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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Gegenstand
UV.2019.10
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018
Anspruch auf Bezahlung der Heilkosten.
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Mai 2014 – mit einer Befristung bis zum 31. Oktober 2014 – in einem Pensum von 100 %, bei der D____ AG angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. April 2014, SUVA-Akte 76, und Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 1). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 1). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. Mai 2014, SUVA-Akte 6, und Unfallschein, SUVA-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014, SUVA-Akte 3). Die D____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).
b) Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 3. Februar 2015 (SUVA-Akte 48) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig gelte und die Taggeldleistungen daher ab dem 1. April 2015 eingestellt würden. Die Behandlungskosten würden weiterhin übernommen (SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (SUVA-Akte 86) hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung des Taggelds ab dem 1. April 2015 fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2015 Einsprache erheben (SUVA-Akte 99). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin weiterhin Taggelder aus.
c) Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 191) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm noch bis zum 31. März 2017 Taggeldleistungen bezahlen und diese danach einstellen werde, da keine Behandlung mehr notwendig sei. Weitere Versicherungsleistungen würden geprüft. In einer Verfügung vom 24. April 2017 (SUVA-Akte 201) sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7,63 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 203). Deren Begründung erfolgte am 8. November 2017 (SUVA-Akte 213). Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (SUVA-Akte 226) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und (2) es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 31. März 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszurichten und die zugesprochene Integritätsentschädigung um mindestens 10 % auf 20 % zu erhöhen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 15. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug gegeben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in peius nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde innert der Frist bis zum 30. Januar 2020 nicht zurück.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
24. Mai 2017: Beim Fussballmatch sei ein Gegenspieler in den Beschwerdeführer geprallt. Sturz auf die rechte Seite mit Verletzung der rechten Schulter.
- SLAP-Läsion sowie Frozen Shoulder und Läsion der Supraspinatussehne rechts
17. September 2015: Operationsbericht Dr. F____: Schultergelenkarthroskopie rechts, ventrale Arthrolyse, Bicepstenotomie, subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnennaht.
Funktioneller Befund rechte Schulter: Passive und aktive Einschränkung Beweglichkeit rechte Schulter. Rotatorenmanschetten-Tests rechte Schulter schmerzbedingt abgeschwächt.
Dr. E____ kam zum Schluss, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei weiteren Behandlungen im Bereich der rechten Schulter mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu rechnen. Bezüglich der rechten Schulter sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 188, S. 6).
Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Bereich Logistik/Lager insofern nicht mehr möglich, als dass Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom des rechten Armes seien unfallfremd.
In der Kreisarztvorlage vom 3. April 2017 (SUVA-Akte 196) hielt Dr. E____ an der Beurteilung vom 13. Februar 2017 fest und erklärte, es liege ein medizinischer Endzustand vor.
Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom wies Dr. E____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe ursprünglich im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. Mai 2014 eine Prellung im Bereich des rechten Handgelenkes erlitten. Echtzeitliche Dokumentationen, welche strukturell objektivierbare Läsionen im Bereich des rechten Armes und des rechten Handgelenkes beweisen würden, lägen dem Kreisarzt nicht vor (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017, SUVA-Akte 188, S. 6). Auch in den Gerichtsakten finden sich keine derartigen Unterlagen. Beim Sulcus-ulnaris-Syndrom handelt es sich um einen Symptomenkomplex infolge einer Druckschädigung des Nervus ulnaris in der Knochenrinne am Epikondylus medialis humeri, also am Ellbogengelenk (vgl. Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2053; vgl. im Weiteren a.a.O., S. 612 [Epikondylus], S. 938 [Humerus] und S. 1320 [medial]). Von einer Ellenbogenverletzung ist den Akten aber nirgends die Rede. Insofern ist die Schlussfolgerung des Kreisarztes, ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom wäre nicht unfallkausal, ebenfalls nachvollziehbar. Es kann daher offenbleiben, ob tatsächlich eine solche Diagnose zu stellen ist. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik [...], in ihrem Sprechstundenbericht vom 21. März 2017 von einer unauffälligen Neurographie des Nervus ulnaris berichteten (SUVA-Akte 195, S. 2).
Das Vorliegen eines möglichen Low grade-Infektes wurde – soweit es sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt – von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt bzw. eine entsprechende Abklärung wurde nicht vergütet. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von fortbestehenden Schmerzen an der Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So hielten z.B. Dr. K____ und Dr. M____ fest, der Beschwerdeführer wäre aus schulterchirurgischer Sicht von den Schmerzen abgesehen voll arbeitsfähig und wünsche auch, weiterhin arbeitstätig zu bleiben. Das entscheidende Problem seien hierbei die Schmerzen, die ihn von einer regulären Arbeitstätigkeit abhielten (Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 216, S. 2).
Sollten diese Schmerzen durch einen Low grad-Infekt (mit)verursacht sein, könnte dessen Behandlung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Es geht hier somit nicht lediglich um die Frage einer Verbesserung der Befindlichkeit – mitunter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht wieder in der Lage ist, in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. dazu E. 3.1. und E. 4.1.). Der Kreisarzt Dr. E____ hat sich nicht mit der Frage, ob ein solcher Low grade-Infekt vorliegt, auseinandergesetzt. Es ergibt sich bislang nicht aus den Akten, ob tatsächlich ein solcher Infekt vorliegt und ob dieser unfallkausal ist. Beides ist aber denkbar und eine allfällige Behandlung könnte unter Umständen zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht ohne weiteres abschliessen und das Vorliegen eines Endzustandes annehmen dürfen. Sie muss folglich zumindest die von Dr. G____ vorgeschlagene Schultergelenksarthroskopie übernehmen und je nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen allenfalls auch eine weitere Behandlung des Schultergelenks.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, bis zur Durchführung der von Dr. G____ vorgeschlagenen Arthroskopie oder deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer, weiterhin die Heilkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit