Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

B____ AG

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.17

Einspracheentscheid vom 5. März 2019

Heilbehandlungskosten; Zeitpunkt der Leistungseinstellung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1978, arbeitete seit dem 28. Februar 2005 für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der B____ AG unfallversichert. Am 28. Februar 2017 rutschte sie in [...] auf dem Weg zur Arbeit aus, stürzte und fiel auf das Gesäss (vgl. die Bagatell-Unfallmeldung UVG vom 3. März 2017 (Akte A1). Wegen zunehmenden Schmerzen im Steiss suchte sie am 1. März 2017 die interdisziplinäre Notfallstation des D____spitals auf. Aufgrund der dort veranlassten Röntgenabklärung (Sacrum ap/seitlich) wurde eine dislozierte Fraktur ausgeschlossen (vgl. Akte M15). Es wurde eine "Kontusion Os coccygis" diagnostiziert und bis zum 3. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Akte M24).

b)        Wegen Schmerzen im Bereich des Steissbeins wurde die Beschwerdeführerin am 23. August 2017 in der E____klinik vorstellig. Dort wurde mittels konventioneller Röntgendiagnostik eine "Synostose im Bereich des sacrococcygealen Übergangs" festgestellt (vgl. Akte M5). Am 28. August 2017 erfolgte schliesslich eine Abklärung des ISG mittels MRI. Diese brachte ein "geringes perifokales Ödem um die letzten drei Segmente des Os coccygeum als möglicher Hinweis auf eine mechanische Reizung" zum Vorschein (vgl. Akte M3). Da konservative Behandlungen (vgl. u.a. Akten M5, M18 und M19) in Bezug auf die Schmerzproblematik keinen Erfolg zeigten, wurde schliesslich am 19. Februar 2018 eine Coccygektomie vorgenommen (vgl. Akten M8, M10).

c)         Am 18. Mai 2018 äusserte sich der beratende Arzt der Versicherung. Er machte im Wesentlichen geltend, spätestens am 28. August 2017 (Datum der MRI-Abklärung) sei der Status quo sine erreicht gewesen (Akte M16). In der Folge stellte die B____ AG die Leistungen mit Verfügung vom 29. Mai 2018 per 28. August 2017 ein (vgl. Akte A30). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einsprache (vgl. Akte A32). Am 22. Februar 2019 äusserte sich der beratende Arzt der B____ AG nochmals zur medizinischen Situation (vgl. Akte M27). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2019 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. Akte A46).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt sie die Verurteilung der B____ AG zur Weiterausrichtung von Leistungen ab dem 29. August 2017.

b)        Die B____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Juni 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die massgebenden Beurteilungen von Dr. F____ vom 18. Mai 2018 und vom 22. Februar 2019 sei davon auszugehen, dass der Status quo ante resp. der Status quo sine am 28. August 2017 wieder erreicht gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage sei die Einstellung der Leistungen per Ende August 2017 als rechtens anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. Mai 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2019, per Ende August 2017 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).

3.2.       3.2.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

3.2.2.  Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens hat ebenfalls mit dem allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2.3.  Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).

3.2.4.  Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Liegt keine organisch objektivierbare Unfallfolge vor, schliesst dies zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Ergibt sich dabei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 6.).

4.             

4.1.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee). Es kann auf sie nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

4.3.       4.3.1.  Dr. F____ hielt in der Beurteilung vom 18. Mai 2018 (Akte M16) im Wesentlichen fest, es lägen kaum Dokumente in Bezug auf die initiale Behandlung vor, lediglich Röntgenbilder des Sakrums vom 1. März 2017 und der entsprechende Bericht. Auf den Röntgenbildern seien keine Auffälligkeiten zu erkennen. In der MR-Tomographie vom 28. August 2017 habe sich ebenfalls kein pathologischer Befund erheben lassen, der die Schmerzen hätte erklären können. Auch in einer weiteren MRT vom 5. Februar 2018 sei der Normalbefund bestätigt worden. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Versicherte am 28. Februar 2017 einen Sturz erlitten habe, bei dem sie sich eine Kontusion am Gesäss zuzog. In der Folge hätten sich die Beschwerden offenbar im Bereich des Os coccygis akzentuiert, ohne dass sich hier aber potentiell dauerhafte pathologische Befunde hätten erheben lassen, welche die Symptomatik ausreichend hätten erklären können. Spätestens in der MRT vom 28. August 2017 habe ein osteoartikulärer Normalbefund belegt werden können, so dass sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen überwiegend wahrscheinlich als ausschliesslich unfallfremd zu betrachten seien.

4.3.2.  Dr. G____ machte daraufhin mit Stellungnahme vom 20. Juni 2018 (Akte M23) geltend, bei den Beschwerden seiner Patientin handle es sich klarerweise um eine Unfallfolge. Die MRT-Bilder vom August 2017 lägen ihm leider nicht vor. Scheinbar hätten hier keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI vom 5. Februar 2018 sei zugegebenermassen nicht eindrücklich gewesen und habe keine klaren Veränderungen gezeigt. Vom radiologischen Normalbefund auf das Nichtvorhandensein einer Pathologie zu schliessen, sei seines Erachtens aber nicht gerechtfertigt. Eine posttraumatische Coccygodynie präsentiere sich im MRI mal mit einem klaren Befund, mal unauffällig. Zudem würden Ursachen einer Coccygodynie beschrieben, welche ohne Punktionsaufnahmen radiologisch nicht fassbar seien, z.B. eine dynamische coccygeale Instabilität mit exzessiver Mobilität der coccygealen Gelenke. Eine digitale Rektalpalpation sei generell nur zur Bestätigung der Diagnose in unklaren Fällen empfohlen. Im vorliegenden Fall habe durch lokale externe Palpation klar die bekannte Schmerzsymptomatik provoziert werden können. Weiter sei erwähnenswert, dass keine vorausgehenden Traumata wie eine Geburt vorgelegen hätten, welche ursächlich für die Beschwerden sein könnten.

4.3.3.  Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (Akte M27) legte Dr. F____ dar, es liessen sich tatsächlich längst nicht alle Schmerzzustände bildgebend darstellen, wofür beispielsweise auf Kopfweh verwiesen sei, das nur in seltenen Fällen ein objektivierbares morphologisches Korrelat zeige. Wenn Dr. G____ postuliere, dass sich eine posttraumatische Coccygodynie in einer MRT "mal mit einem klaren Befund, mal unauffällig" präsentiere, dann werde seine Argumentation jedoch weitgehend spekulativ. Zwar könne man diese Aussage für eine Coccygodynie im Allgemeinen noch gelten lassen, bei der sich tatsächlich bildgebend nicht selten kein Korrelat finde. Dies lasse sich aber ganz einfach damit begründen, dass der Begriff einer Coccygodynie einzig von einer Person empfundene Schmerzen am Steissbein beschreibe, ohne irgendeinen Hinweis auf deren Entstehung zu liefern. Gehe man allerdings von einer posttraumatischen Coccygodynie aus, dann müssten gemäss seinem biomechanischen Verständnis zwingend objektivierbare pathomorphologische Befunde vorliegen, die sich dann entsprechend auch in einer MRT darstellen liessen. Liessen sich solche Befunde nicht finden, könne zwar das Vorhandensein von Schmerzen am Steissbein – eben das Vorliegen einer Coccygodynie – nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sei eine solche diesfalls überwiegend wahrscheinlich als nicht traumatischer Genese einzustufen. Letztlich basiere die Argumentation von Dr. G____ somit lediglich auf den anamnestischen Angaben der Versicherten. Die grosse Latenz bis zur nächsten ärztlichen Konsultation lasse daran denken, dass nur geringe oder allenfalls überhaupt keine Beschwerden mehr bestanden hätten. Eine Brückensymptomatik zwischen der Untersuchung vom 1. März 2017 und der Konsultation vom 23. August 2017 sei vorliegend jedenfalls nicht dokumentiert.

4.3.4.  Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, Dr. G____ habe in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 offensichtlich den Umstand nicht berücksichtigt, dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 2018 eine Beschwerdesymptomatik geschildert habe, welche nahezu die gesamte Wirbelsäule umfasst habe. Deswegen sei die Versicherte auch schon vor dem Ereignis vom 28. Februar 2017 behandelt worden, ohne dass jedoch eine wesentliche Besserung habe erreicht werden können. Entsprechend habe Dr. G____ auch darauf verwiesen, dass man den "Gesamtkontext nicht ausser Acht lassen" solle und dass "eine gewisse psychische Komponente [...] ebenfalls mit vorhanden" sei. Im Bericht vom 7. Februar 2018 sei Dr. G____ dann nochmals auf diese Problematik eingegangen und habe festgehalten, in Bezug auf die thorakale Kyphose sei der "Leidensdruck ebenfalls hoch" und eine psychosoziale Belastung scheine ebenfalls "einen nicht ganz unerheblichen Einfluss zu haben auf die Gesamtsituation". Dass er darauf in seiner späteren Stellungnahme nicht mehr eingegangen sei, wirke einigermassen erstaunlich. Nicht zuletzt sei in Anbetracht der E-Mail vom 24. November 2018 davon auszugehen, dass die Versicherte von der Coccygodynie gar nicht wesentlich profitiert habe, indem sie knapp zehn Monate danach "immer noch" über vorhandene Schmerzen berichtet habe. Gerade die Kenntnis dieses Verlaufs räume bei ihm die letzten Zweifel aus, dass die untersten drei Segmente, die beim Ereignis vom 28. Februar 2017 strukturell geschädigt worden sein sollen, gar nicht für die Beschwerden der Versicherten verantwortlich gewesen seien. Wäre dem so gewesen, dann hätte deren Entfernung ja zu einer Beschwerdefreiheit führen müssen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.

4.4.       4.4.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 28. Februar 2017 eine schmerzhafte Kontusion des Steissbeins zugezogen hat. Eine ossäre Verletzung (insb. eine Fraktur) konnte – wie unbestritten ist – mittels bildgebender Verfahren ausgeschlossen werden (vgl. Akten M5, M13, M14, M15). Bei der im MR ISG vom 23. August 2017 festgestellten "Synostose im Bereich des sacrococcygealen Übergangs" (vgl. Akte M5) handelt es sich nicht um etwas Pathologisches. Gestützt auf die im Internet einsehbare Literatur ist überdies davon auszugehen, dass Schmerzen am Steissbein oft die Folge von Stürzen auf das Gesäss sind und dass eine Kontusion des Steissbeins unter Umständen lange Zeit Schmerzen bereiten kann und betroffene Personen manchmal sogar monatelang nicht sitzen können, ohne zu leiden (vgl. u.a. https://avicenna-klinik.com/wirbelsaeulenerkrankung/steissbeinschmerzen-coccygodynie/; eingesehen am 2. September 2019). Soweit Dr. F____ (mit Stellungnahmen vom 18. Mai 2018 und vom 22. Februar 2019; Akten M16 und M27) geltend macht, der Vorzustand sei am 27. August 2017 wieder erreicht gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Wie von der Beschwerdeführerin plausibel und in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargetan wird, hat sie nach dem Unfall zunächst die vom Hausarzt verordneten Therapien wahrgenommen (vgl. insb. die Physiotherapieverordnung vom 20. April 2017; Akte M1) und wurde schliesslich – nachdem sich keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation eingestellt hat – im August 2017 an die E____klinik überwiesen (vgl. Akte M5). Entgegen der Darstellung von Dr. F____ (vgl. die Stellungnahme vom 22. Februar 2019; Akte M27) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der weiteren Behandlung mangels Schmerzen lange zugewartet hat. Vielmehr ist von einer persistierenden Schmerzsituation auszugehen. Überdies ist zu bemerken, dass die veranlasste MRI-Untersuchung vom 28. August 2017 unter anderem diskrete Ödeme um das Os coccygeum herum zeigte, als "möglicher Hinweis auf eine mechanische Reizung, zum Beispiel im Rahmen eines hypermobilen Segmentes" (vgl. Akten M4 und M5). Über die Ursache der Ödeme bestand somit letztlich keine absolute Klarheit. Sie könnten daher – zumindest aus der Sicht des nicht medizinisch geschulten Richters – auch in Verbindung zum Unfall stehen. Im Übrigen lässt sich auch die Aussage von Dr. G____, man könne vom radiologischen Normalbefund nicht per se auf das Nichtvorhandensein einer Pathologie schliessen (vgl. die Stellungnahme vom 20. August 2018; Akte M23), nicht einfach als haltlos abtun. Auch hat Dr. G____ zutreffend darauf hingewiesen, es lägen keine vorausgehenden Traumata wie eine Geburt vor, welche ursächlich für die Beschwerden sein könnten (vgl. die bereits erwähnte Stellungnahme vom 20. Juni 2018; Akte M23).

4.5.       Es ist daher – insbesondere gestützt auf die Einschätzung von Dr. G____ und die im Internet einsehbare Literatur, wonach nach einer Steissbeinprellung hartnäckige Schmerzen persistieren können – davon auszugehen, dass im August 2017 noch Unfallfolgen bestanden haben. Die Leistungseinstellung per Ende August 2017 ist daher als verfrüht zu erachten.

4.6.       Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall aber unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

4.7.       Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass seit Ende November 2017 von einer weiteren medizinischen Behandlung kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten war. Diesbezüglich kann zunächst auf den Bericht der E____klinik vom 29. November 2017 verwiesen werden. In diesem wurde ausgeführt, man habe letztmalig am 10. November 2017 bei der Patientin eine gezielte Infiltration und Denervation vorgenommen. Diese Massnahme habe jedoch nur für fast einen Tag Linderung gebracht (vgl. Akte M18). Im Bericht der Klinik H____ vom 17. Januar 2018 war schliesslich dargetan worden, die Zuweisung der Patientin sei bei therapierefraktärer Situation und Coccygodynie erfolgt. Man könne die operative Entfernung des Os coccygis diskutieren. Man habe der Patientin mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten gemäss einschlägiger Literatur durchwachsen seien, mit ungefähr 50%igem Ansprechen auf diese Massnahme (vgl. Akte M9). Im darauffolgenden Bericht vom 7. Februar 2018 war schliesslich klargestellt worden, in Bezug auf die Coccygodynie liege eine therapierefraktäre Situation vor. Eine psychosoziale Belastungssituation scheine einen nicht ganz unerheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation zu haben (vgl. Akte M19).

4.8.       Bei im November 2017 erreichtem medizinischem Endzustand hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit noch bis Ende November 2017 die sog. vorübergehenden Leistungen auszurichten. Namentlich hat sie bis zu diesem Zeitpunkt die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.

5.             

5.1.       Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes (November 2017) keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Selbst wenn sich im MRI vom 28. August 2017 (vgl. Akten M4 und M5) möglicherweise noch organische Unfallfolgen haben darstellen lassen (vgl. dazu Erwägung 4.4.2. hiervor), dann ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der späteren Röntgenabklärung vom 5. Februar 2018 (Akte M13) anzunehmen, dass Ende November 2017 keine organisch nacheisbaren Befunde mehr auszumachen waren.

5.2.       Damit hat – bei im November 2017 erreichtem medizinischem Endzustand – auf diesen Zeitpunkt hin eine gesonderte Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; siehe auch Erwägung 3.2.3. hiervor).

5.3.       Da es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Sturz vom 28. Februar 2017 um ein leichtes Ereignis gehandelt hat, ist die Adäquanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2.) ohne weiteres zu verneinen.

5.4.       Damit schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Erreichen des medizinischen Endzustandes (November 2017; vgl. Erwägung 4.8. hiervor) keine weiteren Leistungen mehr.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 ist insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis Ende November 2017 die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und gegebenenfalls Taggelder) auszurichten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin bis Ende November 2017 die vorübergehenden Leistungen auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: