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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Gegenstand
UV.2018.5
Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018
Unfallbegriff nicht erfüllt, jedoch Leistungspflicht für eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Angestellter der D____ bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung (vgl. die der Beschwerdeantwort beigelegte Administrativakte/A 1) erlitt der Beschwerdeführer am 14. April 2017 als Teilnehmer eines Basketballspieles bei der Landung nach einem Sprung einen Schlag ins Knie. Er habe danach nicht mehr weiterspielen können. Das Knie sei angeschwollen und habe sich nicht mehr ganz biegen lassen (vgl. weitere Angaben in einem am 3. Juli 2017 ausgefüllten Fragebogen, A 7).
b) Eine erste ärztliche Behandlung erfolgte am 21. April 2017 (vgl. Bericht der E____, [...], vom 16. Juni 2017, bei den der Beschwerdeantwort beigelegten medizinischen Akten/M 3). Am 26. April 2017 wurde in der Radiologie der F____ Klinik eine Magnetresonanztomographie (MRT; bzw. englische Bezeichnung „Magnet Resonance Imaging“/MRI) im Bereich des rechten Knies durchgeführt (Bericht vom 26. April 2017, sig. Stv. Chefarzt Dr. G____, M 5). In der Beurteilung erwähnt der Bericht nebst einer ausgedehnten Chondropathie der zentralen bis medialen Patellarückfläche eine kleine Läsion der Aufhängung des medialen Meniskushinterhornes im Bereich der Meniskuswurzel sowie einen erheblichen Gelenkserguss. Am 5. Juli 2017 (Operationsbericht vom gleichen Datum, M 7) führte Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin, am rechten Knie eine arthroskopische Operation durch.
c) In der Funktion als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin gelangte Dr. I____, FMH Chirurgie und Sportmedizin SGSM, in seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 (M 8) zum Schluss, die im Operationsbericht erwähnte mediale Meniskusruptur sei vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
d) Mit Verfügung vom 11. August 2017 (A 10) verneinte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für gesundheitliche Beeinträchtigungen am rechten Knie. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und der in den medizinischen Unterlagen diskutierte Meniskusriss sei vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 14. September 2017 Einsprache (A 11).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich Dr. J____, FMH Chirurgie, in Eigenschaft als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 (M 10). Am 9. Januar 2018 erging der der Verfügung vom 11. August 2017 entsprechende Einspracheentscheid (A 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beantragt der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Januar 2018 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 29. Juni 2018 den Verzicht auf eine Duplik.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 14. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
Vorweg fällt auf, dass gemäss medizinischen Akten das rechte Knie arthroskopisch behandelt wurde (vgl. Operationsbericht M 7). Die Beschwerdegegnerin geht in der Beschwerdeantwort ihrerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 14. April 2017 mit dem ganzen Gewicht auf dem rechten Bein schlecht gelandet ist. Auch in allen übrigen Unterlagen ist im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. April 2017 stets vom (geschädigten) rechten Knie die Rede. Es ist somit, und zwar auch mit Bezug auf die nachstehend zu erörternde Subsumtion des Ereignisses unter Art. 6 Abs. 2 UVG anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Angaben vom 3. Juli 2017 irrtümlich angab, er habe einen Schlag ins linke Knie erlitten, jedoch das rechten Knie gemeint hatte.
Anders hingegen, wenn jemand ganz „normal“ aus der tiefen Hocke aufsteht und dabei vom Meniskus ein Fragment abgerissen und im Kniegelenk eingeklemmt wird, weshalb dieses blockiert bleibt. Freilich tritt schon bei dieser „normalen“ Bewegung eine sinnfällige Veränderung der Aussenwelt ein. Dieser äussere Faktor ist aber nicht zugleich ein ungewöhnlicher Faktor; denn die Bewegung des Körpers ist, äusserlich betrachtet, normal verlaufen, also nicht durch eine in der Aussenwelt begründete Ursache – z.B. Ausrutschen wegen einer glitschigen Unterlage – in ihrem Ablauf gestört worden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.).
Wenn der Versicherte gemäss seinen Angaben mit dem ganzen Gewicht auf dem einem Bein „schlecht gelandet“ war, so entspricht dies weder einem Sturz, noch einem Ausrutschen oder Hinfallen. Gemäss dieser Aussage lag die Begründung der Verletzung demnach nicht in einer „programmwidrigen“ Beeinflussung von aussen (vgl. zum Unfallbegriff auch Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4). Damit ist festzuhalten, dass der Vorfall vom 14. April 2017 nicht unter den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG subsumiert werden kann.
Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem überarbeiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.
Bei den aufgelisteten Körperschädigungen wird davon ausgegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Diese neue Regelung stellt auf Gesetzesstufe eine Vermutung auf, wonach der Unfallversicherer den Schadenfall bei erfüllter Listendiagnose übernehmen muss, sofern er keinen Befreiungsbeweis vorlegen kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KG-BL], 725 17 322 / 37 vom 1. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweis auf SZS 2017 S. 26, 33). Die Widerlegung gelingt ihm, indem er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf die Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen (vgl. Urteil des KG-BL, a.a.O., mit Hinweis auf Kilian Ritler, Die unfallähnliche Körperschädigung [UKS], in: Kieser/Landolt, Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 115 ff.). Danach ist eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 2017 S. 26, 34).
Nachfolgend ist zu klären, ob eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt sowie, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelingt, dass diese überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Am 26. April 2017 wurde in der Radiologie der F____ Klinik eine MRT des rechten Knies durchgeführt (M 5): Klinische Angabe: Verdacht auf Plica mediopatellaris, DD Innenmeniskusläsion. Die Beurteilung lautete:
- Ausgedehnte Chondropathie Grad lll-IV der zentralen bis medialen Patellarückfläche mit Nachweis freier hyaliner Fragmente im anterioren und posterioren Gelenkrecessus;
- kleine Läsion der Aufhängung des medialen Meniskushinterhornes im Bereich der Meniskuswurzel;
- elongierte Plica mediopatellaris mit Tendenz zum medialen femoropatellaren Impingement;
- erheblicher Gelenkerguss.
Der Bericht zur Operation durch Dr. H____ am 5. Juli 2017 (M 7) bestätigt eine Chondropathie retropatellar sowie in der Trochlea mit Grad lll-IV. Die hypermobilen Randfragmente seien umgehend geglättet und freie chondrale Gelenkkörper ausgespült worden. Die Chondropathie zeige eine Ausdehnung in der Grösse eines Frankenstücks sowie in der Trochlea in der Grösse von knapp einem 5-Frankenstück, lokalisiert retropatellar zentral sowie zentromedial. Im medialen Kompartiment erhob der Operateur eine Ruptur des medialen Meniskuscorpushinterhorns in der aufhängungsnahen Zone. In der Prüfung mit dem Tasthaken sei eine deutliche Luxation des Meniskusgewebes dokumentierbar gewesen. Der Knorpelüberzug femoral habe eine Läsion im Grad III bis IV mit 10-12 mm Durchmesser aufgewiesen, mit hypermobilen Randfragmenten, welche umgehend geglättet worden seien. Tibial fand sich nur eine oberflächliche Aufrauhung. Dr. H____ hielt fest, der Knorpelschaden des medialen Femurkondylus sei unmittelbar korrespondierend zur medialen Meniskusruptur. Es sei der „Entscheid zur späteren Meniskusnaht getroffen“ worden und zunächst seien die Rupturränder angefrischt und eine weiterführende Knorpelglättung mit dem Synoviator durchgeführt worden. Im Intercondylikum habe sich ein intaktes VKB mit sattem Anspannen im Lachmanmanöver gezeigt; das HKB sei ebenso vital und stabil gewesen. Im lateralen Kompartiment habe sich ein allseits einsehbarer lateraler Meniskus mit fester Fixation an der Basis und normal weiterem Hiatus popliteus sowie eine intakte Poplliteussehne gezeigt. Der Knorpelüberzug femoral und tibial habe sich altersentsprechend normal gezeigt.
4.2.1. Dr. I____ hält in seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 (M 8) fest, bei der im Operationsbericht erwähnten medialen Meniskusruptur handle es sich zwar um eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. Dieser Diagnose stellt er den seines Erachten als Hauptbefund zu taxierenden Befund der retropatellären Chondropathie gegenüber. Dabei handle es sich nicht um eine Listendiagnose. Weiter vertrat Dr. I____ die Ansicht, anlässlich der 12 Tage nach dem Ereignis vom 14. April 2017 durchgeführten MRT sei kein bone bruise tibial im medialen Anteil erhoben worden. Dr. I____ gelangt darum zum Schluss, die Listendiagnose Meniskusriss sei vorliegend vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
4.2.2. Dr. J____ schliesst sich in seinem Bericht vom 19. Dezember 2017 (M 10) im Ergebnis Dr. I____ an. Er legt im Wesentlichen (vgl. v.a. S. 2 Punkt 4/a) dar, Läsionen des Aufhängeapparats des medialen Meniskus seien zwar meist nicht auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, sondern eher Folge einer Traumatisierung. Jedoch sei bei Fehlen ödematöser Weichteilreaktionen in den umgebenden Geweben und unter Berücksichtigung der ausgeprägten Chondropathie (korrespondierend zur von Dr. J____ erwähnten Luxationsstellung des Meniskus, vgl. Bericht vom 19. Dezember 2017 S. 1 f. Ziff. 1 /a) aus zeitlicher Sicht eher von einem Vorzustand auszugehen, eventuell in Zusammenhang mit einem früheren Ereignis. Auf S. 2 Punkt 5 des Berichts vom 19. Dezember 2017 hält Dr. J____ fest, Schädigungen des Aufhängeapparats des Meniskus, wie sie hier beschrieben seien, würden in der Regel mittels Naht versorgt, um dem Meniskus seihe Stabilität zurückzugeben. Ein solches Vorgehen sei geplant gewesen. Im Operationsbericht werde dieser Operationsschritt aber nicht beschrieben.
4.2.3. Dr. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kommt in seinem zu Handen der Beschwerdegegnerin lite pendente erstatteten Bericht vom 15. März 2018 (M 12 S. 7 Ziff. 4 ) zum Ergebnis, die Argumentation von Dr. H____ sei „von einem Post-hoc-propter-hoc-Bias geprägt“. Die Hypothese, dass die Schädigung durch das genannte Ereignis frisch traumatisch entstanden sei, überzeuge nicht. Alles spreche für das Vorwiegen einer längeren vorbestehenden degenerativen Entwicklung, welche durch eine akute Überbelastung vorübergehend aktiviert, aber nicht richtungsweisend verschlechtert worden sei.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin zweifelt an, dass die Operation vom 5. Juli 2017 eine Meniskusnaht beinhaltete. Im Einspracheentscheid (S. 4 oben) wird hervorgehoben, Dr. I____ sei aufgefallen, dass der Operationsschritt „Meniskusnaht“ im Operationsbericht von Dr. H____ nicht beschrieben werde. Sinngemäss stellt die Beschwerdegegnerin damit in Frage, dass Dr. H____ anlässlich der Operation vom 5. Juli 2017 am Meniskus überhaupt eine Schadensbehebung durchgeführt hat.
Der im Operationsbericht (M 7) enthaltene Satz: „Entscheid zur späteren Meniskusnaht, zunächst Auffrischen der Rupturränder und weiterführende Knorpelglättung mit dem Synoviator“ könnte zwar dahingehend ausgelegt werden, der Operateur habe den Operationsschritt „Meniskusnaht“ auf einen späteren, unbestimmten Zeitpunkt vertagt. In seinem Bericht vom 18. Januar 2018 bestätigt Dr. H____ (Beschwerdebeilage 2 = M 11) jedoch, dass die Operation am 5. Juli 2017 eine arthroskopische Meniskusnaht sowie Befestigung des gerissenen Innenmeniskus mittels eines sogenannten Truespan Doppelfadenankersystems beinhaltete. Dr. H____ stellt klar, dass Dr. I____ sowie auch Dr. J____ fälschlicherweise davon ausgingen, dass die Meniskusnaht nicht anlässlich der Operation vom 5. Juli 2017 durchgeführt worden sei. Indem die beratenden Ärzte und mit ihnen die Beschwerdegegnerin zu Unrecht in Frage stellen, dass am 5. Juli 2017 eine Meniskusnaht appliziert worden ist, vermögen sie nicht darzutun, dass der Meniskusriss überwiegend abnützungsbedingt ist.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, im Vordergrund habe ein nicht als Listendiagnose geltender, abnützungsbedingter Knorpelschaden gestanden.
Das Vorliegen der von den beratenden Ärzten erwähnten Knorpelschäden, welche unstreitig keine Listenverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG darstellen, zweifelt Dr. H____ nicht an. Er hält dazu in seinem Bericht vom 18. Januar 2018 (Beschwerdebeilage 2 = M 11) fest, bereits im Rahmen der Erstkonsultation am 13. Juni 2017 seien Reibephänomene, verursacht durch die Knorpelschädigung beim Durchbewegen des Gelenkes, beschrieben worden. Diese habe er explizit als nebenbefundlich auffallendes Problem gewertet. Dr. H____ betont jedoch, dass bereits die vorbehandelnden Ärzte der E____, Basel (vgl. Bericht vom 16. Juni 2017, M 3; erste Konsultation am 21. April 2017, vgl. M3 Punkt 1), die beschwerdeführende Meniskussymptomatik im Sinne eines positiven Mc Murray Zeichens (sogenanntes klassisches Meniskuszeichen in der internationalen Beurteilung) notiert hätten. Dr. H____ hält fest, der „nebenbefundlich beschriebene Knorpeldefekt des vorderen Gelenksabschnittes würde selbstverständlich im Rahmen der Operation mitbehandelt im Sinne eines Nebeneingriffs. Der Haupteingriff ist aber unverändert die Befestigung des gerissenen Meniskus (Meniskusnaht)“.
Vorab Dr. I____ und Dr. J____ stellen der ihrer Ansicht nach gegebenen Hauptdiagnose eines Knorpeldefekts den ihrer Meinung nach lediglich als Nebendiagnose zu qualifizierenden Meniskusriss gegenüber. Wie erwähnt, besteht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht bei Vorliegen der angeführten Listenverletzungen, sofern sie „nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind“. Sinngemäss legen die beratenden Ärzte ihrer Argumentation zu Grunde, der Gesetzgeber stelle mit dem Ausdruck „vorwiegend“ darauf ab, ob sich die Listendiagnose im gesamten Beschwerdebild als Haupt- oder Nebenbefund darstellt. Sie verkennen damit jedoch, dass der Ausdruck „vorwiegend“ auf die gegeneinander abzuwägenden Ursachen der jeweiligen Listenverletzung fokussiert. Es kann darum letztlich auch offen bleiben, in welcher Rangfolge im Sinne der Zuordnung als Haupt- und Nebenbefund der Meniskusriss und die Knorpelschäden vorliegend zueinander stehen; entscheidend ist allein, welche überwiegende Ursache der vorliegend zu erörternden Listenverletzung zu Grunde liegt. Der beratende Arzt Dr. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, spricht zwar im Gegensatz zu Dr. I____ bzw. Dr. J____ zutreffend die sich stellende Kausalitätsfrage an, indem er in seinem Bericht vom 15. März 2018 (M 12 S. 7 Ziff. 3 ) darlegt, es müsse ein „heute noch unbekannter Hintergrundsfaktor (Confounder) bestehen, welcher sowohl die Degeneration des Meniskus, als auch die Degeneration des Knorpels ausgelöst oder unterhalten hat“. Gemäss seinen Darlegungen erachtet Dr. K____ einen solchen „Confounder“ (= Störfaktor) zwar als möglich, jedoch äussert er damit lediglich eine Vermutung. Mit diesen Ausführungen von Dr. K____ ist somit der Nachweis nicht erbracht, dass dieser „Confounder“ und nicht das Ereignis vom 14. April 2017 im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG die vorwiegende Ursache des Meniskusrisses darstellt.
4.3.3. Schliesslich wird argumentiert, es fehle an Hinweisen auf eine frische Meniskusverletzung; der Schaden müsse schon vor dem 14. April 2017 bestanden haben.
Dr. I____ legt dar, der Meniskusriss sei deshalb abnützungsbedingt, weil sich in der 12 Tage nach dem Ereignis vom 14. April 2017 durchgeführten MRT kein bone bruise gezeigt habe. Dr. J____, ist der Auffassung, der Meniskusriss sei vorwiegend abnützungsbedingt, weil es an ödematösen Weichteilreaktionen in den umgebenden Geweben fehle. Dr. K____ argumentiert schliesslich damit, es liege darum keine leistungsbegründende Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, weil nach der Aktenlage keine frische Meniskusschädigung im medialen Hinterhorn vorliege. Die Äusserungen aller drei beratenden Ärzte stimmen darin überein, dass nach ihrer Auffassung zwar eine Listenverletzung vorliegt, dass diese aber nicht erst am 14. April 2017 hervorgerufen worden sein kann. Nach Ansicht dieser Ärzte fehlt es dafür an den von ihnen angeführten zusätzlichen Anzeichen.
Dr. K____ ergänzt die in diesem Punkt übereinstimmenden Äusserungen aller drei beratenden Ärzte mit dem Argument, eine heute im Vordergrund stehende Hypothese von degenerativen Meniskusschädigungen liege „in der Degeneration der Meniskusperipherie als Ort verminderter Durchblutung bzw. Trophik“. Dr. H____ beschreibe den Schadensmechanismus als missglückte Landung beim Basketball nach einem Sprung, wobei der Versicherte einen Schlag ins Knie bekommen haben soll und den Sport habe abbrechen müssen. Dr. K____ ist demgegenüber der Auffassung, es sei „aus traumabiologischer Sicht nahezu undenkbar, dass der beschriebene Schadensmechanismus geeignet gewesen sein sollte, eine frische isolierte Meniskusruptur zu erzeugen“ (vgl. Bericht vom 15. März 2018 M 12 S. 5 Ziff. 4.1).
Entscheidend bleibt demgegenüber die Feststellung von Dr. H____ in seinem Bericht vom 18. Januar 2018, es sei „eindeutig festzuhalten, dass in der MRT ein deutlicher Gelenkerguss vorhanden ist, was eine frische Traumatisierung unterstützt. Im Weiteren zeigt die MRT die beschriebene Knorpelschädigung der Oberschenkelrolle unmittelbar korrespondierend (in räumlicher Verbindung stehend) zu der Meniskusverletzung, diese weist eine vermehrte Flüssigkeitskollektion auf was ebenso ein Hinweis der sogenannten frischen Traumatisierung ist“.
Dr. K____ hält diesen Äusserungen von Dr. H____ entgegen, das erste klinische Schadensbild sei 7 Tage nach dem Ereignis erstellt worden, wobei ein ergussfreies Knie erhoben worden sei. In der Krankengeschichte der E____, Basel (M 6), wird unter dem 21. April 2017 zwar klinisch „kein Erguss“ notiert. Hingegen findet sich unter dem 15. Mai 2017 der Eintrag, es bestehe ein ausgeprägter Gelenkerguss. Unter diesem Eintrag wird auf die MRT am 26. April 2017 hingewiesen, welche einen erheblichen Gelenkerguss am Knie rechts bestätigt hatte. Gemäss den angeführten Unterlagen ist somit zu schliessen, dass der Gelenkserguss im Intervall zwischen dem 21. und 26. April 2017 aufgetreten ist. Auch bei diesem Verlauf steht somit fest, dass der Gelenkserguss nach dem 14. April 2017, jedoch zeitnahe zu diesem Ereignis aufgetreten war. Auch so fehlt es somit an einem Hinweis auf ein vorbestehendes, chronisches Schadensbild bereits zum Zeitpunkt des 14. April 2017. Dr. K____ vermag darum kein Indiz gegen den Charakter einer frischen Verletzung des Meniskus darzutun.
Zusätzlich plausiblisiert wird die Schlussfolgerung von Dr. H____ gemäss Schreiben vom 18. Januar 2018 durch seine Ausführungen im Schreiben vom 4. Mai 2018 (Replikbeilage). Dr. H____ sieht den Nachweis des Vorliegens überwiegend degenerativer Veränderungen als nicht erbracht an angesichts des Alters des Versicherten (er war zum Unfallzeitpunkt 35-jährig), sowie des Umstandes, dass in der aktenkundigen Anamnese weder Vorerkrankungen, noch Vorschädigungen bekannt sind. Ferner stellt Dr. H____ im Schreiben vom 4. Mai 2018 klar, dass das von den beratenden Ärzten geltend gemachte Fehlen von Begleitverletzungen nicht für die überwiegend degenerative Natur des Meniskusschadens spricht. Dr. H____ legt dar, dass auch eine bone bruise-Läsion (Knochenkontusion/Stressödem) in der MRT nicht zwingend nachweisbar sein muss. Damit, d.h. aufgrund des fehlenden Nachweises einer Begleitverletzung in der MRT, ist das Vorliegen einer traumabedingten Meniskusläsion somit nicht widerlegt.
4.3.4. Auch mit der Unterstellung von Dr. K____ im Bericht vom 15. März 2018, den behandelnden Ärzten fehle die Kenntnis über die Gesetzesänderung des UVG per 1. Januar 2017 (einschliesslich des Art. 6 Abs. 2 UVG) und überhaupt die Kenntnis des medizinwissenschaftlichen Standes der Diskussion zur Genese von Meniskusschäden (M 12 S. 5), sind die Darlegungen von Dr. H____ nicht widerlegt. Insbesondere mit Hinweis auf den mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. H____ vom 4. Mai 2018 ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran angebracht sind, dass der behandelnde Facharzt sowohl mit den vorliegend interessierenden medizinischen Fragestellungen als auch dem Stand der seit 1. Januar 2017 geltenden unfallversicherungsrechtlichen Gesetzgebung vertraut ist.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass der diagnostizierte und von Dr. H____ operativ sanierte Meniskusriss verwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ist zu bejahen.
Die Sache ist darum in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Verfügung über die Leistungen im Sinne der Erwägungen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit