|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch
lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.8
Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2018
Beweiswert von Arztberichten zur
Unfallkausalität; krankhafter Vorzustand
Tatsachen
I.
a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 12.
September 2016 für die [...] AG als [...] und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2016 erlitt er auf dem Weg zur
Arbeit einen Fahrradunfall, als er in eine Tramschiene geriet (vgl. Unfallmeldung,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 2). Der Beschwerdeführer begab sich
gleichentags bei seinem Hausarzt Dr. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin, in [...]
(Deutschland) in Behandlung, welcher ihn zu 100% arbeitsunfähig schrieb. Dr. D____
attestierte dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 eine Steissbeinprellung
und ein LWS-Syndrom. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer habe schon vor dem
Unfall an einer LWS-Problematik gelitten (vgl. AB S. 51). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Nach diversen Mahnungen von Seiten der
Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste
ein. Am 20. März 2017 fand eine MRI-Untersuchung der LWS im Zentrum [...] statt
(vgl. Bericht Dr. E____, AB S. 68). Am 21. April 2017 schloss der beratende
Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, FMH Chirurgie, aus dem zugestellten MRI-Bericht
auf einen medizinischen Vorzustand und nahm den Standpunkt ein, das Unfallereignis
habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt,
zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch der status quo sine erreicht (vgl. AB S. 75
f.).
b) Gestützt auf diese Abklärungen stellte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. April 2017 ihre
Versicherungsleistungen für den Unfall vom 13. September 2016 per 13. März 2017
ein (vgl. AB 77). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer
einsprachefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. März 2017 ein (vgl. AB S. 85 ff.). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 Einsprache und teilte mit, es sei
bei ihm zusätzlich eine schleichende Depression festgestellt worden. In der
Folge verweigerte der Beschwerdeführer mehrfach die Unterzeichnung einer Vollmacht
zur Einholung weiterer medizinischer Akten. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017
forderte ihn die Beschwerdegegnerin auf, ihr bestimmte medizinische Unterlagen
wie MRT-Bilder der Voruntersuchung und Auszüge der Krankengeschichte einzureichen
(vgl. AB S. 131). Schliesslich gingen bei der Beschwerdegegnerin der Bericht von
Dr. G____, Orthopäde, vom 12. Oktober 2017 (vgl. AB S. 132), das Attest von Dr.
D____ vom 12. Oktober 2017 (vgl. AB S. 133) und der Bericht von Dr. H____ betreffend
die MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 ein (vgl. AB S.
1 und S. 138 f.) und die Beschwerdeführerin legte das nun vollständige Dossier
ihrem beratenden Arzt Dr. I____, FMH Chirurgie und Intensivmedizin, vor. Dieser
äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (vgl. AB S. 134).
c) Nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine vom
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit
Urteil vom 22. Dezember 2017 abgewiesen hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 an ihrer Leistungseinstellung fest
(vgl. AB S. 164 ff.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. März 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 5.
Februar 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen gemäss UVG per 14. März 2017 weiterhin auszurichten.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Erhaltungstherapie zu
tragen.
3.
Es sei der
Sachverhalt vollständig festzustellen.
4.
Es sei ein
Gutachten über den unfallbedingten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers zu
erstellen.
5.
Es sei dem Beschwerdeführer
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
6.
Unter
o/e-Kostenfolge.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Attest von Dr. J____
(Praxiskollege von Dr. D____) vom 9. März 2018 ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
c) Mit Replik vom 30. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. In der Beilage reicht er das ärztliche Attest von Dr. D____
vom 20. März 2018 ein.
III.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gewährt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 17. Oktober 2018 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt
befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 unter Hinweis auf die Beurteilung ihres
beratenden Arztes Dr. I____, FMH Chirurgie und Intensivmedizin, ihre
Leistungspflicht ab dem 20. März 2017 wegen fehlender Kausalität.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht
zur Abklärung des Sachverhalts und die Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt,
weshalb ein Expertengutachten über den unfallbedingten Gesundheitsschaden notwendig
sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe
seine psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen. Zudem macht er geltend, aufgrund
des Unfalls vermöge er kein normales Leben mehr zu führen und er sei stark
eingeschränkt. Er leide neben den Schmerzen auch an Problemen bei der
Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht per 20. März 2017 zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 129 V 177, 181 E.
3.1).
3.2.
Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden
notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,
dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur
ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu
betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht
erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157,
158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.
3.4.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.
3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von
Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der
Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.
In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der
verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für
eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien umstritten ist, ob zwischen den über den 20.
März 2017 beklagten Beschwerden (Rückenschmerzen, Depression, Probleme bei der
Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr) und dem Fahrradunfall vom 13. September
2016 ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2.
In einem ersten Schritt ist auf die somatischen Beschwerden
einzugehen. Als medizinische Entscheidgrundlage für die Leistungseinstellung
per 20. März 2016 dienten der Beschwerdegegnerin die Beurteilungen ihrer
beratenden Ärzte Dr. F____, FMH Chirurgie und Dr. I____, FMH Chirurgie und
Intensivmedizin.
4.3.
Dr. I____ hält in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 fest,
der Bericht zur Untersuchung vom 20. März 2017 weise darauf hin, dass der
beurteilende Radiologe Dr. E____ Einsicht in die Bildgebung vom 15. Oktober
2015 genommen habe. In der Bildgebung vom 20. März 2017 beurteile der Radiologe
weiterhin den Zustand einer kleinen dorsomedian Diskushernie auf Höhe
LWK5/SWK1. Dieser Zustand sei im Verlauf ab erster Bildgebung nur diskret
progredient. Zudem werde in der Beurteilung zur neueren Bildgebung
festgehalten, dass eine bedingte radikuläre Störung im Bereich der Nervenwurzel
S1 denkbar wäre. Somit habe diese nicht objektiviert nachvollzogen werden
können (vgl. AB S. 134). Weiter erklärte Dr. I____, die Analyse der beiden Befund-Berichte
zu den Bildgebungen mittels MRI lasse erkennen, dass seit Oktober 2015 ein
krankhafter Vorzustand am Übergang von Lendenwirbelsäule zum Sakrum vorliege.
Dieser könne sich im zeitlichen Verlauf offensichtlich nur in diskreter Form
verändert haben. Solche Verläufe würden für eine progrediente degenerative
Weiterentwicklung sprechen. Eine traumatisch bedingte Verschlechterung hätte
zwingend zu einer anderen Form der Verschlechterung führen bzw. zu einer
deutlichen Befundverschlechterung Anlass geben müssen. Bei dieser Ausgangslage
müsse ex post darauf hingewiesen werden, dass nicht einmal von einer vorübergehenden
Verschlimmerung der Wirbelsäulenpathologie auszugehen sei. Aus ärztlicher Sicht
sei diese Schlussfolgerung erst heute möglich, da der Beschwerdeführer bisher
notwendige medizinische Berichte nicht eingereicht habe (vgl. a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Diese Beurteilung von Dr. I____ ist schlüssig und in sich
widerspruchsfrei. Sie steht zudem im Einklang mit den Ausführungen des
behandelnden Arztes Dr. D____ und den beiden durchgeführten MRT-Untersuchungen
vom 15. Oktober 2015 und vom 20. März 2017. So hielt Dr. D____,
Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, im Arztzeugnis vom 30.
Dezember 2016 klar fest, dass beim Beschwerdeführer nicht ausschliesslich Unfallfolgen
vorliegen würden und dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall unter einer
LWS-Problematik gelitten habe (vgl. AB S. 51). Insbesondere hatte Dr. D____ im
- als Formular ausgestalteten - Arztbericht UVG vom 30. Dezember 2016 unter dem
Punkt „Kausalität“ bei der Frage „Liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor?“ das
Feld „Nein“ angekreuzt (vgl. AB S. 51).
4.4.2. Darüber hinaus werden die Ausführungen von Dr. I____ auch dadurch gestützt,
dass bereits Dr. F____, in seiner Beurteilung vom 21. April 2017 zum Schluss
kam, die ab dem 20. März 2017 beklagten Beschwerden seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 13. September 2016, zurückzuführen
und der Status quo sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens im
Zeitpunkt der Durchführung der MRT am 20. März 2017 erreicht gewesen (vgl. AB
S. 75 f.). So verwies Dr. F____ darauf, dass gemäss dem Arztzeugnis von Dr. D____
vom 30. Dezember 2016 der Beschwerdeführer schon vor diesem Ereignis unter einer
LWS-Problematik gelitten habe und sich in der nach dem Unfall angefertigten MRT-Untersuchung
der LWS vom 20. März 2017 keine traumatisch bedingten strukturellen Läsionen
gezeigt hätten. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem
Unfall wegen Rückenproblemen in Behandlung befand, ergibt sich im Übrigen auch
aus dem Bericht von Dr. G____, Orthopäde, vom 12. Oktober 2017. Dieser hielt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 14. Oktober 2015 bei ihm wegen
Rückenproblemen in der Sprechstunde gewesen sei und dass die Beschwerden nach
der Behandlung deutlich gebessert hätten (vgl. AB S. 132). In diesem Zusammenhang
ist auch der erste radiologische Bericht über die Kernspintomographie der
Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers zu sehen, welche am 15. Oktober 2015 durchgeführt
wurde.
4.4.3. Die Einschätzung von Dr. I____ steht im Einklang mit der Beurteilung
des behandelnden Arztes Dr. D____, welcher dem Beschwerdeführer im Arztbericht
UVG vom 30. September 2016 bei den Diagnosen eine Steissbeinprellung und ein
LWS-Syndrom attestierte und im Zwischenbericht vom 17. März 2017 ein WS-Syndrom
erwähnte (vgl. AB S. 67). Darüber hinaus stützen sich die Ausführungen von Dr. I____
vollumfänglich auf einen Vergleich der beiden in den Akten liegenden radiologischen
Berichte. So hielt Dr. H____ im Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, es bestehe
beim Beschwerdeführer eine kleine Hernie subligamentär Segment LWK5/SWK1,
Ausrichtung dorsomedian bis leicht mediolateral rechts. Diese habe knapp
Kontakt zur sich entwickelnden rechten S1-Wurzel, ohne diese abzudrängen oder
zu komprimieren. Die Bandscheibe sei signalarm in T2 und leicht höhengemindert
im Vergleich zu den übrigen unauffälligen lumbalen Disci. Eine Spinalkanalstenose,
eine Foraminalstenose und eine Gefügestörung konnten ausgeschlossen werden
(vgl. AB S. 1). Im zweiten radiologischen Bericht vom 20. März 2017, welcher am
gleichen Ort (Zentrum [...]) angefertigt wurde, gab Dr. E____ an, es bestehe
posttraumatisch kein Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur und keine Gefügestörung.
Im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe ein diskret progredienter kleiner
dorsomedialer Bandscheibenvorfall LW5/SWK1 mit Kontakt der sich entwickelnden
S1-Wurzel li.-seitig führend. Dadurch sei eine radikuläre Affektion „denkbar“
(AB S. 68).
4.4.5. Vor dem Hintergrund, dass die zweite radiologische Untersuchung eine
Fraktur ausschloss und eine radikuläre Affektion lediglich als „denkbar“
bezeichnete, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. I____ zum Schluss kam, eine
radikuläre Störung habe nicht objektiviert werden können. Auch aus den übrigen
Akten ergibt sich nichts, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr
Zweifel wecken würde.
4.5.
4.5.1. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer in der Einsprache
vorgebrachte Einwand, er habe bereits 2015 einen Bandscheibenvorfall, aber damals
nur an einzelnen Tagen Schmerzen gehabt, nichts zu ändern. Auch der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Hinweis, es sei Tatsache, dass er seit dem Unfall im September
2016 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, dass er vor dem Unfall
schmerz- und stressfrei gewesen sei und dass er allen Tätigkeiten nachgehen
(Sport, Arbeit etc.) und ein normales Leben habe führen können, ist in diesem Zusammenhang
unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich
nicht um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes, sondern um
eine gravierende anhaltende Verschlimmerung seit September 2016 (vgl. AB S. 91
f.) ist hierzu festzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich der Unfallversicherung
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(vgl. Urteil 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ferner
übersieht der Beschwerdeführer, dass sich vorliegend aus der insoweit
eindeutigen Aktenlage ergibt, dass bereits vor dem Unfall ein krankhafter
Vorzustand bestand, welcher symptomatisch war und dass der Unfall keine Fraktur
bewirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist die bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedeutsam, wonach die vom Unfallversicherer anerkannte Leistungspflicht entfällt,
wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl.
Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2). Daraus ergibt sich für den vorliegenden
Fall folgendes: Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den
Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht, so hat die Unfallversicherung nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann
das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine
allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und
sich von der altersüblichen Progression abheben muss (vgl. statt vieler: Urteil
8C_571/2015 des Bundesgerichts vom 14.10.2015 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.5.2. Nachdem der beratende Arzt Dr. I____ zum Schluss gekommen ist, eine
richtunggebende Veränderung sei nicht ausgewiesen, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin
bis 20. März 2017 erbrachten Leistungen als grosszügig. In jedem Fall ist die
Leistungseinstellung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, da die
vom Beschwerdeführer über den 20. März 2017 hinaus beklagten Beschwerden nicht
mehr überwiegend kausal auf den Unfall, den der Beschwerdeführer im September
2016 erlitt, zurückgeführt werden können.
4.6.
4.6.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt
nicht. Insbesondere ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten
ärztlichen Unterlagen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Hinweise, welche die
über den 20. März 2017 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal erscheinen lassen. Dr. J____, Praxiskollege von Dr. D____, hält im
vierzeiligen Schreiben vom 9. März 2018 lediglich fest, der Beschwerdeführer
leide aufgrund des Unfalls vom September 2016 immernoch an starke Rückenschmerzen,
die medikamentös nicht zu beheben seien und verweist im Übrigen auf Dr. D____.
Dr. D____ hält in seinem neusten Bericht vom 20. März 2018 einen Zusammenhang
zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Beschwerdeführers (Rückenleiden,
Gewichtszunahme, sowie der reaktiven Depression) als gegeben, begründet diese
Auffassung aber in keinster Weise, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.6.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, sind die vom
Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten
Beschwerden bei der Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr ärztlich nicht
dokumentiert und werden in keinem der zahlreich vorhandenen medizinischen
Atteste erwähnt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10). Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass eine Kausalität zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall
vom 13. September 2016 schwer vorstellbar ist, wenn, wie vorliegend, die
Beschwerden erstmals im März 2018 zur Sprache gebracht werden. Bei dieser
klaren Aktenlage erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer erneuten
Begutachtung und es ist festzustellen, dass auf die Beurteilung von Dr. I____
vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.7.
Der Umstand, dass nach der Beurteilung von Dr. F____ bis zur
Beurteilung durch Dr. I____ mehrere Monate verstrichen sind, ist zwar
bedauerlich, konnte aber aufgrund des vorliegenden Geschehensablaufs nicht
verhindert werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juni 2017 im
Rahmen seiner Einsprache der Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt hatte, zusätzlich
zu den Schmerzen, unter einer schleichenden Depression zu leiden (vgl. AB S.
94), bearbeiteten die zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen ihrer Abklärungspflicht
nach Art. 43 ATSG den Fall dahingehend weiter, dass sie versuchten, beim
Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen erhältlich zu machen. Dies
scheiterte jedoch an der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, eine
entsprechende Vollmacht zur Einholung dieser Unterlagen zu unterzeichnen,
obwohl die Beschwerdegegnerin, den Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung
tragend, diese sehr eng abfasste (vgl. AB S. 119, S. 121, S. 123-125). Der
Beschwerdeführer berief sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht
habe, Unterlagen und Berichte zu verlangen, die seinen Gesundheitszustand vor
dem 13. September 2016 betreffen (vgl. AB S. 121). Dies trifft jedoch aufgrund
der geltenden Untersuchungs- und Abklärungspflicht nicht zu und der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist
darauf hinzuweisen, dass nach Art. 28 Abs. 3 ATSG alle Personen, die Versicherungsleistungen
beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und
Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen haben, die
Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen
erforderlich sind und dass diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet
sind, worauf die Beschwerdegegnerin den behandelnden Arzt Dr. D____ auch ausdrücklich
aufmerksam gemacht hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an Dr. D____, AB
S. 72).
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund des Unfalles vom 13. September 2016 rund ein halbes Jahr Taggelder
bezahlt hat. Dies ist grosszügig und daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen
Beschwerden ausgeht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11).
5.2.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin
habe seine psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen und weist insbesondere darauf
hin, dass sich die Stellungnahmen der beratenden Ärzte nicht dazu äussern. Dies
ist zutreffend, allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
die im Streit stehende Depressionsproblematik erstmals im Einspracheschreiben vom
3. Juni 2017 erwähnte. Zuvor machte er gegenüber der Beschwerdegegnerin
keinerlei Angaben diesbezüglich, so dass dem beratenden Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. F____, nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich in
seiner Stellungnahme vom 21. April 2017 nicht zum psychischen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers äusserte.
5.3.
Ferner trifft es zwar zu, dass der Hausarzt Dr. D____ im ärztlichen
Attest vom 2. Juni 2017 unter den die Arbeitsunfähigkeit begründeten Diagnosen
„F 32.9“ vermerkte (vgl. AB S. 93). Dabei handelt es sich um den ICD 10 Code
für eine nicht näher bezeichnete depressive Episode. Allerdings findet sich in
diesem Attest weder eine Begründung für die gestellte Diagnose, noch
Ausführungen zur Ausprägung und Schweregrad der beim Beschwerdeführer
bestehenden Symptome, so dass diese vorliegend nicht nachvollzogen werden
können. Insofern als Dr. D____ seine Überlegungen zur Unfallkausalität
vorwiegend auf die Überlegung stützt, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer
keine psychischen Probleme gehabt, läuft diese Argumentation auf einen „post
hoc, ergo propter hoc“-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinaus. Eine
solche Argumentation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
beweisrechtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. D____
habe am 21. Dezember 2017 erneut starke Schmerzen und psychische Beschwerden,
welche als Folge des Unfalls vom 13. September 2016 zu sehen und nicht die Folge
von Vorerkrankungen seien, attestiert. Dabei übersieht der Beschwerdeführer
jedoch, dass es sich bei Dr. D____ um einen Allgemeinmediziner handelt und es
in den Akten an einer ärztlichen Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes
oder eines behandelnden Psychiaters fehlt. Zudem handelt es sich bei Dr. D____
um den einzigen Arzt, welcher dem Beschwerdeführer ein psychisches Leiden
attestiert und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er sich
aufgrund der psychischen Beschwerden mit entsprechenden Medikamenten hätte behandeln
lassen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die medizinischen Grundlagen für
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Depressionserkrankung bei einer
Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten eher als dürftig. Doch selbst bei
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der
psychischen Beeinträchtigung, müsste für eine Leistungspflicht der Versicherung
auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Dieser muss vorliegend
klarerweise verneint werden.
5.4.
5.4.1. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Frage, ob bei
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis
und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate,
d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, um eine rechtliche Beurteilung,
die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht vorzunehmen
ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs
kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V
98, 102 E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen –
wie vorliegend (vgl. Erwägung 4 vorstehend) - keine organisch (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung nach
den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Nach dieser
Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen
Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die
Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine
massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das Unfallereignis
objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung
dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom
augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei
Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere
Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich
(vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).
5.4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen
wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und
bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne
aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet
ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem
Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein
geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form
einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei
dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch
der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder
Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit
Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige
konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur
eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE
115 V 133, 139 f. E. 6a mit Hinweisen).
5.4.3. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht
geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in
der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende
psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte
Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste
Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu
nennen:
• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
• die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen;
• ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
• körperliche Dauerschmerzen;
• ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
• schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
• Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
5.4.4. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die
Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die
psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E.
6c/bb).
5.5.
Mit Blick auf die Adäquanz einer psychischen Überlagerung nach einer
erlittenen Verletzung ist nicht die Schwere der primären Verletzungen an sich,
sondern ausschliesslich die Unfallschwere des Unfallereignisses zu würdigen.
Der Beschwerdeführer ist auf dem Weg zur Arbeit beim Fahrradfahren in eine
Tramschiene geraten. Dieser Vorgang ist zweifellos nicht als mittelschwerer,
sondern lediglich als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Erwägung 5.4.2.
vorstehend). Selbst wenn der Unfall als mittelschwer qualifiziert würde, wofür
in den Akten, insbesondere in der Unfallmeldung, die entsprechenden Hinweise
fehlen, ist festzuhalten, dass die obgenannten Kriterien nicht in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sind, um die Adäquanz zu bejahen. Zum einen
kann das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen
bei einer Steissbeinprellung und einem LWS-Syndrom nach Fahrradsturz nicht
bejaht werden. Zum anderen besteht bei solchen Verletzungen auch keine
erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Darüber
hinaus finden sich in den Akten keinerlei Ausführungen zu besonders dramatischen
Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Fahrradunfalles und
der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor. Anhaltspunkte für eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte, oder einen schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
bestehen vorliegend ebenfalls nicht. Somit führt eine Würdigung des Unfalls
zusammen mit den objektiven Kriterien zu einer klaren Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung darf davon
ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Unfallereignis in
Form eines Fahrradsturzes auf der Strasse nicht geeignet war, einen erheblichen
psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die massgebenden unfallbezogenen
Kriterien sind jedenfalls weder in gehäufter noch in auffallender Weise
erfüllt, was im Ergebnis zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs
führen muss.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 zu bestätigen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt
wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung
des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich der
Mehrwertsteuer ist auszuführen, dass der Schriftenwechsel vollständig im Jahre
2018 erfolgte, so dass der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem
Vertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. B____, Advokat in Basel, ein
Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: