Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.7

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018

Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung

 


Tatsachen

I.        

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juni 2006 als Fachperson [...] mit einem Pensum von 80% bei der E____ angestellt und dadurch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen für kurzfristige Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) bei der F____ AG (nachfolgend: F____) und für langfristige Leistungen (Integritätsentschädigung, Invalidenrente) bei der Beschwerdegegnerin versichert.

Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. März 2015 einen Velounfall, in dessen Zuge sie sich ein Schädelhirntrauma und eine Schulterverletzung links zuzog (Bericht [...]spital [...] vom 19.03.2015, Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend M] 1). Die F____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der stationären Spitalbetreuung in eine tagesklinische Behandlung bei der G____, wo sie von der Neurologin Dr. H____ behandelt wurde. Anschliessend wurde sie vom Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Die bei den elektroenzephalographischen Untersuchungen erhobenen Befunde indizierten eine antiepileptische Medikation.

Am 14. September 2015 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch im Umfang von 20% gestartet und danach die Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit begonnen, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 40% und im April 2017 auf 50% gesteigert werden konnte (vgl. zahlreiche Protokolle des F____ Case Managements, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ der Beschwerdegegnerin [nachfolgend A] 2-6). Danach wurde die Wiedereingliederung abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet.

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie bei der Begutachtungsstelle J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am 28. April 2017 erstattet wurde (vgl. M 15). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. A 9). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache (vgl. A 14) und liess mit Schreiben vom 28. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Neuropsychologen lic. phil. I____ vom 21. Juli 2017 zum Gutachten zukommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2 f.). Zudem äusserten sich die Neurologen der G____, Dres. K____ und H____, in ihrem Bericht vom 26. September 2017.

Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. BB 1). Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 50% auszurichten.

II.       

Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 teilweise gut. Es bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach das Gutachten wegen Unvollständigkeit nicht hinreichend beweiskräftig sei (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 6.1). Allerdings erachtete es eine eigenständige Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den Rechtsanwender nicht als gerechtfertigt (a.a.O., E. 6.2.1.). Es führte aus, dass gemäss dem Gutachten die Unfallfolgen weiterhin morphologisch ausgewiesen seien (Subarachnoidalblutung und kontusionsbedingte Scherblutungen). Die Experten hätten insbesondere ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und seien des Weiteren davon ausgegangen, dass aufgrund der im EEG gezeigten Auffälligkeiten eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder (bei Dauermedikation) ohne Anfälle je nach Verlauf innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sechs Jahren nicht auszuschliessen sei. Ihrer Auffassung nach würden solche Befunde zu höchstens leichten neuropsychologischen Defiziten in Form einer reduzierten Belastbarkeit führen, die sie in zeitlicher Hinsicht auf eine Einschränkung von 30% schätzten (a.a.O., E. 6.2.2.).

Demgegenüber würden die Einschätzungen der Vorgesetzten, der zuständigen IV-Beraterin sowie der behandelnden Fachpersonen, die an den Eingliederungsbesprechungen teilgenommen hätten, weitgehend auf den subjektiven Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit beruhen. Massgeblich sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch allein die objektivierbare Gesundheitsschädigung. Aber auch eine direkte Leistungszusprache, gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der G____ vom 26. September 2017, würde sich nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen würden diesbezüglich ebenfalls nicht genügen (a.a.O., E. 6.2.2.). Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück und verpflichtete diese, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der J____ oder ein Gerichtsgutachten einzuholen (a.a.O., E. 6.3).

III.     

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2020 wurde die Einholung von Erläuterungsfragen bei den Gutachtern, Dr. phil. L____ und Dr. M____, angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zu den vorgeschlagenen Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 5. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit den formulierten Erläuterungsfragen einverstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte mit Eingabe vom 13. November 2020 ebenfalls ihr Einverständnis zu den Erläuterungsfragen und reichte ausserdem drei weitere Zusatzfragen ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2020 wurden die Erläuterungsfragen samt den drei Zusatzfragen den Gutachtern unterbreitet.

Nach Eingang des Gutachtens durch die Gutachter vom 3. Februar 2021 samt Beilagen erhielten die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 14. April 2021 resp. 14. Mai 2021 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung.

IV.     

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]; Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

2.                

2.1.          Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, ab 1. Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, BB 1).

2.2.          Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 einen Velounfall erlitten hat und der medizinische Endzustand per 1. Juli 2017 erreicht worden ist. Die im Einspracheentscheid gewährte Integritätsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine höhere als die bei einem IV-Grad von 30% zugesprochene Rente zusteht.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).

3.2.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.3.          Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

3.4.          Die Frage, welche Tätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung noch zuzumuten sind, ist rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (Urteile 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1).

3.5.          Schliesslich lassen die Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer Fachpersonen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.                

4.1.          Zunächst ist auf die medizinische Sachlage einzugehen.

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen im interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M 15). Im Rahmen dieser Begutachtung fand am 6. April 2017 das Erstgespräch und die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. L____, Neuropsychologie FSP, statt (vgl. Gutachten, M 15, S. 1). Am 18. April 2017 erfolgte die psychiatrische und neurologische Untersuchung durch Dr. M____, FMH Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie.

4.2.2. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl. a.a.O., S. 25):

St.n. nach Sturz vom Fahrrad am 12.3.2015 mit/bei

-         S06.9 Schädelhirntrauma Grad II entsprechend einer Contusio cerebri mit MR-tomographisch nachgewiesener SAB im Bereich des Tentoriums und kontusionsbedingten Scherblutungen rechts temporo-polar und rechts temporal, zuletzt im Schädel-MRI vom 30.3.2017 weiterhin nachweisbare morphologische Unfallfolgen im geschädigten Hirnbereich

-         ohne neurologische Herd- oder Seitensymptomatik mit Reflexdifferenzen, Paresen, Sensibilitäts-, Koordinations- oder Bewegungsstörungen, mit inzwischen kompensiertem BPLS

-         ohne psychogene Traumafolgestörung oder psychische Unfallfehlverarbeitung

-         mit minimalen bis leichten neuropsychologischen Einschränkungen (F06.7) und einem minimalen bis leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (F07.2)

-         aktuell unter medikamentöser antikonvulsiver Anfallsprophylaxe bei erhöhter zerebraler Erregbarkeitssteigerung in den durchgeführten EEG-Untersuchungen, klinisch anfallsfrei, aber subjektiv mit kurzzeitigen Bewusstseinsveränderungen, die seit der Anpassung der antikonvulsiven Medikation im letzten Jahr sistiert haben

− S43.5 AC-Gelenksprengung links Rockwood II, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

− K40.90 Kleine axiale Gleithernie mit leichter Refluxösophagitis, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Unfallfremd

D32.0 Meningeom frontal links

G47.39 Schlafapnoe-Syndrom

4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachperson [...] bei der E____ führten die Gutachter folgendes aus: Aufgrund der minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite und des minimalen bis leichten psychoorganischen Syndroms nach Schädelhirn-Trauma liege eine leichte Minderung der zeitlichen Belastbarkeit vor. Diese begründe sich mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten zeitlichen Belastbarkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Minderung der zeitlichen Belastbarkeit 30%. Zur Begründung führten die Gutachter unter Hinweis auf die aktuell bei der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitssituation aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem morgendlichen Arbeitsblock in der Lage wäre, nach einer längeren Mittagspause, am Nachmittag nochmals einen kürzeren Arbeitsblock zu absolvieren; insgesamt entsprechend einer zeitlichen Belastbarkeit von 70%, bezogen auf ein 100%-Pensum (vgl. a.a.O., S. 27). Weiter gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei in ihren fachlichen Leistungen in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle zu ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben. Dies werde dadurch belegt, dass sie bei der E____ weiterhin die Materialverantwortliche sei und die gleiche Tätigkeit ausübe wie vor dem Unfall. Eingeschränkt sei lediglich die zeitliche Belastbarkeit (vgl. a.a.O.).

4.3.          An dieser Einschätzung hielten die Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 auch nach Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend die Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin, die ihnen bis anhin nicht vorgelegen hatten (vgl. die Aufstellung im Fragekatalog), fest (Gerichtsakte G 04).

4.4.          4.4.1. Zunächst verneinten die Gutachter die erste Frage des Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und/oder der Berichte von lic. phil. I____ und des G____ eine Änderung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ergebe (Gutachten vom 3.2.2021, Gerichtsakte G 04, S. 4). Zur Begründung führten sie aus, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde würden auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und der Berichte von lic. phil. I____ und dem G____ im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine anderen Schlussfolgerungen zulassen. Gemäss den aktuell gültigen Leitlinien liege das Spektrum der Arbeitsunfähigkeit bei leichten neuropsychologischen Störungen zwischen 10% und 30%, bei leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen bei 30% bis 50% und bei mittelschweren Störungen bei 50% bis 70% (a.a.O., mit Hinweis auf die Leitlinien: Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Frei, Balzer, Gysi, Leros, Plohmann & Steiger, Zeitschrift für Neuropsychologie, 2016, 27, 107-119). Die Gutachter vermerkten weiter, im vorliegenden Fall hätten anlässlich der Begutachtung minimale bis leichte neuropsychologische Einschränkungen und ein minimales bis leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma bestanden, sodass das Spektrum einer objektiv begründbaren Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 30% zur Anwendung komme. Mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten Tätigkeit und der Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit bewege man sich im entsprechenden Spektrum von 10% bis 30%, das für eine solche Störung zugesprochen werden könne. Zudem verwiesen die Gutachter darauf, dass im vorliegenden Fall keine speziellen anderen Befunde (z.B. fokale neurologische Defizite) vorliegen würden, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würden und machten geltend, auch die von lic. phil. I____ am 21. Juli 2017 postulierte leichte Störung würde nach den aktuell gültigen Leitlinien keine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit begründen (a.a.O.).

4.4.2. Die Gutachter verneinten auch die zweite Frage des Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen eine Änderung der Einschätzung ergebe, wonach der Versicherten bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ein höheres Pensum von 80% zuzumuten sei, unter Hinweis auf die gleichen Überlegungen wie bei der vorangegangenen Antwort (a.a.O.). Sie führten aus, es liege eine minimale bis leichte Störung nach Schädelhirn-Trauma vor, wofür nach den gängigen Kriterien ein Spektrum an Arbeitsunfähigkeit zwischen 10% bis 30% attestiert werden könne. Die unter angepassten Tätigkeitsbedingungen etwas niedrigere Arbeitsunfähigkeit von 20% rechtfertige sich dadurch, dass unter angepassten Bedingungen intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei denen sich die neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden als bei der angestammten Tätigkeit (a.a.O.).

4.4.3. Weiter bejahten die Gutachter die erste Frage des Versicherers, ob die Differenzen zwischen der Arbeitsfähigkeit von 50% (Ergebnis der Wiedereingliederungsbemühungen) und der Arbeitsfähigkeit von 70% (gutachtliche Beurteilung) durch eine unterschiedliche Beurteilung der objektiven Zumutbarkeit der Leistungsfähigkeit erklärt werden könnten (a.a.O., S. 5). Sie führten hierzu aus, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde, die sie im Rahmen der Begutachtung erhoben hätten. Diese würden in Relation gesetzt zum Schweregrad der Störung und damit zu einer begründbaren Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.). Den Berichten der Wiedereingliederungsbemühungen sei zu entnehmen, dass sich die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf subjektive Beschwerden abstütze (Müdigkeit, Erschöpfung). Die Gutachter seien der Meinung, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht aus den objektiv erhobenen minimalen bis leichten objektivierbaren neuropsychologischen Funktionsstörungen ableiten lasse. Insofern erkläre sich die Differenz dadurch, dass die Gutachter auf objektive Befunde abgestützt hätten, während in den Wiedereingliederungsbemühungen auf die subjektiven Beschwerden abgestellt worden sei (a.a.O., S. 4 f.). Den Umstand, dass in den Wiedereingliederungsbemühungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen worden sei, könnten sie anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde weder bestätigen noch erklären (a.a.O., S. 5).

4.4.4. Die zweite Frage des Versicherers lautete dahingehend, ob das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen einen Einfluss auf die Beurteilung gehabt habe, welche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auch bei einer angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Weiter wollte der Versicherer wissen, ob ein berufliches Anforderungsprofil bestehe, bei welchem die im Eingliederungsverfahren festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50% besser ausgeschöpft werden könne (a.a.O.). Die Gutachter führten hierzu aus, dass die minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite unter angepassten Bedingungen einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weil sich diese Defizite bei intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeiten in geringerem Ausmass limitierend auswirken würden. Insofern sei aus gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit auf der Grundlage der objektiven Befunde – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen – nicht nachvollziehbar. Wenn eine Tätigkeit in geringerem Ausmass intellektuell anspruchsvoll sei, dann würden naturgemäss die Auswirkungen einer neuropsychologischen Störung geringer ausfallen. Insofern würden die Gutachter an einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit festhalten (a.a.O.). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Aktivitäten des täglichen Lebens der Versicherten, wie sie im Gutachten auf S. 11 und 12 festgehalten wurden, zeigen würden, dass die Versicherte durchaus über gesundheitliche Ressourcen verfüge, die sie in der Freizeit einsetze ([...]). Ein solches Belastungsprofil in den Aktivitäten des täglichen Lebens spreche gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte (a.a.O.).

4.4.5. Schliesslich bejahten die Gutachter die dritte Frage des Versicherers, ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Ergebnis der Eingliederungsbemühungen allenfalls auch subjektive Leistungseinschätzungen in die Beurteilung mit eingeflossen seien (a.a.O.). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass im Protokoll vom 30. Januar 2017 die Leistungsminderung mit subjektiven Beschwerden begründet werde (die Versicherte hätte sich erschöpfter und schläfriger gefühlt als sonst, wenn sie mehr gearbeitet hätte), ebenso im Protokoll vom 28. Oktober 2016 und im Protokoll vom 19. Juli 2016, wo Tagesmüdigkeit und morgendlicher Schwindel beschrieben worden seien. Die Intensität der subjektiven Beschwerden könnten die Gutachter auf der Grundlage der objektiven Befunde nicht erklären. Eine krankheitswertige Schwindelproblematik habe in der durchgeführten neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden können (a.a.O.).

4.5.          In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Gutachter im interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M 15) und im Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 (Gerichtsakte G 04) die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der vollständigen Vorakten (Anamnese) – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterlagen betreffend die Wiedereingliederungsbemühungen – ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. So haben sich die Gutachter im Ergänzungsgutachten mit der abweichenden Beurteilung der involvierten Fachleute anlässlich der Wiedereingliederungsbemühungen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie an ihrer bisherigen Einschätzung festhalten. Damit sind beide Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.6.          Entsprechend ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 30% in ihrer angestammten Tätigkeit (als [...]) und von 20% in angepasster Tätigkeit auszugehen (bezogen auf ein 100%-Pensum). Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2018, welcher die Verfügung vom 28. Juni 2017 schützte und die mit Wirkung vom 1. Juli 2017 gesprochene monatliche Invalidenrente von CHF 1’305.00 (Invaliditätsgrad: 30%) bestätigte, als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.7.          4.7.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Umstand, dass die Gutachterstelle J____ die umfangreichen Eingliederungsakten nicht beigezogen habe, zeige deutlich, dass sie gar nicht gewillt sei, die Ergebnisse der Eingliederung zu würdigen (Stellungnahme vom 14.04.2021, S. 1 f.). Der Gutachter Dr. phil. L____ sei bekannt dafür, bei seinen sehr strengen Bemessungen der Arbeitsfähigkeit widersprechende Tatsachen aus Arbeitserprobungen und Wiedereingliederung zu ignorieren. Deshalb seien seine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen oft nicht nachvollziehbar. Wenn er dann mit diesem Mangel konfrontiert werde, beschränke er sich jeweils auf die Behauptung, alles sei berücksichtigt worden und halte an seiner Meinung fest. Genau dies sei nun der Fall. Es erstaune somit nicht, dass auch bei der Beantwortung der Erläuterungsfragen – trotz Kenntnis der Aktenlage – keine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Eingliederungsmassnahmen stattgefunden habe, obwohl genau zu diesem Zweck die ergänzende Stellungnahme eingeholt worden sei (a.a.O., S. 2). Weiter rügt die Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten als nicht beweistauglich (a.a.O., S. 4), weil die Gutachterstelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Fragen des Gerichts nach der Änderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Wiedereingliederungsbemühungen resp. den Berichten von lic. phil. I____ und dem G____ einfach pauschal verneint habe, ohne darauf vertieft einzugehen (a.a.O., S. 2 und S. 4).

4.7.3. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar auf die Leitlinien (Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit) verwiesen, welche bei den hier zu beurteilenden minimalen bis leichten neuropsychologischen Einschränkungen und dem minimalen bis leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma ein Arbeitsunfähigkeitsspektrum von 10 bis 30% vorsehen. Dieses Spektrum haben die Gutachter vorliegend vollumfänglich ausgeschöpft, indem sie der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert haben. Weiter haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine weiteren speziellen Befunde vorliegen würden, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würden. Dies ist zutreffend und es ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neuropsychologe lic. phil. I____ bei der Beschwerdeführerin zwar von einer im relevantem Ausmass verminderten Belastbarkeit ausgeht, jedoch diesbezüglich keine von den Gutachtern abweichenden (schwerwiegenderen) Befunde festgestellt hat, die eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

4.7.4. Vor dem Hintergrund, dass der Rahmen bei leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen zwischen 30 bis 50% und bei mittelschweren Störungen zwischen 50 bis 70% beträgt, müsste bei der Beschwerdeführerin für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie anlässlich der Wiedereingliederungsbemühungen angenommen wurde, eine mittelschwere Störung vorliegen. Eine solche wird ihr jedoch auch vom behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____ nicht attestiert, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 lediglich von einer leichten Störung ausgeht. Da in den übrigen Akten Hinweise auf eine mittelschwere Störung fehlen, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.8.          Weiter ist es zwar zutreffend, dass an den Eingliederungsmassnahmen mehrere Fachpersonen (Vorgesetzte, Neuropsychologen, Mitarbeiter Case Management) teilgenommen haben, dennoch handelt es sich dabei nicht um eine objektivierte Beurteilung, die mit einer Begutachtungssituation gleichzusetzen wäre. Daher erscheint der Hinweis der Gutachter, wonach in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen, welche diese anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde weder bestätigen noch erklären konnten, (auch) subjektive Beschwerden (mit)eingeflossen sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zumindest wird er von den Gutachtern mit einlässlichen Aktenstellen begründet (vgl. E. 4.4.5. vorstehend). Insoweit als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die von lic. phil. I____ und die behandelnden Neurologen des G____, Dres. K____ und H____, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% direkt auf die Protokolle der Wiedereingliederung abstellen möchte (vgl. Stellungnahme vom 14.04.2021, S. 3 und 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ausgeführt hat, eine direkte Leistungszusprache gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der G____ vom 26. September 2017 würde sich vorliegend nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen würden diesbezüglich nicht genügen (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.2.2.). Ein solches Vorgehen fällt daher vorliegend ausser Betracht.

4.9.          Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine tiefere Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend administrativen Verweistätigkeit vorbringt (vgl. Stellungnahme vom 14.02.2021, S. 5 f.), vermag nicht zu überzeugen. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch für das Material zuständig ist und dass sie sich diese Arbeit frei einteilen kann. Die Gutachter hielten jedoch nachvollziehbar fest, dass unter angepassten Tätigkeitsbedingungen eine etwas niedrigere Arbeitsunfähigkeit von 20% deshalb gerechtfertigt sei, weil mit den angepassten Bedingungen intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei denen sich die neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden als bei der angestammten Tätigkeit (Ergänzungsgutachten vom 3.2.2021, S. 4.). Die Argumentation der Gutachter ist schlüssig. Insbesondere ist einleuchtend, dass bei Tätigkeiten, welche in geringerem Ausmass intellektuell anspruchsvoll sind, die Auswirkungen einer neuropsychologischen Störung naturgemäss geringer ausfallen (vgl. E. 4.4.4.vorstehend). Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob diese Einschätzung im konkreten Fall durch eine Tätigkeit in der [...] im [...] (ohne Ortswechsel) resp. durch entsprechende Büroarbeiten im [...]kontext tatsächlich umsetzbar wäre, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 ohnehin eine Rente auf der Basis einer 30%igen (und nicht 20%igen) Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hat. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: