Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 30. September 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.19

Verfügung vom 12. März 2019

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1993 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1). Am 27. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss der Beschreibung im Arztzeugnis UVG vom 10. Oktober 2018 in einem Club von 6 bis 8 Leuten überfallen und niedergestochen. Er erlitt dabei einen Hämorrhagischen Schock mit multiplen Messerstichverletzungen am Kopf, Hals sowie Abdomen und wurde im E____ [...] notfallmässig operiert (AB A1). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. F____ zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (AB A1). Am 10. Oktober 2018 meldete der Hausarzt den Unfall bei der Beschwerdegegnerin an (AB A1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen vor (vgl. u.a. AB A8 und A9), wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seinen Rechtsvertreter B____ beizog (vgl. u. a. AB A10, A11, A12 und A13). Mit E-Mail vom 20. Januar 2019 und 4. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsinternen UVG-Verfahren (AB A15 und A16), was die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. Februar 2019 ablehnte (AB 20). Auf Ersuchen des Vertreters des Beschwerdeführers hin (vgl. AB A21) erliess die Beschwerdegegnerin am 12. März 2019 eine entsprechende Verfügung, in welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Advokat B____ abwies (AB A24).

1.2.          Mit Beschwerde vom 12. April 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 12. März 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Eventuell sei die Verfügung vom 12. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat lic. iur. B____ als Vertreter zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Juni 2019 und Duplik vom 17. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 26. September 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

 

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

3.                

3.1.          Mit Verfügung vom 12. März 2019 weist die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab. Aufgrund der Tatsache, dass es der Beschwerdegegnerin zurzeit nicht möglich sei, die Leistungspflicht zu beurteilen, da der genaue Hergang, respektive die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers beim vorliegenden Raufhandel noch nicht klar sei, müssten zwingend zumindest die Akten der Staatsanwaltschaft mit insbesondere den Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen abgewartet werden. Angesichts der – mit Blick auf die Offizialmaxime, wonach der UVG-Versicherer die Abklärungen zu tätigen habe – hohen Anforderungen an die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sei im jetzigen Stadium des Verfahrens eine Rechtsvertretung sachlich nicht geboten (AB A24).

3.2.          Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der Partei drohe, weshalb die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung gegeben sei. Vorliegend stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 27. Mai 2018 keine Leistungen erbracht habe, obwohl der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang arbeitsunfähig und entsprechend auf ein Taggeld angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin möchte mit der Erbringung von Leistungen sogar bis zum Erlass eines erstinstanzlichen strafrechtlichen Urteils zuwarten, was längere Zeit in Anspruch nehmen könne. Der Rechtsvertreter sei im Rahmen einer standesgemässen Mandatsführung dazu verpflichtet, die Beschwerdegegnerin dazu zu veranlassen, die notwendigen Abklärungen zeitnah vorzunehmen und insbesondere mit dem Entscheid über die Leistungspflicht nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Die offenen Zahlungen seien für den Beschwerdeführer existenzbedrohend und hätten den entwürdigenden Gang zur Sozialhilfe nach sich gezogen. Im Weiteren bestünden im Verfahren weitere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Anwalts erforderten, wie unter anderem die fehlenden Strafakten und der fehlende Bericht des behandelnden Arztes Dr. G____, die stark verspätete Anmeldung durch den Arbeitgeber, die allfällige im Raum stehende Leistungskürzung und/oder Leistungsverweigerung (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019 und Replik vom 17. Juni 2019).

4.                

4.1.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt hat.

4.2.          Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Rechtsprechung besteht im Einspracheverfahren gemäss alt Art. 105 Abs. 1 UVG, welches wie das Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein unmittelbar aus alt Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 408 E. 5a und BGE 114 V 235 E. 5b).

4.3.          Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass eine anwaltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Diese Rechtsprechung muss auch auf Verfahren, die sich in einem frühen Stadium befinden, zur Anwendung gelangen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Anwalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht so viele Aufwendungen getätigt hat wie dies bei einem vollständig durchgeführten Verfahren der Fall gewesen wäre. Danach ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren nur zu bewilligen, wenn die Verhältnisse es erfordern, während im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. f ATSG ein solcher Rechtsbeistand schon zu bewilligen ist, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2007 [I 113/07]). Unabhängig vom Verfahrensstadium und den vom Anwalt getätigten Aufwendungen hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren somit ausnahmsweise zu erfolgen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im „primären“ Verwaltungsverfahren nicht gegeben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer konkret auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein soll. Vorliegend befindet sich die Beschwerdegegnerin noch im Abklärungsverfahren. Sie ist aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet, von Amtes wegen alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzuklären. Dass die Strafakten noch nicht vorliegen, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, geht doch aus den Akten hervor, dass sie um diese ersucht hat (vgl. AB A20). Diesbezüglich erweist sich somit ein Beistand eines Rechtsvertreters nicht als erforderlich. Im Weitern stellen sich im vorliegenden Fall - zumindest während des aktuellen Verfahrensstands - im Vergleich zu anderen Fällen keine schwierigeren tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, so dass eine sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung verneint werden muss.

4.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgelehnt.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von Fr. 1’325.--.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: