Art. 9 Abs. 2 UVV gelisteten
Körperverletzungen spricht dafür, dass die bisherige Praxis zur Qualifikation
als Listenverletzung grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (vgl. auch Kaspar Gehring, a.a.O., Art. 6
N 6, sowie André Nabold,
Art. 6 N 47).
4.
4.1.
Es kann vorliegend als unbestritten gelten, dass die Versicherte
eine nicht dislozierte Fraktur des Metatarsale IV links erlitt. Diesbezüglich
sind sich die von beiden Parteien zitierten Ärzte einig (vgl. Bericht von
Dr. E____, [...], vom 23. März 2018, AB 7, S. 3,
Sprechstundenbericht von Dr. F____ und Dr. G____ vom 13. April
2018, AB 16, Bericht von Dr. H____, Facharzt FMH Chirurgie, FMH Spez.
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, zertifizierter Gutachter SIM, beratender
Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 26. September 2018, AB 4, und
Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. I____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, vom 29. November 2018, BB 11). Umstritten
ist, ob die Körperschädigung vorwiegend auf Abnutzung oder Krankheit
zurückzuführen ist.
4.2.
Zu Recht geht keine der Parteien von einem Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG aus. Die Versicherte gab an, sie habe sich in einer
Ganzkörpermassage mit Fussreflexzonenmassage befunden, als sie einen Schmerz am
linken Vorderfuss verspürt habe. Am nächsten Tag habe sie kaum darauf stehen
können (Fragebogen Unfallbegriff, AB 22). Dieses Ereignis weist keinen
ungewöhnlichen äusseren Faktor auf, der gemäss Art. 4 ATSG für die
Qualifikation als Unfall gefordert ist (vgl. E. 3.2.). Es erübrigt sich
daher auf die weiteren Kriterien einzugehen. Zu prüfen bleibt allein, ob der
Bruch des Fussknochens der Versicherten im vorliegenden Fall als Listendiagnose
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG zu qualifizieren ist.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Einspracheentscheid auf die
Berichte von Dr. J____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, vom
13. April 2018 (AB 22), von Dr. E____, [...], vom 23. März
2018 (AB 7, S. 3), den Sprechstundenbericht der Dres. F____ und G____
vom 13. April 2018 (AB 16) und von Dr. H____ vom 14. Juni
2018 (AB 15) ab. Ausser dem erstbehandelnden Dr. J____, sprachen sämtliche
Ärzte und die Ärztin Dr. E____ von einer sog. Stressfraktur.
Dr. H____ erklärte diesbezüglich in seinem Bericht vom
14. Juni 2018 (AB 15), bei einer Stressfraktur handle es sich um
einen Ermüdungsbruch in Folge einer Überlastung. Es handle sich damit nicht um
eine Listenverletzung. Ein Unfallereignis liege ebenfalls nicht vor. Nach einer
erneuten Vorlage der Sache anlässlich des Einspracheverfahrens, nahm Dr. H____
am 26. September 2018 erneut Stellung (AB 4). Dabei wiederholte er
seine frühere Einschätzung und führte aus, es handle sich vorliegend um „eine
nicht dislozierte Zusammenhangstrennung des IV. Mittelfussknochens links
am Übergang zwischen diaphysären zum metaphysären Knochen (quasi schwächste
Stelle)“. Dies sei typisch für eine Stressfraktur. Daneben bestehe bei der Versicherten
eine Fussdeformität im Sinne eines Spreizfusses und eines Pes planovalgus
beidseits. Die Aufhebung des Fussgewölbes führe unter anderem zu einer
stärkeren Knochenbelastung der Mittelfussknochen (dazu verwies er auf den
Bericht der Dres. F____ und G____ vom 13. April 2018, AB 16).
Insbesondere basierend auf dieser Einschätzung ihres beratenden Arztes hielt
die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung, sie sei nicht leistungspflichtig,
fest.
Anlässlich des Gerichtsverfahrens reicht die Beschwerdegegnerin
einen weiteren Bericht von Dr. H____ vom 19. Mai 2019 ein
(Duplikbeilage [DB]). Darin wiederholte Dr. H____ im Wesentlichen seine
bereits im Bericht vom 26. September 2018 (AB 4) getätigten
Ausführungen zur Stressfraktur. Er ergänzte, bei der einen Art der Stressfrakturen
handle es sich um eine sehr häufige Läsion des Knochens in der Sportmedizin,
bei der andern Art um sogenannte Insuffizienzfrakturen, welche durch eine
Knochenerkrankung hervorgerufen würden. Bei der Versicherten handle es sich um
eine Fraktur in einem gesunden Knochen, bei Abflachung des Fussgewölbes und
Spreizfüssen. Die Ganzkörpermassage könne nicht die Verursacherin dieser
Fraktur sein, da die Versicherte sonst kaum mit der ersten ärztlichen
Behandlung bis am 13. März 2019 (recte: 13. März 2018), also sechs
Wochen, zugewartet hätte. Die Begründung des Vertrauensarztes der
Beschwerdegegnerin, Dr. I____, dass es sich nicht um eine Stressfraktur
handle, sei nicht überzeugend. Im Übrigen sei die Versicherte sehr sportlich.
Gemäss dem Bericht Dres. F____ und G____ gehe sie dreimal wöchentlich
sieben Kilometer joggen und tanze intensiv. Deshalb sei die Stressfraktur
vorwiegend auf die repetitive Überlastung durch die sportliche Tätigkeit und
auf die punktuell stärkere Knochenbelastung des vierten Mittelfussknochens,
bedingt durch die Aufhebung des Fussgewölbes und des Spreizfusses, zurückzuführen.
4.4.
Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Argumentation im
Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Vertrauensarztes, Dr. I____, ab.
Dieser hielt in seiner ersten Beurteilung vom 18. Juli 2018 (BB 9)
fest, bei der „dislozierten schrägverlaufenden Fraktur der distalen Diaphyse
des Os metatarsale IV“ handle es sich zweifelsfrei um eine Listenverletzung
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG (Knochenbruch). In den
medizinischen Unterlagen zeigten sich zudem keinerlei Hinweise, dass die
Fraktur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.
Am 29. November 2018 verfasste er eine ausführlichere
Stellungnahme (BB 11). Er korrigierte zunächst seine Beurteilung insofern,
als es sich um eine „nicht dislozierte Fraktur der Diaphyse des Os metatarsale
IV links“ handle. In den Akten (Bericht von Dr. F____ und Dr. G____
vom 13. April 2018, AB 16) werde erwähnt, dass ein „Spreizfuss sowie
[ein] leichter Pes planovalgus beidseits“ bestünden. Bekanntlich seien ein
Spreizfuss und ein Knicksenk-Fuss sehr häufige Befunde in der Bevölkerung. Dass
diese Befunde im vorliegenden Fall (sogar vorwiegend) für den Knochenbruch des
vierten Vorfussknochens links verantwortlich seien, sei nirgendwo belegt bzw.
nicht bewiesen. Vielmehr sei als wichtige Tatsache erwiesen, dass der vierte
Fussknochen (Os metatarsale IV) links im MRT (vgl. den Bericht von Dr. E____
vom 23. März 2018, AB 7, S. 3) keine Zeichen von Abnützung oder
Krankheit aufweise, und dass auch die übrigen Fussknochen keine solchen Zeichen
auf relevante Weise zeigten. Er wies insbesondere darauf hin, aus dem erwähnten
MRT-Bericht von Dr. E____ ergebe sich, dass sich ausser der Fraktur keine
unauffälligen ossären Strukturen gezeigt hätten.
Bei der Versicherten seien die Schmerzen nicht schleichend
aufgetreten, respektive hätten keinen schleichenden Beginn gezeigt, wie dies
bei einer Marschfraktur typisch wäre. Im Gegenteil, sie seien plötzlich
aufgetreten. Der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Schmerzen sei
bekannt. Die Versicherte habe angegeben, dass der Schmerz im linken Vorfuss
während der Massage am 29. Januar 2018 aufgetreten sei (vgl. dazu
Fragebogen vom 6. April 2018, AB 23). Erklärterweise habe sie zuvor
nie Beschwerden im Vorfuss gehabt und vor der Ganzkörpermassage auch keinen
Marsch absolviert. Eine Osteoporose oder eine andere Knochenkrankheit habe sich
nicht gezeigt. Es bestehe somit ein Knochenbruch, wie er in Art. 6
Abs. 2 UVG aufgeführt sei. Dass der Knochenbruch vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen sei, sei nicht ausgewiesen. Abschliessend
verwies Dr. I____ insbesondere auf die zwei Urteile des Bundesgerichts
8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 und 8C_403/2013 vom 21. August 2013,
welche ebenfalls unfallähnliche Körperschädigungen und jeweils eine Fraktur
eines Os metatarsale beträfen.
4.5.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend von einem
Knochenbruch auszugehen ist und damit grundsätzlich eine Listendiagnose im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG vorhanden ist. Die Tatsache,
dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, führt zur gesetzlichen Vermutung, dass es sich hierbei um eine
Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Der
Unfallversicherer kann sich nur mittels des Nachweises befreien, dass die
Schädigung vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dabei
ist davon auszugehen, dass der Gegenbeweis des Unfallversicherers dann erbracht
ist, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50% auf „Abnützung oder Erkrankung“
beruht (vgl. E. 3.4. bzw. Kaspar Gehring, a.a.O., Art. 6 N 11; André Nabold, a.a.O., Art. 6 N 44).
4.5.1.
Unklar ist, ob mit Abnützung oder Erkrankung das Gegenteil eines medizinischen
Traumas gemeint sein muss, wovon einige Autoren in der Literatur ausgehen.
Werden Abnützung oder Erkrankung medizinisch verstanden, so liegt eine Listenverletzung
mit einer Pflicht der Unfallversicherung zur Leistung nur vor, wenn diese medizinisch
betrachtet auf ein Trauma zurückzuführen ist. Ein körperliches Trauma liegt,
medizinisch betrachtet, nur dann vor, wenn ein akut entstandener körperlicher
Schaden mit Gewebezerstörung durch äussere Einwirkung (mechanisch, thermisch,
chemisch, aktinisch) und entsprechender Funktionsstörung zu diagnostizieren ist
(vgl. André Nabold, Sportunfall – ein Blick auf die
Rechtsprechung, in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2016, S. 65 ff., S. 73 mit weiterem Hinweis). Eine
Leistungspflicht nach UVG setzt gemäss Nabold
demnach voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinn
beruht (André Nabold, Art. 6
N 45), obwohl hier wiederum ein gewisser äusserer Faktor einbezogen würde.
Kaspar Gehring nimmt auf die Ausführungen
im Duden zum Begriff „Abnützung“ genannten Synonyme „Abrieb“, „Verschleiss“ und
(fachmedizinisch) „Usur“ Bezug. Er kommt zum Schluss, es sollten diejenigen
Sachverhalte von der Leistungspflicht der Unfallversicherungen ausgeschlossen
werden, bei denen Körperschädigungen durch wiederkehrende, immer gleiche
Belastungen entstehen (Kaspar Gehring,
Art. 6 N 9). In der Literatur wird schliesslich eine sog. „Stressfraktur“
als Synonym zu „Ermüdungsbruch“ oder „Ermüdungsfraktur“ verwendet (Pschyrembel
- Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 628; Alfred M. Debrunner, Orthopädie,
Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 629). Der
Pschyrembel definiert die Stressfraktur als „unvollständige Fraktur, durch
Mikrotraumen infolge ungewohnter Überbeanspruchung bei gleichzeitigen Reparationsvorgängen“.
Debrunner nennt zwei verschiedene
Entstehungsmechanismen. Zum einen eine allgemeine oder lokale verminderte
mechanische Festigkeit des Knochens, z.B. aufgrund von Osteomalazie oder
Osteopathie; zum andern übermässige Beanspruchung bei mechanisch stark
überbeanspruchten Knochenabschnitten (lokal) oder allgemein bei mangelndem,
unzweckmässigem oder übertriebenem Training (allgemein). Insbesondere weist er
auch auf sog. „Marschfrakturen“, die bei jungen Leuten entstehen, die
untrainiert grössere marsch- oder andere körperliche Leistungen absolvieren
müssen, sowie auf „Stressfrakturen“ der Leistungssportler hin. Letztere
bezeichnet er als zu den häufigsten Ermüdungsbrüchen gehörend (Debrunner, S. 629 f.).
4.5.2.
Wie erwähnt, diagnostizierte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin,
Dr. H____, eine Stressfraktur. Er ergänzte, bei der einen Art der
Stressfrakturen handle es sich um eine sehr häufige Läsion des Knochens in der
Sportmedizin, bei der andern Art um sogenannte Insuffizienzfrakturen, welche
durch eine Knochenerkrankung hervorgerufen würden. Die Ganzkörpermassage könne
nicht die Verursacherin dieser Fraktur sein, da die Versicherte sonst kaum mit
der ersten ärztlichen Behandlung bis am 13. März 2019 (recte:
13. März 2018), also sechs Wochen, zugewartet hätte. Die Diagnose einer
Stressfraktur wird auch durch den Bericht von Dr. E____ über das MRI vom
23. März 2018 gestützt (AB 7, S. 3). Auch Dr. F____ und
Dr. G____ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. April 2018
(AB 16) eine Stressfraktur distales Metatarsale 4 links. Demgegenüber
stellte Dr. I____ diese Diagnose nicht. Er bestritt zudem nicht nur das
Vorliegen von Anzeichen einer Krankheit, sondern auch einer Abnützung (Bericht
von Dr. I____ vom 29. November 2018, BB 11). Auch Dr. J____
sprach nicht von einer Stressfraktur, verwies jedoch auf den Bericht des MRI
vom 23. März 2018 (Bericht von Dr. J____ vom 13. April 2018,
AB 22).
Persönlich untersucht haben die Versicherte Dr. J____,
Dr. E____ (anhand des MRT) sowie die Dres. F____ und G____. Von
diesen haben die drei letztgenannten alle eine sog. Stressfraktur diagnostiziert.
4.5.3. Wie
oben dargelegt ist eine Stressfraktur nicht selten – sofern sie nicht auf eine
Knochenerkrankung zurückzuführen ist – auf Mikrotraumen infolge einer Überbeanspruchung
zurückzuführen. Dr. H____s Ausführungen, dass es sich bei der Fraktur um die
Folge einer Überbelastung des Fussknochens durch dreimal wöchentliches Joggen
von sieben Kilometern sowie intensivem Tanzen, verbunden mit einer
Fussfehlstellung (einer Abflachung des Fussgewölbes und Spreizfüssen) handle
(vgl. Bericht vom 19. Mai 2019, DB, sowie E. 4.3.), sind angesichts
der zitierten medizinischen Fachliteratur (E. 4.5.) nachvollziehbar. Dies
lässt sich auch daran erkennen, dass kaum möglich erscheint, dass eine
Ganzkörpermassage, auch mit Fussreflexzonemassage zu einem Knochenbruch führen könnte,
zumal in vorliegendem Zusammenhang radiologisch von einem gesunden Knochen
auszugehen ist. Dies bestätigen sowohl Dr. H____ als auch Dr. I____ (vgl. Dr. H____,
Bericht vom 19. Mai 2019 bzw. Dr. I____, Bericht vom 29. November 2018,
BB 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass einer Ganzkörpermassage ein erhöhtes
Gefährdungspotential innewohnen soll und insofern ein Ereignis mit doch einer
gewissen Krafteinwirkung auf den Körper darstellen soll. Bei einer Massage findet
in aller Regel keine übermässige Kraftanstrengung statt, noch kommt es dabei zu
einer Programmwidrigkeit im Rahmen einer körperlichen Betätigung. Dass die
Massage als Ereignis ausser Acht fällt, lässt sich auch daran erkennen, dass
die Versicherte, wären die Schmerzen tatsächlich plötzlich und unmittelbar und
in einem gewissen Ausmass unmittelbar nach der Massage aufgetreten, kaum mit
der ersten ärztlichen Behandlung bis am 13. März 2019 (recte:
13. März 2018), also sechs Wochen, zugewartet hätte. Insgesamt ist bei
Gesundheitsschäden, die in der Regel plötzlich auftreten und in ihrer
Entstehung als unfallmässig imponieren, von einer unfallähnlichen
Körperschädigung auszugehen. In vorliegendem Zusammenhang verhält es sich jedoch
gerade anders. Es handelt sich nicht um einen plötzlich aufgetretenen Gesundheitsschaden,
der quasi unfallmässig vorgefallen ist. Insofern kann die vorliegende Massage
schlicht nicht als spezifisches „Ereignis“, und wenn, dann nur als harmloses
Ereignis in Betracht kommen, und insofern nicht relevant sein, was den
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers vereinfachen muss.
4.5.4. Es
ist im vorliegenden Fall daher davon auszugehen, dass Dr. H____ den Nachweis zu
erbringen vermag, wonach die Fraktur zu mehr als 50% aufgrund der chronisch
repetitiven Einwirkung aufgrund der zahlreichen sportlichen Aktivitäten der
Versicherten zurückzuführen, und insofern auf Abnützung zurückzuführen ist, was
letztlich zur Stressfraktur führte. Dr. I____ weist jedenfalls lediglich darauf
hin, dass der Fussknochen keine Zeichen von Abnützung oder Krankheit aufweise
und sich im MRT unauffällige ossäre Strukturen gezeigt hätten, was wohl nicht
grundsätzlich gegen eine Stressfraktur spricht, als diese auch bei gesunden
Knochen erfolgen kann.
Bereits die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV ging
beispielsweise bei einem sog. Bone bruise, welches nicht durch ein singuläres
Trauma, sondern vielmehr durch chronisch-repetitive Einwirkung verursacht
worden ist, nicht um einen Knochenbruch im Sinne von Art. 9 Abs. 2
lit. a UVV handle (Urteil ZH UV.2014.00078 vom 31.3.2015 E. 3.5 und 5.2).
Bei einem Ermüdungsbruch mangle es im Normalfall am Merkmal der Plötzlichkeit,
was eine unfallähnliche Körperschädigung ausschliesst (Kilian Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung (UKS),
in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen
2016, S. 103 ff., S. 108 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.5.5 Dagegen sprechen auch nicht die von Dr. I____
zitierten Urteile des Bundesgerichts, welche nicht zur neuen Rechtslage
ergingen, sondern sich insbesondere mit der Frage nach dem äusseren Faktor
beschäftigten. So ging es im Urteil 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 um die
Fraktur eines Os metatarsale III, welche sich die versicherte Person beim
Ballett-Training, beim Absprung zu einem „grand jeté“ zugezogen hatte
(E. 5.1. des Urteils). Zentral war in diesem Entscheid insbesondere die
Frage, ob ein äusserer Faktor vorliege, was bejaht wurde und insofern von einer
unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen wurde (vgl. insbesondere
E. 6. des Urteils). In seinem Urteil 8C_403/2013 vom 21. August 2013
hatte sich das Bundesgericht mit einer während eines Fussballmatches
entstandenen Stressfraktur des Os metatarsale V zu befassen.
Auch unter Berücksichtigung dieser beiden Bundesgerichtsurteile
ist bei einer sog. Stressfraktur in Übereinstimmung mit den medizinischen
Berichten von einer lange andauernden Überbeanspruchung auszugehen, nicht als
Folge eines einzigen Traumas und insofern auch nicht als Teilursache, sondern
als Folge verschiedenster Einwirkungen und Mikrotraumen.
4.6.
Insgesamt kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin
den Gegenbeweis vorliegend erbracht hat. Sie hat ihre Leistungspflicht somit zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist im Lichte oder obigen Ausführungen abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: