Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.11

Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019

Unfallkausalität von Kniebeschwerden rechts über den 31. Oktober 2018 hinaus verneint; Status quo sine eingetreten; auf kreisärztliche Berichte kann abgestellt werden.

 


Tatsachen

I.        

Der 1972 geborene Beschwerdeführer war beim Stellenvermittlungsbüro B____ angestellt und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 auf einer Baustelle von der Leiter gestürzt und zog sich dabei eine Prellung des rechten Knies zu (Suva-Akte 1). Im Formular vom 19. September 2018 schilderte der Beschwerdeführer den Unfallhergang abweichend. Danach sei eine Leiter auf ihn gefallen (Suva-Akte 18). Am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer zu Dr. med. C____, Allgemeinmediziner, in ärztliche Behandlung, welcher eine Verstauchung des rechten Knies („Entorse du genou droit“) diagnostizierte und den Beschwerdeführer ab 18. Juni 2018 arbeitsunfähig schrieb (Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. Suva-Akten 36 und 39). Am 27. Dezember 2018 stellte der Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Ende Oktober 2018 keine Rolle mehr spielten (Suva-Akte 48). Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung kündigte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 an, die Beschwerden am linken [recte: rechten] Knie seien nicht mehr auf den Unfall vom 18. Juni 2018 zurückzuführen. Sie würden den Fall per 31. Oktober 2018 abschliessen und keine weiteren Leistungen mehr erbringen (Suva-Akte 49). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 Einsprache (Suva-Akte 54). Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____ (Suva-Akte 60) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 61).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet (vgl. Gerichtsakten 2 und 3). Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 31. Oktober 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 23. Juli 2019 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D____ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der durch den Unfall vom 18. Juni 2018 herbeigeführte Gesundheitsschaden am rechten Knie Ende Oktober 2018 abgeheilt gewesen sei. Die Meniskusläsion sei vorbestehend und degenerativ bedingt, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe. Relevante Zweifel an den internen Beurteilungen, insbesondere aufgrund neutraler medizinischer Berichte, liessen sich in den Akten nicht finden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 18. Juni 2018 ein Aufpralltrauma erlitten habe, welches in der Regel folgenlos abheile. Spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses sei der Status sine vel ante erreicht gewesen. Demnach treffe die Unfallversicherung keine über dieses Datum hinausgehende Leistungspflicht (vgl. Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 und Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019).

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Er macht geltend, der Chirurg Dr. E____, welcher am 3. Dezember 2018 eine Arthroskopie am rechten Kniegelenk durchgeführt habe, bescheinige, dass die bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2018 stünden. Der behandelnde Orthopäde Dr. F____ sei der gleichen Auffassung. Die Pathologie, unter welcher der Beschwerdeführer immer noch leide, sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Jedenfalls seien diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu tätigen und der Fall sei nochmals zu überprüfen (vgl. Beschwerde vom 18. Februar 2019).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Kniebeschwerden rechts über den 31. Oktober 2018 hinaus leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.  

3.2.          Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).  

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2018 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____ vom 27. Dezember 2018 (Suva-Akte 48) und vom 24. Januar 2019 (Suva-Akte 60) abgestellt. Diese Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

In der ärztlichen Beurteilung vom 27. Dezember 2018 schildert Dr. D____, dass vor dem Unfall vom 18. Juni 2018 degenerative Läsionen im Bereich des Innen- und Aussenmeniskus bestanden hätten. Diese seien degenerativ bedingt. Durch das Ereignis vom 18. Juni 2018 sei es zu einer Prellung des rechten Kniegelenks gekommen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei dieser Gesundheitsschaden seit Ende Oktober 2018 abgeheilt. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Schäden im Bereich des rechten Kniegelenkes geführt. Beweisend hierfür sei der MRI-Befund vom 27. Juli 2018, welcher unfallfremde degenerative Meniskusläsionen zeige. Ein für den 3. Dezember 2018 geplanter arthroskopischer Eingriff mit Meniskusteilresektion stelle einen unfallfremden Eingriff dar (vgl. Suva-Akte 48).

In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2019 führt Dr. D____ zudem aus, der Beschwerdeführer habe ein direktes Anpralltrauma des rechten Kniegelenkes erlitten, welches nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Am 3. Dezember 2018 hätte eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes stattgefunden. Gemäss intraoperativem Befund vom 3. Dezember 2018 hätten sich keine Auffälligkeiten im Bereich des Aussenmeniskus gezeigt. Bezüglich intraoperativem Befund vom 3. Dezember 2018 präsentiere sich im Bereich des Innenmeniskushinterhorns eine Läsion. Die Lokalisation der beschriebenen Läsion im Bereich des Hinterhorns Innenmeniskus sei typischerweise degenerativ. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers, dem intraoperativen Befund im Bereich des Innenmeniskus und aufgrund des direkten Anpralltraumas sei die therapierte Läsion in der Operation vom 3. Dezember 2018 überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und degenerativ. Im Übrigen seien degenerative Verschleisserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenkes im Operationsbericht vom 3. Dezember 2018 beschrieben. Es liege eine Chondropathie Stadium II im Bereich des medialen Condylus vor (Suva-Akte 60).

4.4.          Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Unfallbeschreibungen unklar ist, wie sich der Unfall zugetragen hat. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschreibungen des Unfallhergangs (vgl. Suva-Akten 1 und 18) anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer das Knie angeschlagen und somit ein Anpralltrauma erlitten hat (vgl. auch Bericht von Dr. G____ vom 15. März 2019, Suva-Akte 65, S. 6). Dies vermag erfahrungsgemäss lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2014 [8C_256/2014], E. 3.2.3). Unter diesen Umständen ist es daher nachvollziehbar, dass der Kreisarzt Dr. D____ festgestellt hat, die Prellung am rechten Knie sei Ende Oktober 2018 ausgeheilt und das Unfallereignis vom 18. Juni 2018 nicht geeignet gewesen, einen Meniskusriss zu verursachen. Hinzu kommt, dass anlässlich der Arthroskopie vom 3. Dezember 2018 degenerative Befunde erhoben wurden. So erwähnt der operierende Arzt Dr. E____ mit Operationsbericht vom 3. Dezember 2018, es liege eine Chondropathie Grad II vor (Suva-Akte 53). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass ein degenerativer Vorzustand am rechten Knie gegeben ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Kreisarztes Dr. D____, die beschriebene Läsion im Bereich des Innenmeniskushinterhorns sei auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen, zu überzeugen. Dass die behandelnden Ärzte verschiedentlich den Begriff „posttraumatisch“ in ihren Berichten verwenden (Suva-Akten 11, 16, 23, 25, 40, 55 und 65), führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn rechtsprechungsgemäss genügt die blosse Erwähnung von „posttraumatisch“ für sich alleine genommen nicht zur Begründung einer Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 [8C_524/2014], E. 4.3.3). Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. C____ vom 5. November 2018 die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D____ nicht in Zweifel zu ziehen. Darin gibt der Hausarzt Dr. C____ an, der Arbeitsunfall vom 18. Juni 2018 habe einen Meniskusriss verursacht (Suva-Akte 40). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Einschätzung des Hausarztes Dr. C____ im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu würdigen ist (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Jedenfalls gründet die Bejahung der Unfallkausalität durch Dr. C____ in erster Linie auf der Annahme, dass sämtliche nach dem Ereignis vom 18. Juni 2018 aufgetretenen Beschwerden am rechten Knie auf dieses zurückzuführen sind. Eine eingehende Begründung, weshalb der Meniskusriss unfallbedingt sei, findet sich im Bericht von Dr. C____ nicht (vgl. Suva-Akte 10, S. 5). Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).   

4.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von D____ abgestellt werden kann. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen. Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 18. Juni 2018 zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes am rechten Knie gekommen ist. Ende Oktober 2018 war der Status sine vel ante erreicht (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Oktober 2018 eingestellt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: