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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Gegenstand
UV.2019.15
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019
Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint
Tatsachen
I.
Am 30. Januar 2018 meldete die D____, dass der seit dem 1. Januar 2017 als Geschäftsführer mit einem 100% Pensum bei ihr angestellte Beschwerdeführer am 11. November 2017 in London/GB am Flughafen ausgerutscht und gestürzt sei. Dabei habe er sich am linken Ellbogen und am Kopf verletzt. Als versicherter Lohn wurde eine Summe von Fr. 102'000.-- genannt (vgl. Vorakte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Im Juni 2018 richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Pauschalzahlung von Fr. 10'000.-- aus (vgl. Emailverkehr, Vorakten 39, 44).
Mit Verfügung vom 30. August 2018 (Vorakte 65) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Lohnfluss zum Zeitpunkt des Unfalls und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers seien nicht nachgewiesen (Vorakte 65). Vertreten durch den Advokaten E____ erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Vorakte 67). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 2).
II.
Nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhebt der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ersatz der vorprozessualen Parteikosten von Fr. 2'500.--.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 15. Juli 2019. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 12. August 2019.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 werden die Parteien für den 9. Dezember 2019 zur Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht geladen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 von der Hauptverhandlung dispensiert zu werden. Am 9. Dezember 2019 wird die gleichentags angesetzte Hauptverhandlung infolge Krankheit des Beschwerdeführers abgeboten und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen und darzulegen, ab wann er wieder verhandlungsfähig sei.
Die Instruktionsrichterin dispensiert die Beschwerdegegnerin wunschgemäss und ausnahmsweise mit Verfügung vom 13. Januar 2020 von der Teilnahme an einer Hauptverhandlung.
Für den 16. März 2020 wird ein weiteres Mal eine Hauptverhandlung angesetzt. Der Beschwerdeführer lässt diese wiederum gleichentags krankheitshalber abbieten.
Die Instruktionsrichterin räumt den Parteien am 31. März 2020 bis zum 13. April 2020 eine Widerspruchsfrist gegen die schriftliche Beratung und Entscheidung des Falles ein. Innert Frist ist kein Widerspruch erfolgt.
Die Instruktionsrichterin ordnet am 15. April 2020 an, der Fall werde zur Beratung angesetzt.
Am 25. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfalls tatsächlich ausübte und dafür entsprechend entlöhnt wurde. Im Zusammenhang mit dem streitigen Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ sind den Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen.
4.2.3. Entgegen den Angaben in der Schadenmeldung, wonach der Beschwerdeführer seine Stelle als Geschäftsführer per 1. Januar 2017 angetreten haben soll, ist aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seine Aktivitäten für die D____ seit deren Gründung tätigte. Wenn nun vorgebracht wird, seit dem 1. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer Lohn für seine Bemühungen bezogen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, seine Stellung im Unternehmen habe sich ab dem 1. Januar 2017 verändert. Den Unterlagen ist sodann nichts entnehmen, was auf eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen und damit auf einen im Jahr 2017 einsetzenden Lohnfluss hinweisen würde. Echtzeitliche Dokumente fehlen, ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden und der Blick in die Unterlagen zeigt, dass ein Lohnfluss vielmehr nachträglich konstruiert wurde.
4.2.4. So weist etwa der Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (Vorakte 22.1) für die Jahre 2012 bis und mit 2016 kein AHV-pflichtiges Einkommen aus. Erst im Februar 2018 deklariert die Arbeitgeberin nachträglich für das gesamte Jahr 2017 bei den zuständigen Ausgleichskassen einen Lohn von Fr. 8'500.-- monatlich (Vorakten 32.1, 31, 30.2). Auf den UVG-Lohnlisten für das Jahr 2015 (Vorakte 69.1) und 2016 (Vorakte 62.1) ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet, hingegen fungiert er auf derjenigen für das Jahr 2017, die erst am 8. Februar 2018 erstellt wurde (Vorakte 63.1). Aufgrund dieser Abrechnungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor 2017 keinen AHV-pflichtigen Lohn erzielte. Die Löhne für das Jahr 2017 wurden erst im Februar 2018 nachträglich bei den Sozialversicherern deklariert und können höchstens als Indizien für Lohnzahlungen, nicht jedoch als Beweise eines effektiven Lohnbezugs für die vorliegend fragliche Zeit betrachtet werden (vgl. BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren Nachweisen).
4.2.5. In Anbetracht der engen persönlichen Verknüpfung zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin vermag auch den Lohnabrechnungen vom November und Dezember 2017 (Vorakte 6.7) kein Beweiswert zukommen, zumal eine Überweisung auf das dort erwähnte Postkonto nicht belegt ist. Skeptisch machen zudem die ebenfalls bei den Akten liegenden und unbestrittenermassen nachträglich angepassten Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 (Vorakte 30.4 bis 30.14), auf denen nunmehr neu ausgeführt wird, der Lohn werde mit den jeweiligen Ausständen eines Kreditkartenkontos verrechnet.
4.2.6. Der Beschwerdeführer entgegnet, tatsächlich seien keine Lohnzahlungen auf sein Konto erfolgt, vielmehr seien seine Lohnforderung mit den AMEX-Kreditkartenausständen verrechnet worden. Als Aktionär vermische er Persönliches und Geschäftliches und habe mit einer auf die Gesellschaft lautenden Kreditkarte im Jahr 2017 Bezüge in der Höhe von Fr. 94'175.45 getätigt (vgl. Aufstellung der F____ vom 2. Mai 2018, Replikbeilage 2), wovon lediglich Fr. 4'826.05 geschäftlicher Natur gewesen seien (vgl. Replik). Dies entspreche in etwa seiner Lohnforderung gegenüber der D____. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2017 über diese Kreditkarte verfügte und damit gleichartige Bezüge tätigte, was aus der Aufstellung der CS vom 12. Januar 2017 (Replikbeilage) hervorgeht, die auch Buchungen für den Monat Dezember 2016 umfasst. Lohncharakter wurde damals diesen Bezügen von der Arbeitgeberin offensichtlich nicht beigemessen, denn Sozialversicherungsbeiträge wurden darauf keine abgeführt. Warum diese Bezüge nun ab Januar 2017 Lohncharakter haben sollten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich auf den Abrechnungen zwar Transaktionen mit privatem Charakter wie etwa die Einkäufe in diversen Bekleidungsboutiquen, ein Grossteil der Ausgaben scheint aber Spesencharakter aufzuweisen, so etwa die zahlreichen Treibstoffbezüge, Restaurant- und Hotelbesuche und Flugtickets, die als Spesen abgerechnet sein worden dürften.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit