Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.10

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018

Anspruch auf Bezahlung der Heilkosten.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1969 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Mai 2014 – mit einer Befristung bis zum 31. Oktober 2014 – in einem Pensum von 100 %, bei der D____ AG angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. April 2014, SUVA-Akte 76, und Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 1). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 1). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 6, und Unfallschein, SUVA-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014, SUVA-Akte 3). Die D____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).

b)           Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 3. Februar 2015 (SUVA-Akte 48) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig gelte und die Taggeldleistungen daher ab dem 1. April 2015 eingestellt würden. Die Behandlungskosten würden weiterhin übernommen (SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (SUVA-Akte 86) hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung des Taggelds ab dem 1. April 2015 fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2015 Einsprache erheben (SUVA-Akte 99). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder aus.

c)            Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 191) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm noch bis zum 31. März 2017 Taggeldleistungen bezahlen und diese danach einstellen werde, da keine Behandlung mehr notwendig sei. Weitere Versicherungsleistungen würden geprüft. In einer Verfügung vom 24. April 2017 (SUVA-Akte 201) sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7,63 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 203). Deren Begründung erfolgte am 8. November 2017 (SUVA-Akte 213). Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (SUVA-Akte 226) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und (2) es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 31. März 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten und die zugesprochene Integritätsentschädigung um mindestens 10 % auf 20 % zu erhöhen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 15. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

a)           Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)           Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug gegeben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in peius nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde innert der Frist bis zum 30. Januar 2020 nicht zurück.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte Taggeld und Heilkosten des Beschwerdeführers mit dem 31. März 2017 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188). Sie sprach dem Beschwerdeführer hingegen eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt, da der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Die Frage von dessen Erreichen hätte mit einem externen Gutachter geklärt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe folglich ihre Untersuchungspflicht verletzt. Überdies müsste ihm – sollte das Gericht den Fallabschluss als rechtmässig ansehen – zumindest eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen werden. Die Integritätsentschädigung sei zudem auf mindestens 20 % zu erhöhen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistung von Taggeld und Heilkosten gegenüber der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.2.          3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.          Basierend auf seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 stellte Dr. E____ folgende Diagnosen (SUVA-Akte 188, S. 5):

24. Mai 2017: Beim Fussballmatch sei ein Gegenspieler in den Beschwerdeführer geprallt. Sturz auf die rechte Seite mit Verletzung der rechten Schulter.

- SLAP-Läsion sowie Frozen Shoulder und Läsion der Supraspinatussehne rechts

17. September 2015: Operationsbericht Dr. F____: Schultergelenkarthroskopie rechts, ventrale Arthrolyse, Bicepstenotomie, subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnennaht.

Funktioneller Befund rechte Schulter: Passive und aktive Einschränkung Beweglichkeit rechte Schulter. Rotatorenmanschetten-Tests rechte Schulter schmerzbedingt abgeschwächt.

Dr. E____ kam zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei weiteren Behandlungen im Bereich der rechten Schulter mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu rechnen. Bezüglich der rechten Schulter sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 188, S. 6).

Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Bereich Logistik/Lager insofern nicht mehr möglich, als dass Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom des rechten Armes seien unfallfremd.

In der Kreisarztvorlage vom 3. April 2017 (SUVA-Akte 196) hielt Dr. E____ an der Beurteilung vom 13. Februar 2017 fest und erklärte, es liege ein medizinischer Endzustand vor.

4.2.          Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, der Bericht von Dr. E____ erscheine oberflächlich und nicht nachvollziehbar begründet. Zudem führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Dr. G____ vom 13. August 2018 (SUVA-Akte 231) aus, das Erreichen eines Endzustandes müsse angezweifelt werden. Das bislang als Verdachtsdiagnose in den Akten genannte Sulcus-ulnaris-Syndrom bedürfe weiterer Abklärung, da diese Verdachtsdiagnostik unfallkausal sei.

4.3.          Was zunächst die erwähnten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule betrifft, so fällt auf, dass diese überhaupt erst in der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188) thematisiert wurden. In der Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014 (SUVA-Akte 1) ist lediglich von einer Verletzung der rechten Schulter und des rechten Handgelenkes die Rede. Auch in den folgenden Arztberichten wird nicht von Beschwerden der Halswirbelsäule gesprochen. Wenig später berichteten Dr. H____ und Dr. I____ der J____klinik [...], die Halswirbelsäule sei schmerzfrei beweglich. Aufgrund der blanden klinischen Untersuchung verzichteten sie diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht vom 21. März 2017, SUVA-Akte 195, S. 2). Dr. G____ berichtete am 13. August 2018 ebenfalls, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bland (SUVA-Akte 231, S. 2). Hinweise auf eine Unfallkausalität von Beschwerden der Halswirbelsäule ergeben sich folglich aus den Akten keine. Die Feststellung des Kreisarztes Dr. E____, die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien nicht unfallkausal, ist somit nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom wies Dr. E____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe ursprünglich im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. Mai 2014 eine Prellung im Bereich des rechten Handgelenkes erlitten. Echtzeitliche Dokumentationen, welche strukturell objektivierbare Läsionen im Bereich des rechten Armes und des rechten Handgelenkes beweisen würden, lägen dem Kreisarzt nicht vor (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017, SUVA-Akte 188, S. 6). Auch in den Gerichtsakten finden sich keine derartigen Unterlagen. Beim Sulcus-ulnaris-Syndrom handelt es sich um einen Symptomenkomplex infolge einer Druckschädigung des Nervus ulnaris in der Knochenrinne am Epikondylus medialis humeri, also am Ellbogengelenk (vgl. Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2053; vgl. im Weiteren a.a.O., S. 612 [Epikondylus], S. 938 [Humerus] und S. 1320 [medial]). Von einer Ellenbogenverletzung ist den Akten aber nirgends die Rede. Insofern ist die Schlussfolgerung des Kreisarztes, ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom wäre nicht unfallkausal, ebenfalls nachvollziehbar. Es kann daher offenbleiben, ob tatsächlich eine solche Diagnose zu stellen ist. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik [...], in ihrem Sprechstundenbericht vom 21. März 2017 von einer unauffälligen Neurographie des Nervus ulnaris berichteten (SUVA-Akte 195, S. 2).

4.4.          Zu betrachten bleibt allerdings der Umstand, dass Dr. H____ und Dr. I____ der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 21. März 2017 darauf hinwiesen, dass als nächster Schritt eine diagnostische Arthroskopie mit Biopsie-Entnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes sowie gegebenenfalls eine Subscapularis-Rekonstruktion möglich wären. Bei unklarem Erfolg eines operativen Eingriffs nach erfolgloser glenohumeraler Infiltration und aktuell tendenziell langsam besserndem Verlauf rieten sie aber dazu, vorerst abzuwarten (SUVA-Akte 195, S. 2). Dasselbe hielten Dr. K____ und Dr. L____, ebenfalls von der J____klinik [...], in ihrem Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2017 fest (SUVA-Akte 208, S. 2). In einem weiteren Bericht vom 6. Dezember 2017 erklärten Dr. K____ und Dr. M____, J____klinik [...], nach erneuter Konsultation der alten MRI-Bilder zeige sich eine vollständig normale postoperative Situation bei Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ohne Hinweis auf Reruptur oder sonstige Auffälligkeiten. Sie hätten dies dem Beschwerdeführer erklärt und hofften, er werde von der subacromialen Infiltration profitieren. Sollte dies innerhalb von drei Monaten nicht der Fall sein, müsse gegebenenfalls doch eine diagnostische Arthroskopie mit Biopsieentnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes diskutiert werden. Schliesslich empfahl Dr. G____ der N____ Klinik [...] in seinem Bericht vom 13. August 2018, aus therapeutischer Sicht das Durchführen einer diagnostischen Schultergelenksarthroskopie mit subacromialem Debridement und Entnahme von Biopsien zum Ausschluss eines Low grade-Infektes, sowie gleichzeitiges allfälliges Abtragen von residuellen, lateral vorliegenden Kanten im Bereich des Acromions. Von einer erneuten MRI-Untersuchung erwartete er keine neuen Erkenntnisse (SUVA-Akte 231).

Das Vorliegen eines möglichen Low grade-Infektes wurde – soweit es sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt – von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt bzw. eine entsprechende Abklärung wurde nicht vergütet. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von fortbestehenden Schmerzen an der Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So hielten z.B. Dr. K____ und Dr. M____ fest, der Beschwerdeführer wäre aus schulterchirurgischer Sicht von den Schmerzen abgesehen voll arbeitsfähig und wünsche auch, weiterhin arbeitstätig zu bleiben. Das entscheidende Problem seien hierbei die Schmerzen, die ihn von einer regulären Arbeitstätigkeit abhielten (Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 216, S. 2).

Sollten diese Schmerzen durch einen Low grad-Infekt (mit)verursacht sein, könnte dessen Behandlung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Es geht hier somit nicht lediglich um die Frage einer Verbesserung der Befindlichkeit – mitunter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht wieder in der Lage ist, in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. dazu E. 3.1. und E. 4.1.). Der Kreisarzt Dr. E____ hat sich nicht mit der Frage, ob ein solcher Low grade-Infekt vorliegt, auseinandergesetzt. Es ergibt sich bislang nicht aus den Akten, ob tatsächlich ein solcher Infekt vorliegt und ob dieser unfallkausal ist. Beides ist aber denkbar und eine allfällige Behandlung könnte unter Umständen zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht ohne weiteres abschliessen und das Vorliegen eines Endzustandes annehmen dürfen. Sie muss folglich zumindest die von Dr. G____ vorgeschlagene Schultergelenksarthroskopie übernehmen und je nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen allenfalls auch eine weitere Behandlung des Schultergelenks.

4.5.          Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erbringt die Unfallversicherung bei arbeitslosen Personen, die zu weniger als 25 % arbeitsunfähig sind, kein Taggeld mehr. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und es geht lediglich noch um den Ausbau der Arbeitsfähigkeit auf verschiedene berufliche Tätigkeiten, bzw. um die Wiederherstellung der vor dem Unfall bestehenden Arbeitsfähigkeit. Im Sinne der obigen Ausführungen kann jedoch spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 nicht mehr von einer mehr als 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht per 31. März 2017 eingestellt.

4.6.          Die vom Kreisarzt festgestellte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist angesichts seiner Ausführungen beim derzeitigen Wissensstand grundsätzlich nachvollziehbar. Es wurde zudem bereits von den behandelnden Ärzten der O____klinik [...] festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Sie gingen damals davon aus, dass bei zu erwartendem weiteren Abklingen der Frozen Shoulder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne spezielle Einschränkungen möglich seien (Bericht vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 148, S. 1). Da die Arbeitsfähigkeit unter Umständen aber noch besserungsfähig ist, erübrigt es sich derzeit, abschliessend auf diese einzugehen.

4.7.          Auch was die Berechnung des Invaliditätsgrades betrifft erübrigen sich – aus denselben Gründen – weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Bemessung des Valideneinkommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und für jene des Invalideneinkommens auf die DAP (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) abgestellt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt erscheint die Auswahl der DAP als adäquat. Sollte sich die Arbeitsfähigkeit noch verändern, wäre diese natürlich zu überprüfen.

5.                

5.1.          Im Streit steht schliesslich die Integritätsentschädigung von 10 %, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer beantragt, diese sei um mindestens 10 % auf 20 % zu erhöhen.

5.2.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 24. August 2020). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2.).

5.3.          Der Kreisarzt Dr. E____ stellte für die Beurteilung des Integritätsschadens auf die Tabelle 1.2 ab. Er wies darauf hin, dass für eine bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter ein Wert von 10 % gelte. Für eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter gelte ein Wert von 15 %. Bezüglich der Flexion liege der Beschwerdeführer von der Beweglichkeit deutlich über der Horizontalen. Bezüglich der Abduktion werde die Horizontale nur sehr geringfügig überschritten. Somit sei vorliegend ein Wert von 10 % gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 187).

5.4.          Da der Fallabschluss verfrüht erfolgte, erübrigt es sich ebenfalls, darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hätte. Aus demselben Grund erübrigen sich derzeit endgültige Ausführungen zur Integritätsentschädigung. Eine solche ist grundsätzlich erst bei Fallabschluss festzusetzen und auszurichten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Beurteilung des Kreisarztes nachvollziehbar. Weshalb der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Integritätsentschädigung verlangt begründet er nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % jedoch auch nach dem noch zu erfolgenden Fallabschluss angemessen ist, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Heilbehandlung für den Beschwerdeführer bis zur von Dr. G____ vorgeschlagenen Arthroskopie bzw. deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer zu übernehmen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bis zur Durchführung der von Dr. G____ vorgeschlagenen Arthroskopie oder deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer, weiterhin die Heilkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: