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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 30.
September 2019
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.19
Verfügung vom 12. März 2019
Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1993 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ AG angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert (Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1). Am 27.
Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss der Beschreibung im Arztzeugnis UVG
vom 10. Oktober 2018 in einem Club von 6 bis 8 Leuten überfallen und niedergestochen.
Er erlitt dabei einen Hämorrhagischen Schock mit multiplen
Messerstichverletzungen am Kopf, Hals sowie Abdomen und wurde im E____ [...]
notfallmässig operiert (AB A1). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch
seinen Hausarzt Dr. med. F____ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (AB A1). Am
10. Oktober 2018 meldete der Hausarzt den Unfall bei der Beschwerdegegnerin an
(AB A1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen vor (vgl. u.a. AB
A8 und A9), wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinen
Rechtsvertreter B____ beizog (vgl. u. a. AB A10, A11, A12 und A13). Mit E-Mail
vom 20. Januar 2019 und 4. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im
verwaltungsinternen UVG-Verfahren (AB A15 und A16), was die Beschwerdegegnerin
mit E-Mail vom 11. Februar 2019 ablehnte (AB 20). Auf Ersuchen des Vertreters
des Beschwerdeführers hin (vgl. AB A21) erliess die Beschwerdegegnerin am 12.
März 2019 eine entsprechende Verfügung, in welcher sie das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch
Advokat B____ abwies (AB A24).
1.2.
Mit Beschwerde vom 12. April 2019 wird beantragt, die Verfügung vom
12. März 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das
verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Eventuell sei die Verfügung vom 12. März 2019
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat lic. iur. B____
als Vertreter zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Juni
2019 und Duplik vom 17. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten
Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 26. September 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin
die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als
Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 12. März 2019 weist die Beschwerdegegnerin
aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab. Aufgrund der Tatsache,
dass es der Beschwerdegegnerin zurzeit nicht möglich sei, die Leistungspflicht
zu beurteilen, da der genaue Hergang, respektive die Art der Beteiligung des
Beschwerdeführers beim vorliegenden Raufhandel noch nicht klar sei, müssten
zwingend zumindest die Akten der Staatsanwaltschaft mit insbesondere den
Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen abgewartet werden. Angesichts der
– mit Blick auf die Offizialmaxime, wonach der UVG-Versicherer die Abklärungen
zu tätigen habe – hohen Anforderungen an die Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung sei im jetzigen Stadium des Verfahrens eine
Rechtsvertretung sachlich nicht geboten (AB A24).
3.2.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung der Partei drohe, weshalb die Notwendigkeit
einer Rechtsverbeiständung gegeben sei. Vorliegend stehe fest, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 27. Mai 2018 keine Leistungen
erbracht habe, obwohl der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang arbeitsunfähig
und entsprechend auf ein Taggeld angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin möchte
mit der Erbringung von Leistungen sogar bis zum Erlass eines erstinstanzlichen
strafrechtlichen Urteils zuwarten, was längere Zeit in Anspruch nehmen könne.
Der Rechtsvertreter sei im Rahmen einer standesgemässen Mandatsführung dazu
verpflichtet, die Beschwerdegegnerin dazu zu veranlassen, die notwendigen
Abklärungen zeitnah vorzunehmen und insbesondere mit dem Entscheid über die
Leistungspflicht nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Die
offenen Zahlungen seien für den Beschwerdeführer existenzbedrohend und hätten
den entwürdigenden Gang zur Sozialhilfe nach sich gezogen. Im Weiteren bestünden
im Verfahren weitere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Anwalts
erforderten, wie unter anderem die fehlenden Strafakten und der fehlende
Bericht des behandelnden Arztes Dr. G____, die stark verspätete Anmeldung durch
den Arbeitgeber, die allfällige im Raum stehende Leistungskürzung und/oder
Leistungsverweigerung (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019 und Replik vom 17.
Juni 2019).
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat.
4.2.
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im
Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse
es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der
Rechtsprechung besteht im Einspracheverfahren gemäss alt Art. 105 Abs. 1 UVG,
welches wie das Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung Elemente eines
streitigen Verfahrens aufweist, ein unmittelbar aus alt Art. 4 BV fliessender
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der
sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit,
erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen,
mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) ein strenger Massstab anzulegen.
Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu
stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf,
wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig
erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt (BGE 125 V 34, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 408 E. 5a
und BGE 114 V 235 E. 5b).
4.3.
Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine
anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise
unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Diese Rechtsprechung muss auch
auf Verfahren, die sich in einem frühen Stadium befinden, zur Anwendung
gelangen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Anwalt zu diesem Zeitpunkt
noch nicht so viele Aufwendungen getätigt hat wie dies bei einem vollständig
durchgeführten Verfahren der Fall gewesen wäre. Danach ist ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren nur zu bewilligen, wenn die Verhältnisse
es erfordern, während im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
gemäss Art. 61 lit. f ATSG ein solcher Rechtsbeistand schon zu bewilligen ist,
wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2007
[I 113/07]). Unabhängig vom Verfahrensstadium und den vom Anwalt getätigten
Aufwendungen hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Sozialversicherungsverfahren somit ausnahmsweise zu erfolgen. Vorliegend sind
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im „primären“ Verwaltungsverfahren nicht gegeben. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
konkret auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein soll. Vorliegend befindet
sich die Beschwerdegegnerin noch im Abklärungsverfahren. Sie ist aufgrund der
Offizialmaxime verpflichtet, von Amtes wegen alle notwendigen Schritte vorzunehmen,
um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzuklären. Dass die Strafakten
noch nicht vorliegen, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, geht doch
aus den Akten hervor, dass sie um diese ersucht hat (vgl. AB A20). Diesbezüglich
erweist sich somit ein Beistand eines Rechtsvertreters nicht als erforderlich.
Im Weitern stellen sich im vorliegenden Fall - zumindest während des aktuellen
Verfahrensstands - im Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren
tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, so dass eine sachliche Gebotenheit der
unentgeltlichen Verbeiständung verneint werden muss.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit
des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu
Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
abgelehnt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten
Rechtsfrage und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren,
rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von Fr. 1’325.--.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____,
wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: