Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.8

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018

Beweiswert von Arztberichten zur Unfallkausalität; krankhafter Vorzustand

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 12. September 2016 für die [...] AG als [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2016 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Fahrradunfall, als er in eine Tramschiene geriet (vgl. Unfallmeldung, Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 2). Der Beschwerdeführer begab sich gleichentags bei seinem Hausarzt Dr. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin, in [...] (Deutschland) in Behandlung, welcher ihn zu 100% arbeitsunfähig schrieb. Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 eine Steissbeinprellung und ein LWS-Syndrom. Zudem gab er an, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall an einer LWS-Problematik gelitten (vgl. AB S. 51). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach diversen Mahnungen von Seiten der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste ein. Am 20. März 2017 fand eine MRI-Untersuchung der LWS im Zentrum [...] statt (vgl. Bericht Dr. E____, AB S. 68). Am 21. April 2017 schloss der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, FMH Chirurgie, aus dem zugestellten MRI-Bericht auf einen medizinischen Vorzustand und nahm den Standpunkt ein, das Unfallereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch der status quo sine erreicht (vgl. AB S. 75 f.).

b) Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. April 2017 ihre Versicherungsleistungen für den Unfall vom 13. September 2016 per 13. März 2017 ein (vgl. AB 77). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. März 2017 ein (vgl. AB S. 85 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2017 Einsprache und teilte mit, es sei bei ihm zusätzlich eine schleichende Depression festgestellt worden. In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer mehrfach die Unterzeichnung einer Vollmacht zur Einholung weiterer medizinischer Akten. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 forderte ihn die Beschwerdegegnerin auf, ihr bestimmte medizinische Unterlagen wie MRT-Bilder der Voruntersuchung und Auszüge der Krankengeschichte einzureichen (vgl. AB S. 131). Schliesslich gingen bei der Beschwerdegegnerin der Bericht von Dr. G____, Orthopäde, vom 12. Oktober 2017 (vgl. AB S. 132), das Attest von Dr. D____ vom 12. Oktober 2017 (vgl. AB S. 133) und der Bericht von Dr. H____ betreffend die MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 ein (vgl. AB S. 1 und S. 138 f.) und die Beschwerdeführerin legte das nun vollständige Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. I____, FMH Chirurgie und Intensivmedizin, vor. Dieser äusserte sich mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (vgl. AB S. 134).

c) Nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2017 abgewiesen hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 an ihrer Leistungseinstellung fest (vgl. AB S. 164 ff.).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 12. März 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 5. Februar 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG per 14. März 2017 weiterhin auszurichten.

2.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Erhaltungstherapie zu tragen.

3.     Es sei der Sachverhalt vollständig festzustellen.

4.     Es sei ein Gutachten über den unfallbedingten Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers zu erstellen.

5.     Es sei dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

6.     Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer das Attest von Dr. J____ (Praxiskollege von Dr. D____) vom 9. März 2018 ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) Mit Replik vom 30. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. In der Beilage reicht er das ärztliche Attest von Dr. D____ vom 20. März 2018 ein.

III.       

Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.

 

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 17. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. I____, FMH Chirurgie und Intensivmedizin, ihre Leistungspflicht ab dem 20. März 2017 wegen fehlender Kausalität.

2.2.             Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts und die Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt, weshalb ein Expertengutachten über den unfallbedingten Gesundheitsschaden notwendig sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe seine psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen. Zudem macht er geltend, aufgrund des Unfalls vermöge er kein normales Leben mehr zu führen und er sei stark eingeschränkt. Er leide neben den Schmerzen auch an Problemen bei der Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 20. März 2017 zu Recht eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.             Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.3.             Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.

3.4.             Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E. 3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             Zwischen den Parteien umstritten ist, ob zwischen den über den 20. März 2017 beklagten Beschwerden (Rückenschmerzen, Depression, Probleme bei der Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr) und dem Fahrradunfall vom 13. September 2016 ein Kausalzusammenhang besteht.

4.2.             In einem ersten Schritt ist auf die somatischen Beschwerden einzugehen. Als medizinische Entscheidgrundlage für die Leistungseinstellung per 20. März 2016 dienten der Beschwerdegegnerin die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. F____, FMH Chirurgie und Dr. I____, FMH Chirurgie und Intensivmedizin.

4.3.             Dr. I____ hält in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 fest, der Bericht zur Untersuchung vom 20. März 2017 weise darauf hin, dass der beurteilende Radiologe Dr. E____ Einsicht in die Bildgebung vom 15. Oktober 2015 genommen habe. In der Bildgebung vom 20. März 2017 beurteile der Radiologe weiterhin den Zustand einer kleinen dorsomedian Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1. Dieser Zustand sei im Verlauf ab erster Bildgebung nur diskret progredient. Zudem werde in der Beurteilung zur neueren Bildgebung festgehalten, dass eine bedingte radikuläre Störung im Bereich der Nervenwurzel S1 denkbar wäre. Somit habe diese nicht objektiviert nachvollzogen werden können (vgl. AB S. 134). Weiter erklärte Dr. I____, die Analyse der beiden Befund-Berichte zu den Bildgebungen mittels MRI lasse erkennen, dass seit Oktober 2015 ein krankhafter Vorzustand am Übergang von Lendenwirbelsäule zum Sakrum vorliege. Dieser könne sich im zeitlichen Verlauf offensichtlich nur in diskreter Form verändert haben. Solche Verläufe würden für eine progrediente degenerative Weiterentwicklung sprechen. Eine traumatisch bedingte Verschlechterung hätte zwingend zu einer anderen Form der Verschlechterung führen bzw. zu einer deutlichen Befundverschlechterung Anlass geben müssen. Bei dieser Ausgangslage müsse ex post darauf hingewiesen werden, dass nicht einmal von einer vorübergehenden Verschlimmerung der Wirbelsäulenpathologie auszugehen sei. Aus ärztlicher Sicht sei diese Schlussfolgerung erst heute möglich, da der Beschwerdeführer bisher notwendige medizinische Berichte nicht eingereicht habe (vgl. a.a.O.).

4.4.             4.4.1. Diese Beurteilung von Dr. I____ ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie steht zudem im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. D____ und den beiden durchgeführten MRT-Untersuchungen vom 15. Oktober 2015 und vom 20. März 2017. So hielt Dr. D____, Allgemeinmediziner und Hausarzt des Beschwerdeführers, im Arztzeugnis vom 30. Dezember 2016 klar fest, dass beim Beschwerdeführer nicht ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden und dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall unter einer LWS-Problematik gelitten habe (vgl. AB S. 51). Insbesondere hatte Dr. D____ im - als Formular ausgestalteten - Arztbericht UVG vom 30. Dezember 2016 unter dem Punkt „Kausalität“ bei der Frage „Liegen ausschliesslich Unfallfolgen vor?“ das Feld „Nein“ angekreuzt (vgl. AB S. 51).

4.4.2. Darüber hinaus werden die Ausführungen von Dr. I____ auch dadurch gestützt, dass bereits Dr. F____, in seiner Beurteilung vom 21. April 2017 zum Schluss kam, die ab dem 20. März 2017 beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 13. September 2016, zurückzuführen und der Status quo sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens im Zeitpunkt der Durchführung der MRT am 20. März 2017 erreicht gewesen (vgl. AB S. 75 f.). So verwies Dr. F____ darauf, dass gemäss dem Arztzeugnis von Dr. D____ vom 30. Dezember 2016 der Beschwerdeführer schon vor diesem Ereignis unter einer LWS-Problematik gelitten habe und sich in der nach dem Unfall angefertigten MRT-Untersuchung der LWS vom 20. März 2017 keine traumatisch bedingten strukturellen Läsionen gezeigt hätten. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall wegen Rückenproblemen in Behandlung befand, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bericht von Dr. G____, Orthopäde, vom 12. Oktober 2017. Dieser hielt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 14. Oktober 2015 bei ihm wegen Rückenproblemen in der Sprechstunde gewesen sei und dass die Beschwerden nach der Behandlung deutlich gebessert hätten (vgl. AB S. 132). In diesem Zusammenhang ist auch der erste radiologische Bericht über die Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers zu sehen, welche am 15. Oktober 2015 durchgeführt wurde.

4.4.3. Die Einschätzung von Dr. I____ steht im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. D____, welcher dem Beschwerdeführer im Arztbericht UVG vom 30. September 2016 bei den Diagnosen eine Steissbeinprellung und ein LWS-Syndrom attestierte und im Zwischenbericht vom 17. März 2017 ein WS-Syndrom erwähnte (vgl. AB S. 67). Darüber hinaus stützen sich die Ausführungen von Dr. I____ vollumfänglich auf einen Vergleich der beiden in den Akten liegenden radiologischen Berichte. So hielt Dr. H____ im Bericht vom 15. Oktober 2015 fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine kleine Hernie subligamentär Segment LWK5/SWK1, Ausrichtung dorsomedian bis leicht mediolateral rechts. Diese habe knapp Kontakt zur sich entwickelnden rechten S1-Wurzel, ohne diese abzudrängen oder zu komprimieren. Die Bandscheibe sei signalarm in T2 und leicht höhengemindert im Vergleich zu den übrigen unauffälligen lumbalen Disci. Eine Spinalkanalstenose, eine Foraminalstenose und eine Gefügestörung konnten ausgeschlossen werden (vgl. AB S. 1). Im zweiten radiologischen Bericht vom 20. März 2017, welcher am gleichen Ort (Zentrum [...]) angefertigt wurde, gab Dr. E____ an, es bestehe posttraumatisch kein Hinweis auf eine stattgehabte Fraktur und keine Gefügestörung. Im Vergleich zur Voruntersuchung bestehe ein diskret progredienter kleiner dorsomedialer Bandscheibenvorfall LW5/SWK1 mit Kontakt der sich entwickelnden S1-Wurzel li.-seitig führend. Dadurch sei eine radikuläre Affektion „denkbar“ (AB S. 68).

4.4.5. Vor dem Hintergrund, dass die zweite radiologische Untersuchung eine Fraktur ausschloss und eine radikuläre Affektion lediglich als „denkbar“ bezeichnete, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. I____ zum Schluss kam, eine radikuläre Störung habe nicht objektiviert werden können. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nichts, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würde.

4.5.             4.5.1. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vorgebrachte Einwand, er habe bereits 2015 einen Bandscheibenvorfall, aber damals nur an einzelnen Tagen Schmerzen gehabt, nichts zu ändern. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, es sei Tatsache, dass er seit dem Unfall im September 2016 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, dass er vor dem Unfall schmerz- und stressfrei gewesen sei und dass er allen Tätigkeiten nachgehen (Sport, Arbeit etc.) und ein normales Leben habe führen können, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich nicht um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes, sondern um eine gravierende anhaltende Verschlimmerung seit September 2016 (vgl. AB S. 91 f.) ist hierzu festzuhalten, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich der Unfallversicherung entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. Urteil 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass sich vorliegend aus der insoweit eindeutigen Aktenlage ergibt, dass bereits vor dem Unfall ein krankhafter Vorzustand bestand, welcher symptomatisch war und dass der Unfall keine Fraktur bewirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist die bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutsam, wonach die vom Unfallversicherer anerkannte Leistungspflicht entfällt, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss (vgl. statt vieler: Urteil 8C_571/2015 des Bundesgerichts vom 14.10.2015 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.5.2. Nachdem der beratende Arzt Dr. I____ zum Schluss gekommen ist, eine richtunggebende Veränderung sei nicht ausgewiesen, erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin bis 20. März 2017 erbrachten Leistungen als grosszügig. In jedem Fall ist die Leistungseinstellung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, da die vom Beschwerdeführer über den 20. März 2017 hinaus beklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend kausal auf den Unfall, den der Beschwerdeführer im September 2016 erlitt, zurückgeführt werden können.

4.6.             4.6.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztlichen Unterlagen keine neuen Diagnosen, Befunde oder Hinweise, welche die über den 20. März 2017 hinaus bestehenden Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erscheinen lassen. Dr. J____, Praxiskollege von Dr. D____, hält im vierzeiligen Schreiben vom 9. März 2018 lediglich fest, der Beschwerdeführer leide aufgrund des Unfalls vom September 2016 immernoch an starke Rückenschmerzen, die medikamentös nicht zu beheben seien und verweist im Übrigen auf Dr. D____. Dr. D____ hält in seinem neusten Bericht vom 20. März 2018 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Beschwerdeführers (Rückenleiden, Gewichtszunahme, sowie der reaktiven Depression) als gegeben, begründet diese Auffassung aber in keinster Weise, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.6.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, sind die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Beschwerden bei der Darmentleerung und beim Geschlechtsverkehr ärztlich nicht dokumentiert und werden in keinem der zahlreich vorhandenen medizinischen Atteste erwähnt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Kausalität zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 13. September 2016 schwer vorstellbar ist, wenn, wie vorliegend, die Beschwerden erstmals im März 2018 zur Sprache gebracht werden. Bei dieser klaren Aktenlage erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer erneuten Begutachtung und es ist festzustellen, dass auf die Beurteilung von Dr. I____ vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.7.             Der Umstand, dass nach der Beurteilung von Dr. F____ bis zur Beurteilung durch Dr. I____ mehrere Monate verstrichen sind, ist zwar bedauerlich, konnte aber aufgrund des vorliegenden Geschehensablaufs nicht verhindert werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Juni 2017 im Rahmen seiner Einsprache der Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt hatte, zusätzlich zu den Schmerzen, unter einer schleichenden Depression zu leiden (vgl. AB S. 94), bearbeiteten die zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG den Fall dahingehend weiter, dass sie versuchten, beim Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen erhältlich zu machen. Dies scheiterte jedoch an der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, eine entsprechende Vollmacht zur Einholung dieser Unterlagen zu unterzeichnen, obwohl die Beschwerdegegnerin, den Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung tragend, diese sehr eng abfasste (vgl. AB S. 119, S. 121, S. 123-125). Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht habe, Unterlagen und Berichte zu verlangen, die seinen Gesundheitszustand vor dem 13. September 2016 betreffen (vgl. AB S. 121). Dies trifft jedoch aufgrund der geltenden Untersuchungs- und Abklärungspflicht nicht zu und der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 28 Abs. 3 ATSG alle Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind und dass diese Personen und Stellen zur Auskunft verpflichtet sind, worauf die Beschwerdegegnerin den behandelnden Arzt Dr. D____ auch ausdrücklich aufmerksam gemacht hat (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an Dr. D____, AB S. 72).

4.8.             Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 13. September 2016 rund ein halbes Jahr Taggelder bezahlt hat. Dies ist grosszügig und daher nicht zu beanstanden.

5.                   

5.1.             In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden ausgeht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11).

5.2.             Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine psychischen Beschwerden ausser Acht gelassen und weist insbesondere darauf hin, dass sich die Stellungnahmen der beratenden Ärzte nicht dazu äussern. Dies ist zutreffend, allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die im Streit stehende Depressionsproblematik erstmals im Einspracheschreiben vom 3. Juni 2017 erwähnte. Zuvor machte er gegenüber der Beschwerdegegnerin keinerlei Angaben diesbezüglich, so dass dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich in seiner Stellungnahme vom 21. April 2017 nicht zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserte.

5.3.             Ferner trifft es zwar zu, dass der Hausarzt Dr. D____ im ärztlichen Attest vom 2. Juni 2017 unter den die Arbeitsunfähigkeit begründeten Diagnosen „F 32.9“ vermerkte (vgl. AB S. 93). Dabei handelt es sich um den ICD 10 Code für eine nicht näher bezeichnete depressive Episode. Allerdings findet sich in diesem Attest weder eine Begründung für die gestellte Diagnose, noch Ausführungen zur Ausprägung und Schweregrad der beim Beschwerdeführer bestehenden Symptome, so dass diese vorliegend nicht nachvollzogen werden können. Insofern als Dr. D____ seine Überlegungen zur Unfallkausalität vorwiegend auf die Überlegung stützt, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme gehabt, läuft diese Argumentation auf einen „post hoc, ergo propter hoc“-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinaus. Eine solche Argumentation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beweisrechtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Dr. D____ habe am 21. Dezember 2017 erneut starke Schmerzen und psychische Beschwerden, welche als Folge des Unfalls vom 13. September 2016 zu sehen und nicht die Folge von Vorerkrankungen seien, attestiert. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei Dr. D____ um einen Allgemeinmediziner handelt und es in den Akten an einer ärztlichen Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes oder eines behandelnden Psychiaters fehlt. Zudem handelt es sich bei Dr. D____ um den einzigen Arzt, welcher dem Beschwerdeführer ein psychisches Leiden attestiert und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er sich aufgrund der psychischen Beschwerden mit entsprechenden Medikamenten hätte behandeln lassen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die medizinischen Grundlagen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Depressionserkrankung bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten eher als dürftig. Doch selbst bei Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung, müsste für eine Leistungspflicht der Versicherung auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sein. Dieser muss vorliegend klarerweise verneint werden.

5.4.             5.4.1. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Frage, ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, um eine rechtliche Beurteilung, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht vorzunehmen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102 E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen – wie vorliegend (vgl. Erwägung 4 vorstehend) - keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6). 

5.4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f. E. 6a mit Hinweisen).

5.4.3. Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen: 

• besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 

• die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; 

• ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 

• körperliche Dauerschmerzen; 

• ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 

• schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 

• Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 

5.4.4. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb). 

5.5.             Mit Blick auf die Adäquanz einer psychischen Überlagerung nach einer erlittenen Verletzung ist nicht die Schwere der primären Verletzungen an sich, sondern ausschliesslich die Unfallschwere des Unfallereignisses zu würdigen. Der Beschwerdeführer ist auf dem Weg zur Arbeit beim Fahrradfahren in eine Tramschiene geraten. Dieser Vorgang ist zweifellos nicht als mittelschwerer, sondern lediglich als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Erwägung 5.4.2. vorstehend). Selbst wenn der Unfall als mittelschwer qualifiziert würde, wofür in den Akten, insbesondere in der Unfallmeldung, die entsprechenden Hinweise fehlen, ist festzuhalten, dass die obgenannten Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, um die Adäquanz zu bejahen. Zum einen kann das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen bei einer Steissbeinprellung und einem LWS-Syndrom nach Fahrradsturz nicht bejaht werden. Zum anderen besteht bei solchen Verletzungen auch keine erfahrungsgemässe Eignung psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Darüber hinaus finden sich in den Akten keinerlei Ausführungen zu besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Fahrradunfalles und der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte,  oder einen schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen vorliegend ebenfalls nicht. Somit führt eine Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien zu einer klaren Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Unfallereignis in Form eines Fahrradsturzes auf der Strasse nicht geeignet war, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die massgebenden unfallbezogenen Kriterien sind jedenfalls weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt, was im Ergebnis zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs führen muss.

 

6.                   

6.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 zu bestätigen ist.

6.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist auszuführen, dass der Schriftenwechsel vollständig im Jahre 2018 erfolgte, so dass der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. B____, Advokat in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: