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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.12
Einspracheentscheid vom
24. Januar 2019
Fallabschluss zu Recht erfolgt,
kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a) Der 1959 geborene Beschwerdeführer war seit
September 2005 bei einer Recyclingfirma als Betriebsmitarbeiter vollzeitig
beschäftigt. Daneben arbeitete er zusätzlich abends als Reinigungsmitarbeiter
mit einem Pensum von 15½ Wochenstunden. Infolge der beiden Anstellungen war er bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 31. Mai
2014 bei einem Treppensturz ein Schädel-Hirntrauma sowie eine AC-Gelenksluxation
links zuzog (Schadenmeldungen SUVA-Akten 3, 9). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses und kam für die
Kosten der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf (SUVA-Akten 5,
13). Am 7. August 2014 (SUVA-Akte 41) unterzog sich der Beschwerdeführer
einem operativen Eingriff. Weitere Operationen folgten am 6. März 2015 (SUVA-Akte 76)
und 20. Juni 2016 (SUVA-Akte 160).
b) Nach neurologischer Beurteilung vom 22. April
2016 (SUVA-Akte 147), der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) und einer ambulanten Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit im November 2017 (SUVA-Akte 220) stellte
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. März 2018 (SUVA-Akte 225)
die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2018 ein. Mit
Verfügung vom 12. April 2018 (SUVA-Akte 228) verneinte sie einen
Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung
in Höhe von CHF 25'200.00 für eine Integritätseinbusse von 20% zu. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 12. Mai 2018 (SUVA-Akte 236) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (SUVA-Akte 256)
ab.
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Februar
2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der
behandelnden Hausärztin beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom
21. August 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 25. September 2019 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend
– vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 25. September 2015 des UVG
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
3.
3.1.
Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht
für die Folgen des Unfalls vom 31. Mai 2014 und erbrachte Heilkosten- und
Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018. Gestützt auf die neurologische
Beurteilung vom 22. April 2016 (SUVA-Akte 147), die kreisärztliche
Untersuchung vom 18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) und die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im November 2017 (SUVA-Akte 220)
ging sie davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Endzustand eingetreten sei. Einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie mit dem Argument, dass weder
hinsichtlich des Haupterwerbs des Beschwerdeführers noch in Bezug auf den
Nebenerwerb eine Erwerbseinbusse vorliege.
3.2.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
dass er weiterhin an den Folgen des Unfalls vom 31. Mai 2014 leide. Er
werde immer noch wegen Schmerzen aufgrund der Schulterproblematik behandelt und
er habe sich überdies bei der Invalidenversicherung angemeldet. Seine
Hausärztin führt mit Bericht vom 30. Mai 2019 (Beilage zur Replik) aus, dass
die aktuelle Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% mit Blick auf die Behinderung
der linken Schulter und die Schmerzproblematik das äusserste erreichbare Limit
sei. Sinngemäss wird somit vorgebracht, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt
und zudem auch der ermittelte Invaliditätsgrad nicht korrekt sei. Demgegenüber
werden keine Einwände hinsichtlich der gesprochenen Integritätsentschädigung
vorgebracht.
3.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom
31. Mai 2014 zu Recht auf Ende April 2018 abgeschlossen sowie den Anspruch
auf eine Rente verneint hat. Die Höhe der Integritätsentschädigung von 20%
wurde nicht bestritten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar
2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
4.2.
4.2.1. Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist,
bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt
beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011
vom 26. Juli 2011 E. 6.1).
4.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog.
Heilbehandlung). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf
Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gestützt auf Art. 19
Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung bestehen diese Ansprüche
so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V
148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 f. E. 2.1).
4.3.
Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee). Das
Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger
alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen (BGE 137 V 210, 228 E. 1.4; 135 V 465, 470 E. 4.4). Soll
ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; 139 V 225,
229 E. 5.2; 135 V 465, 470 f. E. 4.4 und E. 4.7).
5.
5.1.
Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist durch die Akten erstellt,
dass nach dem Unfall vom 31. Mai 2014 Beschwerden an der linken Schulter
aufgrund einer hochgradigen AC-Gelenksluxation Rockwood V auftraten. Am
7. August 2014 wurde die linke Schulter operativ versorgt (Bericht von Dr.
med. B____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 29. Juli 2014 [SUVA-Akte 33], Operationsbericht vom
7. August 2014 [SUVA-Akte 41]). Aufgrund eines Subduralhämatoms
beidseits war der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis 11. Juli 2014 zur
Erstneurorehabilitation stationär hospitalisiert (Austrittsbericht REHAB [...],
Klinik für [...], vom 12. August 2014 [SUVA-Akte 36]). Die
durchgeführte neuropsychologische Testung (SUVA-Akte 42) ergab eine
mittelstarke Einschränkung im Bereich der figuralräumlichen Wahrnehmung und
Verarbeitung sowie im Bereich der kognitiven Steuerung. Im Bericht zur
Verlaufskontrolle vom 26. November 2014 (SUVA-Akte 66) führte PD Dr.
med. C____, Chefärztin, REHAB [...], aus, subjektiv empfinde der Patient, dass
er neuropsychologisch wiederhergestellt sei. In Untersuchungen hätten sich Anhaltspunkte
für Konzentrationsstörungen und Neugedächtnisstörungen ergeben, diese stellten
im Alltag sowie im Rahmen des laufenden Arbeitsversuchs keine Probleme dar. Am
15. Januar 2015 (SUVA-Akte 72) berichtete Dr. med. D____, FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass sich
nach postoperativ weitgehend beschwerdefreiem Intervall zunehmende und
schleichende konstante Schmerzen zeigten. Möglicherweise liege an der linken
Schulter ein subacromiales Impingement vor. Am 6. März 2015 wurde die
linke Schulter erneut operativ versorgt (Operationsbericht SUVA-Akte 76).
Im Verlaufsbericht vom 20. April 2015 (SUVA-Akte 85) führte Dr. med. D____
aus, sechs Wochen postoperativ bestünden nach wie vor relevante Beschwerden an
der linken Schulter, vor allem beim Anheben des Armes. Es liege eine deutliche
Vernarbung nach der Operation vor. Die Weiterbehandlung erfolge mit
Schmerzmitteln und Physiotherapien, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100%.
5.2.
5.2.1. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Mai
2015 (SUVA-Akte 91) zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter seitens der linken Schulter führte Dr. med. E____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende
Diagnosen auf: (1) Status nach Schädelhirntrauma nach Treppensturz am
31. Mai 2014 und (2) AC-Gelenksluxation Rockwood V. Der Versicherte habe
ab Oktober 2014 seine Arbeit als Betriebsmitarbeiter wieder aufgenommen und
sein Pensum bei angepassten Tätigkeiten (kein Heben/Tragen schwererer Lasten
sowie kein Fahren des Gabelstaplers) auf 50% bei voller Leistung steigern
können. Aufgrund zunehmender Schmerzen sei am 6. März 2015 eine
Arthroskopie der linken Schulter vorgenommen worden. Bei der aktuellen
Untersuchung beklagte der Versicherte zunehmende belastungsabhängige
Beschwerden der linken Schulter und Funktionseinschränkungen seit der Operation
im März 2015. Die Schmerzen seien als Folge des Ereignisses vom 31. Mai
2014 anzusehen, weshalb es nach der letzten Arthroskopie wieder zu zunehmenden
Beschwerden gekommen sei, könne nicht erklärt werden.
5.2.2. Aktuell seien dem Versicherten aufgrund der Beschwerden der
linken Schulter und des linken Arms ganztags nur leichteste bis leichte
Tätigkeiten, körpernah und streng unterhalb der Horizontalen, zumutbar. Es
sollten keine repetitiven und von aussen vorgegebenen Arbeiten mit dem linken
Arm erfolgen sowie keine Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich oder Tätigkeiten,
bei denen Vibrationen auf den linken Arm übertragen würden.
5.3.
SUVA-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, hielt in der
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. April 2016 (SUVA-Akte 147)
fest, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Treppensturz am 31. Mai
2014 eine AC-Gelenksluxation links sowie eine Schädelverletzung mit beidseitigen,
dünnen Subduralhämatomen und kleiner Kontusionsblutung temporal rechts
zugezogen. Aufgrund des computertomographischen Befundes vom 1. Juni 2014
und des magnetresonanztomographischen Befundes vom 22. März 2016 liege
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im rechten Temporallappen eine
unfallbedingte strukturelle Hirnschädigung vor. Angesichts der diskreten, nicht
sicher vom Artefakt zu unterscheidenden strukturellen Schäden sei allenfalls von
einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Beeinträchtigung auszugehen.
Knapp zwei Jahre nach dem Trauma sei eine namhafte Besserung der Unfallfolgen
auf neuropsychologischem Gebiet nicht mehr zu erwarten. Die
Hirnfunktionsstörung habe auf die Leistungsfähigkeit als Betriebsmitarbeiter
wie auch als Reinigungskraft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen
Einfluss. Die Teilarbeitsunfähigkeit von momentan 55% sei ausschliesslich durch
die Verletzungsfolgen an der linken Schulter bedingt (SUVA-Akte 147
S. 8).
5.4.
5.4.1. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) führte Dr. med. E____ als Diagnosen
auf: (1) Status nach Schädelhirntrauma und (2) AC-Gelenksluxation Rockwood
V. Bei der aktuellen Untersuchung seien eine Funktionseinschränkung der linken
Schulter und belastungsinduzierte Beschwerden zu verzeichnen (SUVA-Akte 180
S. 6). Die heutigen Schulterbeschwerden seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit durch die strukturellen Unfallfolgen vom 31. Mai 2014
zu erklären. Nachdem sich die klinische Situation seit der letzten Kreisarztuntersuchung
vom 13. Mai 2015 (SUVA-Akte 91) trotz eines weiteren operativen
Versuches im Juni 2016 nicht verändert habe und sich die Beschwerdesituation
ähnlich zeige, sei nun der Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren
Behandlung keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
mehr erreicht werden könne (SUVA-Akte 180 S. 6).
5.4.2. Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer mit dem
linken Arm noch leichte Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar. Diese
sollten körpernah erfolgen. Körperferne leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm
seien ausnahmsweise und punktuell möglich. Unzumutbar seien repetitive Arbeiten
mit dem linken Arm, bei denen der Takt von aussen vorgegeben werde sowie Tätigkeiten,
bei denen Vibrationen auf den linken Arm übertragen würden. Bei Einhaltung
dieses Tätigkeitsprofils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Andere
Tätigkeiten, welche der Zumutbarkeit nicht in vollem Umfang entsprechen würden,
seien gegebenenfalls mit zeitlichen Einschränkungen oder vermehrten Pausen
machbar (vgl. SUVA-Akte 180 S. 6). Die Arbeit im Nebenerwerb als
Reinigungskraft (im Umfang von 15½ Wochenstunden) beurteilte der Kreisarzt als
zumutbar, da es sich dabei laut Jobprofil um leichte Tätigkeiten unterhalb der
Horizontalen handle (SUVA-Akte 204).
5.5.
5.5.1. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (SUVA-Akte 195)
stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilkostenleistungen auf den
28. Februar 2017 ein und kündigte die Überprüfung der Ausrichtung einer
Rente und Integritätsentschädigung an. Am 4. August 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Festsetzung der künftigen
Geldleistungen weitere Abklärungen in Form einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit notwendig seien. Sie nehme die Heilkosten- und insbesondere
die Taggeldleistungen über den 1. März 2017 hinaus wieder auf (SUVA-Akte 212).
5.5.2. Am 9. und 10. November 2017 fand eine ambulante Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der
Rehaklinik [...] statt. Im Bericht vom 22. Dezember 2017 (SUVA-Akte 220)
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage dauer- und belastungsabhängige
Schmerzen in der linken Schulter, die Beweglichkeit der Schulter sei
eingeschränkt. Von der Kopfverletzung habe er sich gut erholt, da spüre er
praktisch keine Einschränkungen. Die Antworten im Fragebogen über den Umgang
mit Schmerzen und die Rehabilitations- bzw. Eingliederungshindernisse zeigten
insgesamt ein mittleres Ausmass an ungünstigen Überzeugungen und Hindernissen. In
der Untersuchungssituation habe eine mässige Kooperation, insbesondere bei der
Beurteilung der Schulterfunktion, vorgelegen. Als arbeitsrelevante Probleme würden
belastungsverstärkte linksseitige Schulterschmerzen sowie ein auffälliges
Schmerzverhalten und Schmerzerleben erwähnt. Dabei decke sich die subjektive
Wahrnehmung des Versicherten, den linken Arm praktisch nicht einsetzen zu
können (funktioneller Einhänder), nicht mit den Beobachtungen während der EFL (SUVA-Akte 220
S. 3). Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden.
Infolgedessen seien die Resultate der Leistungstests für die Beurteilung der
zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen,
dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den
Leistungstests gezeigt worden sei (SUVA-Akte 220 S. 4).
5.5.3. Die berufliche Haupttätigkeit als Mitarbeiter in einem
Recyclingbetrieb (bei bereits angepasster Arbeit) sei ganztägig mit
zusätzlichen Pausen (insgesamt ca. eine Stunde pro Tag, verteilt auf 2 x 30
Minuten) aufgrund der kumulierenden Schulterschmerzen zumutbar. Aktuell setze
der Versicherte bei der Sortierung von sehr leichten Teilen dem Vernehmen nach
nur den rechten Arm ein, aufgrund der Beobachtungen während der EFL sollte er
zumindest zeitweise auch den linken Arm einsetzen können. Die
Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter in der Reinigung sei im gleichen
zeitlichen Umfang wie vor dem Unfall (15½ Wochenstunden) zumutbar, wobei kein
längerdauernder Einsatz des linken Arms erfolgen dürfe. Generell sei eine
leichte Arbeit (mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg) ganztägig
möglich, ohne wiederholten oder längerdauernden Einsatz und ohne
Zwangspositionen des linken Arms, sowie ohne Exposition gegenüber Vibrationen
oder Schlägen und ohne Leitersteigen (SUVA-Akte 220 S. 4). Bezüglich einer
weiteren Behandlung könne keine therapeutische Empfehlung abgegeben werden. In
Bezug auf die berufliche Eingliederung werde der Vorschlag auf Fallabschluss gestellt
(SUVA-Akte 220 S. 4).
6.
6.1.
Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass auf Ende April
2018 der gesundheitliche Endzustand eingetreten sei. Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, aufgrund der fortbestehenden Schmerzen sei der Endzustand
noch nicht erreicht, namentlich seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.
6.2.
Der Fallabschluss ist vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne einer zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten
Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und der
kreisärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers ist die prognostische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. med. E____ im Bericht
der Abschlussuntersuchung vom 18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) schlüssig
und nachvollziehbar dargelegt worden. Seine Einschätzung deckt sich mit den
Ausführungen und Befunden der EFL der Rehaklinik [...], wonach keine weiteren medizinischen
Massnahmen mehr möglich seien (SUVA-Akte 220 S. 4). Bereits im
Bericht vom 9. Dezember 2015 (SUVA-Akte 136) führte Dr. med. D____
aus, dass eine chirurgische Therapie der diffusen Schulterbeschwerden links
nicht möglich sei. Diese Aussagen stützen den Schluss des Kreisarztes, der
Endzustand sei erreicht. Daran ändern die Ausführungen von PD Dr. med. C____ im
ärztlichen Verlaufsbericht vom 16. November 2018 (SUVA-Akte 249), wonach
wegen der fortbestehenden Schmerzsymptomatik und Gebrauchsminderung der linken
Schulter eine Infiltrationstherapie subacromial vorgesehen sei, nichts. In der
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. November 2018 (SUVA-Akte 252)
durch Dr. med. G____, Facharzt für Chirurgie, wird eine wesentliche
unfallbedingte objektivierbare Zustandsverschlimmerung aufgrund des Berichts
von PD Dr. med. C____ verneint. Die vorgeschlagene Infiltrationstherapie könne
versuchsweise eine Verschlimmerung verhindern. Das genügt jedoch nicht, um den
Fallabschluss in Frage zu stellen.
6.3.
Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit
der kreisärztlichen Feststellungen, wonach der medizinische Endzustand nach dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218,
221 f. E. 6) eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund und da auch keine
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfolgen (SUVA-Akte 248),
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der
Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen einstellte und per Ende April 2018 den
Fallabschluss verfügte.
6.4.
6.4.1. Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) legte Dr. med. E____ dar, dass dem
Beschwerdeführer mit dem linken Arm nur noch leichte körpernahe Tätigkeiten
unterhalb der Horizontalen zumutbar seien. Unzumutbar seien repetitive Arbeiten
mit dem linken Arm sowie Tätigkeiten, bei denen Vibrationen auf den linken Arm
übertragen würden. Bei Einhaltung dieses Tätigkeitsprofils bestünden keine
zeitlichen Einschränkungen (SUVA-Akte 180 S. 6). Die Arbeit im
Nebenerwerb als Reinigungskraft (im Umfang von 15½ Wochenstunden) beurteilte
der Kreisarzt als zumutbar, da es sich dabei um leichte Tätigkeiten unterhalb
der Horizontalen handle (SUVA-Akte 204).
6.4.2. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik [...], welches auf
der durchgeführten EFL basiert, könnte der Beschwerdeführer seine momentan
ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einem Recyclingbetrieb ganztags
bei zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ausüben. Die Nebenerwerbstätigkeit
als Mitarbeiter in der Reinigung sei im zeitlichen Umfang, wie sie vor dem
Unfall ausgeübt wurde, zumutbar, wobei kein längerdauernder Einsatz des linken
Arms erfolgen dürfe (SUVA-Akte 220 S. 4). Generell seien dem Beschwerdeführer
aufgrund der Unfallfolgen mit dem linken Arm noch leichte Tätigkeiten, bei
maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg, unterhalb der Horizontalen ganztägig
zumutbar. Unzumutbar seien ein wiederholter oder längerdauernder Einsatz und
Zwangspositionen des linken Arms sowie die Exposition gegenüber Vibrationen
oder Schlägen und Leitersteigen (SUVA-Akte 220 S. 4).
6.4.3. Der Beschwerdeführer betrachtet sich selbst als funktionellen
Einhänder, der seinen linken Arm schmerzbedingt nicht mehr einsetzen könne (SUVA-Akte 220
S. 3). Im Verlaufsbericht der REHAB [...] vom 15. November 2017 (vgl. SUVA-Akte 217)
werden die Schmerzen als plausibel erachtet, da der Versicherte Belastungen des
linken Oberarms auch in subjektiv unbeobachteten Momenten vermeide. Deshalb sei
keine Steigerung des momentan ausgeübten 60%-igen Arbeitspensums möglich (SUVA-Akte 217
S. 5, vgl. dazu auch das Schreiben der behandelnden Hausärztin vom
30. Mai 2019 [Beilage zur Replik]). Demgegenüber wurde bei der EFL im
November 2017 beobachtet, dass der Versicherte seinen linken Arm sehr wohl
einsetze, wenn er sich dessen nicht bewusst sei. Seine Angaben zum Schmerz und
sein Verhalten würden auf eine erhebliche Symptomausweitung hindeuten (SUVA-Akte 220
S. 3 f.).
6.4.4. Der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 18. Oktober
2016 (SUVA-Akte 180) ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für
die streitigen Belange umfassend, er beruht auf allseitigen Untersuchungen, er
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, er ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden, er ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw.
der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig und er enthält
einleuchtende Schlussfolgerungen. Insbesondere nimmt er eine schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils vor, welche auch durch
die Beurteilung durch das EFL gestützt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass allfällige
Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt worden
sind. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer
in einer seinem Leiden angepassten Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit
verbleibt.
7.
7.1.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen
dieser Einschränkungen verhält.
7.2.
7.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; 134 V 322, 325 E. 4.1). Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung
nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1, 3 E. 5.4; 135 V 58, 59
E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen
LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich
unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen –
eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings
nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2
und E. 6.1.3).
7.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des
Valideneinkommens auf die Summe der zuletzt erzielten Einkommen aus Haupt- und
Nebenerwerb abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der
Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohns im Haupterwerb hat sie diesen
sodann zu Recht um 13.8% erhöht.
7.3.
7.3.1. Da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit seine
verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des (hypothetischen) Invalideneinkommens die Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen, was korrekt ist. Es gilt zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung zu tragen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen
ist (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3).
7.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat der erheblichen Einschränkung in der
Funktion der adominanten oberen Extremität beim Haupterwerb mit einem
leidensbedingten Abzug von 20% vom Tabellenlohn Rechnung getragen. Für den
Nebenerwerb erachtete sie bei Abstellen auf Tabellenlöhne keinen leidensbedingten
Abzug gerechtfertigt, da gemäss Zumutbarkeitsprofil keine nennenswerten
Einschränkungen diesbezüglich bestehen würden. Dies ist nicht zu beanstanden.
7.4.
Beim Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens von CHF 71'051.00
mit dem Valideneinkommen von CHF 69'208.00 ergibt sich keine
Erwerbseinbusse. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente.
7.5.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
24. Januar 2019 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht einen Rentenanspruch verneint.
8.
8.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: