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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.16
Einspracheentscheid vom
1. März 2019
Keine Revision bei abweichender
Beurteilung des gleichen Sachverhalts; Anforderungen an die Wiedererwägung
Tatsachen
I.
a)
Die 1954 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni
1986 beim Restaurant D____ und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
(damals noch [...]) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Juli 1990 erlitt
sie während ihrer Ferien im ehemaligen Jugoslawien als Beifahrerin ihres
Ehemannes einen Autounfall (Unfallmeldung UVG vom 14. August 1990,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, nahm
die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Restaurant D____ wieder auf. Schliesslich
kündigte sie die Anstellung auf Ende Juni 1992 (vgl. z.B. Gutachten von
Dr. E____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 14. Dezember 1994, AB 6,
S. 7, Bericht des Schadenaussendienstes vom 7. August 1995,
AB 10, und Gutachten von Dr. F____, FMH Neurologie, vom
8. September 1997, AB 44, S. 7 f.).
b)
Nach einer durch die Haftpflichtversicherung veranlassten neuropsychologischen
und neurologischen Begutachtung (Gutachten vom 14. November 1994 und vom
14. Dezember 1994, AB 5 und 6), gab die Beschwerdegegnerin selbst
eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung in Auftrag
(neurologisches Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997,
AB 44, und neuropsychologischer Bericht von Dr. phil. G____,
Psychologe FSP, vom 10. März 1997, AB 41). Mit Verfügung vom
21. Oktober 1997 (AB 50) setzte die Beschwerdegegnerin (damals als [...])
daraufhin den Integritätsschaden der Beschwerdeführerin vergleichsweise auf 55 %
fest.
c)
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 (IV-Akte 1, S. 6 ff.)
eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 75 % mit Beginn der
Rentenzahlungen am 1. Oktober 1994 zu.
d)
In einer weiteren Verfügung vom 14. Mai 1998 (AB 72) sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines
„vergleichsweise und unpräjudiziell“ festgelegten Invaliditätsgrades von 66.66 %
zu.
e)
In einem Schreiben vom 6. Januar 2015 (AB 107) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Überprüfung der
Rentenhöhe durchführen wolle und dazu eine Begutachtung mit den Disziplinen
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen sei. Sie schlug der
Beschwerdeführerin zwei Abklärungsstellen vor: das H____ sowie die I____. Mit
Schreiben vom 8. April 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
damalige Rechtsvertreterin den Verzicht auf eine erneute Begutachtung
beantragen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2015 eine Zwischenverfügung
(AB 114) und ordnete eine interdisziplinäre Begutachtung bei der I____ an.
Die von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 dagegen erhobene
Beschwerde (AB 115) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
UV.2015.27 vom 27. Oktober 2015 (AB 128) ab. Es erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden
war, fand die Begutachtung mit je einer neuropsychologischer, psychiatrischer,
neurologischer und orthopädischer Untersuchung bei der Gutachterstelle I____
noch während des Beschwerdeverfahrens statt (Gutachten vom 21. Oktober
2015, AB 123).
f)
Im Wesentlichen gestützt auf das erwähnte Gutachten der I____ teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016
(AB 137) mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 31. Dezember
2015 einstelle. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016
Einsprache erheben (AB 145). Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019
(AB 167) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. April 2016 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. März 2019
vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember
2019 hinaus weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Invalidenrente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66.66 % auszurichten.
Eventualiter wird beantragt, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue unabhängige und
fachlich kompetente Begutachtung im Sinne eines Obergutachtens einhole und
anschliessend erneut über die Aufhebung bzw. Weiterausrichtung von Rentenleistungen
entscheide.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
18. April 2019 (Postaufgabe 23. April 2019) auf Abweisung der
Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 24. April 2019 erklärt die Instruktionsrichterin,
dass die Akten der IV beigezogen werden. Diese gehen am 2. Mai 2019 beim
Gericht ein. In einer weiteren Verfügung vom 6. Mai 2019 gewährt die
Instruktionsrichterin den Parteien die Möglichkeit, die Akten bei der Gerichtskanzlei
einzusehen.
d)
In der Replik vom 31. Juli 2019 und der Duplik vom 19. August
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin
gestützt auf das Gutachten der I____ vom 21. Oktober 2015 (AB 123)
ein. Sie begründete dies mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Im Weiteren wies sie darauf hin, dass die ursprüngliche rentenzusprechende
Verfügung vom 14. Mai 1998 rechtsfehlerhaft sei und deshalb einer Wiedererwägung
unterzogen werden könne.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht
auf das erwähnte Gutachten der I____ abgestellt werden, weshalb die
Renteneinstellung zu Unrecht erfolgt sei. Zur Begründung verweist sie auf
Berichte der behandelnden Ärzte.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführer über den 31. Dezember
2015 hinaus Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin infolge des
Unfallereignisses vom 27. Juni 1990 hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der
Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer
Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE
133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
4.
4.1.
Im interdisziplinären Gutachten der I____ vom 21. Oktober 2015
stellten die Gutachter Dr. phil. J____, Neuropsycholgie FSP, Dr. K____,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. L____, FMH Orthopädische
Chirurgie, folgende Diagnosen nach ICD-10 (AB 123, S. 29):
Diagnosen
überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Unfall vom
6. Juli 1990:
Status nach
Autoselbstunfall am 6. Juli 1990 als Beifahrerin mit/bei
S00.95
Schädelprellung, folgenlos ausgeheilt
T14.01 diversen
Hautabschürfungen und Prellungen, folgenlos ausgeheilt
S13.4
allenfalls möglichem Distorsionsmechanismus der Halswirbelsäule (HWS),
folgenlos ausgeheilt
-
ohne heute
nachweisbare neurologische oder neuropsychologische Defizite, ohne pathologische
muskulo-skelettale Befunde und ohne psychische Traumafolgestörung, ohne
Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung
-
ohne objektive
Befunde, mit denen sich eine Minderung der Leistungsfähigkeit oder eine unfallbedingte
gesundheitliche Beeinträchtigung begründen liesse
-
bei Hinweisen auf
Selbstlimitierungen, Inkonsistenzen in den Befunden sowie Inkonsistenzen
zwischen subjektivem Befinden und objektiven Befunden
Diagnosen überwiegend
wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 1990:
M53.0
Anamnestisch zervikocephales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom
-
unauffällige
muskulo-skelettale Befunde
-
ohne
neurologische Defizite
-
ohne
neuropsychologische Defizite
-
ohne Auswirkung
auf die Leistungsfähigkeit
G40.3
generalisierte Epilepsie nach der Geburt ihres ersten Kindes, seit Mitte der
90er Jahre ohne Medikation anfallsfrei
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus medizinisch-theoretischer Sicht und
unter Berücksichtigung der von ihnen erhobenen orthopädischen, neurologischen,
psychiatrischen und neuropsychologischem Befunde für die angestammte Tätigkeit
als Serviceangestellte sowie für andere, ihren beruflichen Qualifikationen und
ihrer Konstitution entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es
lägen zum Zeitpunkt der Begutachtung keine objektiven Befunde mehr vor, mit
denen sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen liesse. Die Gutachter
führten dazu aus, es habe eine Veränderung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes stattgefunden. Die im Gutachten von Dr. F____
beschriebenen Myogelosen und Zeichen von Blockierungsphänomenen in den oberen
HWS-Segmenten seien heute nicht mehr nachweisbar. Auch die von Dr. phil. G____
festgestellten neuropsychologischen Defizite seien heute nicht mehr
nachweisbar. Auf rein objektivem Gebiet bestehe somit eine namhafte und erhebliche
Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, verglichen mit den 1996/1997
erhobenen und in den Akten dokumentierten medizinischen Befunden. Konkret in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit folgerten die Gutachter sodann, heute könnten
die bei der Begutachtung im September 1996/März 1997 erhobenen pathologischen
Befunde im Bereich der HWS und der neuropsychologischem Funktionen (mit denen
eine Arbeitsunfähigkeit begründet worden sei) nicht mehr objektiviert werden,
und es könne demzufolge auf der Grundlage der objektiven medizinischen Befunde
auch spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Gutachter keine
Arbeitsunfähigkeit mehr postuliert werden (AB 123, S. 31 f.).
4.2.
Die in E. 3.3. aufgeführten formalen Voraussetzungen für die
Beweistauglichkeit eines Gutachtens sind vorliegend weitgehend erfüllt. Immerhin
sei angemerkt, dass es befremdend wirkt, wenn ein Neuropsychologe und nicht ein
Mediziner bei einer polydisziplinären Begutachtung die Fallführung übernimmt.
Ebenso irritiert, dass die Dres. K____ und L____, die bislang wiederholt
als Vertrauensärzte privater Versicherungen auftraten, nun als formell neutrale
externe Gutachter für eine private Unfallversicherung auftreten. Wie sich im
Folgenden zeigen wird, kann jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf diese
Voraussetzungen einzugehen. Selbst wenn diese vollumfänglich erfüllt wären,
würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern.
4.3.
Da das Gutachten der I____ im Rahmen einer Revision erstellt wurde,
ist es mit den medizinischen Grundlagen zu
vergleichen, welche der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs erging (vgl. E. 3.2.), zugrunde lagen. Im vorliegenden
Fall war dies die Rentenverfügung vom 14. Mai 1998 (AB 72).
Diese basierte auf einem Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin, welcher wiederum seine Grundlage im neurologischen
Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997 (AB 44) hatte.
Dieses stellte unter anderem auf den neuropsychologischen Bericht von
Dr. phil. G____ vom 10. März 1997 (AB 41) ab (vgl. Gutachten,
AB 44, S. 1).
Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom
8. September 1997 (AB 44) folgende Diagnosen:
Schwerer
komplexer Autounfall am 6. Juli 1990 mit zeitlich gestaffelt auftretenden,
verschieden gerichteten und gewichteten Kraftvektoren, resp. Deccelerationsmechanismen,
verbunden mit
1.
schwerem
posttraumatischen HWS-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsion mit persistierendem
posttraumatischem oberem Zervikalsyndrom, dominiert von einem erheblichen chronischen
Schmerzsyndrom bei leichten Blockierungsphänomenen und deutlichen Myogelosen in
den oberen HWS-Segmenten.
2.
Mild traumatic
brain injury mit leichtem bis mässigem neuropsychologischem Hirnleistungsdefizit,
verbunden mit einer Persönlichkeitsveränderung, verdächtig auf eine leichte bis
mässige Frontalhirnfunktionsstörung, respektive Frontalhirnschädigung.
3.
Sekundäre
psychische Auswirkungen mit reaktiv depressivem Syndrom (depressive Entwicklung
mit Somatisierung) auf dem Boden von Diagnose 1 und 2 dieser Auflistung,
kompliziert und begünstigt durch ein sogenanntes Shaken Sense of Self Syndrom
nach Kay.
4.
Sekundäre
psychosoziale Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit, Arbeitsplatz mit Verlust der Arbeitsstelle
und Akzentuierung von 3.
5.
Unfallfremde
Diagnose: Grand-Mal-Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen seit Kindheit, meist nach
Schlafmangel auftretend. Frequenz: ein Anfall alle ein bis drei Jahre.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____ aus,
nach dem Unfallereignis sei die Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem
Ausmass arbeitsfähig gewesen. Die Überbelastung und Überbeanspruchung sowohl
auf körperlicher wie neuropsychologischer und psychischer Ebene habe zur bekannten
deletären Entwicklung geführt. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde sowie
aller sonstigen Dr. F____ bekannten Fakten halte er die Beschwerdeführerin
als Servicemitarbeiterin für 75 %, für Haushaltsarbeiten für knapp
50 % arbeitsunfähig. Schwere Haushaltsarbeiten, das Heben mässiger bis
schwerer Lasten, monotone Arbeitshaltungen etc. seien der Beschwerdeführerin
nicht zumutbar. Ausserhalb des Haushaltes wäre eine leichte Arbeit z.B. in
einem Café für vorerst 2-3 Stunden pro Tag ausserhalb der Stosszeiten denkbar.
Da die Beschwerdeführerin relativ gut Deutsch spreche, halte er es aber auch
für möglich, dass andere Tätigkeiten in Betracht kämen (zeitlich beschränkte
Arbeit in einer Boutique, im Verkauf oder am Kiosk), allerdings mit der Auflage
dass die Beschwerdeführerin keine Gewichte heben müsse etc. Des Weiteren sei
darauf zu achten, dass die anfallende Arbeit die Beschwerdeführerin psychisch
(Stressintoleranz) nicht überfordere (AB 44, S. 22).
4.4.
Die Gutachter der I____ gingen – wie erwähnt – davon aus, es habe
eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Im Hinblick auf die von
Dr. F____ im Jahr 1997 diagnostizierte Hirnverletzung (mild traumatic
brain injury mit leichtem bis mässigem neuropsychologischem
Hirnleistungsdefizit, verbunden mit einer Persönlichkeitsveränderung,
verdächtig auf eine leichte bis mässige Frontalhirnfunktionsstörung, respektive
–schädigung; vgl. AB 44, S. 19, vgl. auch E. 4.3.) führten die
Gutachter allerdings aus, ein fehlender Bewusstseinsverlust und die eindeutige
Angabe der Beschwerdeführerin, es habe für das Ereignis auch keine Erinnerungslücke
bestanden, liessen vor dem Hintergrund des auch von Dr. M____ unauffällig beschriebenen
neurologischen Befund an eine Schädelprellung denken, eine darüber
hinausgehende milde traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei eher
unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Frage nach einem HWS-Abknicktrauma sei
festzuhalten, dass die seinerzeit durchgeführten Röntgenaufnahmen einschliesslich
CT des okzipito-zervikalen Überganges sowie der HWS keine Hinweise auf ossäre
oder ligamentäre Verletzungsfolgen erbracht, sodass die Annahme einer durch
eine HWS-Traumatisierung hervorgerufenen bleibenden neurologischen Defizitsymptomatik
diesseits nicht bestätigt werden könne. Aus neurologischer Sicht müsse daher
auch der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik N____ aus dem Entlassungsbericht
vom 29. April 1997 (vgl. AB 42) widersprochen werden, wonach die
Beschwerdeführerin bei dem Verkehrsunfall eine obere HWS-Distorsion und eine
leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die in der
SPECT-Untersuchung vom 7. April 1995 (Bericht des O____spitals [...] vom 25. April
1995, AB 7) nachgewiesene Perfusionsminderung temporo-parieto-okzipital
sei unspezifisch und könne weder eine traumatische Hirnverletzung noch eine
HWS-Distorsion belegen. Weil sie sich als unzuverlässig erwiesen hätten, würden
derartige Untersuchungen heute im Zusammenhang mit der Untersuchung
gesundheitlicher Einschränkungen nach HWS-Distorsionstraumen und ähnlichen
Verletzungsmechanismen auch gar nicht mehr durchgeführt. Dr. F____ habe
1997 ein neurologisches Gutachten erstattet und auch er habe im neurologischen
Status vom 4. September 1996 keine Beeinträchtigungen im Hirnnervenstatus
beschrieben. Es habe sich keinerlei Nystagmus, weder bei Kopfschütteln, Lage- und
Lagerungsversuch, auch unter der Frenzelbrille sowie beim Halsdrehtest in
Rotation und Inklination sowie Reklination gefunden. Die Reflexe seien
seitengleich mittellebhaft beschrieben worden, lediglich eine leichte
Dysästhesie an der Fingerkuppe des Mittelfingers sei (ohne Seitenangabe)
angegeben worden. Schlussendlich sei mithin der neurologische Befund
regelrecht, lediglich eine Streckhaltung der Halswirbelsäule sei im
neuroorthopädischen Status zur Darstellung gelangt, wobei dieser Befund nicht
geeignet sei, eine Hirnverletzung mit bleibenden Folgen oder auch eine
neurologische Defizitsymptomatik durch HWS-Distorsion zu belegen (Gutachten der
I____, AB 123, S. 25 f.). Der neurologische Gutachter der I____
beurteilte damit die 1997 von Dr. F____ erhobenen Befunde neu. Er legt
nicht dar, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgehabt haben
soll, sondern bezieht sich allein auf die von Dr. F____ erhobenen Befunde.
Es mag sein, dass SPECT-Untersuchungen heutzutage nicht mehr für die
Beurteilung von Einschränkungen nach HWS-Distorsionstraumen angewendet werden. Wenn
durch eine SPECT-Untersuchung erlangte Befunde heute nicht mehr als genügenden
Hinweis für das Vorliegen einer Hirnverletzung erachtet werden, so stellt dies
allerdings eine neue Beurteilung der gleichen Sachlage dar, keine Veränderung
des Gesundheitszustandes (die damals erhobenen Befunde und Diagnosen können
nicht nachträglich verändert werden). Was die seitens der I____ genannten
veränderten neuropsychologischen Befunde betrifft, so vermag es die
Neuropsychologie nicht, die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig
und abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb und Urteil des
Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2.). Insofern
kann auch vorliegend nicht allein aufgrund der neuropsychologischen Befunde
darauf geschlossen werden, es liege keine unfallkausale Hirnverletzung (mehr)
vor. Im Zusammenhang mit der Hirnverletzung verwies Dr. F____ auf eine
Persönlichkeitsveränderung. Diesbezüglich haben die Gutachter der I____ nicht
dargelegt, wie es zu einer Besserung oder einer Remission derselben gekommen
sein soll – sofern eine Persönlichkeitsveränderung überhaupt reversibel sein
sollte. In diesem Punkt ist das Gutachten somit nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren erklärte Dr. F____, das schwere
posttraumatische HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem posttraumatischem
oberen Zervikalsyndrom werde von einem erheblichen chronischen Schmerzsyndrom
dominiert. Dabei bestünden leichte Blockierungsphänomene und deutliche
Myogelosen in den oberen HWS-Segmenten (AB 44, S. 19; vgl.
E. 4.3.). Es fällt auf, dass die Gutachter der I____ zwar festhielten, die
Nackenmuskulatur der Beschwerdeführerin sei weich, was das Vorliegen von
Myogelosen ausschliesse. Auch erkannten sie keine Hinweise auf relevante
Einschränkungen am Bewegungsapparat (AB 123, S. 23). Hingegen hielten
sie in den Diagnosen ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juli
1990 fest, es bestehe anamnestisch ein zervikozephales und zerviko-brachiales
Schmerzsyndrom (AB 123, S. 29). Somit bestätigten die Gutachter der I____
das Vorliegen eines Schmerzsyndroms. Sie werteten dieses jedoch als nicht mit
dem erwähnten Unfall in einem Kausalzusammenhang stehend. Auch dies ist eine
andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Somit kann in Bezug auf die von
Dr. F____ gestellten neurologischen Diagnosen nicht von einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch durch
den Bericht des behandelnden Neurologen Dr. M____ vom 14. Dezember
2015 (AB 132) bestätigt. Er hielt klar fest, dass die Befunde bei der Beschwerdeführerin
über die Jahre gleichbleibend gewesen seien. Die betreffe sowohl die
körperlichen Befunde, mit ausgeprägtem rechtsbetonten Zervikalsyndrom, sowie zervikocephalen
Beschwerden, wie aber auch die kognitiven Beeinträchtigungen, mit Wesensveränderung,
Perservationsneigung und Unfähigkeit, mit den Beschwerden umgehen zu können
(S. 2 des Berichts). In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2016
(AB 136) nahmen die Gutachter Bezug auf den Bericht von Dr. M____ vom
14. Dezember 2015. Dies Vermag an den obigen Ausführungen jedoch nichts zu
ändern.
4.5.
In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter der I____ keine
Diagnosen bzw. erkannten sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Gutachten, AB 123, S. 28 f.). Dabei fällt auf, dass der
psychiatrische Gutachter festhält, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Beschwerden aggraviert und im Sinne einer Fehlverarbeitung, einer
Symptomausweitung und einer Selbstlimitierung interpretiert werden müssten
(AB 123, S. 28). Worin der psychiatrische Gutachter Dr. K____ eine
Aggravation erkannte, legte er nicht klar dar. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten
Inkonsistenzen zwischen der Angabe der Beschwerden und deren Intensität einerseits
sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Explorations- und Untersuchungssituation
andererseits. Dazu hält er lediglich fest, die Beschwerdeführerin erscheine
trotz der Angabe von erheblichen Beschwerden im Verhalten wenig beeinträchtigt
(AB 123, S. 16). Weitere Ausführungen dazu oder auch konkrete
Beispiele finden sich im Gutachten nicht. Im Weiteren erklärte der Gutachter
der I____, es gäbe keinen Hinweis auf eine nachhaltige affektive
Beeinträchtigung, insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine
Traumafolgestörung. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Defizite
wirkten histrionisch verstärkt mit Ausdruckscharakter, ohne dass jedoch die
Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vollumfänglich erfüllt
wären (AB 123, S. 28). Auf die von Dr. F____ bzw.
Dr. phil. G____ festgestellte Persönlichkeitsveränderung
(vgl. Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997, AB 44,
S. 19, und Neuropsychologischer Bericht von Dr. G____ vom
10. März 1997, AB 41, S. 7), ging Dr. K____ jedoch nicht
ein. Im Rahmen eines Revisionsgutachtens wäre dies jedoch zu erwarten und
notwendig gewesen, da das Gutachten von Dr. F____ als Vergleichsbasis
dient. Die psychiatrische Begutachtung der I____ weist somit in wesentlichen
Teilen Lücken und Ungenauigkeiten auf. Es kann somit nicht eindeutig
festgestellt werden, ob und inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. In psychiatrischer Hinsicht kann
daher nicht auf das Gutachten der I____ abgestellt werden.
4.6.
Aus besagten Gründen kann nicht gestützt auf das Gutachten der I____
vom 21. Oktober 2015 (AB 123) von einer Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden – sofern
überhaupt auf das Gutachten abgestellt werden kann. Eine Revision im Sinne von
Art. 17 ATSG ist vorliegend somit nicht möglich. Mangels ausgewiesener
Veränderung erübrigt sich folglich auch eine Adäquanzprüfung.
5.
5.1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (AB 167)
erklärte die Beschwerdegegnerin, nebst den Voraussetzungen zur Rentenrevision
seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die
ursprüngliche Rentenzusprache vom 14. Mai 1998 erweise sich als
rechtsfehlerhaft und im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu beheben. Die
Beschwerdegegnerin berief sich dabei darauf, dass bei der damaligen Verfügung
keine Adäquanzprüfung durchgeführt worden sei.
5.2.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG
kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann
jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53
N 69; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen
Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts
8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17
E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter
Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 53 N 61 f. mit Hinweisen).
Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein
vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der
einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der
Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (8C_1012/2008 vom 17. August 2009
E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist allerdings dann
Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle
Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen
oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge
aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom 19. September 2012
E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009
E. 2.2).
5.3.
Auch wenn eine Leistungszusprache gestützt auf einen Vergleich
zwischen der Versicherung und der versicherten Person erfolgt, ist
grundsätzlich eine Wiedererwägung möglich. Allerdings sind im Rahmen von
Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen an die Wiedererwägung eines
Vergleiches zu stellen, als an die Wiedererwägung einer Verfügung (BGE 140 V
77, 81 E. 3.2.2 und BGE 138 V 147, 149 E. 2.3). Der Mechanismus der
Interessenabwägung ist bei der Wiedererwägung eines Vergleichs der gleiche wie
bei der Wiedererwägung einer Verfügung. Unterschiede ergeben sich jedoch bei
der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den
Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung
ausfällt (BGE 140 V 77, 81 E. 3.2.2 und BGE 138 V 147, 150 E. 2.4).
Dass eine Behörde einen Vergleich abschliessen darf, bedeutet nicht, dass
sie ermächtigt ist, bewusst eine gesetzeswidrige Vereinbarung zu schliessen,
also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines
Kompromisses abzuweichen. Wenn der Vergleich im Gesetzesrecht aber zugelassen
ist, wird damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis
eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende
Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass
der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der
es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen
wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein
Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder
tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147, 149 f. E. 2.4).
5.4.
Wie unter E. 4. dargelegt handelt es sich bei der Beurteilung
der Gutachter der I____ – soweit ein Abstellen auf das Gutachten nicht aus
anderen Gründen zu verneinen ist – um eine von der ursprünglichen Begutachtung
durch Dr. F____ abweichende Beurteilung. Daraus ergibt sich kein Grund,
die ursprüngliche Verfügung vom 14. Mai 1998 in Frage zu stellen. Die
Festlegung des Invaliditätsgrads von 66.66 % erfolgte auf Basis der
Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. F____, der von einer
75 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der früheren
Tätigkeit als Serviceangestellte ausging, zugleich jedoch annahm, bei günstigen
therapeutischen/rehabilitativen stufenweisen Reintegrationsmassnahmen sollte es
möglich sein, wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in diesem oder einem
ähnlichen Arbeitsumfeld zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt
schätzte er auf 50 % (Gutachten vom 8. September 1997, AB 44,
S. 23, vgl. auch E. 4.3.). Insofern erscheint auch die zwischen
diesen Werten liegende Invalidität von 66.66 % nicht als eindeutig falsch.
Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin als fehlend angesehene
Adäquanzprüfung angeht, so trifft es wohl zu, dass aus den Akten keine
eindeutige Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenzusprache ersichtlich ist.
Allerdings kann heute auch nicht ohne weiteres gesagt werden, die Verfügung vom
14. Mai 1998 sei klar rechtsfehlerhaft. Mit dem Vergleich hat die
Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher
Unklarheiten verzichtet. Es geht daher und aus Gründen der Rechtssicherheit
nicht an, dass sie sich rund 20 Jahre später darauf beruft, sie habe im Jahr
1998 keine gehörige Adäquanzprüfung durchgeführt. Es kann offen bleiben, wie
die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin damals die
Verfügung nicht basierend auf einem Vergleich erlassen hätte. Da sie dies nun
getan hat, muss sie auch gegen sich gelten lassen, dass die Anforderungen an
eine Wiedererwägung in solchen Fällen erhöht sind (vgl. E. 5.3.).
5.5.
Somit ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin –
vorliegend keine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 1998 möglich.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht eingestellt hat.
Somit ist der Einspracheentscheid vom 1. März 2019 aufzuheben und ist die
Beschwerde gutzuheissen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Umfang und von der Komplexität
her etwas aufwändiger als ein durchschnittlicher IV-Fall, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘600.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 277.20 als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 1. März 2019 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr 3‘600.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: