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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.6
Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2018
Ermittlung des Valideneinkommens
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1. Januar 2014 als Fahrer
bei der [...] AG (UV-Akte 1). In dieser Eigenschaft ist er bei der Suva gemäss
dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) unfallversichert. Am 30.
März 2014 erlitt er einen Autounfall. Dabei brach er sich das rechte Fussgelenk
(UV-Akten 1). In der Folge wurde er mehrmals am Fussgelenk operiert (vgl. UV-Akte
27, 114 und 147).
Über die [...] AG wurde am 23. März 2015 der Konkurs eröffnet
(UV-Akten 74 und 181).
In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 4. August 2017
(UV-Akte 166) hielt Kreisarzt Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar
sei, in einer alternativen Tätigkeit könne er ganztags selbstbestimmte
wechselbelastende leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. Nicht möglich
seien Arbeiten in der Hocke und im Knien, auf Leitern und Gerüsten, in unebenem
Gelände und Treppensteigen nur gelegentlich. Eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch eine weitere Behandlung sei ab
diesem Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den
Integritätsschaden schätzte er auf 20 % (UV-Akte 164). Mit Verfügung vom
9. August 2017 sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 20 % zu (UV-Akte 176). Diese Verfügung erwuchs
in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ermittelte die Suva einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8.7 % (UV-Akte 189). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 8. November Einsprache (UV-Akte 192 und 196). Am
30. Januar 2018 (UV-Akte 203) wies die Suva die Einsprache ab.
II.
Am 2. März 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr.
B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2018 und die
Zusprache einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
13 % sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2018 schliesst die Suva
auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 18. Juni 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 26. Juni 2018 hält auch die Suva an ihrem Antrag
fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2018 wird
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung mit Dr. B____, Advokat,
bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
[SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2017 (UV-Akte 189), bestätigt in
ihrem Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (UV-Akte 203), hat die Suva bei
der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe
2017 (nachfolgend: LMV) abgestellt. Sie zog den Lohn für Bauarbeiter mit
Fachkenntnissen (Kategorie B) heran, und errechnete ein Valideneinkommen von
Fr. 66‘456.-- (Fr. 5‘112.-- x 13).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Einkommensvergleichs. Statt
beim Valideneinkommen auf den LMV abzustellen, seien die LSE beizuziehen. Invaliditätsfremde
Faktoren seien überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig
zu berücksichtigen. Der LMV setze bloss Mindestlöhne fest, während sich nach
den LSE das Gehalt anhand des Zentralwertes bemesse. Man müsse sowohl für die
Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne
gemäss LSE abstützen. Somit betrage der Invaliditätsgrad mindestens 13 %.
2.3.
Die Suva räumte ein, dass es sich bei den Basislöhnen des LMV zwar
um Minimallöhne handle, es jedoch überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer
kein höheres Einkommen als den Minimallohn hätte erzielen können. Für das
Invalideneinkommen stellte die Suva auf den Tabellenlohn gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE),
TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, 2014 (Fr. 5‘312.--), ab und errechnete
ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘631.03 (bei einer Indexierung bis 2017, einer
betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und einem leidensbedingten Abzug
von 10 %, UV-Akte 203). Insgesamt ergab sich ein Invaliditätsgrad von 8.77
%, aufgerundet also 9%.
2.4.
Zu prüfen ist die Berechnung des Valideneinkommens.
3.
3.1.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer (voll)
erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind die hypothetischen
Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen
(BGE 128 V 30, E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b).
3.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versi-cherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3.
In der Regel wird auf konkrete Lohnauskünfte des ehemaligen
Arbeitgebers abgestellt, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person ohne
Gesundheitsschaden weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre. Fehlen
aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte
zurückzugreifen. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und
Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten
schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen
wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf diese Tabellen darf jedoch im
Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die
Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_
664/2007, E. 6.2, Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai
2000, U 243/99, E. 2b, je mit Hinweisen).
3.4.
Über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die [...] AG,
wurde am 23. März 2015 der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer wäre daher
auch ohne den Unfall dort nicht mehr tätig. Für die Berechnung des
Valideneinkommens kann daher nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt
werden.
3.5.
Da über die bisherige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
der Konkurs eröffnet wurde, setzte die Suva das Valideneinkommen ausgehend vom LMV
auf Fr. 66‘456.-- fest. Die Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig
(vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 8C_71/2014, E. 4.1 und vom
23. Juli 2010, 8C_90/2010, E. 6.2.1.2).
3.6.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es hätte für
den Validenlohn die LSE 2014 mindestens im Kompetenzniveau 1 herangezogen
werden müssen. Gegen das Heranziehen des Lohns nach dem LMV spreche, dass es auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei, dass er an der letzten Arbeitsstelle
einen verhältnismässig niedrigen Lohn bezogen habe. Dabei nennt er den Umstand,
dass er Grenzgänger sei und noch jung sei. Diese Umstände können auf Seite des
Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer ohne
Unfall weiterhin mit diesen Faktoren konfrontiert gewesen wäre und damit auch
weiterhin mit einem eher niedrigen Lohn hätte rechnen müssen. Sodann sind invaliditätsfremde
Gesichtspunkte im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG überhaupt
nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (BGE
129 V 222 E. 4.4). Dass er Grenzgänger ist, wird auf Seiten des Invalidenlohns
insofern berücksichtigt, als es sich beim Kompetenzniveau 1 ohnehin um die niedrigste
Lohnstufe für Männer handelt und die Suva einen leidensbedingten Abzug von
10 % vornahm. Mit diesem wird sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung
getragen (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Alter kann darüber
hinaus keine Berücksichtigung finden, da Hilfsarbeiten, und damit das
Kompetenzniveau 1, auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018,
E. 2.2.3. mit Nachweisen).
3.7.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
ohne Unfall ein höheres Valideneinkommen hätte erwarten können, bestehen keine.
Der Auszug aus dem individuellen Konto (UV-Akte 180) zeigt vielmehr für die
vorangehenden Jahre wesentlich tiefere Jahreslöhne auf als jener, den die Suva
auf der Grundlage des LMV heranzog (2010: Fr. 19‘107.--; 2011: 26‘958.--; 2012:
27‘100.--). Ebenso wenig lässt die Lohnabrechnung vom Januar 2013 (UV-Akte 184)
den Schluss auf einen höheren Validenlohn zu (Fr. 5‘166.52 inkl. 13. Monatslohn
x 12 = Fr. 61‘998.24). Schliesslich hatte er auch bei seiner letzten
Arbeitsstelle keinen höheren Lohn zu erwarten. Der Beschwerdeführer
verdiente pro Stunde Fr. 23.00 zuzüglich einer Feiertagsentschädigung von 3.5 %,
einer Ferienvergütung von 10.64 % und einen Anteil am 13. Monatslohn von
8.33 % sowie einer Verpflegungspauschale von Fr. 14.00 pro Tag (UV-Akte
186). Auch dieser hochgerechnete Jahreslohn liegt deutlich unter dem nach LMV.
Damit entspricht es eher den realen Gegebenheiten, den von der Suva herangezogenen
Lohn nach dem LMV (Fr. 66‘456.--) heranzuziehen als das vom Beschwerdeführer
anhand der LSE eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 74‘652.-- bei Kompetenzniveau
2 beziehungsweise von Fr. 69‘857.-- bei Kompetenzniveau 1.
3.8.
Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt,
dass der LMV bloss Mindestlöhne festlege und sich der Lohn nach LSE anhand des
Zentralwertes bemesse, übersieht er, dass die Festlegung des Valideneinkommens
so konkret wie möglich erfolgen soll und die im Einzelfall gegebenenfalls
relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren massgebend sind.
Der Validenlohn bezieht sich darüber hinaus auf den angestammten Beruf. Im
Einzelfall können daher die Bestimmungen des LMV die realen Verhältnisse
konkreter abbilden als die LSE. Würde man im vorliegenden konkreten Fall beim
Validenlohn auf die LSE abstellen, wäre der Beschwerdeführer gegenüber all
jenen Versicherten besser gestellt, die ebenfalls einen niedrigen Lohn erzielen
und deren Arbeitgeber nicht in Konkurs gegangen ist.
Auch beim Invalideneinkommen ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Geht die versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit nach, so
sind beim Invalidenlohn Durchschnittswerte und damit die Tabellenlöhne (LSE)
heranzuziehen. Das Invalideneinkommen bezieht sich vorliegend auf eine
alternative Tätigkeit und nicht auf den angestammten Beruf.
Damit gehen der Validenlohn und der Invalidenlohn von unterschiedlichen Prämissen
aus. Bei diesen Gegebenheiten auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen,
widerspricht angesichts der hohen Abweichung zum letzten und den vorangehenden
Löhnen dem Grundsatz, dass der Validenlohn so konkret wie möglich zu ermitteln
ist.
3.9.
Der LMV bildet im vorliegenden Fall konkreter ab, was der
Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient
hätte. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne die unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein höheres Einkommen als bisher verdient
hätte, liegen nicht vor. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validen- und
Invalideneinkommen sind somit nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 30.
Januar 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 23. April 2018 die
unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Seinem Vertreter ist daher ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus,
dass für durchschnittliche Verfahren zur Überprüfung von Invalidenrenten ein
Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dieser
Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen
Verfahren. Vorliegend ist zwar keine Rente zu beurteilen, jedoch gestaltet sich
das Verfahren ähnlich umfangreich und komplex wie ein durchschnittlicher
Rentenfall. Ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) erscheint daher als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: