Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]  

vertreten durch D____, [...] Rechtsanwälte, [...]   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.7

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018

Abweichen von einem interdisziplinären Gutachten, welches anderthalbjährige Wiedereingliederungsbemühungen nicht berücksichtigte

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juni 2006 als Fachperson [...] in einem Pensum von 80% bei der E____ angestellt und dadurch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen für kurzfristige Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) bei der F____ AG (nachfolgend: F____) und für langfristige Leistungen (Integritätsentschädigung, Invalidenrente) bei der Beschwerdegegnerin versichert. Sie erlitt am 12. März 2015 einen Velounfall, in dessen Zuge sie sich ein Schädelhirntrauma und eine Schulterverletzung zuzog. Die F____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der stationären Spitalbetreuung in eine tagesklinische Behandlung bei der G____ [...]. Anschliessend wurde sie von der Neurologin Dr. H____ des G____ [...] und vom Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Mit deren Mitwirkung wurde ab dem 14. September 2015 ein therapeutischer Arbeitsversuch im Umfang von 20% gestartet und danach die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit vorgenommen, in dessen Zuge die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 40% und schliesslich im April 2017 auf 50% gesteigert werden konnte (vgl. zahlreiche Protokolle des F____ Case Managements, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend A] 2-6). Danach wurde die Wiedereingliederung abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet.

b) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie bei der Begutachtungsstelle J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am 28. April 2017 erstattet wurde (vgl. Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend M] 15). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2017 eine Integritätsentschädigung von 10% und eine IV-Rente von 30% zu (vgl. A9). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache (vgl. A14) und liess mit Schreiben vom 28. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Neuropsychologen lic. phil. I____ vom 21. Juli 2017 zum Gutachten zukommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2 f.). Zudem äusserten sich die Neurologen der G____ [...] Dres. K____ und H____ in ihrem Bericht vom 26. September 2017.

c) Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. BB 1).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 6. März 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 22.02.2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente von 50% zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen und danach die Rentenfrage zu entscheiden.

3.     Unter o/e Kostenfolge.

b) Mit Eingabe vom 13. April 2018 reicht die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von lic. phil. I____ vom 10. April 2018 ein (vgl. Gerichtsakte [GA] 6).

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die „Allgemeinen Akten“ (A 1-17) und die „Medizinischen Akten“ (M 1-16) ein.

d) Mit Replik vom 29. Mai 2018 resp. Duplik vom 3. Juli 2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und die Befragung von L____ als Zeugin.

III.       

Am 24. September 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit der Vertreter und der Beschwerdeführerin durchgeführten Hauptverhandlung wird L____ (an der Eingliederung beteiligte E____-Teamleiterin) als Zeugin befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, ab 1. Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, BB 1).

2.2.             Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege eine grobe Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor. Da sich die Gutachter in keiner Weise mit den Ergebnissen der Arbeitserprobung auseinandergesetzt hätten, könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Da sie mit ihrem derzeitigen Arbeitspensum optimal eingegliedert sei, sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis des effektiv erzielten aktuellen Einkommens bei der E____ zu gewähren. Eventualiter bemängelt sie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung als nicht nachvollziehbar und beantragt ein gerichtliches Obergutachten.

2.3.             Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 einen Velounfall erlitten hat und der medizinische Endzustand per 1. Juli 2017 erreicht worden ist. Die im Einspracheentscheid gewährte Integritätsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine höhere als die bei einem IV-Grad von 30% zugesprochene Rente zusteht.

3.                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).

3.2.             Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.3.             Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

3.4.             Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht auch im Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2 indem es ausführte: Die Arbeitsunfähigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) dar. Die medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über die Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Weil die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.                   

4.1.             Zunächst gilt es, auf die medizinische Sachlage einzugehen.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen im interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M 15). Im Rahmen dieser Begutachtung fand am 6. April 2016 das Erstgespräch und die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. M____, Neuropsychologie FSP, statt (vgl. Gutachten, M 15, S. 1). Am 16. April 2016 erfolgte die psychiatrische und neurologische Untersuchung durch Dr. N____, FMH Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl. a.a.O., S. 25):

St.n. nach Sturz vom Fahrrad am 12.3.2015 mit/bei

       S06.9 Schädelhirntrauma Grad II entsprechend einer Contusio cerebri mit MR-tomographisch nachgewiesener SAB im Bereich des Tentoriums und kontusionsbedingten Scherblutungen rechts temporo-polar und rechts temporal, zuletzt im Schädel-MRI vom 30.3.2017 weiterhin nachweisbare morphologische Unfallfolgen im geschädigten Hirnbereich

-        ohne neurologische Herd- oder Seitensymptomatik mit Reflexdifferenzen, Paresen, Sensibilitäts-, Koordinations- oder Bewegungsstörungen, mit inzwischen kompensiertem BPLS

-        ohne psychogene Traumafolgestörung oder psychische Unfallfehlverarbeitung

-        mit minimalen bis leichten neuropsychologischen Einschränkungen (F06.7) und einem minimalen bis leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (F07.2)

-        aktuell unter medikamentöser antikonvulsiver Anfallsprophylaxe bei erhöhter zerebraler Erregbarkeitssteigerung in den durchgeführten EEG-Untersuchungen, klinisch anfallsfrei, aber subjektiv mit kurzzeitigen Bewusstseinsveränderungen, die seit der Anpassung der antikonvulsiven Medikation im letzten Jahr sistiert haben

       S43.5 AC-Gelenksprengung links Rockwood II, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

       K40.90 Kleine axiale Gleithernie mit leichter Refluxösophagitis, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Unfallfremd

D32.0 Meningeom frontal links

G47.39 Schlafapnoe-Syndrom

4.3.             Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachperson [...] bei der E____ führten die Gutachter folgendes aus: Aufgrund der minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite und des minimalen bis leichten psychoorganischen Syndroms nach Schädelhirn-Trauma liege eine leichte Minderung der zeitlichen Belastbarkeit vor. Diese begründe sich mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten zeitlichen Belastbarkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Minderung der zeitlichen Belastbarkeit 30%. Zur Begründung führten die Gutachter unter Hinweis auf die aktuell bei der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitssituation aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem morgendlichen Arbeitsblock in der Lage wäre, nach einer längeren Mittagspause, am Nachmittag nochmals einen kürzeren Arbeitsblock zu absolvieren; insgesamt entsprechend einer zeitlichen Belastbarkeit von 70%, bezogen auf ein 100%-Pensum (vgl. a.a.O., S. 27). Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei in ihren fachlichen Leistungen in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle zu ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben. Dies werde dadurch belegt, dass sie bei der E____ weiterhin die Materialverantwortliche sei und die gleiche Tätigkeit ausübe wie vor dem Unfall. Eingeschränkt sei lediglich die zeitliche Belastbarkeit (vgl. a.a.O.).

4.4.             4.4.1. In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese Diagnosen anerkennt und somit diesbezüglich zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Die einzige Diskrepanz zwischen den Gutachtern und dem behandelnden Psychologen liegt in einer anderen Bewertung des Schweregrades der neuropsychologischen Störung und daraus folgend der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.

4.4.2. Während der neuropsychologische Gutachter von lediglich „minimalen bis leichten neuropsychologische Einschränkungen“ ausgeht (vgl. AB M 15, S. 26), nimmt der die Beschwerdeführerin behandelnde lic. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, in seiner Stellungnahme zum Gutachten unter Hinweis auf die Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung und entsprechender Fachliteratur das Vorliegen einer „zumindest leichten neuropsychologischen Störung“ an (vgl. Stellungnahme lic. phil. I____ vom 21.7.2017, BB 4, S. 3). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Differenz zwischen einer „minimalen bis leichten“ und einer „zumindest leichten“ Einschränkung als gering erscheint. Zudem lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2) praxisgemäss nicht zu, Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). In Bezug auf die Auswirkungen dieser Differenz auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird jedoch sogleich eingegangen.

4.5.             4.5.1. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob bei der Rentenbemessung auf die von den behandelnden Ärzten attestierte und im aktuellen Rahmen ausgeübte 50%ige Arbeitsfähigkeit oder auf die von den J____-Gutachtern ermittelte Arbeitsfähigkeit von 70% abzustellen ist.

4.5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch lic. phil. I____ die Beweiskraft des Gutachtens mit der Begründung, die Gutachterstelle habe zu Unrecht die Eingliederungsakten nicht beigezogen (vgl. Beschwerde, S. 5). Ausserdem macht sie geltend, der Gutachter Dr. phil. M____ sei dafür bekannt, bei seinen sehr strengen Bemessungen der Arbeitsfähigkeit die diesen widersprechenden Tatsachen aus Arbeitserprobung und der Wiedereingliederung zu ignorieren, weshalb seine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen oft nicht nachvollziehbar seien. Im Einzelnen ergibt sich aus der Stellungnahme des behandelnden Fachpsychologen für Neuropsychologie und Psychotherapie, lic. phil. I____, vom 21. Juli 2017 (vgl. BB 4, S. 3), dass er seine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Auffassung im Wesentlichen mit den Ergebnissen der durchgeführten Wiedereingliederung begründet. So verweist er darauf, dass im Gutachten die Protokolle der (für die Kurzzeitleistungen zuständig gewesenen) F____ betreffend die Round Table-Gespräche zum Verlauf des Arbeitsversuches und der beruflichen Wiedereingliederung nicht gewürdigt worden seien. Ausserdem vermerkt er, dass der von der F____ bei ihm angeforderte Verlaufsbericht vom 29. März 2017 ebenfalls nicht in den gutachterlichen Akten enthalten sei (vgl. Stellungnahme lic. phil. I____ vom 21.7.2017, BB 4, S. 3). Darin habe er klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seiner Auffassung nach als Folge des Unfalls deutlich kognitiv-mental und auch allgemein psychisch in etwas geringerem, aber doch relevanten Ausmass vermindert belastbar sei. Deshalb seien die erreichten durchschnittlichen 20 Wochenarbeitsstunden das ihr in ihrer angestammten Arbeitstätigkeit maximal zumutbare Pensum (vgl. a.a.O.). Zur Begründung verweist er darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einem höheren Pensum in eine zunehmende mentale und psychische Erschöpfung gerate, welche ihr zunächst jede soziale Partizipation verunmögliche, welche aber in der weiteren Folge auch die berufliche Integration untergrabe (vgl. a.a.O.).

4.5.3. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Ergebnisse der Eingliederungsbemühungen seien nicht ausgeblendet worden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11). Vielmehr seien die unternommenen Arbeitsversuche und Eingliederungsbemühungen zur Kenntnis genommen und auch entsprechend gewürdigt worden. Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf zwei Stellen ‑ die Seiten 4 f. und 20 f. ‑ im Gutachten (vgl. a.a.O.). Darauf gilt es nachfolgend einzugehen.

4.6.             4.6.1. Die im vorliegende Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten gliedern sich in einen ersten Teil „Allgemeine Akten“ mit der Aufzählung A1 bis A17 und in einen zweiten Teil „Medizinische Akten“ mit der Nummerierung M1 bis M16. Aufgrund der Nachweise im Gutachten ‑ beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die Dokumente A1 und M1 verwiesen, aus denen auf Seite 3 des Gutachtens zitiert wird ‑ ist davon auszugehen, dass den Gutachtern ebenfalls Akten der Kategorien „Allgemeine Akten“ und „Medizinische Akten“ vorlagen. Fraglich jedoch ist, ob den Gutachtern die identischen Akten wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Verfügung standen und insbesondere ob ihnen auch die Protokolle der Eingliederungsbemühungen des F____ Case Managements zugänglich waren, wie sie in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu finden sind: das dreiseitige Protokoll der F____ vom 19. Juli 2016 (A2), das dreiseitige Protokoll der F____ vom 28. Oktober 2016 (A4) mit dem Eingliederungsplan und der Übersicht betreffend die Ziele für August 2016, September 2016 und Oktober 2016 (A3), der einseitige Eingliederungsplan der F____ per 28. Oktober 2017 (recte: 2016) mit der Übersicht betreffend die Ziele für November und Dezember 2016 und Januar 2017 (A5) und das dreiseitige Protokoll der F____ vom 30. Januar 2017 (A6). Im Gutachten werden diese Dokumente an keiner Stelle aufgezählt oder inhaltlich erwähnt und der Hinweis im Gutachten auf ein Schreiben der F____ an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 mit der Bezeichnung „A2“ (vgl. Gutachten, M15 S. 3) lässt darauf schliessen, dass den Gutachter andere als die vorliegenden Akten zur Verfügung standen, handelt es sich doch im vorliegenden Verfahren beim Dokument „A2“ um die Bezeichnung des Protokolls vom 19. Juli 2017 und nicht um das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 (dieses ist Beschwerdebeilage 3). Gegen eine vollständige Aktendokumentation spricht auch, dass der von der F____ beim behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____ angeforderte Verlaufsbericht vom 29. März 2017 (vgl. BB3, S. 3 ff.) in der Aktenauflistung des Gutachtens nicht enthalten ist und der Mitarbeiter [...] die F____-Mitarbeiterin [...] mit E-Mail vom 6. Juli 2017 aufforderte, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sämtliche Akten direkt selbst zuzustellen, weil „wir ja nie über sämtliche Kopien Eurer Akten verfügen“ (vgl. A13, S. 1).

4.6.2. Wie es sich mit der Ordnung und Vollständigkeit der Akten indes genau verhält, kann vorliegend offen bleiben, da mit der Beschwerdeführerin vorliegend festzustellen ist, dass es im zu beurteilenden Gutachten ohnehin an einer einlässlichen Würdigung der oben aufgeführten Protokolle der Wiedereingliederungsbemühungen fehlt. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter im Gutachten bezüglich der Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin im Gutachten auf den Seiten 4 und 20 auf das Dokument „M8“ verweisen, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um das Beschlussprotokoll des Rehabilitations-Koordinationsgesprächs vom 25. August 2015 und die Gutachter erwähnen hier einzig, dass am 14. September 2015 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang von 20% begonnen wurde und dass dieser Arbeitsversuch von einem Neuropsychologen begleitet worden sei (vgl. Gutachten, M15, S. 4). Auch an der zweiten Stelle im Gutachten bringen die Gutachter hinsichtlich der Eingliederung lediglich den Hinweis auf das Dokument „M8“ und den therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang zu 20% und machen keine Ausführungen zum weiteren Verlauf resp. zu einer Steigerung des Pensums (vgl. Gutachten, M15, S. 20). Vor dem Hintergrund, dass sich in den vorliegenden Akten mit der Nummerierung A2-A6 zahlreiche Protokolle des F____ Case Managements und andere Dokumente finden, die über den gesamten Eingliederungsprozess umfassend Auskunft geben und die im Gutachten an keiner Stelle erwähnt oder gewürdigt werden, kann der zweimalige kurze Hinweis auf das Dokument „M8“ ohne eine eigene Diskussion durch die Gutachter in Bezug auf die Würdigung der erfolgten Eingliederungsbemühungen nicht als ausreichend angesehen werden. Diesbezüglich erscheint das Gutachten als unvollständig resp. ungenügend.

4.6.3. Insofern ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Recht geltend macht, dass von den Gutachtern keine einlässliche Auseinandersetzung mit den in den Protokollen festgestellten Ergebnissen der Wiedereingliederung vorgenommen worden ist. Vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit keine rein medizinische ist und sich Konstellationen ergeben können, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2. mit zahlreichen Hinweisen) ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegend nochmals zu prüfen. Angesichts dessen, dass die F____ ein sehr sorgfältiges Case Management durchgeführt hat und die umfangreichen Wiedereingliederungsbemühungen anhand der Protokolle nachvollzogen werden können, ist darauf nachfolgend vertieft einzugehen.

4.7.             4.7.1. Im Einzelnen ergibt sich aktenmässig hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Eingliederungsbemühungen was folgt: Nachdem die Beschwerdeführerin aus der stationären Spitalbetreuung und der anschliessenden tagesklinischen Behandlung bei der G____ [...] entlassen worden war, begann die F____ ab dem 14. September 2015 mit einem therapeutischen Arbeitsversuch im Umfang von 20%. Am 15. Dezember 2015 fand hierzu eine Standortbestimmung statt, an welcher neben der Beschwerdeführerin, die behandelnde Ärztin Dr. H____ und der Neuropsychologe I____, die Bereichsleiterin, die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin L____ sowie der Case Manager teilnahmen (vgl. BB 4, S. 7 ff.). Dabei wurde festgehalten, das übergeordnete Ziel sei ein Pensum von 80% in der angestammten Tätigkeit, die initial festgelegte Präsenzzeit von 20% habe jedoch nach unten korrigiert werden müssen (vgl. BB 4, S. 7, 8 und 9).

4.7.2. Weiter geht aus dem Protokoll vom 19. Juli 2016 hervor, dass ca. ein halbes Jahr später ein sog. Round Table durchgeführt wurde, an welchem wiederum die Beschwerdeführerin, O____ (Leitung HR), L____ (Teamleitung), I____ (Neuropsychologe), P____ (Fachperson Eingliederung von der IV BS) sowie ein Mitarbeiter von der F____ teilgenommen haben. Weiter lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die Präsenzzeit ab Februar 2016 rund 3,3 Stunden pro Tag an fünf Stunden pro Woche betrug, wobei Abend-/Nachteinsätze und Wochenendeinsätze für die Beschwerdeführerin nicht möglich waren. Der Versuch, eine „ganze Tour“ à je 5.5 Stunden durchzuführen, erwies sich als eine zu grosse Belastung und wurde abgebrochen (vgl. A2 und der Hinweis „war zu viel“ im Eingliederungsplan A3). Sämtliche Teilnehmer kamen überein, den Arbeitsversuch zum weiteren Belastbarkeitsaufbau noch einmal bis voraussichtlich 21. August 2016 zu verlängern und voraussichtlich ab 22. August 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit anzurechnen (vgl. A2).

4.7.3. Dieses Vorhaben einer Anrechnung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2016 erwies sich in der Folge indes als zu optimistisch, wie sich aus dem weiteren dokumentierten Verlauf ergibt: Am 28. Oktober 2016 fand die nächste Standortbestimmung statt und dem entsprechenden Protokoll kann entnommen werden, dass die Präsenzzeit der Beschwerdeführerin 60% ausgehend von einem vertraglichen Pensum von 80% betrug (vgl. A4 S. 1) und ab dem 1. August 2016 eine Anrechnung einer Arbeitsfähigkeit von 40%, bezogen auf das vertragliche Pensum von 80% vorgenommen wurde, was nach dem ausdrücklichen Hinweis im Protokoll auch der Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin selbst entsprach. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Abend- und Nachteinsätze von der Beschwerdeführerin geleistet wurden und dass sie keine Zusatzaufgaben wie das Einführen neuer Mitarbeiterinnen verrichtete (vgl. A4 S. 1). Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% wurde noch offen gelassen (vgl. A4, S. 5). Dieser Entscheid war breit abgestützt, nahmen doch an dieser Besprechung nicht nur die bereits an der ersten Sitzung anwesenden Teilnehmer, sondern auch die behandelnde Ärztin Dr. H____ der G____ [...] teil (vgl. A4). Diese äusserten sich ausserdem zurückhaltend-positiv, indem sie das Erreichte als eine gute Grundlage bezeichneten, wiesen aber auch darauf hin, dass der Zustand labil und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin neben der Arbeitstätigkeit noch klein sei (vgl. A4 S. 2). Ferner gaben sie an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50%, mithin um 10% gegenüber dem aktuellen Zustand, sei realistisch aber aktuell noch zu früh (vgl. a.a.O.).

4.7.4. Anlässlich der darauffolgenden Standortbestimmung vom 30. Januar 2017 kamen wiederum alle Teilnehmer zusammen, darunter die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin L____ und ihre behandelnde Ärztin Dr. H____ und der Therapeut lic. phil. I____ (vgl. A6, S. 1). Hinsichtlich des Verlaufes ab November 2016 hielten die Teilnehmer fest, dass dieser schwankend gewesen sei. Eine Präsenzzeit von mehr als 60% habe die Beschwerdeführerin „ans Limit gebracht“ (vgl. A6, S. 1). Insbesondere der versuchsweise Einsatz der Beschwerdeführerin an ganzen Arbeitstagen wurde als zuviel bezeichnet. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Abend- und Nachteinsätze, keine Wochenenddienste und keine Zusatzaufgaben geleistet wurden. Die Arbeitsfähigkeit wurde weiterhin auf 40% bezogen auf ein vertragliches Pensum von 80% eingeschätzt (vgl. a.a.O.). Zusätzlich wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50% aktuell nicht möglich sei. Insbesondere riet die behandelnde Ärztin Dr. H____ aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation ausdrücklich von einer Steigerung ab (vgl. A6, S. 2). Die wöchentliche Präsenzzeit solle nicht über 20h pro Woche betragen. Abschliessend wurde festgehalten, sowohl aus ärztlicher Sicht als auch aus Sicht der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 40% aktuell eine Grenze erreicht und eine Steigerung weder sinnvoll noch möglich. Die Arbeitsfähigkeit von 40% wurde für weitere drei Monate unverändert belassen und die Rentenprüfung in Auftrag gegeben (vgl. A6, S. 2 und 3). In der Folge informierte die F____ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2017 über die Begutachtung bei der Gutachterstelle J____ (vgl. BB 3) und die Untersuchungen fanden am 6. April 2017 und 18. April 2017 statt (vgl. Gutachten, M15, S. 1).

4.7.5. Schliesslich fand am 24. April 2017 der letzte Round Table mit der Beschwerdeführerin, O____ (Leitung HR), L____ (Teamleitung), I____ (Neuropsychologe) sowie dem Mitarbeiter des Case Managements der F____ statt (vgl. Protokoll, BB 4, S. 18 ff). Im entsprechenden Protokoll wurde festgehalten, es habe sich ab Februar 2017 ein guter Verlauf gezeigt und die Einhaltung von maximal 20 Stunden pro Woche habe sich positiv ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin könne auf diese Weise nach den externen Einsätzen auch die administrativen Arbeiten nacherledigen und erfülle ihre Aufgaben nun vollständig (vgl. BB 4, S. 18). Im Protokoll wurde ausserdem vermerkt, die Leistungsfähigkeit könne nun mit 50% beziffert werden, bezogen auf das vertragliche Pensum von 80%. Sie gründe auf einer Präsenz von durchschnittlich 60% mit gewissen arbeitsorganisatorischen Einschränkungen wie regelmässige Einsätze von Mo bis Fr, keine Abenddienste, keine Wochenenddienste und dem Vermeiden von Hektik im Arbeitsumfeld (vgl. a.a.O.). Die behandelnde Ärztin Dr. H____ informierte über die letzte Untersuchung vom März 2017, wonach im MRI keine sekundären Verschlechterungen festgestellt worden seien und weiterhin Anfallsfreiheit bestehe (vgl. BB 4, S. 19). Mit der aktuellen Präsenz sei das optimale Pensum erreicht und eine weitere Steigerung weder sinnvoll noch zu erwarten (vgl. a.a.O.). Der behandelnde Neuropsychologe äusserte die gleiche Meinung und ging ebenfalls von einer optimal erreichten Wiedereingliederung aus (vgl. a.a.O.). Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll, dass auch die übrigen Teilnehmer mit der Leistungsfähigkeit von 50% die Eingliederung als optimal erreicht und abgeschlossen erachteten (vgl. BB 4, S. 19 und 20).

4.8.             4.8.1. Aus diesem Gesamtverlauf ergibt sich, dass die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die J____-Gutachter, welche von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur Leistung der Beschwerdeführerin während ihrer von September 2015 bis April 2017 dauernden Wiedereingliederung, stehen. Die Beschwerdeführerin verhielt sich während der Wiedereingliederung jeweils einwandfrei und zeigte einen grossen Einsatz. Dennoch realisierte sie nur eine Leistung im Umfang von 50%, was auch von den zuständigen Fachpersonen bestätigt und als objektiv realisierbar bezeichnet wurde.

4.8.2. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Protokolle und Eingliederungspläne ergibt sich klar, dass mit dem Erreichen einer Leistungsfähigkeit von 50% nach einer anderthalbjährigen Wiedereingliederungsphase im Fall der Beschwerdeführerin das absolute Maximum erreicht wurde. Angesichts des dokumentierten Verlaufs und der vollumfänglichen Einigkeit zwischen den behandelnden Ärzten, des Case Managements der F____ und der Arbeitgeberseite ist nur die Schlussfolgerung möglich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer 50%-Anstellung auch bei objektivierter Betrachtung ihre Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Insbesondere wird in den Protokollen auch der von lic. phil. I____ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 (vgl. BB 4, S. 3) angebrachte Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bei einem höheren Pensum in eine zunehmende mentale und psychische Erschöpfung gerate, ausführlich dokumentiert: So musste nicht nur die Anrechnung eines 40% statt eines 50% Pensums später als ursprünglich angenommen vorgenommen werden, auch das 50% Pensum bedurfte einer längeren Phase der Stabilisierung, da sich die Beschwerdeführerin während der Wiedereingliederung immer wieder übernommen hatte und daher mit Rückschlägen gesundheitlicher Art zu kämpfen hatte. Schliesslich waren sich auch alle Teilnehmer anlässlich des letzten Round Table Gesprächs einig, dass die Wiedereingliederung beim erreichten Ergebnis eines 50% Pensums abzuschliessen sei, da von ärztlicher Seite keine Steigerung mehr erwartet werden konnte (vgl. BB 4, S. 19 und 20).

4.8.3. Auch die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Zeugin L____, schilderte ausführlich und anschaulich die Entwicklung der Situation am Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin während der Eingliederung und seit Abschluss der Wiedereingliederung (vgl. Protokoll, S. 2 f.). Sie begründete ihre Einschätzung, wonach mit dem 50%-Pensum bei der Beschwerdeführerin eine Limite erreicht sei, glaubwürdig und nachvollziehbar mit den konkreten Arbeitsaufgaben und dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin (siehe hierzu das Protokoll, S. 2 f.). Vor dem Hintergrund, dass L____ den ganzen Wiedereingliederungsprozess aktiv begleitete und an sämtlichen Round Table Gesprächen teilgenommen hat, erscheint ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem aktuellen 50% Pensum während ihrer Arbeitszeit konzentriert, sehr zuverlässig und stabil sei, dies bei einer Steigerung des Pensums jedoch nicht mehr gewährleistet sei (vgl. a.a.O., S. 3), als überzeugend.

4.8.4. Umgekehrt bestehen vorliegend Zweifel an den Ausführungen der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, alle zu ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben und lediglich ihre zeitliche Belastbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Gutachten, M15, S. 27). So geht aus den Akten und der Befragung von L____ hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Abend-/Nachteinsätze und keine Wochenendeinsätze leistet, mithin nach wie vor gewichtige Einschränkungen bestehen. Zudem sind der Beschwerdeführerin auch „ganze Touren“ à je 5.5 Stunden zu viel (vgl. Protokoll des letzten Round Table vom 24.4.2017, BB 4, S. 18). Lediglich die Materialverwaltung ist der Beschwerdeführerin möglich, da sie sich die Zeit hierfür frei einteilen kann, wie es für sie gerade geht (vgl. Protokoll, S. 3). Bei einem Vergleich der Dienste und der Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin vor und nach dem Unfall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Umfang wie vor dem Unfall einsetzbar ist, wie dies auch im Arbeitsprotokoll schriftlich dokumentiert worden ist (vgl. BB 2, S. 4) und wie dies auch aus den Ausführungen von L____ an der Hauptverhandlung deutlich wurde.

4.8.5. Vor diesem Hintergrund kann die im J____ Gutachten ermittelte Leistungsfähigkeit von 70% zur Rentenfestsetzung nicht herangezogen werden. Vielmehr ist auf das Ergebnis der Wiedereingliederungsbemühungen abzustellen, wonach mit einem 50% Pensum bereits das Maximum erreicht ist. Dies steht überdies in Übereinstimmung mit den Berichten des behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____ vom 29. März 2017 und vom 21. Juli 2017, welche einen Monat vor resp. drei Monate nach dem J____-Gutachten vom 28. April 2017 und damit fast zeitgleich erstellt wurden. So führt dieser in beiden Berichten aus, dass die Beschwerdeführerin infolge des Unfalles kognitiv-mental und allgemein psychisch in etwas geringerem aber doch relevanten Ausmass vermindert belastbar sei und dass die erreichten durchschnittlichen 20 Wochenarbeitsstunden das maximal zumutbare Pensum darstellen (vgl. BB 4, S. 2 ff.). Darüber hinaus bestätigten auch die behandelnden Neurologen der G____ [...], Dres. K____ und H____, in ihrem Bericht vom 26. September 2017 eine maximale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% in ihrem angestammten Beruf (vgl. M 16 S. 2 unten). Auch die übrigen medizinischen Akten jüngeren Datums bestätigen diese Vorgehensweise, hält doch der behandelnde Neuropsychologe lic. phil. I____ in seinem Verlaufsbericht vom 10. April 2018, mithin einem Jahr nach der erreichten Pensumssteigerung per April 2017 auf 50%, fest, dass das 50% Pensum das der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit gesundheitlich maximal erträgliche und zumutbare Arbeitspensum darstelle. Dank der adaptierten, bewusst ruhigeren Lebensweise und Freizeitgestaltung sei es der Beschwerdeführerin gelungen, dieses 50%Pensum bis an hin ohne Ausfalltage zu gewährleisten und die Arbeitgeberin, die E____, auf ihre langjährige Mitarbeiterin soweit Rücksicht nimmt, dass sie nur in einem einzigen und zudem im ihr am besten vertrauten Quartier eingesetzt werde (vgl. GA 6).

4.8.6. Im Ergebnis stellt damit die vorliegend erreichte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht nur rückblickend in Bezug auf die erfolgten Eingliederungsbemühungen, sondern auch aufgrund der nun seit anderthalb Jahren erfolgten tatsächlichen Umsetzung in der Praxis das von der Beschwerdeführerin maximal erzielbare Pensum dar.

4.9.             Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einschätzung der Gutachter des J____ insofern zu korrigieren ist, als dass die maximale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Tätigkeit 50% beträgt. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt sich damit das von der Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 50% auszurichten.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.             Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, der Beschwerdeführerin eine etwas erhöhte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Be-schwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 50% auszurichten.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-digung in der Höhe von Fr. 3‘700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwert-steuer von Fr. 284.90.

Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: