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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
vertreten durch D____, [...]
Rechtsanwälte, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.7
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2018
Abweichen von einem interdisziplinären
Gutachten, welches anderthalbjährige Wiedereingliederungsbemühungen nicht
berücksichtigte
Tatsachen
I.
a) Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juni
2006 als Fachperson [...] in einem Pensum von 80% bei der E____ angestellt und
dadurch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen für kurzfristige Leistungen (Heilungskosten,
Taggelder) bei der F____ AG (nachfolgend: F____) und für langfristige
Leistungen (Integritätsentschädigung, Invalidenrente) bei der Beschwerdegegnerin
versichert. Sie erlitt am 12. März 2015 einen Velounfall, in dessen Zuge
sie sich ein Schädelhirntrauma und eine Schulterverletzung zuzog. Die F____ anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die
Beschwerdeführerin begab sich nach der stationären Spitalbetreuung in eine
tagesklinische Behandlung bei der G____ [...]. Anschliessend wurde sie von der
Neurologin Dr. H____ des G____ [...] und vom Neuropsychologen lic. phil. I____
betreut. Mit deren Mitwirkung wurde ab dem 14. September 2015 ein
therapeutischer Arbeitsversuch im Umfang von 20% gestartet und danach die
Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit vorgenommen, in dessen Zuge
die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 40% und schliesslich im April 2017 auf 50%
gesteigert werden konnte (vgl. zahlreiche Protokolle des F____ Case Managements,
Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend
A] 2-6). Danach wurde die Wiedereingliederung abgeschlossen und die
Rentenprüfung eingeleitet.
b) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie bei
der Begutachtungsstelle J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am
28. April 2017 erstattet wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
„Medizinische Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend M] 15). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli
2017 eine Integritätsentschädigung von 10% und eine IV-Rente von 30% zu (vgl.
A9). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache (vgl. A14) und liess mit Schreiben
vom 28. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Neuropsychologen
lic. phil. I____ vom 21. Juli 2017 zum Gutachten zukommen (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 4, S. 2 f.). Zudem äusserten sich die Neurologen der G____ [...] Dres. K____
und H____ in ihrem Bericht vom 26. September 2017.
c) Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. BB 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. März 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 22.02.2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
eine Rente von 50% zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
ein Gerichtsgutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
anzuordnen und danach die Rentenfrage zu entscheiden.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Mit Eingabe vom 13. April 2018 reicht die Beschwerdeführerin
einen Verlaufsbericht von lic. phil. I____ vom 10. April 2018 ein (vgl.
Gerichtsakte [GA] 6).
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
8. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht
sie die „Allgemeinen Akten“ (A 1-17) und die „Medizinischen Akten“ (M 1-16)
ein.
d) Mit Replik vom 29. Mai 2018 resp. Duplik vom 3. Juli 2018
halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin beantragt
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und die Befragung von L____
als Zeugin.
III.
Am 24. September 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit der
Vertreter und der Beschwerdeführerin durchgeführten Hauptverhandlung wird L____
(an der Eingliederung beteiligte E____-Teamleiterin) als Zeugin befragt. Die
Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt
auf das interdisziplinäre Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit
in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, ab 1.
Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin
eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, BB
1).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege
eine grobe Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor. Da sich die
Gutachter in keiner Weise mit den Ergebnissen der Arbeitserprobung auseinandergesetzt
hätten, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Da sie mit ihrem
derzeitigen Arbeitspensum optimal eingegliedert sei, sei ihr eine
Invalidenrente auf der Basis des effektiv erzielten aktuellen Einkommens bei
der E____ zu gewähren. Eventualiter bemängelt sie die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung als nicht nachvollziehbar und beantragt ein
gerichtliches Obergutachten.
2.3.
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
am 12. März 2015 einen Velounfall erlitten hat und der medizinische
Endzustand per 1. Juli 2017 erreicht worden ist. Die im Einspracheentscheid
gewährte Integritätsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 diesbezüglich
in Rechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine höhere als die bei einem
IV-Grad von 30% zugesprochene Rente zusteht.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 [UVG; SR 832.20]).
3.2.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V
351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.3.
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall
(gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die
rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob
das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder
vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die
Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im
Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine
Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln
fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven
Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.
Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und
im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140
V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein
grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre
(Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
3.4.
Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht auch im Urteil
9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2 indem es ausführte: Die Arbeitsunfähigkeit
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG)
dar. Die medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über
die Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist
sie durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu
würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Weil die gesetzliche
Definition der Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich
Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten
festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert
verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst gilt es, auf die medizinische Sachlage einzugehen.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen im interdisziplinären
Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M 15). Im Rahmen dieser
Begutachtung fand am 6. April 2016 das Erstgespräch und die neuropsychologische
Untersuchung durch Dr. phil. M____, Neuropsychologie FSP, statt (vgl. Gutachten,
M 15, S. 1). Am 16. April 2016 erfolgte die psychiatrische und neurologische
Untersuchung durch Dr. N____, FMH Neurologie und Psychiatrie und
Psychotherapie. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus
gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl. a.a.O., S. 25):
St.n. nach
Sturz vom Fahrrad am 12.3.2015 mit/bei
−
S06.9
Schädelhirntrauma Grad II entsprechend einer Contusio cerebri mit
MR-tomographisch nachgewiesener SAB im Bereich des Tentoriums und kontusionsbedingten
Scherblutungen rechts temporo-polar und rechts temporal, zuletzt im Schädel-MRI
vom 30.3.2017 weiterhin nachweisbare morphologische Unfallfolgen im
geschädigten Hirnbereich
-
ohne
neurologische Herd- oder Seitensymptomatik mit Reflexdifferenzen, Paresen, Sensibilitäts-,
Koordinations- oder Bewegungsstörungen, mit inzwischen kompensiertem BPLS
-
ohne psychogene
Traumafolgestörung oder psychische Unfallfehlverarbeitung
-
mit minimalen bis
leichten neuropsychologischen Einschränkungen (F06.7) und einem minimalen bis
leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (F07.2)
-
aktuell unter
medikamentöser antikonvulsiver Anfallsprophylaxe bei erhöhter zerebraler
Erregbarkeitssteigerung in den durchgeführten EEG-Untersuchungen, klinisch anfallsfrei,
aber subjektiv mit kurzzeitigen Bewusstseinsveränderungen, die seit der Anpassung
der antikonvulsiven Medikation im letzten Jahr sistiert haben
−
S43.5
AC-Gelenksprengung links Rockwood II, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
−
K40.90 Kleine
axiale Gleithernie mit leichter Refluxösophagitis, folgenlos ausgeheilt, ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Unfallfremd
D32.0 Meningeom
frontal links
G47.39
Schlafapnoe-Syndrom
4.3.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als Fachperson [...] bei der E____ führten die Gutachter
folgendes aus: Aufgrund der minimalen bis leichten neuropsychologischen
Defizite und des minimalen bis leichten psychoorganischen Syndroms nach
Schädelhirn-Trauma liege eine leichte Minderung der zeitlichen Belastbarkeit
vor. Diese begründe sich mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem erhöhten
Pausenbedarf und einer reduzierten zeitlichen Belastbarkeit. Bezogen auf ein
100%-Pensum betrage die Minderung der zeitlichen Belastbarkeit 30%. Zur
Begründung führten die Gutachter unter Hinweis auf die aktuell bei der
Beschwerdeführerin bestehende Arbeitssituation aus, dass die Beschwerdeführerin
nach dem morgendlichen Arbeitsblock in der Lage wäre, nach einer längeren
Mittagspause, am Nachmittag nochmals einen kürzeren Arbeitsblock zu absolvieren;
insgesamt entsprechend einer zeitlichen Belastbarkeit von 70%, bezogen auf ein
100%-Pensum (vgl. a.a.O., S. 27). Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin
sei in ihren fachlichen Leistungen in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle zu ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden
Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben. Dies werde dadurch belegt, dass sie
bei der E____ weiterhin die Materialverantwortliche sei und die gleiche
Tätigkeit ausübe wie vor dem Unfall. Eingeschränkt sei lediglich die zeitliche
Belastbarkeit (vgl. a.a.O.).
4.4.
4.4.1. In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin diese Diagnosen anerkennt und somit diesbezüglich
zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Die einzige Diskrepanz zwischen den
Gutachtern und dem behandelnden Psychologen liegt in einer anderen Bewertung
des Schweregrades der neuropsychologischen Störung und daraus folgend der
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.
4.4.2. Während der neuropsychologische Gutachter von lediglich „minimalen
bis leichten neuropsychologische Einschränkungen“ ausgeht (vgl. AB M 15, S.
26), nimmt der die Beschwerdeführerin behandelnde lic. phil. I____, Fachpsychologe
für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, in seiner Stellungnahme zum Gutachten
unter Hinweis auf die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen
Störung und entsprechender Fachliteratur das Vorliegen einer „zumindest
leichten neuropsychologischen Störung“ an (vgl. Stellungnahme lic. phil. I____
vom 21.7.2017, BB 4, S. 3). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
die Differenz zwischen einer „minimalen bis leichten“ und einer „zumindest
leichten“ Einschränkung als gering erscheint. Zudem lässt es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits
(BGE 124 I 175 E. 4; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2) praxisgemäss nicht
zu, Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden
Auffassungen festhalten (Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). In
Bezug auf die Auswirkungen dieser Differenz auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
wird jedoch sogleich eingegangen.
4.5.
4.5.1. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage, ob bei der Rentenbemessung auf die von den behandelnden Ärzten
attestierte und im aktuellen Rahmen ausgeübte 50%ige Arbeitsfähigkeit oder auf die
von den J____-Gutachtern ermittelte Arbeitsfähigkeit von 70% abzustellen ist.
4.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch lic. phil. I____ die Beweiskraft des
Gutachtens mit der Begründung, die Gutachterstelle habe zu Unrecht die
Eingliederungsakten nicht beigezogen (vgl. Beschwerde, S. 5). Ausserdem macht
sie geltend, der Gutachter Dr. phil. M____ sei dafür bekannt, bei seinen sehr
strengen Bemessungen der Arbeitsfähigkeit die diesen widersprechenden Tatsachen
aus Arbeitserprobung und der Wiedereingliederung zu ignorieren, weshalb seine
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen oft nicht nachvollziehbar seien. Im Einzelnen
ergibt sich aus der Stellungnahme des behandelnden Fachpsychologen für
Neuropsychologie und Psychotherapie, lic. phil. I____, vom 21. Juli 2017 (vgl.
BB 4, S. 3), dass er seine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende
Auffassung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der durchgeführten Wiedereingliederung
begründet. So verweist er darauf, dass im Gutachten die Protokolle der (für die
Kurzzeitleistungen zuständig gewesenen) F____ betreffend die Round Table-Gespräche
zum Verlauf des Arbeitsversuches und der beruflichen Wiedereingliederung nicht
gewürdigt worden seien. Ausserdem vermerkt er, dass der von der F____ bei ihm
angeforderte Verlaufsbericht vom 29. März 2017 ebenfalls nicht in den gutachterlichen
Akten enthalten sei (vgl. Stellungnahme lic. phil. I____ vom 21.7.2017, BB
4, S. 3). Darin habe er klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seiner
Auffassung nach als Folge des Unfalls deutlich kognitiv-mental und auch
allgemein psychisch in etwas geringerem, aber doch relevanten Ausmass
vermindert belastbar sei. Deshalb seien die erreichten durchschnittlichen 20
Wochenarbeitsstunden das ihr in ihrer angestammten Arbeitstätigkeit maximal
zumutbare Pensum (vgl. a.a.O.). Zur Begründung verweist er darauf, dass die Beschwerdeführerin
bei einem höheren Pensum in eine zunehmende mentale und psychische Erschöpfung
gerate, welche ihr zunächst jede soziale Partizipation verunmögliche, welche
aber in der weiteren Folge auch die berufliche Integration untergrabe (vgl.
a.a.O.).
4.5.3. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Ergebnisse der
Eingliederungsbemühungen seien nicht ausgeblendet worden (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 11). Vielmehr seien die unternommenen Arbeitsversuche und
Eingliederungsbemühungen zur Kenntnis genommen und auch entsprechend gewürdigt worden.
Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf zwei Stellen ‑ die Seiten 4 f.
und 20 f. ‑ im Gutachten (vgl. a.a.O.). Darauf gilt es nachfolgend einzugehen.
4.6.
4.6.1. Die im vorliegende Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten gliedern sich in einen ersten Teil „Allgemeine Akten“ mit
der Aufzählung A1 bis A17 und in einen zweiten Teil „Medizinische Akten“ mit
der Nummerierung M1 bis M16. Aufgrund der Nachweise im Gutachten ‑
beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Dokumente A1 und M1 verwiesen,
aus denen auf Seite 3 des Gutachtens zitiert wird ‑ ist davon auszugehen,
dass den Gutachtern ebenfalls Akten der Kategorien „Allgemeine Akten“ und
„Medizinische Akten“ vorlagen. Fraglich jedoch ist, ob den Gutachtern die
identischen Akten wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung standen
und insbesondere ob ihnen auch die Protokolle der Eingliederungsbemühungen des F____
Case Managements zugänglich waren, wie sie in den Akten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu finden sind: das dreiseitige Protokoll der F____ vom
19. Juli 2016 (A2), das dreiseitige Protokoll der F____ vom 28. Oktober 2016
(A4) mit dem Eingliederungsplan und der Übersicht betreffend die Ziele für
August 2016, September 2016 und Oktober 2016 (A3), der einseitige
Eingliederungsplan der F____ per 28. Oktober 2017 (recte: 2016) mit der
Übersicht betreffend die Ziele für November und Dezember 2016 und Januar 2017
(A5) und das dreiseitige Protokoll der F____ vom 30. Januar 2017 (A6). Im
Gutachten werden diese Dokumente an keiner Stelle aufgezählt oder inhaltlich
erwähnt und der Hinweis im Gutachten auf ein Schreiben der F____ an die Beschwerdeführerin
vom 14. Februar 2017 mit der Bezeichnung „A2“ (vgl. Gutachten, M15 S. 3) lässt
darauf schliessen, dass den Gutachter andere als die vorliegenden Akten zur
Verfügung standen, handelt es sich doch im vorliegenden Verfahren beim Dokument
„A2“ um die Bezeichnung des Protokolls vom 19. Juli 2017 und nicht um das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 (dieses ist Beschwerdebeilage
3). Gegen eine vollständige Aktendokumentation spricht auch, dass der von der F____
beim behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____ angeforderte
Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (vgl. BB3, S. 3 ff.) in der Aktenauflistung
des Gutachtens nicht enthalten ist und der Mitarbeiter [...] die F____-Mitarbeiterin
[...] mit E-Mail vom 6. Juli 2017 aufforderte, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin sämtliche Akten direkt selbst zuzustellen, weil „wir ja nie
über sämtliche Kopien Eurer Akten verfügen“ (vgl. A13, S. 1).
4.6.2. Wie es sich mit der Ordnung und Vollständigkeit der Akten indes
genau verhält, kann vorliegend offen bleiben, da mit der Beschwerdeführerin
vorliegend festzustellen ist, dass es im zu beurteilenden Gutachten ohnehin an
einer einlässlichen Würdigung der oben aufgeführten Protokolle der
Wiedereingliederungsbemühungen fehlt. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter im
Gutachten bezüglich der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin im
Gutachten auf den Seiten 4 und 20 auf das Dokument „M8“ verweisen, wie die
Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11).
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um das Beschlussprotokoll des Rehabilitations-Koordinationsgesprächs
vom 25. August 2015 und die Gutachter erwähnen hier einzig, dass am 14. September
2015 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang von 20% begonnen wurde und
dass dieser Arbeitsversuch von einem Neuropsychologen begleitet worden sei
(vgl. Gutachten, M15, S. 4). Auch an der zweiten Stelle im Gutachten bringen die
Gutachter hinsichtlich der Eingliederung lediglich den Hinweis auf das Dokument
„M8“ und den therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang zu 20% und machen keine
Ausführungen zum weiteren Verlauf resp. zu einer Steigerung des Pensums (vgl.
Gutachten, M15, S. 20). Vor dem Hintergrund, dass sich in den vorliegenden
Akten mit der Nummerierung A2-A6 zahlreiche Protokolle des F____ Case
Managements und andere Dokumente finden, die über den gesamten
Eingliederungsprozess umfassend Auskunft geben und die im Gutachten an keiner
Stelle erwähnt oder gewürdigt werden, kann der zweimalige kurze Hinweis auf das
Dokument „M8“ ohne eine eigene Diskussion durch die Gutachter in Bezug auf die
Würdigung der erfolgten Eingliederungsbemühungen nicht als ausreichend
angesehen werden. Diesbezüglich erscheint das Gutachten als unvollständig resp.
ungenügend.
4.6.3. Insofern ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht geltend macht, dass von den
Gutachtern keine einlässliche Auseinandersetzung mit den in den Protokollen
festgestellten Ergebnissen der Wiedereingliederung vorgenommen worden ist. Vor
dem Hintergrund, dass die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit keine
rein medizinische ist und sich Konstellationen ergeben können, bei welchen von
der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen
ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts
9C_128/2018 E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen) ist die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorliegend nochmals zu prüfen. Angesichts dessen, dass die F____
ein sehr sorgfältiges Case Management durchgeführt hat und die umfangreichen Wiedereingliederungsbemühungen
anhand der Protokolle nachvollzogen werden können, ist darauf nachfolgend
vertieft einzugehen.
4.7.
4.7.1. Im Einzelnen ergibt sich aktenmässig hinsichtlich des zeitlichen
Verlaufs der Eingliederungsbemühungen was folgt: Nachdem die Beschwerdeführerin
aus der stationären Spitalbetreuung und der anschliessenden tagesklinischen Behandlung
bei der G____ [...] entlassen worden war, begann die F____ ab dem 14. September
2015 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang von 20%. Am 15.
Dezember 2015 fand hierzu eine Standortbestimmung statt, an welcher neben der
Beschwerdeführerin, die behandelnde Ärztin Dr. H____ und der Neuropsychologe I____,
die Bereichsleiterin, die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin L____ sowie der
Case Manager teilnahmen (vgl. BB 4, S. 7 ff.). Dabei wurde festgehalten, das übergeordnete
Ziel sei ein Pensum von 80% in der angestammten Tätigkeit, die initial
festgelegte Präsenzzeit von 20% habe jedoch nach unten korrigiert werden müssen
(vgl. BB 4, S. 7, 8 und 9).
4.7.2. Weiter geht aus dem Protokoll vom 19. Juli 2016 hervor, dass ca. ein
halbes Jahr später ein sog. Round Table durchgeführt wurde, an welchem wiederum
die Beschwerdeführerin, O____ (Leitung HR), L____ (Teamleitung), I____ (Neuropsychologe),
P____ (Fachperson Eingliederung von der IV BS) sowie ein Mitarbeiter von der F____
teilgenommen haben. Weiter lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die
Präsenzzeit ab Februar 2016 rund 3,3 Stunden pro Tag an fünf Stunden pro Woche
betrug, wobei Abend-/Nachteinsätze und Wochenendeinsätze für die Beschwerdeführerin
nicht möglich waren. Der Versuch, eine „ganze Tour“ à je 5.5 Stunden
durchzuführen, erwies sich als eine zu grosse Belastung und wurde abgebrochen
(vgl. A2 und der Hinweis „war zu viel“ im Eingliederungsplan A3). Sämtliche Teilnehmer
kamen überein, den Arbeitsversuch zum weiteren Belastbarkeitsaufbau noch einmal
bis voraussichtlich 21. August 2016 zu verlängern und voraussichtlich ab 22.
August 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit anzurechnen (vgl. A2).
4.7.3. Dieses Vorhaben einer Anrechnung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab
August 2016 erwies sich in der Folge indes als zu optimistisch, wie sich aus
dem weiteren dokumentierten Verlauf ergibt: Am 28. Oktober 2016 fand die
nächste Standortbestimmung statt und dem entsprechenden Protokoll kann
entnommen werden, dass die Präsenzzeit der Beschwerdeführerin 60% ausgehend von
einem vertraglichen Pensum von 80% betrug (vgl. A4 S. 1) und ab dem 1. August
2016 eine Anrechnung einer Arbeitsfähigkeit von 40%, bezogen auf das
vertragliche Pensum von 80% vorgenommen wurde, was nach dem ausdrücklichen
Hinweis im Protokoll auch der Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die
Arbeitgeberin selbst entsprach. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor
keine Abend- und Nachteinsätze von der Beschwerdeführerin geleistet wurden und
dass sie keine Zusatzaufgaben wie das Einführen neuer Mitarbeiterinnen
verrichtete (vgl. A4 S. 1). Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% wurde
noch offen gelassen (vgl. A4, S. 5). Dieser Entscheid war breit abgestützt,
nahmen doch an dieser Besprechung nicht nur die bereits an der ersten Sitzung
anwesenden Teilnehmer, sondern auch die behandelnde Ärztin Dr. H____ der G____ [...]
teil (vgl. A4). Diese äusserten sich ausserdem zurückhaltend-positiv, indem sie
das Erreichte als eine gute Grundlage bezeichneten, wiesen aber auch darauf
hin, dass der Zustand labil und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
neben der Arbeitstätigkeit noch klein sei (vgl. A4 S. 2). Ferner gaben sie an,
eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50%, mithin um 10% gegenüber dem aktuellen
Zustand, sei realistisch aber aktuell noch zu früh (vgl. a.a.O.).
4.7.4. Anlässlich der darauffolgenden Standortbestimmung vom 30. Januar
2017 kamen wiederum alle Teilnehmer zusammen, darunter die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin
L____ und ihre behandelnde Ärztin Dr. H____ und der Therapeut lic. phil. I____
(vgl. A6, S. 1). Hinsichtlich des Verlaufes ab November 2016 hielten die
Teilnehmer fest, dass dieser schwankend gewesen sei. Eine Präsenzzeit von mehr
als 60% habe die Beschwerdeführerin „ans Limit gebracht“ (vgl. A6, S. 1). Insbesondere
der versuchsweise Einsatz der Beschwerdeführerin an ganzen Arbeitstagen wurde
als zuviel bezeichnet. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor
keine Abend- und Nachteinsätze, keine Wochenenddienste und keine Zusatzaufgaben
geleistet wurden. Die Arbeitsfähigkeit wurde weiterhin auf 40% bezogen auf ein
vertragliches Pensum von 80% eingeschätzt (vgl. a.a.O.). Zusätzlich wurde
ausdrücklich festgehalten, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50%
aktuell nicht möglich sei. Insbesondere riet die behandelnde Ärztin Dr. H____
aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation ausdrücklich von einer
Steigerung ab (vgl. A6, S. 2). Die wöchentliche Präsenzzeit solle nicht über
20h pro Woche betragen. Abschliessend wurde festgehalten, sowohl aus ärztlicher
Sicht als auch aus Sicht der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin sei mit einer
Arbeitsfähigkeit von 40% aktuell eine Grenze erreicht und eine Steigerung weder
sinnvoll noch möglich. Die Arbeitsfähigkeit von 40% wurde für weitere drei
Monate unverändert belassen und die Rentenprüfung in Auftrag gegeben (vgl. A6,
S. 2 und 3). In der Folge informierte die F____ die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. Februar 2017 über die Begutachtung bei der Gutachterstelle J____
(vgl. BB 3) und die Untersuchungen fanden am 6. April 2017 und 18. April 2017
statt (vgl. Gutachten, M15, S. 1).
4.7.5. Schliesslich fand am 24. April 2017 der letzte Round
Table mit der Beschwerdeführerin, O____ (Leitung HR), L____ (Teamleitung), I____
(Neuropsychologe) sowie dem Mitarbeiter des Case Managements der F____ statt
(vgl. Protokoll, BB 4, S. 18 ff). Im entsprechenden Protokoll wurde
festgehalten, es habe sich ab Februar 2017 ein guter Verlauf gezeigt und die
Einhaltung von maximal 20 Stunden pro Woche habe sich positiv ausgewirkt. Die
Beschwerdeführerin könne auf diese Weise nach den externen Einsätzen auch die
administrativen Arbeiten nacherledigen und erfülle ihre Aufgaben nun
vollständig (vgl. BB 4, S. 18). Im Protokoll wurde ausserdem vermerkt, die
Leistungsfähigkeit könne nun mit 50% beziffert werden, bezogen auf das
vertragliche Pensum von 80%. Sie gründe auf einer Präsenz von durchschnittlich
60% mit gewissen arbeitsorganisatorischen Einschränkungen wie regelmässige
Einsätze von Mo bis Fr, keine Abenddienste, keine Wochenenddienste und dem
Vermeiden von Hektik im Arbeitsumfeld (vgl. a.a.O.). Die behandelnde Ärztin Dr.
H____ informierte über die letzte Untersuchung vom März 2017, wonach im MRI
keine sekundären Verschlechterungen festgestellt worden seien und weiterhin Anfallsfreiheit
bestehe (vgl. BB 4, S. 19). Mit der aktuellen Präsenz sei das optimale Pensum
erreicht und eine weitere Steigerung weder sinnvoll noch zu erwarten (vgl.
a.a.O.). Der behandelnde Neuropsychologe äusserte die gleiche Meinung und ging
ebenfalls von einer optimal erreichten Wiedereingliederung aus (vgl. a.a.O.).
Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll, dass auch die übrigen Teilnehmer mit
der Leistungsfähigkeit von 50% die Eingliederung als optimal erreicht und abgeschlossen
erachteten (vgl. BB 4, S. 19 und 20).
4.8.
4.8.1. Aus diesem Gesamtverlauf ergibt sich, dass die medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die J____-Gutachter, welche von einer
70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zur Leistung der Beschwerdeführerin während ihrer von September 2015
bis April 2017 dauernden Wiedereingliederung, stehen. Die Beschwerdeführerin
verhielt sich während der Wiedereingliederung jeweils einwandfrei und zeigte
einen grossen Einsatz. Dennoch realisierte sie nur eine Leistung im Umfang von
50%, was auch von den zuständigen Fachpersonen bestätigt und als objektiv
realisierbar bezeichnet wurde.
4.8.2. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Protokolle und
Eingliederungspläne ergibt sich klar, dass mit dem Erreichen einer
Leistungsfähigkeit von 50% nach einer anderthalbjährigen Wiedereingliederungsphase
im Fall der Beschwerdeführerin das absolute Maximum erreicht wurde. Angesichts
des dokumentierten Verlaufs und der vollumfänglichen Einigkeit zwischen den
behandelnden Ärzten, des Case Managements der F____ und der Arbeitgeberseite
ist nur die Schlussfolgerung möglich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer 50%-Anstellung
auch bei objektivierter Betrachtung ihre Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Insbesondere
wird in den Protokollen auch der von lic. phil. I____ in seiner Stellungnahme
vom 21. Juli 2017 (vgl. BB 4, S. 3) angebrachte Hinweis, dass die Beschwerdeführerin
bei einem höheren Pensum in eine zunehmende mentale und psychische Erschöpfung
gerate, ausführlich dokumentiert: So musste nicht nur die Anrechnung eines 40%
statt eines 50% Pensums später als ursprünglich angenommen vorgenommen werden,
auch das 50% Pensum bedurfte einer längeren Phase der Stabilisierung, da sich
die Beschwerdeführerin während der Wiedereingliederung immer wieder übernommen
hatte und daher mit Rückschlägen gesundheitlicher Art zu kämpfen hatte. Schliesslich
waren sich auch alle Teilnehmer anlässlich des letzten Round Table Gesprächs einig,
dass die Wiedereingliederung beim erreichten Ergebnis eines 50% Pensums abzuschliessen
sei, da von ärztlicher Seite keine Steigerung mehr erwartet werden konnte (vgl.
BB 4, S. 19 und 20).
4.8.3. Auch die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Zeugin L____, schilderte
ausführlich und anschaulich die Entwicklung der Situation am Arbeitsplatz für
die Beschwerdeführerin während der Eingliederung und seit Abschluss der
Wiedereingliederung (vgl. Protokoll, S. 2 f.). Sie begründete ihre
Einschätzung, wonach mit dem 50%-Pensum bei der Beschwerdeführerin eine Limite
erreicht sei, glaubwürdig und nachvollziehbar mit den konkreten Arbeitsaufgaben
und dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin (siehe hierzu das Protokoll, S. 2
f.). Vor dem Hintergrund, dass L____ den ganzen Wiedereingliederungsprozess
aktiv begleitete und an sämtlichen Round Table Gesprächen teilgenommen hat, erscheint
ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem aktuellen 50% Pensum
während ihrer Arbeitszeit konzentriert, sehr zuverlässig und stabil sei, dies
bei einer Steigerung des Pensums jedoch nicht mehr gewährleistet sei (vgl.
a.a.O., S. 3), als überzeugend.
4.8.4. Umgekehrt bestehen vorliegend Zweifel an den Ausführungen der Gutachter,
wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, alle zu ihrer angestammten Tätigkeit
gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben und lediglich ihre zeitliche
Belastbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Gutachten, M15, S. 27). So geht aus den
Akten und der Befragung von L____ hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie
vor keine Abend-/Nachteinsätze und keine Wochenendeinsätze leistet, mithin nach
wie vor gewichtige Einschränkungen bestehen. Zudem sind der Beschwerdeführerin
auch „ganze Touren“ à je 5.5 Stunden zu viel (vgl. Protokoll des letzten Round
Table vom 24.4.2017, BB 4, S. 18). Lediglich die Materialverwaltung ist der
Beschwerdeführerin möglich, da sie sich die Zeit hierfür frei einteilen kann,
wie es für sie gerade geht (vgl. Protokoll, S. 3). Bei einem Vergleich der
Dienste und der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin vor und nach dem Unfall
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Umfang wie vor
dem Unfall einsetzbar ist, wie dies auch im Arbeitsprotokoll schriftlich
dokumentiert worden ist (vgl. BB 2, S. 4) und wie dies auch aus den
Ausführungen von L____ an der Hauptverhandlung deutlich wurde.
4.8.5. Vor diesem Hintergrund kann die im J____ Gutachten ermittelte
Leistungsfähigkeit von 70% zur Rentenfestsetzung nicht herangezogen werden.
Vielmehr ist auf das Ergebnis der Wiedereingliederungsbemühungen abzustellen,
wonach mit einem 50% Pensum bereits das Maximum erreicht ist. Dies steht
überdies in Übereinstimmung mit den Berichten des behandelnden Neuropsychologen
lic. phil. I____ vom 29. März 2017 und vom 21. Juli 2017, welche einen Monat
vor resp. drei Monate nach dem J____-Gutachten vom 28. April 2017 und damit
fast zeitgleich erstellt wurden. So führt dieser in beiden Berichten aus, dass
die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles kognitiv-mental und allgemein
psychisch in etwas geringerem aber doch relevanten Ausmass vermindert belastbar
sei und dass die erreichten durchschnittlichen 20 Wochenarbeitsstunden das
maximal zumutbare Pensum darstellen (vgl. BB 4, S. 2 ff.). Darüber hinaus
bestätigten auch die behandelnden Neurologen der G____ [...], Dres. K____ und H____,
in ihrem Bericht vom 26. September 2017 eine maximale Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 50% in ihrem angestammten Beruf (vgl. M 16 S. 2 unten). Auch
die übrigen medizinischen Akten jüngeren Datums bestätigen diese
Vorgehensweise, hält doch der behandelnde Neuropsychologe lic. phil. I____ in
seinem Verlaufsbericht vom 10. April 2018, mithin einem Jahr nach der
erreichten Pensumssteigerung per April 2017 auf 50%, fest, dass das 50% Pensum das
der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen
vergleichbaren Tätigkeit gesundheitlich maximal erträgliche und zumutbare
Arbeitspensum darstelle. Dank der adaptierten, bewusst ruhigeren Lebensweise
und Freizeitgestaltung sei es der Beschwerdeführerin gelungen, dieses 50%Pensum
bis an hin ohne Ausfalltage zu gewährleisten und die Arbeitgeberin, die E____, auf
ihre langjährige Mitarbeiterin soweit Rücksicht nimmt, dass sie nur in einem
einzigen und zudem im ihr am besten vertrauten Quartier eingesetzt werde (vgl.
GA 6).
4.8.6. Im Ergebnis stellt damit die vorliegend erreichte 50%ige
Arbeitsfähigkeit nicht nur rückblickend in Bezug auf die erfolgten
Eingliederungsbemühungen, sondern auch aufgrund der nun seit anderthalb Jahren
erfolgten tatsächlichen Umsetzung in der Praxis das von der Beschwerdeführerin
maximal erzielbare Pensum dar.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einschätzung der
Gutachter des J____ insofern zu korrigieren ist, als dass die maximale
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Tätigkeit 50% beträgt.
In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich damit das von der
Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf
der Basis eines IV-Grades von 50% auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der
Hauptverhandlung eine Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht
spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich
daher rechtfertigen, der Beschwerdeführerin eine etwas erhöhte Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Be-schwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf
der Basis eines IV-Grades von 50% auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschä-digung in der Höhe von Fr. 3‘700.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwert-steuer von Fr. 284.90.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: