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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin
Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.1
Einspracheentscheid vom 20.
November 2018
Beweiswert Arztberichte zur
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit 22. September 2015 bei
der [...] GmbH, Rheinfelden, als [...] und ist in dieser Eigenschaft bei der B____
AG obligatorisch unfallversichert (UV-Akte 7). Der Beschwerdeführer stürzte
am 25. März 2017 auf einer Treppe und verletzte sich dabei die Schulter (Unfallmeldung
vom 20. April 2017, UV-Akte 7).
b) Am 29. März 2017 (UV-Akte 1) wurde im C____ Basel (C____)
die Verdachtsdiagnose einer Muskelzerrung des Infraspinatus und des
Supraspinatus gestellt. Am 30. März 2017 (UV-Akte 3) wurde sodann ebenfalls im C____
ein Status nach Schulterkontusion links und differentialdiagnostisch eine Rotatorenmanschettenruptur
diagnostiziert. Die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 10. April 2017 (UV-Akte
5) des linken Schultergelenks zeigte eine langstreckige artikularseitige Partialruptur
der Supraspinatussehne, eine Oberrandläsion der Subscapularissehne sowie ein
Splitting der langen Bicepssehne und intraossäre zystisch-degenerative
Veränderungen der ventrokaudalen Cavitas glenoidale bei angrenzendem
Knorpeldefekt sowie Verplumpung des Labrum glenoidale. Anlässlich der
Befundbesprechung vom 21. April 2017 (Beilage zu UV-Akte 24) wurde eine
konservative Therapie beschlossen. Der Beschwerdeführer war zunächst ganz
arbeitsunfähig (UV-Akte 22 S. 6), seit 14. Mai 2017 noch zu 50 % (UV-Akte
24) und seit 5. Juni 2017 erneut zu 75 % arbeitsunfähig (UV-Akte 38). Ab
1. Juli 2017 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert
(UV-Akte 38).
c) In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen vor und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017
(UV-Akte 30) teilte sie dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Bericht
ihres beratenden Arztes Dr. med. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 22.
Juni 2017 (UV-Akte 29) ihre Leistungseinstellung mit, da der Status quo ante
vel sine am 30. Juni 2017 erreicht worden sei. Es folgten weitere Arztbesuche,
wobei mehrfach eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette bzw. eine
langstreckige Supraspinatussehnenruptur und Subscapularispartialruptur Lafosse
Grad I-II diagnostiziert, eine degenerative Läsion verneint und ein operatives
Vorgehen beschlossen wurde (Beilagen zu UV-Akte 45, UV-Akte 49 und 53). Am 16.
September 2017 nahm Dr. med. D____ zu den medizinischen Unterlagen Stellung (UV-Akte
45). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 (IV-Akte 46) stellte die
Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2017 ein.
d) Am 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführer an der
linken Schulter operiert (Beilage zur UV-Akte 87). Seit 1. Februar 2018 war der
Beschwerdeführer in der Funktion als kaufmännischer Angestellter wieder voll
arbeitsfähig (Beilage zu UV-Akte 87).
e) Am 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
(UV-Akte 56). Nach erneuter Stellungnahme von Dr. med. D____ (UV-Akte 87 und 88)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20.
November 2018 (UV-Akte 89) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 beantragt der Beschwerdeführer,
in Aufhebung des Einspracheentscheides seien über den 30. Juni 2017 hinaus bis
zum Fallabschluss die Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei der
medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin zwecks neuer
Entscheidung durch eine unabhängige Institution abklären zu lassen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Es findet kein zweiter Schriftenwechsel statt.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet am 1. Juli 2019 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid vom 20. November
2018 (UV-Akte 89) fest, der Status quo sine sei wegen Wegfalls der natürlichen
Kausalität am 30. Juni 2017 erreicht worden. Der schulterarthroskopische
Eingriff vom 13. November 2017 habe ausschliesslich unfallfremde, degenerative
Befunde behoben.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Endzustand sei
erst im Nachgang an die Operation vom 13. November 2017 und nach adäquater
Rekonvaleszenzzeit eingetreten.
2.3.
Strittig ist die Unfallkausalität der nach dem 30. Juni 2017 geltend
gemachten Beschwerden.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
3.2.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu
einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen
im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht
werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129
V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335, 337 E. 1 u. 118 V 286, 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung
eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Auch eine Teilursache muss
überwiegend wahrscheinlich den Schaden bewirkt haben (Urteil des Bundesgerichts
vom 28. Juli 2009, 8C_456/2009, E. 5.1).
3.3.
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht
entfällt, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des
Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Mit dem Erreichen des
Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte
Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative
Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2012, 8C_956/2011,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende
Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5.
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor
dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne
medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4; 122 V 157 E. 1d).
3.6.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht
hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5b mit weiteren
Hinweisen). Beim Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges handelt es sich um
eine anspruchsaufhebende Tatfrage. Somit liegt die Beweislast dafür beim
Unfallversicherer. Er hat den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
März 2015, 8C_570/2014, E. 6.2 mit weiterem Hinweis).
4.
4.1.
Am 29. März 2017 (UV-Akte 1) begab sich der Beschwerdeführer
aufgrund persistierender Schmerzen seit dem Unfall vom 25. März 2017 in das C____.
Laut Dr. med. E____, Assistenzärztin Radiologie, seien auf einer
Panoramaaufnahme vom 29. März 2017 an der Schulter links geringe degenerative
Veränderungen mit leichten Irregularitäten des Glenoids, keine ossären
Destruktionen und keine Fraktur feststellbar gewesen. An den
Acromioclaviculargelenken (AC-Gelenke) seien beidseits keine ossären
Destruktionen und keine Fraktur ersichtlich gewesen. Gleichentags (UV-Akte 2) stellten
Dr. rer. nat. F____, Oberärztin, und Dr. med. G____, Assistenzarzt, die
Verdachtsdiagnose einer Muskelzerrung des Infraspinatus und Supraspinatus bei
Status nach Sturz vom 25. März 2017. Ihrem Bericht ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei vier Tage zuvor die Treppe heruntergefallen und auf den
ausgestreckten Arm und auf die linke Schulter gefallen und sei nun aufgrund
Schmerzpersistenz vorstellig geworden. Am 30. März 2017 (UV-Akte 3) wurde der
Beschwerdeführer erneut im C____ vorstellig. Dr. med. H____, Oberarzt, diagnostizierte
einen Status nach Schulterkontusion links am 25. März 2017 sowie differentialdiagnostisch
eine Rotatorenmanschettenruptur und meldete den Beschwerdeführer zu einem MRI
der linken Schulter an.
4.2.
Im MRI des Schultergelenks links vom 10. April 2017 (UV-Akte 5) sahen
Dr. med. I____, stellvertretender Oberarzt, und Dr. med. J____, Oberärztin, eine
langstreckige artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine artikularseitige
Ruptur im inferioren Anteil der Infraspinatussehne, eine Oberrandläsion der
Subscapularissehne, ein Splitting der langen Bicepssehne, intraossäre
zystisch-degenerative Veränderungen der ventrokaudalen Cavitas glenoidale bei
angrenzendem Knorpeldefekt und eine Verplumpung des Labrum glenoidale.
4.3.
In zwei weiteren Beurteilungen im C____ vom 20. April 2017 und vom 29.
Mai 2017 (beide UV-Akte 24) diagnostizierte Dr. med. K____, Oberarzt, eine Supraspinatussehnenruptur
gelenkseitig sowie Beteiligung der Infraspinatussehne und kranialem Anteil des
Subscapularis nach Unfall vom 25. März 2017. Trotz initial gegebener
OP-Indikation sei vorerst ein konservativer Therapieversuch (Physiotherapie)
beschlossen worden, da für den Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen
aufgrund des möglicherweise zwei- bis dreimonatigen Arbeitsausfalls bzw. der während
dieser Zeit notwendigen Ruhigstellung des linken Armes zum damaligen Zeitpunkt
nicht in Frage gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mangels freier Termine
die Physiotherapie noch nicht habe starten können, habe er per 14. Mai 2017 die
Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen können.
4.4.
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D____, bejahte
am 22. Juni 2017 (UV-Akte 29) unfallfremde Faktoren wegen multipler
degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette und einer AC-Arthrose, dies
ohne weitere Begründung.
4.5.
Am 26. Juli 2017 (UV-Akte 38) begab sich der Beschwerdeführer erneut
ins C____, wo er von Dr. L____ behandelt wurde. Obwohl der Beschwerdeführer die
konservative Therapie inzwischen aufgenommen (15 Sitzungen Physiotherapie) und
das Gefühl habe, davon zu profitieren, sei er ab 5. Juni 2017 erneut zu 75 %
arbeitsunfähig geworden. Ab 1. Juli 2017 wurde erneut eine Arbeitsfähigkeit von
50 % attestiert. Mit Bericht vom 28. Juli 2017 (UV-Akte 40) führte Dr. med.
L____ aus, dafür dass beim Beschwerdeführer eine traumatische Läsion der
Rotatorenmanschette bestehe, spreche klinisch und anamnestisch, dass die
Beschwerden direkt posttraumatisch aufgetreten seien, und diese sich unter
konservativer Therapie nur wenig verbesserten. Weiter sei infolge des
Unfallmechanismus von einem Translationsmechanismus an der linken Schulter
auszugehen, was gut mit dem Befund einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion
korreliere. Das MRI zeige zudem keine Ar-throsezeichen und die Beurteilung der
Muskulatur würde einem Goutallier 0 entspreche, was gegen vorbestehende degenerative
Veränderungen spreche. Infolge des jüngeren Alters des Beschwerdeführers und da
sich im Röntgenbild mit 31° ein critical Shoulder Angle (CSA) unter 35° zeige,
sei gemäss aktueller Studienlage prä-traumatisch keine asymptomatische Rotatorenmanschettenläsion
zu vermuten.
4.6.
PD Dr. med. M____, leitender Arzt, und Dr. med. N____,
Assistenzarzt, gehen in ihrem Bericht vom 3. August 2018 (Beilage zu UV-Akte
45) ebenfalls von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden
traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenruptur aus, da die Beschwerdefreiheit
des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis bei einer derart ausgeprägten
Läsion unwahrscheinlich für eine degenerative Genese sei, sich im MRI keinerlei
Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur zeige, ein deutlicher zeitlicher
Zusammenhang zum Sturzereignis bestehe und auch der Sturzmechanismus erklärend
für die vorliegende Läsion sei. Überdies zeige sich radiologisch ein CSA von
33°, womit kein zusätzlicher Risikofaktor für eine degenerative Genese
vorliege. Da die konservative Therapie zu keiner ausreichenden Besserung der
Beschwerden führte, empfehlen die genannten Ärzte ein operatives Vorgehen.
4.7.
Dr. med. D____ nahm am 16. September 2017 (UV-Akte 45) erneut
Stellung zur medizinischen Sachlage. Anamnestisch hätten vor dem Unfallereignis
keine Hinweise auf eine funktionelle Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer
vorgelegen, wobei aber auch nicht gezielt danach gesucht worden sei. Das MRI
zeige degenerative Veränderungen, was im MRI-Bericht auch erwähnt worden sei („intraossäre,
zystische-degenerative Veränderungen im ventrokaudalen Glenoid bei angrenzendem
Knorpeldefekt mit einer Verplumpung des Labrum glenoidale“). Zudem würde die artikularseitige
Partialruptur am inferioren Sehnenansatz der Infraspinatussehne auf einen
relevanten Vorzustand hinweisen und das Defektmuster der Supraspinatussehne sei
atypisch für ein frisches Trauma. Beim angegebenen Traumamechanismus wäre eine
full-thickness Ruptur zu erwarten gewesen; diese liege jedoch nicht vor. Aktuelle
wissenschaftliche Berichte würden zweifelsfrei belegen, dass klinisch
asymptomatische Schultern häufig radiologische Veränderungen aufweisen würden. Zudem
würden auch andere Publikationen zeigen, dass die Prävalenz von Rotatorenmanschettenläsionen
in der Bevölkerung hoch sei und asymptomatische Rupturen doppelt so häufig
seien wie symptomatische Rupturen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer als
Raucher eine höhere Inzidenz für Rotatorenmanschettenläsionen aufweise. Die
beim Beschwerdeführer vorliegende Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette sei weiter
inhomogen, da die Veränderung an der Supraspinatussehne artikularseitig und
nicht durchgehend sei (sog. PASTA Läsion). Dies sei typisch für eine chronisch-degenerativ
veränderte Sehne. Insofern sei die Wahrscheinlichkeit ausserordentlich gering,
dass die genannten Veränderungen, insbesondere die PASTA Läsion in der
vorhandenen Ausdehnung, durch ein einmaliges Ereignis – wie im Unfallablauf
beschrieben – verursacht worden seien. Im Übrigen weise der nur sehr geringe Verfettungsgrad
der Muskulatur darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den vorhandenen
Schädigungen der Rotatorenmanschette eine gute Schulterfunktionalität gehabt
habe. Unfallkausal sei einzig eine Schulterkontusion links, die zu einer
vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung geführt habe. Der Status quo
ante sei per 30. Juni 2017 wieder erreicht worden.
4.8.
Der Beschwerdeführer sprach sich am 20. Oktober 2017 (UV-Akte 49)
für ein operatives Vorgehen aus, da er nun auch nachts Schmerzen verspüre und im
Alltag zunehmend eingeschränkt sei. Am 13. November 2017 (UV-Akte 53 u. Beilage
zu UV-Akte 87) führte PD Dr. med. M____ eine arthroskopische
Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit subpektoraler Tenodese durch. Anlässlich
der Operation habe die Supraspinatussehne eine ausgedehnte Partialruptur
gezeigt, welche fast den kompletten mediolateralen Sehnendurchmesser miteinbezogen
habe, wobei der craniale Infraspinatus mitbetroffen gewesen sei. Der glenoidale
Knorpel sei intakt gewesen. Operationsdiagnostisch wurde eine langstreckige
Supraspinatussehnenruptur und Subscapularispartialruptur Lafosse Grad I-II der
Schulter links festgestellt. Im Nachgang an die Operation sei ein
zufriedenstellender Verlauf zu verzeichnen gewesen (UV-Akte 57, 80 u. Beilage
zu 87). Der Beschwerdeführer sei schnell schmerzfrei geworden und habe seine
gewohnten Hobbies (Golfspielen und Tennis) rasch wieder aufnehmen können. Seit
1. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen.
4.9.
Dr. med. D____ nahm am 13. November 2018 (UV-Akte 88) ein weiteres
Mal Stellung zu den aktuellen medizinischen Akten. Im Operationsbericht vom 13.
November 2017 seien intraoperativ praktisch alle Befunde bestätigt worden, die
anlässlich der MR-Topografie am 10. April 2017 erhoben worden seien. Hinsichtlich
der Argumente von Dr. med. L____ vom 28. Juli 2017 (vgl. dazu UV-Akte 40) führte
er aus, gemäss MR-Bericht hätten erosive Substanzdefekte im kaudalen Anteil der
Cavitas glenoidalis mit zystischen, intraossär gelegenen Veränderungen und
fokalem Knorpeldefekt bestanden. Das AC-Gelenk weise eine Kapselhypertrophie
auf und auch die Veränderungen an der Rotatorenmanschette selber, insbesondere
die langstreckigen Teilrisse und die ebenfalls langstreckige Aufsplitterung der
langen Bizepssehne mit Subluxation nach kaudal, seien allesamt Zeichen nicht
frischer, degenerativer Läsionen. Dr. med. L____ würde unter Bezugnahme auf eine
wissenschaftliche Publikation suggerieren, dass zwischen dem CSA und
asymptomatischen Rotatorenmanschettenschäden ein klarer Zusammenhang bestehe.
Diese Aussage werde in der zitierten Studie jedoch gar nie gemacht. Die genannte
Studie würde lediglich von einer gewissen, nicht weiter quantifizierten
Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch von einer hohen Wahrscheinlichkeit sprechen.
Im Übrigen sei die fragliche Studie aufgrund des Durchschnittsalters der
untersuchten Personen (65 J.) auf den Beschwerdeführer (im Unfallzeitpunkt 53
J.) mit nachweisbar ostearthrotischen Veränderungen und Veränderungen am
glenohumeralen Gelenk nicht anwendbar. Die aktualisierten medizinischen
Unterlagen würden somit die Faktenlage bestätigen, wie sie bereits am 19.
September 2017 (UV-Akte 45) bestanden habe.
5.
5.1.
Der Leistungseinstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin stützt
sich auf die Einschätzungen von Dr. med. D____, der nach Befassung mit den
medizinischen Berichten der behandelnden Ärzteschaft die dokumentierten Befunde
als degenerativ und nicht traumatisch bedingt erachtete. Wie nachfolgende
Ausführungen zeigen, liegen mit den Stellungnahmen von Dr. med. D____ jedoch
keine ausreichend schlüssigen, nachvollziehbar begründeten sowie in sich
widerspruchsfreien Berichte vor, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit den Entfall der Unfallkausalität per 30. Juni 2017 anzunehmen.
Vielmehr sprechen mehrere Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer durch den
Treppensturz vom 25. März 2017 eine Rotatorenmanschettenruptur der linken
Schulter erlitt.
5.2.
Anamnestisch bestanden keine Hinweise auf eine funktionelle
Beeinträchtigung der linken Schulter. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall
zweifelsohne beschwerdefrei, da er als Linkshänder mühelos Tennis, Tischtennis,
Cinelle und Golf spielte. Die Beschwerden sind unmittelbar nach dem Sturz
aufgetreten, bei dem Sturz fiel er auf den ausgestreckten linken Arm (UV-Akte
40, 45, insbesondere S. 4/8, Beilage zu 45, 80 u. 88). Obwohl beim Beschwerdeführer
im MRI geringe degenerative Veränderungen festgestellt werden konnten (UV-Akte
1, 2 u. 5), finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass diese das
altersadäquate Mass überstiegen hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Dr.
med. D____ gestützt auf die Akten zum Schluss kommt, beim Beschwerdeführer würden
multiple degenerative Veränderungen vorliegen (UV-Akte 29) und anlässlich der
im MRI und mittels Operation erhobenen Befunde würde es sich – bis auf eine
Schulterkontusion links – um nicht unfallbedingte, degenerative Befunde handeln
(UV-Akte 45 u. 88). Vielmehr ist der Meinung der behandelnden Ärzte zu folgen,
wonach eine derart ausgeprägte Läsion, wie beim Beschwerdeführer festgestellt
(UV-Akte 5, 24, 38, 40, 49, 53, Beilage UV-Akte 87), unwahrscheinlich ist für
eine aussschliesslich degenerative Genese (Beilage zu UV-Akte 45) mit einer
Beschwerdesymptomatik unmittelbar im Anschluss an einen Sturz auf den
ausgestreckten Arm. Wenn Dr. med. D____ im Bericht vom 16. September 2017
darauf hinweist, dass asymptomatische Rupturen doppelt so häufig seien wie
symptomatische, so sind dies in erster Linie doch allgemeine Feststellungen und
er liess dabei unberücksichtigt, dass die Beschwerden unmittelbar nach dem
Sturz auftraten. Dies kann nicht vollkommen ausser Acht gelassen werden. Zwar
ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in
erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Ärztliche
Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten
(vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter
hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75, 8C_354/2015
E. 7.2; 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1; 2008 UV Nr. 11 S. 34, U
290/06 E. 4.2.3). Dr. med. M____ führte im Bericht vom 3. August 2018 aus, dass
es unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer derart ausgeprägten
Ruptur keine Beschwerden vor dem Sturz gehabt hätte, das MRI zeige keine
Verfettung der Rotatorenmanschettenmuskulatur, es bestehe ein deutlicher
zeitlicher Zusammenhang mit dem Sturzmechanismus und der Sturzmechanismus sei
erklärend für diese Läsion. Diese Erklärungen sind nicht völlig von der Hand zu
weisen. Es ist darauf zu verweisen, dass ohnehin eine Teilkausalität zur Bejahung
der Unfallkausalität ausreicht (siehe oben Erw. 3.2.) und dass bei
versicherungsinternen Berichten - bei Dr. med. D____ handelt es sich um den
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin - ohnehin strenge Anforderungen an deren Beweiswert
zu stellen sind. Weiter ist die Argumentation von Dr. med. D____, aus dem sehr
geringen Verfettungsgrad der Muskulatur sei zu schliessen, der Beschwerdeführer
habe auch mit den (angeblich) vorhandenen Schädigungen der Rotatorenmanschette
eine gute Schulterfunktionalität gehabt (UV-Akte 45, S. 5/8), nicht zielführend,
denn sie erklärt nicht, ob beim Sturz eine Ruptur stattgefunden hat oder nicht.
Denn auch bereits vorhandene Schädigungen schliessen eine Ruptur bei einem
Sturz auf den ausgestreckten Arm nicht aus. Ein Goutallier 0 bzw. eine lediglich
geringe Verfettung ist vielmehr ein Indiz gegen eine degenerative Genese und
somit für eine traumatische Läsion (UV-Akte 5, 40 u. Beilage zu 45).
5.3.
Auch wenn der Beschwerdeführer relevante degenerative Veränderungen
an der Rotatorenmanschette aufweisen sollte, so kann daraus nicht geschlossen
werden, dass eine Ruptur überhaupt oder eine Ruptur in diesem Ausmass ohne den
Sturz stattgefunden hätte. Zwar wird eine gesunde Sehne selten bei einem Unfall
oder Stoss reissen. Jedoch bei einer vorgeschädigten Supraspinatussehne genügt
bereits ein plötzliches Abstützen mit den Händen, wie etwa bei einem Sturz. Bei
einer degenerativ bedingten Ruptur der Supraspinatussehne treten die
Beschwerden nach und nach auf. Dieser allmähliche Schmerzbeginn spiegelt die
Ursache der Schäden wieder, nämlich ein kontinuierliches Aufreissen der
Rotatorenmanschette. Die Ruptur schreitet oft als Teil des individuellen
Alterungsprozesses voran. Charakteristisch für die Ruptur der
Rotatorenmanschette sind vor allem Beschwerden beim Heben des Armes. Wenn der
Patient den Arm vom Körper weg in die horizontale Ebene bewegt, wird die dabei
benötigte Muskelkraft vor allem über die Supraspinatussehne übertragen. Bei
Schäden ist diese Bewegung schmerzhaft. Die Kraftentwicklung in diese Richtung
ist stark beeinträchtigt (https://gelenk-klinik.de/schulter/rotatorenmanschette-schulter-muskel-und-sehnenverletzungen.html,
abgefragt am 21. August 2019). In solchen Fällen empfindet der Patient zunächst
eine Kraftlosigkeit des Armes. Die Schmerzen treten bei verschiedenen
Bewegungen auf, weshalb der Patient in der Regel anfängt, schmerzhafte
Bewegungen zu vermeiden. Eine Schonhaltung entsteht. (www.orthozentrum.ch/de/Schulter-Ellbogen-Hand/Rotatorenmanschettenruptur-und-Impingementsyndrom,
abgefragt am 21. August 2019) Dr. med. L____ hielt im Bericht vom 28. Juli 2017
(UV-Akte 40) fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Unfalltag bezüglich der
linken Schulter komplett beschwerdefrei gewesen. Er habe regelmässig Tennis und
Tischtennis spielen können ohne jeweils Beschwerden zu haben. Die Beschwerden
hätten zeitlich ein direktes Korrelat mit dem Unfall und seien direkt
posttraumatisch aufgetreten. Es gibt keinen Grund, an diesen Aussagen zu
zweifeln. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere beim Tennisspielen aufgrund
der dafür notwendigen Armbewegungen Schmerzen verspüren müssen, wenn die
Rotatorenmanschette bereits vor dem Sturz so stark degenerativ verändert
gewesen wäre, dass die entsprechende operative Versorgung der Rotatorenmanschette
nicht mehr als (teil)unfallkausal angesehen werden kann. Was der Vertrauensarzt
Dr. med. D____ mit seiner Bemerkung, anamnestisch hätten vor dem Unfallereignis
keine Hinweise auf eine funktionelle Beeinträchtigung vorgelegen, wobei aber
auch nicht gezielt danach gesucht worden sei, aussagen möchte, ist unklar.
Einerseits ist diese Aussage tendenziös, denn sie suggeriert das Vorhandensein
einer massiven degenerativen Veränderung, andererseits bestand offensichtlich
auch keine Notwendigkeit nach einer gezielten Suche von funktionellen
Beeinträchtigungen, da der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei war
und als Linkshänder ohne Probleme Tennis und Tischtennis spielen konnte. Bei
einer vorbestehenden Rotatorenmanschettenruptur hätte sich das allmähliche Aufreissen
der Rotatorenmanschette durch Schmerzen, insbesondere beim Sport, bemerkbar
machen müssen. Zusammenfassend sprechen insbesondere der Unfallmechanismus, das
ausgeprägte Mass der Läsion, die völlige Beschwerdefreiheit vor dem Unfall
trotz schulterbeanspruchenden Sports und das Auftreten der Beschwerdesymptomatik
unmittelbar im Anschluss an den Sturz für eine unfallbedingte
Rotatorenmanschettenruptur. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Rotatorenmanschette beim Sturz am 25. März 2017 gerissen
bzw. weiter gerissen. Da die konservative Therapie nicht zum gewünschten Erfolg
geführt hatte, war die Operation notwendig, um die durch den Sturz
hervorgerufenen Schäden zu beseitigen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Fallabschluss
am 30. Juni 2017 den Fall zu früh abgeschlossen. Die unfallbedingte Ursache des
Gesundheitsschadens hat ihre kausale Bedeutung erst am 1. Februar 2018
verloren, als der Beschwerdeführer im Nachgang zur Operation wieder voll
arbeitsfähig war.
5.4.
Vor diesem Hintergrund war die beim Beschwerdeführer festgestellte
Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
posttraumatischer Natur. Da sich im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE
134 V 109, 112 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), ist vorliegend rechtsgenüglich
nachgewiesen, dass die hiervor genannten Beschwerden des Beschwerdeführers
unfallkausal waren. Da der Beschwerdeführer nach der Operation vom 13. November
2017 und adäquater Rekonvaleszenzzeit beschwerdefrei und wieder zu 100 %
arbeitsfähig war, ist zu diesem Zeitpunkt (1. Februar 2018) zweifelsfrei der
Status quo sine vel ante erreicht. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die gesetzlichen Leistungen nach
UVG bis zum 31. Januar 2018 zu erbringen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der
Beschwerdeführer ist im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht jedoch durch
keinen Anwalt vertreten. Sowohl seine Auslagen wie auch sein persönlicher
Arbeitsaufwand dürfte nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich deshalb
eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Er konnte sich nämlich
weitgehend auf die Ausführungen in seiner Einsprache vom 27. November 2017
stützen. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2018 die gesetzlichen
Leistungen nach UVG zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: