Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.16

Einspracheentscheid vom 1. März 2019

Keine Revision bei abweichender Beurteilung des gleichen Sachverhalts; Anforderungen an die Wiedererwägung

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1954 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juni 1986 beim Restaurant D____ und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin (damals noch [...]) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Juli 1990 erlitt sie während ihrer Ferien im ehemaligen Jugoslawien als Beifahrerin ihres Ehemannes einen Autounfall (Unfallmeldung UVG vom 14. August 1990, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Restaurant D____ wieder auf. Schliesslich kündigte sie die Anstellung auf Ende Juni 1992 (vgl. z.B. Gutachten von Dr. E____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 14. Dezember 1994, AB 6, S. 7, Bericht des Schadenaussendienstes vom 7. August 1995, AB 10, und Gutachten von Dr. F____, FMH Neurologie, vom 8. September 1997, AB 44, S. 7 f.).

b)           Nach einer durch die Haftpflichtversicherung veranlassten neuropsychologischen und neurologischen Begutachtung (Gutachten vom 14. November 1994 und vom 14. Dezember 1994, AB 5 und 6), gab die Beschwerdegegnerin selbst eine neurologische und neuropsychologische Begutachtung in Auftrag (neurologisches Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997, AB 44, und neuropsychologischer Bericht von Dr. phil. G____, Psychologe FSP, vom 10. März 1997, AB 41). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 (AB 50) setzte die Beschwerdegegnerin (damals als [...]) daraufhin den Integritätsschaden der Beschwerdeführerin vergleichsweise auf 55 % fest.

c)            Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 (IV-Akte 1, S. 6 ff.) eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 75 % mit Beginn der Rentenzahlungen am 1. Oktober 1994 zu.

d)           In einer weiteren Verfügung vom 14. Mai 1998 (AB 72) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente auf Basis eines „vergleichsweise und unpräjudiziell“ festgelegten Invaliditätsgrades von 66.66 % zu.

e)               In einem Schreiben vom 6. Januar 2015 (AB 107) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie eine Überprüfung der Rentenhöhe durchführen wolle und dazu eine Begutachtung mit den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vorgesehen sei. Sie schlug der Beschwerdeführerin zwei Abklärungsstellen vor: das H____ sowie die I____. Mit Schreiben vom 8. April 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin den Verzicht auf eine erneute Begutachtung beantragen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2015 eine Zwischenverfügung (AB 114) und ordnete eine interdisziplinäre Begutachtung bei der I____ an. Die von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2015 dagegen erhobene Beschwerde (AB 115) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2015.27 vom 27. Oktober 2015 (AB 128) ab. Es erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war, fand die Begutachtung mit je einer neuropsychologischer, psychiatrischer, neurologischer und orthopädischer Untersuchung bei der Gutachterstelle I____ noch während des Beschwerdeverfahrens statt (Gutachten vom 21. Oktober 2015, AB 123).

f)             Im Wesentlichen gestützt auf das erwähnte Gutachten der I____ teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016 (AB 137) mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 einstelle. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2016 Einsprache erheben (AB 145). Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (AB 167) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 1. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2016 bzw. der Einspracheentscheid vom 1. März 2019 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2019 hinaus weiterhin die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66.66 % auszurichten. Eventualiter wird beantragt, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue unabhängige und fachlich kompetente Begutachtung im Sinne eines Obergutachtens einhole und anschliessend erneut über die Aufhebung bzw. Weiterausrichtung von Rentenleistungen entscheide.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2019 (Postaufgabe 23. April 2019) auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Verfügung vom 24. April 2019 erklärt die Instruktionsrichterin, dass die Akten der IV beigezogen werden. Diese gehen am 2. Mai 2019 beim Gericht ein. In einer weiteren Verfügung vom 6. Mai 2019 gewährt die Instruktionsrichterin den Parteien die Möglichkeit, die Akten bei der Gerichtskanzlei einzusehen.

d)           In der Replik vom 31. Juli 2019 und der Duplik vom 19. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der I____ vom 21. Oktober 2015 (AB 123) ein. Sie begründete dies mit der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 14. Mai 1998 rechtsfehlerhaft sei und deshalb einer Wiedererwägung unterzogen werden könne.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das erwähnte Gutachten der I____ abgestellt werden, weshalb die Renteneinstellung zu Unrecht erfolgt sei. Zur Begründung verweist sie auf Berichte der behandelnden Ärzte.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2015 hinaus Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin infolge des Unfallereignisses vom 27. Juni 1990 hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

3.2.          Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

 

4.                

4.1.          Im interdisziplinären Gutachten der I____ vom 21. Oktober 2015 stellten die Gutachter Dr. phil. J____, Neuropsycholgie FSP, Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. L____, FMH Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen nach ICD-10 (AB 123, S. 29):

Diagnosen überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 1990:

Status nach Autoselbstunfall am 6. Juli 1990 als Beifahrerin mit/bei

S00.95 Schädelprellung, folgenlos ausgeheilt

T14.01 diversen Hautabschürfungen und Prellungen, folgenlos ausgeheilt

S13.4 allenfalls möglichem Distorsionsmechanismus der Halswirbelsäule (HWS), folgenlos ausgeheilt

-       ohne heute nachweisbare neurologische oder neuropsychologische Defizite, ohne pathologische muskulo-skelettale Befunde und ohne psychische Traumafolgestörung, ohne Hinweise auf eine traumatische Hirnschädigung

-       ohne objektive Befunde, mit denen sich eine Minderung der Leistungsfähigkeit oder eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung begründen liesse

-       bei Hinweisen auf Selbstlimitierungen, Inkonsistenzen in den Befunden sowie Inkonsistenzen zwischen subjektivem Befinden und objektiven Befunden

Diagnosen überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 1990:

M53.0 Anamnestisch zervikocephales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom

-       unauffällige muskulo-skelettale Befunde

-       ohne neurologische Defizite

-       ohne neuropsychologische Defizite

-       ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit

G40.3 generalisierte Epilepsie nach der Geburt ihres ersten Kindes, seit Mitte der 90er Jahre ohne Medikation anfallsfrei

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus medizinisch-theoretischer Sicht und unter Berücksichtigung der von ihnen erhobenen orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischem Befunde für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sowie für andere, ihren beruflichen Qualifikationen und ihrer Konstitution entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es lägen zum Zeitpunkt der Begutachtung keine objektiven Befunde mehr vor, mit denen sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen liesse. Die Gutachter führten dazu aus, es habe eine Veränderung des unfallbedingten Gesundheitszustandes stattgefunden. Die im Gutachten von Dr. F____ beschriebenen Myogelosen und Zeichen von Blockierungsphänomenen in den oberen HWS-Segmenten seien heute nicht mehr nachweisbar. Auch die von Dr. phil. G____ festgestellten neuropsychologischen Defizite seien heute nicht mehr nachweisbar. Auf rein objektivem Gebiet bestehe somit eine namhafte und erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, verglichen mit den 1996/1997 erhobenen und in den Akten dokumentierten medizinischen Befunden. Konkret in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit folgerten die Gutachter sodann, heute könnten die bei der Begutachtung im September 1996/März 1997 erhobenen pathologischen Befunde im Bereich der HWS und der neuropsychologischem Funktionen (mit denen eine Arbeitsunfähigkeit begründet worden sei) nicht mehr objektiviert werden, und es könne demzufolge auf der Grundlage der objektiven medizinischen Befunde auch spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit mehr postuliert werden (AB 123, S. 31 f.).

4.2.          Die in E. 3.3. aufgeführten formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens sind vorliegend weitgehend erfüllt. Immerhin sei angemerkt, dass es befremdend wirkt, wenn ein Neuropsychologe und nicht ein Mediziner bei einer polydisziplinären Begutachtung die Fallführung übernimmt. Ebenso irritiert, dass die Dres. K____ und L____, die bislang wiederholt als Vertrauensärzte privater Versicherungen auftraten, nun als formell neutrale externe Gutachter für eine private Unfallversicherung auftreten. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann jedoch darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Voraussetzungen einzugehen. Selbst wenn diese vollumfänglich erfüllt wären, würde dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts ändern.

4.3.          Da das Gutachten der I____ im Rahmen einer Revision erstellt wurde, ist es mit den medizinischen Grundlagen zu vergleichen, welche der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs erging (vgl. E. 3.2.), zugrunde lagen. Im vorliegenden Fall war dies die Rentenverfügung vom 14. Mai 1998 (AB 72). Diese basierte auf einem Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, welcher wiederum seine Grundlage im neurologischen Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997 (AB 44) hatte. Dieses stellte unter anderem auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. G____ vom 10. März 1997 (AB 41) ab (vgl. Gutachten, AB 44, S. 1).

Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 8. September 1997 (AB 44) folgende Diagnosen:

Schwerer komplexer Autounfall am 6. Juli 1990 mit zeitlich gestaffelt auftretenden, verschieden gerichteten und gewichteten Kraftvektoren, resp. Deccelerationsmechanismen, verbunden mit

1.    schwerem posttraumatischen HWS-Distorsionstrauma ohne ossäre Läsion mit persistierendem posttraumatischem oberem Zervikalsyndrom, dominiert von einem erheblichen chronischen Schmerzsyndrom bei leichten Blockierungsphänomenen und deutlichen Myogelosen in den oberen HWS-Segmenten.

2.    Mild traumatic brain injury mit leichtem bis mässigem neuropsychologischem Hirnleistungsdefizit, verbunden mit einer Persönlichkeitsveränderung, verdächtig auf eine leichte bis mässige Frontalhirnfunktionsstörung, respektive Frontalhirnschädigung.

3.    Sekundäre psychische Auswirkungen mit reaktiv depressivem Syndrom (depressive Entwicklung mit Somatisierung) auf dem Boden von Diagnose 1 und 2 dieser Auflistung, kompliziert und begünstigt durch ein sogenanntes Shaken Sense of Self Syndrom nach Kay.

4.    Sekundäre psychosoziale Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit, Arbeitsplatz mit Verlust der Arbeitsstelle und Akzentuierung von 3.

5.    Unfallfremde Diagnose: Grand-Mal-Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen seit Kindheit, meist nach Schlafmangel auftretend. Frequenz: ein Anfall alle ein bis drei Jahre.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____ aus, nach dem Unfallereignis sei die Beschwerdeführerin nur noch in beschränktem Ausmass arbeitsfähig gewesen. Die Überbelastung und Überbeanspruchung sowohl auf körperlicher wie neuropsychologischer und psychischer Ebene habe zur bekannten deletären Entwicklung geführt. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde sowie aller sonstigen Dr. F____ bekannten Fakten halte er die Beschwerdeführerin als Servicemitarbeiterin für 75 %, für Haushaltsarbeiten für knapp 50 % arbeitsunfähig. Schwere Haushaltsarbeiten, das Heben mässiger bis schwerer Lasten, monotone Arbeitshaltungen etc. seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Ausserhalb des Haushaltes wäre eine leichte Arbeit z.B. in einem Café für vorerst 2-3 Stunden pro Tag ausserhalb der Stosszeiten denkbar. Da die Beschwerdeführerin relativ gut Deutsch spreche, halte er es aber auch für möglich, dass andere Tätigkeiten in Betracht kämen (zeitlich beschränkte Arbeit in einer Boutique, im Verkauf oder am Kiosk), allerdings mit der Auflage dass die Beschwerdeführerin keine Gewichte heben müsse etc. Des Weiteren sei darauf zu achten, dass die anfallende Arbeit die Beschwerdeführerin psychisch (Stressintoleranz) nicht überfordere (AB 44, S. 22).

4.4.          Die Gutachter der I____ gingen – wie erwähnt – davon aus, es habe eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Im Hinblick auf die von Dr. F____ im Jahr 1997 diagnostizierte Hirnverletzung (mild traumatic brain injury mit leichtem bis mässigem neuropsychologischem Hirnleistungsdefizit, verbunden mit einer Persönlichkeitsveränderung, verdächtig auf eine leichte bis mässige Frontalhirnfunktionsstörung, respektive –schädigung; vgl. AB 44, S. 19, vgl. auch E. 4.3.) führten die Gutachter allerdings aus, ein fehlender Bewusstseinsverlust und die eindeutige Angabe der Beschwerdeführerin, es habe für das Ereignis auch keine Erinnerungslücke bestanden, liessen vor dem Hintergrund des auch von Dr. M____ unauffällig beschriebenen neurologischen Befund an eine Schädelprellung denken, eine darüber hinausgehende milde traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Frage nach einem HWS-Abknicktrauma sei festzuhalten, dass die seinerzeit durchgeführten Röntgenaufnahmen einschliesslich CT des okzipito-zervikalen Überganges sowie der HWS keine Hinweise auf ossäre oder ligamentäre Verletzungsfolgen erbracht, sodass die Annahme einer durch eine HWS-Traumatisierung hervorgerufenen bleibenden neurologischen Defizitsymptomatik diesseits nicht bestätigt werden könne. Aus neurologischer Sicht müsse daher auch der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik N____ aus dem Entlassungsbericht vom 29. April 1997 (vgl. AB 42) widersprochen werden, wonach die Beschwerdeführerin bei dem Verkehrsunfall eine obere HWS-Distorsion und eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Die in der SPECT-Untersuchung vom 7. April 1995 (Bericht des O____spitals [...] vom 25. April 1995, AB 7) nachgewiesene Perfusionsminderung temporo-parieto-okzipital sei unspezifisch und könne weder eine traumatische Hirnverletzung noch eine HWS-Distorsion belegen. Weil sie sich als unzuverlässig erwiesen hätten, würden derartige Untersuchungen heute im Zusammenhang mit der Untersuchung gesundheitlicher Einschränkungen nach HWS-Distorsionstraumen und ähnlichen Verletzungsmechanismen auch gar nicht mehr durchgeführt. Dr. F____ habe 1997 ein neurologisches Gutachten erstattet und auch er habe im neurologischen Status vom 4. September 1996 keine Beeinträchtigungen im Hirnnervenstatus beschrieben. Es habe sich keinerlei Nystagmus, weder bei Kopfschütteln, Lage- und Lagerungsversuch, auch unter der Frenzelbrille sowie beim Halsdrehtest in Rotation und Inklination sowie Reklination gefunden. Die Reflexe seien seitengleich mittellebhaft beschrieben worden, lediglich eine leichte Dysästhesie an der Fingerkuppe des Mittelfingers sei (ohne Seitenangabe) angegeben worden. Schlussendlich sei mithin der neurologische Befund regelrecht, lediglich eine Streckhaltung der Halswirbelsäule sei im neuroorthopädischen Status zur Darstellung gelangt, wobei dieser Befund nicht geeignet sei, eine Hirnverletzung mit bleibenden Folgen oder auch eine neurologische Defizitsymptomatik durch HWS-Distorsion zu belegen (Gutachten der I____, AB 123, S. 25 f.). Der neurologische Gutachter der I____ beurteilte damit die 1997 von Dr. F____ erhobenen Befunde neu. Er legt nicht dar, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgehabt haben soll, sondern bezieht sich allein auf die von Dr. F____ erhobenen Befunde. Es mag sein, dass SPECT-Untersuchungen heutzutage nicht mehr für die Beurteilung von Einschränkungen nach HWS-Distorsionstraumen angewendet werden. Wenn durch eine SPECT-Untersuchung erlangte Befunde heute nicht mehr als genügenden Hinweis für das Vorliegen einer Hirnverletzung erachtet werden, so stellt dies allerdings eine neue Beurteilung der gleichen Sachlage dar, keine Veränderung des Gesundheitszustandes (die damals erhobenen Befunde und Diagnosen können nicht nachträglich verändert werden). Was die seitens der I____ genannten veränderten neuropsychologischen Befunde betrifft, so vermag es die Neuropsychologie nicht, die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend vorzunehmen (BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2.). Insofern kann auch vorliegend nicht allein aufgrund der neuropsychologischen Befunde darauf geschlossen werden, es liege keine unfallkausale Hirnverletzung (mehr) vor. Im Zusammenhang mit der Hirnverletzung verwies Dr. F____ auf eine Persönlichkeitsveränderung. Diesbezüglich haben die Gutachter der I____ nicht dargelegt, wie es zu einer Besserung oder einer Remission derselben gekommen sein soll – sofern eine Persönlichkeitsveränderung überhaupt reversibel sein sollte. In diesem Punkt ist das Gutachten somit nicht nachvollziehbar.

Im Weiteren erklärte Dr. F____, das schwere posttraumatische HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem posttraumatischem oberen Zervikalsyndrom werde von einem erheblichen chronischen Schmerzsyndrom dominiert. Dabei bestünden leichte Blockierungsphänomene und deutliche Myogelosen in den oberen HWS-Segmenten (AB 44, S. 19; vgl. E. 4.3.). Es fällt auf, dass die Gutachter der I____ zwar festhielten, die Nackenmuskulatur der Beschwerdeführerin sei weich, was das Vorliegen von Myogelosen ausschliesse. Auch erkannten sie keine Hinweise auf relevante Einschränkungen am Bewegungsapparat (AB 123, S. 23). Hingegen hielten sie in den Diagnosen ohne kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 1990 fest, es bestehe anamnestisch ein zervikozephales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom (AB 123, S. 29). Somit bestätigten die Gutachter der I____ das Vorliegen eines Schmerzsyndroms. Sie werteten dieses jedoch als nicht mit dem erwähnten Unfall in einem Kausalzusammenhang stehend. Auch dies ist eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Somit kann in Bezug auf die von Dr. F____ gestellten neurologischen Diagnosen nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies wird im Übrigen auch durch den Bericht des behandelnden Neurologen Dr. M____ vom 14. Dezember 2015 (AB 132) bestätigt. Er hielt klar fest, dass die Befunde bei der Beschwerdeführerin über die Jahre gleichbleibend gewesen seien. Die betreffe sowohl die körperlichen Befunde, mit ausgeprägtem rechtsbetonten Zervikalsyndrom, sowie zervikocephalen Beschwerden, wie aber auch die kognitiven Beeinträchtigungen, mit Wesensveränderung, Perservationsneigung und Unfähigkeit, mit den Beschwerden umgehen zu können (S. 2 des Berichts). In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2016 (AB 136) nahmen die Gutachter Bezug auf den Bericht von Dr. M____ vom 14. Dezember 2015. Dies Vermag an den obigen Ausführungen jedoch nichts zu ändern.

4.5.          In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter der I____ keine Diagnosen bzw. erkannten sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten, AB 123, S. 28 f.). Dabei fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter festhält, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden aggraviert und im Sinne einer Fehlverarbeitung, einer Symptomausweitung und einer Selbstlimitierung interpretiert werden müssten (AB 123, S. 28). Worin der psychiatrische Gutachter Dr. K____ eine Aggravation erkannte, legte er nicht klar dar. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten Inkonsistenzen zwischen der Angabe der Beschwerden und deren Intensität einerseits sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Explorations- und Untersuchungssituation andererseits. Dazu hält er lediglich fest, die Beschwerdeführerin erscheine trotz der Angabe von erheblichen Beschwerden im Verhalten wenig beeinträchtigt (AB 123, S. 16). Weitere Ausführungen dazu oder auch konkrete Beispiele finden sich im Gutachten nicht. Im Weiteren erklärte der Gutachter der I____, es gäbe keinen Hinweis auf eine nachhaltige affektive Beeinträchtigung, insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Defizite wirkten histrionisch verstärkt mit Ausdruckscharakter, ohne dass jedoch die Merkmale einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vollumfänglich erfüllt wären (AB 123, S. 28). Auf die von Dr. F____ bzw. Dr. phil. G____ festgestellte Persönlichkeitsveränderung (vgl. Gutachten von Dr. F____ vom 8. September 1997, AB 44, S. 19, und Neuropsychologischer Bericht von Dr. G____ vom 10. März 1997, AB 41, S. 7), ging Dr. K____ jedoch nicht ein. Im Rahmen eines Revisionsgutachtens wäre dies jedoch zu erwarten und notwendig gewesen, da das Gutachten von Dr. F____ als Vergleichsbasis dient. Die psychiatrische Begutachtung der I____ weist somit in wesentlichen Teilen Lücken und Ungenauigkeiten auf. Es kann somit nicht eindeutig festgestellt werden, ob und inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. In psychiatrischer Hinsicht kann daher nicht auf das Gutachten der I____ abgestellt werden.

4.6.          Aus besagten Gründen kann nicht gestützt auf das Gutachten der I____ vom 21. Oktober 2015 (AB 123) von einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden – sofern überhaupt auf das Gutachten abgestellt werden kann. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ist vorliegend somit nicht möglich. Mangels ausgewiesener Veränderung erübrigt sich folglich auch eine Adäquanzprüfung.

5.                

5.1.          In ihrem Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (AB 167) erklärte die Beschwerdegegnerin, nebst den Voraussetzungen zur Rentenrevision seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 14. Mai 1998 erweise sich als rechtsfehlerhaft und im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu beheben. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei darauf, dass bei der damaligen Verfügung keine Adäquanzprüfung durchgeführt worden sei.

5.2.          Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 69; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 61 f. mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).

5.3.          Auch wenn eine Leistungszusprache gestützt auf einen Vergleich zwischen der Versicherung und der versicherten Person erfolgt, ist grundsätzlich eine Wiedererwägung möglich. Allerdings sind im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen an die Wiedererwägung eines Vergleiches zu stellen, als an die Wiedererwägung einer Verfügung (BGE 140 V 77, 81 E. 3.2.2 und BGE 138 V 147, 149 E. 2.3). Der Mechanismus der Interessenabwägung ist bei der Wiedererwägung eines Vergleichs der gleiche wie bei der Wiedererwägung einer Verfügung. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 140 V 77, 81 E. 3.2.2 und BGE 138 V 147, 150 E. 2.4).

Dass eine Behörde einen Vergleich abschliessen darf, bedeutet nicht, dass sie ermächtigt ist, bewusst eine gesetzeswidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Wenn der Vergleich im Gesetzesrecht aber zugelassen ist, wird damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 138 V 147, 149 f. E. 2.4).

5.4.          Wie unter E. 4. dargelegt handelt es sich bei der Beurteilung der Gutachter der I____ – soweit ein Abstellen auf das Gutachten nicht aus anderen Gründen zu verneinen ist – um eine von der ursprünglichen Begutachtung durch Dr. F____ abweichende Beurteilung. Daraus ergibt sich kein Grund, die ursprüngliche Verfügung vom 14. Mai 1998 in Frage zu stellen. Die Festlegung des Invaliditätsgrads von 66.66 % erfolgte auf Basis der Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. F____, der von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit als Serviceangestellte ausging, zugleich jedoch annahm, bei günstigen therapeutischen/rehabilitativen stufenweisen Reintegrationsmassnahmen sollte es möglich sein, wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in diesem oder einem ähnlichen Arbeitsumfeld zu erreichen. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt schätzte er auf 50 % (Gutachten vom 8. September 1997, AB 44, S. 23, vgl. auch E. 4.3.). Insofern erscheint auch die zwischen diesen Werten liegende Invalidität von 66.66 % nicht als eindeutig falsch. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin als fehlend angesehene Adäquanzprüfung angeht, so trifft es wohl zu, dass aus den Akten keine eindeutige Adäquanzprüfung im Hinblick auf die Rentenzusprache ersichtlich ist. Allerdings kann heute auch nicht ohne weiteres gesagt werden, die Verfügung vom 14. Mai 1998 sei klar rechtsfehlerhaft. Mit dem Vergleich hat die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen tatsächlicher und rechtlicher Unklarheiten verzichtet. Es geht daher und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an, dass sie sich rund 20 Jahre später darauf beruft, sie habe im Jahr 1998 keine gehörige Adäquanzprüfung durchgeführt. Es kann offen bleiben, wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin damals die Verfügung nicht basierend auf einem Vergleich erlassen hätte. Da sie dies nun getan hat, muss sie auch gegen sich gelten lassen, dass die Anforderungen an eine Wiedererwägung in solchen Fällen erhöht sind (vgl. E. 5.3.).

5.5.          Somit ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – vorliegend keine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 1998 möglich.

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Unrecht eingestellt hat. Somit ist der Einspracheentscheid vom 1. März 2019 aufzuheben und ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Umfang und von der Komplexität her etwas aufwändiger als ein durchschnittlicher IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 277.20 als angemessen erscheint.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2019 wird aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr 3‘600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: