Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.1

Einspracheentscheid vom 20. November 2018

Beweiswert Arztberichte zur Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit 22. September 2015 bei der [...] GmbH, Rheinfelden, als [...] und ist in dieser Eigenschaft bei der B____ AG obligatorisch unfallversichert (UV-Akte 7). Der Beschwerdeführer stürzte am 25. März 2017 auf einer Treppe und verletzte sich dabei die Schulter (Unfallmeldung vom 20. April 2017, UV-Akte 7).

b) Am 29. März 2017 (UV-Akte 1) wurde im C____ Basel (C____) die Verdachtsdiagnose einer Muskelzerrung des Infraspinatus und des Supraspinatus gestellt. Am 30. März 2017 (UV-Akte 3) wurde sodann ebenfalls im C____ ein Status nach Schulterkontusion links und differentialdiagnostisch eine Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert. Die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 10. April 2017 (UV-Akte 5) des linken Schultergelenks zeigte eine langstreckige artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Oberrandläsion der Subscapularissehne sowie ein Splitting der langen Bicepssehne und intraossäre zystisch-degenerative Veränderungen der ventrokaudalen Cavitas glenoidale bei angrenzendem Knorpeldefekt sowie Verplumpung des Labrum glenoidale. Anlässlich der Befundbesprechung vom 21. April 2017 (Beilage zu UV-Akte 24) wurde eine konservative Therapie beschlossen. Der Beschwerdeführer war zunächst ganz arbeitsunfähig (UV-Akte 22 S. 6), seit 14. Mai 2017 noch zu 50 % (UV-Akte 24) und seit 5. Juni 2017 erneut zu 75 % arbeitsunfähig (UV-Akte 38). Ab 1. Juli 2017 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (UV-Akte 38).

c) In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen vor und erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (UV-Akte 30) teilte sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 22. Juni 2017 (UV-Akte 29) ihre Leistungseinstellung mit, da der Status quo ante vel sine am 30. Juni 2017 erreicht worden sei. Es folgten weitere Arztbesuche, wobei mehrfach eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette bzw. eine langstreckige Supraspinatussehnenruptur und Subscapularispartialruptur Lafosse Grad I-II diagnostiziert, eine degenerative Läsion verneint und ein operatives Vorgehen beschlossen wurde (Beilagen zu UV-Akte 45, UV-Akte 49 und 53). Am 16. September 2017 nahm Dr. med. D____ zu den medizinischen Unterlagen Stellung (UV-Akte 45). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (IV-Akte 46) stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2017 ein.

d) Am 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführer an der linken Schulter operiert (Beilage zur UV-Akte 87). Seit 1. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der Funktion als kaufmännischer Angestellter wieder voll arbeitsfähig (Beilage zu UV-Akte 87).

e) Am 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (UV-Akte 56). Nach erneuter Stellungnahme von Dr. med. D____ (UV-Akte 87 und 88) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 (UV-Akte 89) ab.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 beantragt der Beschwerdeführer, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien über den 30. Juni 2017 hinaus bis zum Fallabschluss die Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin zwecks neuer Entscheidung durch eine unabhängige Institution abklären zu lassen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Es findet kein zweiter Schriftenwechsel statt.

III.      

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 1. Juli 2019 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid vom 20. November 2018 (UV-Akte 89) fest, der Status quo sine sei wegen Wegfalls der natürlichen Kausalität am 30. Juni 2017 erreicht worden. Der schulterarthroskopische Eingriff vom 13. November 2017 habe ausschliesslich unfallfremde, degenerative Befunde behoben.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Endzustand sei erst im Nachgang an die Operation vom 13. November 2017 und nach adäquater Rekonvaleszenzzeit eingetreten.

2.3.           Strittig ist die Unfallkausalität der nach dem 30. Juni 2017 geltend gemachten Beschwerden.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.           Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335, 337 E. 1 u. 118 V 286, 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Auch eine Teilursache muss überwiegend wahrscheinlich den Schaden bewirkt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2009, 8C_456/2009, E. 5.1).

3.3.           Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2012, 8C_956/2011, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.           Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.           Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; 122 V 157 E. 1d).

3.6.           Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Beim Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges handelt es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage. Somit liegt die Beweislast dafür beim Unfallversicherer. Er hat den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2015, 8C_570/2014, E. 6.2 mit weiterem Hinweis).

4.                

4.1.           Am 29. März 2017 (UV-Akte 1) begab sich der Beschwerdeführer aufgrund persistierender Schmerzen seit dem Unfall vom 25. März 2017 in das C____. Laut Dr. med. E____, Assistenzärztin Radiologie, seien auf einer Panoramaaufnahme vom 29. März 2017 an der Schulter links geringe degenerative Veränderungen mit leichten Irregularitäten des Glenoids, keine ossären Destruktionen und keine Fraktur feststellbar gewesen. An den Acromioclaviculargelenken (AC-Gelenke) seien beidseits keine ossären Destruktionen und keine Fraktur ersichtlich gewesen. Gleichentags (UV-Akte 2) stellten Dr. rer. nat. F____, Oberärztin, und Dr. med. G____, Assistenzarzt, die Verdachtsdiagnose einer Muskelzerrung des Infraspinatus und Supraspinatus bei Status nach Sturz vom 25. März 2017. Ihrem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vier Tage zuvor die Treppe heruntergefallen und auf den ausgestreckten Arm und auf die linke Schulter gefallen und sei nun aufgrund Schmerzpersistenz vorstellig geworden. Am 30. März 2017 (UV-Akte 3) wurde der Beschwerdeführer erneut im C____ vorstellig. Dr. med. H____, Oberarzt, diagnostizierte einen Status nach Schulterkontusion links am 25. März 2017 sowie differentialdiagnostisch eine Rotatorenmanschettenruptur und meldete den Beschwerdeführer zu einem MRI der linken Schulter an.

4.2.           Im MRI des Schultergelenks links vom 10. April 2017 (UV-Akte 5) sahen Dr. med. I____, stellvertretender Oberarzt, und Dr. med. J____, Oberärztin, eine langstreckige artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine artikularseitige Ruptur im inferioren Anteil der Infraspinatussehne, eine Oberrandläsion der Subscapularissehne, ein Splitting der langen Bicepssehne, intraossäre zystisch-degenerative Veränderungen der ventrokaudalen Cavitas glenoidale bei angrenzendem Knorpeldefekt und eine Verplumpung des Labrum glenoidale.

4.3.           In zwei weiteren Beurteilungen im C____ vom 20. April 2017 und vom 29. Mai 2017 (beide UV-Akte 24) diagnostizierte Dr. med. K____, Oberarzt, eine Supraspinatussehnenruptur gelenkseitig sowie Beteiligung der Infraspinatussehne und kranialem Anteil des Subscapularis nach Unfall vom 25. März 2017. Trotz initial gegebener OP-Indikation sei vorerst ein konservativer Therapieversuch (Physiotherapie) beschlossen worden, da für den Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen aufgrund des möglicherweise zwei- bis dreimonatigen Arbeitsausfalls bzw. der während dieser Zeit notwendigen Ruhigstellung des linken Armes zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mangels freier Termine die Physiotherapie noch nicht habe starten können, habe er per 14. Mai 2017 die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können.

4.4.           Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D____, bejahte am 22. Juni 2017 (UV-Akte 29) unfallfremde Faktoren wegen multipler degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette und einer AC-Arthrose, dies ohne weitere Begründung.

4.5.           Am 26. Juli 2017 (UV-Akte 38) begab sich der Beschwerdeführer erneut ins C____, wo er von Dr. L____ behandelt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer die konservative Therapie inzwischen aufgenommen (15 Sitzungen Physiotherapie) und das Gefühl habe, davon zu profitieren, sei er ab 5. Juni 2017 erneut zu 75 % arbeitsunfähig geworden. Ab 1. Juli 2017 wurde erneut eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Mit Bericht vom 28. Juli 2017 (UV-Akte 40) führte Dr. med. L____ aus, dafür dass beim Beschwerdeführer eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette bestehe, spreche klinisch und anamnestisch, dass die Beschwerden direkt posttraumatisch aufgetreten seien, und diese sich unter konservativer Therapie nur wenig verbesserten. Weiter sei infolge des Unfallmechanismus von einem Translationsmechanismus an der linken Schulter auszugehen, was gut mit dem Befund einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion korreliere. Das MRI zeige zudem keine Ar-throsezeichen und die Beurteilung der Muskulatur würde einem Goutallier 0 entspreche, was gegen vorbestehende degenerative Veränderungen spreche. Infolge des jüngeren Alters des Beschwerdeführers und da sich im Röntgenbild mit 31° ein critical Shoulder Angle (CSA) unter 35° zeige, sei gemäss aktueller Studienlage prä-traumatisch keine asymptomatische Rotatorenmanschettenläsion zu vermuten.

4.6.           PD Dr. med. M____, leitender Arzt, und Dr. med. N____, Assistenzarzt, gehen in ihrem Bericht vom 3. August 2018 (Beilage zu UV-Akte 45) ebenfalls von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenruptur aus, da die Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis bei einer derart ausgeprägten Läsion unwahrscheinlich für eine degenerative Genese sei, sich im MRI keinerlei Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur zeige, ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang zum Sturzereignis bestehe und auch der Sturzmechanismus erklärend für die vorliegende Läsion sei. Überdies zeige sich radiologisch ein CSA von 33°, womit kein zusätzlicher Risikofaktor für eine degenerative Genese vorliege. Da die konservative Therapie zu keiner ausreichenden Besserung der Beschwerden führte, empfehlen die genannten Ärzte ein operatives Vorgehen.

4.7.           Dr. med. D____ nahm am 16. September 2017 (UV-Akte 45) erneut Stellung zur medizinischen Sachlage. Anamnestisch hätten vor dem Unfallereignis keine Hinweise auf eine funktionelle Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer vorgelegen, wobei aber auch nicht gezielt danach gesucht worden sei. Das MRI zeige degenerative Veränderungen, was im MRI-Bericht auch erwähnt worden sei („intraossäre, zystische-degenerative Veränderungen im ventrokaudalen Glenoid bei angrenzendem Knorpeldefekt mit einer Verplumpung des Labrum glenoidale“). Zudem würde die artikularseitige Partialruptur am inferioren Sehnenansatz der Infraspinatussehne auf einen relevanten Vorzustand hinweisen und das Defektmuster der Supraspinatussehne sei atypisch für ein frisches Trauma. Beim angegebenen Traumamechanismus wäre eine full-thickness Ruptur zu erwarten gewesen; diese liege jedoch nicht vor. Aktuelle wissenschaftliche Berichte würden zweifelsfrei belegen, dass klinisch asymptomatische Schultern häufig radiologische Veränderungen aufweisen würden. Zudem würden auch andere Publikationen zeigen, dass die Prävalenz von Rotatorenmanschettenläsionen in der Bevölkerung hoch sei und asymptomatische Rupturen doppelt so häufig seien wie symptomatische Rupturen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als Raucher eine höhere Inzidenz für Rotatorenmanschettenläsionen aufweise. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette sei weiter inhomogen, da die Veränderung an der Supraspinatussehne artikularseitig und nicht durchgehend sei (sog. PASTA Läsion). Dies sei typisch für eine chronisch-degenerativ veränderte Sehne. Insofern sei die Wahrscheinlichkeit ausserordentlich gering, dass die genannten Veränderungen, insbesondere die PASTA Läsion in der vorhandenen Ausdehnung, durch ein einmaliges Ereignis – wie im Unfallablauf beschrieben – verursacht worden seien. Im Übrigen weise der nur sehr geringe Verfettungsgrad der Muskulatur darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Schädigungen der Rotatorenmanschette eine gute Schulterfunktionalität gehabt habe. Unfallkausal sei einzig eine Schulterkontusion links, die zu einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung geführt habe. Der Status quo ante sei per 30. Juni 2017 wieder erreicht worden.

4.8.           Der Beschwerdeführer sprach sich am 20. Oktober 2017 (UV-Akte 49) für ein operatives Vorgehen aus, da er nun auch nachts Schmerzen verspüre und im Alltag zunehmend eingeschränkt sei. Am 13. November 2017 (UV-Akte 53 u. Beilage zu UV-Akte 87) führte PD Dr. med. M____ eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit subpektoraler Tenodese durch. Anlässlich der Operation habe die Supraspinatussehne eine ausgedehnte Partialruptur gezeigt, welche fast den kompletten mediolateralen Sehnendurchmesser miteinbezogen habe, wobei der craniale Infraspinatus mitbetroffen gewesen sei. Der glenoidale Knorpel sei intakt gewesen. Operationsdiagnostisch wurde eine langstreckige Supraspinatussehnenruptur und Subscapularispartialruptur Lafosse Grad I-II der Schulter links festgestellt. Im Nachgang an die Operation sei ein zufriedenstellender Verlauf zu verzeichnen gewesen (UV-Akte 57, 80 u. Beilage zu 87). Der Beschwerdeführer sei schnell schmerzfrei geworden und habe seine gewohnten Hobbies (Golfspielen und Tennis) rasch wieder aufnehmen können. Seit 1. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen.

4.9.           Dr. med. D____ nahm am 13. November 2018 (UV-Akte 88) ein weiteres Mal Stellung zu den aktuellen medizinischen Akten. Im Operationsbericht vom 13. November 2017 seien intraoperativ praktisch alle Befunde bestätigt worden, die anlässlich der MR-Topografie am 10. April 2017 erhoben worden seien. Hinsichtlich der Argumente von Dr. med. L____ vom 28. Juli 2017 (vgl. dazu UV-Akte 40) führte er aus, gemäss MR-Bericht hätten erosive Substanzdefekte im kaudalen Anteil der Cavitas glenoidalis mit zystischen, intraossär gelegenen Veränderungen und fokalem Knorpeldefekt bestanden. Das AC-Gelenk weise eine Kapselhypertrophie auf und auch die Veränderungen an der Rotatorenmanschette selber, insbesondere die langstreckigen Teilrisse und die ebenfalls langstreckige Aufsplitterung der langen Bizepssehne mit Subluxation nach kaudal, seien allesamt Zeichen nicht frischer, degenerativer Läsionen. Dr. med. L____ würde unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Publikation suggerieren, dass zwischen dem CSA und asymptomatischen Rotatorenmanschettenschäden ein klarer Zusammenhang bestehe. Diese Aussage werde in der zitierten Studie jedoch gar nie gemacht. Die genannte Studie würde lediglich von einer gewissen, nicht weiter quantifizierten Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch von einer hohen Wahrscheinlichkeit sprechen. Im Übrigen sei die fragliche Studie aufgrund des Durchschnittsalters der untersuchten Personen (65 J.) auf den Beschwerdeführer (im Unfallzeitpunkt 53 J.) mit nachweisbar ostearthrotischen Veränderungen und Veränderungen am glenohumeralen Gelenk nicht anwendbar. Die aktualisierten medizinischen Unterlagen würden somit die Faktenlage bestätigen, wie sie bereits am 19. September 2017 (UV-Akte 45) bestanden habe.

5.                

5.1.           Der Leistungseinstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Einschätzungen von Dr. med. D____, der nach Befassung mit den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzteschaft die dokumentierten Befunde als degenerativ und nicht traumatisch bedingt erachtete. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, liegen mit den Stellungnahmen von Dr. med. D____ jedoch keine ausreichend schlüssigen, nachvollziehbar begründeten sowie in sich widerspruchsfreien Berichte vor, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Entfall der Unfallkausalität per 30. Juni 2017 anzunehmen. Vielmehr sprechen mehrere Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer durch den Treppensturz vom 25. März 2017 eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter erlitt.

5.2.           Anamnestisch bestanden keine Hinweise auf eine funktionelle Beeinträchtigung der linken Schulter. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall zweifelsohne beschwerdefrei, da er als Linkshänder mühelos Tennis, Tischtennis, Cinelle und Golf spielte. Die Beschwerden sind unmittelbar nach dem Sturz aufgetreten, bei dem Sturz fiel er auf den ausgestreckten linken Arm (UV-Akte 40, 45, insbesondere S. 4/8, Beilage zu 45, 80 u. 88). Obwohl beim Beschwerdeführer im MRI geringe degenerative Veränderungen festgestellt werden konnten (UV-Akte 1, 2 u. 5), finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass diese das altersadäquate Mass überstiegen hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. D____ gestützt auf die Akten zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer würden multiple degenerative Veränderungen vorliegen (UV-Akte 29) und anlässlich der im MRI und mittels Operation erhobenen Befunde würde es sich – bis auf eine Schulterkontusion links – um nicht unfallbedingte, degenerative Befunde handeln (UV-Akte 45 u. 88). Vielmehr ist der Meinung der behandelnden Ärzte zu folgen, wonach eine derart ausgeprägte Läsion, wie beim Beschwerdeführer festgestellt (UV-Akte 5, 24, 38, 40, 49, 53, Beilage UV-Akte 87), unwahrscheinlich ist für eine aussschliesslich degenerative Genese (Beilage zu UV-Akte 45) mit einer Beschwerdesymptomatik unmittelbar im Anschluss an einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Wenn Dr. med. D____ im Bericht vom 16. September 2017 darauf hinweist, dass asymptomatische Rupturen doppelt so häufig seien wie symptomatische, so sind dies in erster Linie doch allgemeine Feststellungen und er liess dabei unberücksichtigt, dass die Beschwerden unmittelbar nach dem Sturz auftraten. Dies kann nicht vollkommen ausser Acht gelassen werden. Zwar ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015 E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Dr. med. M____ führte im Bericht vom 3. August 2018 aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer derart ausgeprägten Ruptur keine Beschwerden vor dem Sturz gehabt hätte, das MRI zeige keine Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur, es bestehe ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang mit dem Sturzmechanismus und der Sturzmechanismus sei erklärend für diese Läsion. Diese Erklärungen sind nicht völlig von der Hand zu weisen. Es ist darauf zu verweisen, dass ohnehin eine Teilkausalität zur Bejahung der Unfallkausalität ausreicht (siehe oben Erw. 3.2.) und dass bei versicherungsinternen Berichten - bei Dr. med. D____ handelt es sich um den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin - ohnehin strenge Anforderungen an deren Beweiswert zu stellen sind. Weiter ist die Argumentation von Dr. med. D____, aus dem sehr geringen Verfettungsgrad der Muskulatur sei zu schliessen, der Beschwerdeführer habe auch mit den (angeblich) vorhandenen Schädigungen der Rotatorenmanschette eine gute Schulterfunktionalität gehabt (UV-Akte 45, S. 5/8), nicht zielführend, denn sie erklärt nicht, ob beim Sturz eine Ruptur stattgefunden hat oder nicht. Denn auch bereits vorhandene Schädigungen schliessen eine Ruptur bei einem Sturz auf den ausgestreckten Arm nicht aus. Ein Goutallier 0 bzw. eine lediglich geringe Verfettung ist vielmehr ein Indiz gegen eine degenerative Genese und somit für eine traumatische Läsion (UV-Akte 5, 40 u. Beilage zu 45).

5.3.           Auch wenn der Beschwerdeführer relevante degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette aufweisen sollte, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Ruptur überhaupt oder eine Ruptur in diesem Ausmass ohne den Sturz stattgefunden hätte. Zwar wird eine gesunde Sehne selten bei einem Unfall oder Stoss reissen. Jedoch bei einer vorgeschädigten Supraspinatussehne genügt bereits ein plötzliches Abstützen mit den Händen, wie etwa bei einem Sturz. Bei einer degenerativ bedingten Ruptur der Supraspinatussehne treten die Beschwerden nach und nach auf. Dieser allmähliche Schmerzbeginn spiegelt die Ursache der Schäden wieder, nämlich ein kontinuierliches Aufreissen der Rotatorenmanschette. Die Ruptur schreitet oft als Teil des individuellen Alterungsprozesses voran. Charakteristisch für die Ruptur der Rotatorenmanschette sind vor allem Beschwerden beim Heben des Armes. Wenn der Patient den Arm vom Körper weg in die horizontale Ebene bewegt, wird die dabei benötigte Muskelkraft vor allem über die Supraspinatussehne übertragen. Bei Schäden ist diese Bewegung schmerzhaft. Die Kraftentwicklung in diese Richtung ist stark beeinträchtigt (https://gelenk-klinik.de/schulter/rotatorenmanschette-schulter-muskel-und-sehnenverletzungen.html, abgefragt am 21. August 2019). In solchen Fällen empfindet der Patient zunächst eine Kraftlosigkeit des Armes. Die Schmerzen treten bei verschiedenen Bewegungen auf, weshalb der Patient in der Regel anfängt, schmerzhafte Bewegungen zu vermeiden. Eine Schonhaltung entsteht. (www.orthozentrum.ch/de/Schulter-Ellbogen-Hand/Rotatorenmanschettenruptur-und-Impingementsyndrom, abgefragt am 21. August 2019) Dr. med. L____ hielt im Bericht vom 28. Juli 2017 (UV-Akte 40) fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Unfalltag bezüglich der linken Schulter komplett beschwerdefrei gewesen. Er habe regelmässig Tennis und Tischtennis spielen können ohne jeweils Beschwerden zu haben. Die Beschwerden hätten zeitlich ein direktes Korrelat mit dem Unfall und seien direkt posttraumatisch aufgetreten. Es gibt keinen Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere beim Tennisspielen aufgrund der dafür notwendigen Armbewegungen Schmerzen verspüren müssen, wenn die Rotatorenmanschette bereits vor dem Sturz so stark degenerativ verändert gewesen wäre, dass die entsprechende operative Versorgung der Rotatorenmanschette nicht mehr als (teil)unfallkausal angesehen werden kann. Was der Vertrauensarzt Dr. med. D____ mit seiner Bemerkung, anamnestisch hätten vor dem Unfallereignis keine Hinweise auf eine funktionelle Beeinträchtigung vorgelegen, wobei aber auch nicht gezielt danach gesucht worden sei, aussagen möchte, ist unklar. Einerseits ist diese Aussage tendenziös, denn sie suggeriert das Vorhandensein einer massiven degenerativen Veränderung, andererseits bestand offensichtlich auch keine Notwendigkeit nach einer gezielten Suche von funktionellen Beeinträchtigungen, da der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei war und als Linkshänder ohne Probleme Tennis und Tischtennis spielen konnte. Bei einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenruptur hätte sich das allmähliche Aufreissen der Rotatorenmanschette durch Schmerzen, insbesondere beim Sport, bemerkbar machen müssen. Zusammenfassend sprechen insbesondere der Unfallmechanismus, das ausgeprägte Mass der Läsion, die völlige Beschwerdefreiheit vor dem Unfall trotz schulterbeanspruchenden Sports und das Auftreten der Beschwerdesymptomatik unmittelbar im Anschluss an den Sturz für eine unfallbedingte Rotatorenmanschettenruptur. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Rotatorenmanschette beim Sturz am 25. März 2017 gerissen bzw. weiter gerissen. Da die konservative Therapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, war die Operation notwendig, um die durch den Sturz hervorgerufenen Schäden zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Fallabschluss am 30. Juni 2017 den Fall zu früh abgeschlossen. Die unfallbedingte Ursache des Gesundheitsschadens hat ihre kausale Bedeutung erst am 1. Februar 2018 verloren, als der Beschwerdeführer im Nachgang zur Operation wieder voll arbeitsfähig war.

5.4.           Vor diesem Hintergrund war die beim Beschwerdeführer festgestellte Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatischer Natur. Da sich im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), ist vorliegend rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die hiervor genannten Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren. Da der Beschwerdeführer nach der Operation vom 13. November 2017 und adäquater Rekonvaleszenzzeit beschwerdefrei und wieder zu 100 % arbeitsfähig war, ist zu diesem Zeitpunkt (1. Februar 2018) zweifelsfrei der Status quo sine vel ante erreicht. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die gesetzlichen Leistungen nach UVG bis zum 31. Januar 2018 zu erbringen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3.           Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht jedoch durch keinen Anwalt vertreten. Sowohl seine Auslagen wie auch sein persönlicher Arbeitsaufwand dürfte nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich deshalb eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Er konnte sich nämlich weitgehend auf die Ausführungen in seiner Einsprache vom 27. November 2017 stützen. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2018 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: