Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.12

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019

Fallabschluss zu Recht erfolgt, kein Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1959 geborene Beschwerdeführer war seit September 2005 bei einer Recyclingfirma als Betriebsmitarbeiter vollzeitig beschäftigt. Daneben arbeitete er zu­sätzlich abends als Reinigungsmitarbeiter mit einem Pensum von 15½ Wochenstunden. Infolge der beiden Anstellungen war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 31. Mai 2014 bei einem Treppensturz ein Schädel-Hirntrauma sowie eine AC-Gelenks­luxa­tion links zuzog (Schadenmeldungen SUVA-Akten 3, 9). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses und kam für die Kosten der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf (SUVA-Akten 5, 13). Am 7. Au­gust 2014 (SUVA-Akte 41) unterzog sich der Beschwerdeführer einem operativen Ein­griff. Weitere Operationen folgten am 6. März 2015 (SUVA-Akte 76) und 20. Juni 2016 (SUVA-Akte 160).

b)           Nach neurologischer Beurteilung vom 22. April 2016 (SUVA-Akte 147), der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) und einer ambulanten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im November 2017 (SUVA-Ak­te 220) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. März 2018 (SUVA-Ak­te 225) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2018 ein. Mit Verfügung vom 12. April 2018 (SUVA-Akte 228) verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 25'200.00 für eine Integritätseinbusse von 20% zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Mai 2018 (SUVA-Akte 236) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 (SUVA-Akte 256) ab.

II.       

a)           Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Juni 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der behandelnden Hausärztin beigelegt.

d)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 21. August 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 25. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.                

3.1.           Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 31. Mai 2014 und erbrachte Heilkosten- und Taggeldleistungen bis zum 30. April 2018. Gestützt auf die neurologische Beurteilung vom 22. April 2016 (SUVA-Akte 147), die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Oktober 2016 (SU­VA-Ak­te 180) und die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im November 2017 (SUVA-Akte 220) ging sie davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Endzustand eingetreten sei. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie mit dem Argument, dass weder hinsichtlich des Haupterwerbs des Beschwerdeführers noch in Bezug auf den Nebenerwerb eine Erwerbseinbusse vorliege.

3.2.           Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er weiterhin an den Folgen des Unfalls vom 31. Mai 2014 leide. Er werde immer noch wegen Schmerzen aufgrund der Schulterproblematik behandelt und er habe sich überdies bei der Invalidenversicherung angemeldet. Seine Hausärztin führt mit Bericht vom 30. Mai 2019 (Beilage zur Replik) aus, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% mit Blick auf die Behinderung der linken Schulter und die Schmerz­problematik das äusserste erreichbare Limit sei. Sinngemäss wird somit vorgebracht, dass der Fallabschluss zu früh erfolgt und zudem auch der ermittelte Invaliditätsgrad nicht korrekt sei. Demgegenüber werden keine Einwände hinsichtlich der gesprochenen Integritätsentschädigung vorgebracht.

3.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 31. Mai 2014 zu Recht auf Ende April 2018 abgeschlossen sowie den Anspruch auf eine Rente verneint hat. Die Höhe der Integritätsentschädigung von 20% wurde nicht bestritten. Somit ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.

4.                

4.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

4.2.           4.2.1.  Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011 vom 26. Ju­li 2011 E. 6.1).

4.2.2.     Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung bestehen diese Ansprüche so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Be­handlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 f. E. 2.1).

4.3.           Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210, 228 E. 1.4; 135 V 465, 470 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 470 f. E. 4.4 und E. 4.7).

5.                

5.1.           Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist durch die Akten erstellt, dass nach dem Unfall vom 31. Mai 2014 Beschwerden an der linken Schulter aufgrund einer hochgradigen AC-Gelenksluxation Rockwood V auftraten. Am 7. August 2014 wurde die linke Schulter operativ versorgt (Bericht von Dr. med. B____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Juli 2014 [SUVA-Akte 33], Operationsbericht vom 7. August 2014 [SUVA-Akte 41]). Aufgrund eines Subduralhämatoms beidseits war der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis 11. Juli 2014 zur Erstneurorehabilitation stationär hospitalisiert (Austrittsbericht REHAB [...], Klinik für [...], vom 12. August 2014 [SUVA-Akte 36]). Die durchgeführte neuropsychologische Testung (SUVA-Ak­te 42) ergab eine mittelstarke Einschränkung im Bereich der figuralräumlichen Wahrnehmung und Verarbeitung sowie im Bereich der kognitiven Steuerung. Im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 26. November 2014 (SUVA-Akte 66) führte PD Dr. med. C____, Chefärztin, REHAB [...], aus, subjektiv empfinde der Patient, dass er neuropsychologisch wiederhergestellt sei. In Untersuchungen hätten sich An­haltspunkte für Konzentrationsstörungen und Neugedächtnisstörungen ergeben, diese stellten im Alltag sowie im Rahmen des laufenden Arbeitsversuchs keine Probleme dar. Am 15. Januar 2015 (SUVA-Akte 72) berichtete Dr. med. D____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass sich nach postoperativ weitgehend beschwerdefreiem Intervall zunehmende und schleichende konstante Schmerzen zeigten. Möglicherweise liege an der linken Schulter ein subacromiales Impingement vor. Am 6. März 2015 wurde die linke Schulter erneut operativ versorgt (Operationsbericht SUVA-Akte 76). Im Verlaufsbericht vom 20. April 2015 (SUVA-Akte 85) führte Dr. med. D____ aus, sechs Wochen postoperativ bestünden nach wie vor relevante Beschwerden an der linken Schulter, vor allem beim Anheben des Armes. Es liege eine deutliche Vernarbung nach der Operation vor. Die Weiterbehandlung erfolge mit Schmerzmitteln und Physiotherapien, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100%.

5.2.           5.2.1.  Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2015 (SUVA-Ak­te 91) zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter seitens der linken Schulter führte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen auf: (1) Sta­tus nach Schädelhirntrauma nach Treppensturz am 31. Mai 2014 und (2) AC-Ge­lenksluxation Rockwood V. Der Versicherte habe ab Oktober 2014 seine Arbeit als Betriebsmitarbeiter wieder aufgenommen und sein Pensum bei angepassten Tätigkeiten (kein Heben/Tragen schwererer Lasten sowie kein Fahren des Gabelstaplers) auf 50% bei voller Leistung steigern können. Aufgrund zunehmender Schmerzen sei am 6. März 2015 eine Arthroskopie der linken Schulter vorgenommen worden. Bei der aktuellen Untersuchung beklagte der Versicherte zunehmende belastungsabhängige Beschwerden der linken Schulter und Funktionseinschränkungen seit der Operation im März 2015. Die Schmerzen seien als Folge des Ereignisses vom 31. Mai 2014 anzusehen, weshalb es nach der letzten Arthroskopie wieder zu zunehmenden Beschwerden gekommen sei, könne nicht erklärt werden.

5.2.2.     Aktuell seien dem Versicherten aufgrund der Beschwerden der linken Schulter und des linken Arms ganztags nur leichteste bis leichte Tätigkeiten, körpernah und streng unterhalb der Horizontalen, zumutbar. Es sollten keine repetitiven und von aussen vorgegebenen Arbeiten mit dem linken Arm erfolgen sowie keine Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich oder Tätigkeiten, bei denen Vibrationen auf den linken Arm übertragen würden.

5.3.           SUVA-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. April 2016 (SUVA-Akte 147) fest, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Treppensturz am 31. Mai 2014 eine AC-Ge­lenks­luxation links sowie eine Schädelverletzung mit beidseitigen, dünnen Subduralhämatomen und kleiner Kontusionsblutung temporal rechts zugezogen. Aufgrund des computertomographischen Befundes vom 1. Ju­ni 2014 und des magnet­resonanztomographischen Befundes vom 22. März 2016 liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im rechten Temporallappen eine unfallbedingte strukturelle Hirnschädigung vor. Angesichts der diskreten, nicht sicher vom Artefakt zu unterscheidenden strukturellen Schäden sei allenfalls von einer minimalen bis leichten neuro­psychologischen Beeinträchtigung auszugehen. Knapp zwei Jahre nach dem Trauma sei eine namhafte Besserung der Unfallfolgen auf neuropsychologischem Gebiet nicht mehr zu erwarten. Die Hirnfunktionsstörung habe auf die Leistungsfähigkeit als Betriebsmitarbeiter wie auch als Reinigungskraft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss. Die Teilarbeitsunfähigkeit von momentan 55% sei ausschliesslich durch die Verletzungsfolgen an der linken Schulter bedingt (SUVA-Ak­te 147 S. 8).

5.4.           5.4.1.  Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Oktober 2016 (SUVA-Akte 180) führte Dr. med. E____ als Diagnosen auf: (1) Status nach Schädelhirntrauma und (2) AC-Gelenksluxation Rockwood V. Bei der aktuellen Untersuchung seien eine Funktionseinschränkung der linken Schulter und belastungsinduzierte Beschwerden zu verzeichnen (SUVA-Akte 180 S. 6). Die heutigen Schulterbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die strukturellen Unfallfolgen vom 31. Mai 2014 zu erklären. Nachdem sich die klinische Situation seit der letzten Kreisarztuntersuchung vom 13. Mai 2015 (SUVA-Ak­te 91) trotz eines weiteren operativen Versuches im Juni 2016 nicht verändert habe und sich die Beschwerdesituation ähnlich zeige, sei nun der Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erreicht werden könne (SUVA-Akte 180 S. 6).

5.4.2.     Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer mit dem linken Arm noch leichte Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar. Diese sollten körpernah erfolgen. Körperferne leichte Tätigkeiten mit dem linken Arm seien ausnahmsweise und punktuell möglich. Unzumutbar seien repetitive Arbeiten mit dem linken Arm, bei denen der Takt von aussen vorgegeben werde sowie Tätigkeiten, bei denen Vibrationen auf den linken Arm übertragen würden. Bei Einhaltung dieses Tätigkeitsprofils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen. Andere Tätigkeiten, welche der Zumutbarkeit nicht in vollem Umfang entsprechen würden, seien gegebenenfalls mit zeitlichen Einschränkungen oder vermehrten Pausen machbar (vgl. SUVA-Akte 180 S. 6). Die Arbeit im Nebenerwerb als Reinigungskraft (im Umfang von 15½ Wochenstunden) beurteilte der Kreisarzt als zumutbar, da es sich dabei laut Jobprofil um leichte Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen handle (SUVA-Akte 204).

5.5.           5.5.1.  Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (SUVA-Akte 195) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilkostenleistungen auf den 28. Februar 2017 ein und kündigte die Überprüfung der Ausrichtung einer Rente und Integritätsentschädigung an. Am 4. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Festsetzung der künftigen Geldleistungen weitere Abklärungen in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit notwendig seien. Sie neh­me die Heilkosten- und insbesondere die Taggeldleistungen über den 1. März 2017 hinaus wieder auf (SUVA-Akte 212).

5.5.2.     Am 9. und 10. November 2017 fand eine ambulante Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers in der Rehaklinik [...] statt. Im Bericht vom 22. Dezember 2017 (SUVA-Akte 220) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer beklage dauer- und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter, die Beweglichkeit der Schulter sei eingeschränkt. Von der Kopfverletzung habe er sich gut erholt, da spüre er praktisch keine Einschränkungen. Die Antworten im Fragebogen über den Umgang mit Schmerzen und die Rehabilitations- bzw. Eingliederungshindernisse zeigten insgesamt ein mittleres Ausmass an ungünstigen Überzeugungen und Hindernissen. In der Untersuchungssituation habe eine mässige Kooperation, insbesondere bei der Beurteilung der Schulterfunktion, vorgelegen. Als arbeitsrelevante Probleme würden belastungsverstärkte linksseitige Schulterschmerzen sowie ein auffälliges Schmerzverhalten und Schmerzerleben erwähnt. Dabei decke sich die subjektive Wahrnehmung des Versicherten, den linken Arm praktisch nicht einsetzen zu können (funktioneller Einhänder), nicht mit den Beobachtungen während der EFL (SUVA-Akte 220 S. 3). Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Infolgedessen seien die Resultate der Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei (SUVA-Ak­te 220 S. 4).

5.5.3.     Die berufliche Haupttätigkeit als Mitarbeiter in einem Recyclingbetrieb (bei bereits angepasster Arbeit) sei ganztägig mit zusätzlichen Pausen (insgesamt ca. eine Stun­de pro Tag, verteilt auf 2 x 30 Minuten) aufgrund der kumulierenden Schulterschmerzen zumutbar. Aktuell setze der Versicherte bei der Sortierung von sehr leichten Teilen dem Vernehmen nach nur den rechten Arm ein, aufgrund der Beob­achtungen während der EFL sollte er zumindest zeitweise auch den linken Arm einsetzen können. Die Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter in der Reinigung sei im gleichen zeitlichen Umfang wie vor dem Unfall (15½ Wochenstunden) zumutbar, wobei kein längerdauernder Einsatz des linken Arms erfolgen dürfe. Generell sei eine leichte Arbeit (mit maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg) ganztägig möglich, ohne wiederholten oder längerdauernden Einsatz und ohne Zwangspositionen des linken Arms, sowie ohne Exposition gegenüber Vibrationen oder Schlägen und ohne Leitersteigen (SUVA-Akte 220 S. 4). Bezüglich einer weiteren Behandlung könne keine thera­peutische Empfehlung abgegeben werden. In Bezug auf die berufliche Eingliederung werde der Vorschlag auf Fallabschluss gestellt (SUVA-Akte 220 S. 4).

6.                

6.1.           Vorliegend geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass auf Ende April 2018 der gesundheitliche Endzustand eingetreten sei. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der fortbestehenden Schmerzen sei der Endzustand noch nicht erreicht, namentlich seien die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.

6.2.           Der Fallabschluss ist vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und der kreisärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers ist die prognostische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. med. E____ im Bericht der Abschlussuntersuchung vom 18. Ok­tober 2016 (SUVA-Akte 180) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Seine Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen und Befunden der EFL der Rehaklinik [...], wonach keine weiteren medizinischen Massnahmen mehr möglich seien (SUVA-Akte 220 S. 4). Bereits im Bericht vom 9. Dezember 2015 (SUVA-Akte 136) führte Dr. med. D____ aus, dass eine chirurgische Therapie der diffusen Schulterbeschwerden links nicht möglich sei. Diese Aussagen stützen den Schluss des Kreisarztes, der Endzustand sei erreicht. Daran ändern die Ausführungen von PD Dr. med. C____ im ärztlichen Verlaufsbericht vom 16. No­vember 2018 (SUVA-Akte 249), wonach wegen der fortbestehenden Schmerzsymptomatik und Gebrauchsminderung der linken Schulter eine Infiltrationstherapie subacromial vorgesehen sei, nichts. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. No­vember 2018 (SUVA-Akte 252) durch Dr. med. G____, Facharzt für Chirurgie, wird eine wesentliche unfallbedingte objektivierbare Zustandsverschlimmerung aufgrund des Berichts von PD Dr. med. C____ verneint. Die vorgeschlagene Infiltrationstherapie könne versuchsweise eine Verschlimmerung verhindern. Das genügt jedoch nicht, um den Fallabschluss in Frage zu stellen.

6.3.           Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen, wonach der medizinische Endzustand nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund und da auch keine Eingliederungs­massnahmen der Invalidenversicherung erfolgen (SUVA-Akte 248), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen einstellte und per Ende April 2018 den Fallabschluss verfügte.

6.4.           6.4.1.  Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Okto­ber 2016 (SUVA-Akte 180) legte Dr. med. E____ dar, dass dem Beschwerdeführer mit dem linken Arm nur noch leichte körpernahe Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar seien. Unzumutbar seien repetitive Arbeiten mit dem linken Arm sowie Tätigkeiten, bei denen Vibrationen auf den linken Arm übertragen würden. Bei Einhaltung dieses Tätigkeitsprofils bestünden keine zeitlichen Einschränkungen (SUVA-Akte 180 S. 6). Die Arbeit im Nebenerwerb als Reinigungskraft (im Umfang von 15½ Wochenstunden) beurteilte der Kreisarzt als zumutbar, da es sich dabei um leichte Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen handle (SUVA-Akte 204).

6.4.2.     Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik [...], welches auf der durch­geführten EFL basiert, könnte der Beschwerdeführer seine momentan ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einem Recyclingbetrieb ganztags bei zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ausüben. Die Nebenerwerbstätigkeit als Mitarbeiter in der Reinigung sei im zeitlichen Umfang, wie sie vor dem Unfall ausgeübt wurde, zumutbar, wobei kein längerdauernder Einsatz des linken Arms erfolgen dürfe (SUVA-Akte 220 S. 4). Generell seien dem Be­schwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen mit dem linken Arm noch leichte Tätigkeiten, bei maximal zu hantierenden Lasten von 5-10 kg, unterhalb der Horizontalen ganz­tägig zumutbar. Unzumutbar seien ein wiederholter oder längerdauernder Einsatz und Zwangspositionen des linken Arms sowie die Exposition gegenüber Vibrationen oder Schlägen und Leitersteigen (SUVA-Akte 220 S. 4).

6.4.3.     Der Beschwerdeführer betrachtet sich selbst als funktionellen Einhänder, der seinen linken Arm schmerzbedingt nicht mehr einsetzen könne (SUVA-Akte 220 S. 3). Im Verlaufsbericht der REHAB [...] vom 15. November 2017 (vgl. SUVA-Ak­te 217) werden die Schmerzen als plausibel erachtet, da der Versicherte Belastungen des linken Oberarms auch in subjektiv unbeobachteten Momenten vermeide. Deshalb sei keine Steigerung des momentan ausgeübten 60%-igen Arbeitspensums möglich (SUVA-Ak­te 217 S. 5, vgl. dazu auch das Schreiben der behandelnden Hausärztin vom 30. Mai 2019 [Beilage zur Replik]). Demgegenüber wurde bei der EFL im November 2017 beobachtet, dass der Versicherte seinen linken Arm sehr wohl einsetze, wenn er sich dessen nicht bewusst sei. Seine Angaben zum Schmerz und sein Verhalten würden auf eine erhebliche Symptomausweitung hindeuten (SUVA-Akte 220 S. 3 f.).

6.4.4.     Der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 18. Ok­tober 2016 (SUVA-Akte 180) ist – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird – für die streitigen Belange umfassend, er beruht auf allseitigen Untersuchungen, er berücksichtigt die geklagten Beschwerden, er ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, er ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig und er enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Insbesondere nimmt er eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils vor, welche auch durch die Beurteilung durch das EFL gestützt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass allfällige Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt worden sind. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweis­tätig­keit eine vollständige Arbeitsfähigkeit verbleibt.

7.                

7.1.           Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen verhält.

7.2.           7.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; 134 V 322, 325 E. 4.1). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1, 3 E. 5.4; 135 V 58, 59 E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

7.2.2.     Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Summe der zuletzt erzielten Einkommen aus Haupt- und Nebenerwerb abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohns im Haupterwerb hat sie diesen sodann zu Recht um 13.8% erhöht.

7.3.           7.3.1.  Da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des (hypothetischen) Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beigezogen, was korrekt ist. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3).

7.3.2.     Die Beschwerdegegnerin hat der erheblichen Einschränkung in der Funktion der adominanten oberen Extremität beim Haupterwerb mit einem leidensbedingten Abzug von 20% vom Tabellenlohn Rechnung getragen. Für den Nebenerwerb erachtete sie bei Abstellen auf Tabellenlöhne keinen leidensbedingten Abzug gerechtfertigt, da gemäss Zumutbarkeitsprofil keine nennenswerten Einschränkungen diesbezüglich bestehen würden. Dies ist nicht zu beanstanden.

7.4.           Beim Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens von CHF 71'051.00 mit dem Valideneinkommen von CHF 69'208.00 ergibt sich keine Erwerbseinbusse. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente.

7.5.           Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

8.                

8.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.           Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: