Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.20

Einspracheentscheid vom 10. April 2019

Unfallkausalität; auf das versicherungsexterne Gutachten kann aus formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden, der detaillierte Operationsbericht, welcher durch eine Zweitmeinung gestützt wird, ist dagegen vollumfänglich nachvollziehbar


Tatsachen

I.        

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitet als [...] bei der [...] [...]. Am 13. Mai 2014 erlitt er beim Klettern einen Unfall und verletzte sich dabei am linken Knöchel. Nachdem seine Fussbeschwerden trotz Behandlung mit Schmerzmitteln und Salben nicht besser, sondern zunehmend stärker wurden, begab sich der Beschwerdeführer ab 9. Juni 2015 in Behandlung bei Dr. C____ (SUVA-Akten 24, S. 2). Dort wurde er zunächst konservativ behandelt.

b) Erst am 30. Juni 2015 meldete der Beschwerdeführer über seinen Arbeitgeber, das [...], das besagte Unfallereignis, wobei als Unfalldatum zunächst der 13. Mai 2015 vermerkt und als Verletzung "Verdrehung/Verstauchung" angegeben wurde (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). Später wurde das Datum auf den 13. Mai 2014 korrigiert (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 ihre Leistungspflicht und erteilte Dr. C____ Kostengutsprache (SUVA-Akte 2). Am 16. Juni 2015 wurde ein MRI OSG nativ links durchgeführt und von PD DR. D____ beurteilt (SUVA-Akte 3). In der Folge begab sich der Beschwerdeführer zu Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, welcher nach einem am 29. Januar 2016 erstellten Röntgen eine operative Rekonstruktion vorschlug (Bericht vom 1.2.2016, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 dem Kreisarzt Dr. F____ zur Beurteilung der Unfallkausalität vor (SUVA-Akte 13). Nachdem dieser einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Mai 2014 verneint hatte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, dass sie für die weitere medizinische Behandlung und die geplante Operation nicht leistungspflichtig sei (vgl. SUVA-Akte 14). Mit Schreiben vom 14. März 2016 legte Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ dar, weshalb er mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sei (SUVA-Akte 23).

c) In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 zusätzliche Fragen zum Unfallhergang (SUVA-Akte 24). Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. Dr. phil. G____ operiert. Durchgeführt wurden eine diagnostische OSG-Arthroskopie, laterale OSG-Bandplastik, laterale Calcaneus-Verlängerungsosteotomie, mediale OSG-Bandplastik (Deltoid und Springligament) sowie eine Tibialis posterior-Sehnen-Raffung (Operationsbericht, SUVA-Akte 31; Austrittsbericht vom 16.4.2016, SUVA-Akte 30). Nach Eingang weiterer Unterlagen nahm der Kreisarzt Dr. F____ am 9. Mai 2016 eine zweite ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 35). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfallereignis vom 13. Mai 2014 (SUVA-Akte 36). Gegen die Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die zuständige Krankenversicherung Einsprache (SUVA-Akten 43 und 47). Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ und Dr. C____ äusserten sich mit Schreiben vom 31. Mai 2016 und 3. Juni 2016 dahingehend, dass die Leistungsablehnung nicht nachvollzogen werden könne, da die Verletzung unfallbedingt sei (SUVA-Akten 41 und 45). Ferner wurde Dr. H____, leitender Arzt Fusschirurgie [...]spital [...], von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ für eine fachärztliche Zweitmeinung angefragt. Er äusserte sich am 6. Juni 2016 (SUVA-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier schliesslich dem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2016 liess sich PD Dr. I____, [...] Fachgruppe Chirurgie Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, FMH Orthopädische Chirurgie, vernehmen (SUVA-Akte 51).

d) Seit dem 1. September 2016 ist der Beschwerdeführer beschwerdefrei und die Behandlung wurde per 16. Januar 2017 abgeschlossen (Bericht Abschlusskontrolle, SUVA-Akte 54).

e) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung der Leistungsfrage am 3. Oktober 2017 bei PD Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2018 untersucht und das Gutachten am 21. Juni 2018 erstattet (SUVA-Akte 70). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, zum Gutachten Stellung genommen hatte (SUVA-Akte 79), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 10. April 2019 ab (Beschwerdebeilage/BB 2).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 26. April 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. April 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2014 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss den Beizug der bildgebenden Akten und die Erstellung eines orthopädisch-radiologischen Gutachtens (vgl. Beschwerde, S. 14 unten).

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 20. Juni 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt eine Parteiverhandlung. In der Beilage werden das MRI des linken Fusses vom 28. Oktober 2011 (Replikbeilage/RB 3), das Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai 2019 (RB 2), das Schreiben von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ vom 19. Juni 2019 inklusive Röntgenbilder (RB 6), sowie das Schreiben des Trainingspartners des Beschwerdeführers, Herrn [...], vom 30. Mai 2019 (RB 7), das Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers, Frau [...], vom 29. Mai 2019 (RB 8) sowie das Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers, Herrn [...], vom 29. Mai 2019 eingereicht (RB 9).

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. September 2019 auf eine Duplik.

III.     

Am 19. November 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Vertreter durchgeführten Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden seien gemäss dem Gutachten von PD. Dr. J____ lediglich als mögliche Unfallfolgen zu qualifizieren (vgl. SUVA-Akte 70).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. C____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ vor, auf das Gutachten von PD. Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Er ist gestützt auf die Auffassung seiner behandelnden Ärzte der Ansicht, dass zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis der notwendige Kausalzusammenhang vorliege.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2014 zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.          Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der behandlungsbedürftige Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers am linken Fuss gehe nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 13. Mai 2014 zurück.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Leistungsablehnung auf das orthopädische Gutachten von PD Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches sie eingeholt hatte nachdem die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. C____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. E____ sowie der um eine Zweitmeinung angefragte Dr. H____, Leitender Arzt Fusschirurgie [...]spital [...] mit der Einschätzung des Kreisarztes Dr. F____ nicht einverstanden waren und die Krankenkasse des Beschwerdeführers gegen die leistungsablehnende Verfügung Einsprache erhoben hatte.

4.2.          4.2.1. PD Dr. J____ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 und stellte folgende Diagnose (Gutachten vom 21.6.2018, SUVA-Akte 70, S. 13):

Status nach OSG-Arthroskopie, lateraler OSG-Bandplastik und Calcaneus-Verlängerungsosteotomie links mit medialer OSG-Bandplastik Deltoid- und Springligament sowie Tibialis posterior Sehnenraffung OSG Rückfuss links am 13.04.2016 bei

- Knick-, Senk- Fusspathologie, akzentuiert durch Tibialis posterior Sehnenläsion links

- Status nach Rückfusskontusionstrauma und Distorsionstrauma links am 13.05.2014.

4.2.2. Weiter rekapitulierte der Gutachter den Unfallhergang und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 13. Mai 2014 beim Klettern mit seinem Schwager in […] verletzt, als er abgesprungen sei und sich beim Landen den linken Rückfuss medialseits angeschlagen habe (SUVA-Akten S 70, S.7). In der Folge seien Schmerzen und Gehbehinderungen aufgetreten, die den Beschwerdeführer sehr stark eingeschränkt hätten, da der Beschwerdeführer als [...] in seinem Beruf auf eine einwandfreie körperliche Integrität angewiesen sei. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden habe sich der Beschwerdeführer erstmalig am 9. Juni 2015 bei Dr. C____ gemeldet. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vor ca. einem Jahr ein Trauma des linken oberen Sprunggelenks erlitten habe und es zu einer Eversionsverletzung des linken Rückfusses gekommen sei, welche dann mit Schmerzen und Schwellungen einhergegangen sei. Diese Schmerzen und Schwellungen seien von immer wieder rückkehrendem Charakter gewesen. In der primären Diagnostik wurde die Diagnose einer Partialläsion der Tibialis posterior Sehne OSG links gestellt und eine konservative Therapie eingeleitet. Die konservative Therapie habe mehrmonatige physiotherapeutische Massnahmen umfasst, aber keine Besserung gebracht. Die zwischenzeitliche Magnetresonanzuntersuchung habe Flüssigkeiten im Tibialis posterior Fach und Aufreibungen der Sehne auf Höhe Talushals nachgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2015 eine Kortison-Infiltration erhalten habe, sei er fünf bis sechs Tage schmerzfrei gewesen bis die Schmerzen wieder zurückgekommen sein. Die maximale Gehfähigkeit habe 50m betragen und nicht ausgebaut werden können. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ in die [...]klinik [...] weiterverwiesen worden, wo Röntgenaufnahmen gemacht und die MRT-Befunde nochmals konsultiert wurden. Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ habe festgehalten, dass sich eine schwere Bandverletzung mit einer entsprechenden posttraumatischen chronischen Rotationsinstabilität des Rückfusses links eingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe weiter deutliche Pes planovalgus et abductus Fehlstellung beidseits nach links mit 20 Grad Valgus, mehr als rechts mit 10 Grad Valgus aufgewiesen. Die Bandinstabilität links innen und aussen sei als instabil beurteilt worden. Da die konservativen Massnahmen ausgeschöpft waren, habe Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ eine Operation als indiziert erachtet (a.a.O.). Die am 13. April 2016 erfolgte Operation bei der Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, welcher eine diagnostische OSG-Arthroskopie links, eine laterale und mediale OSG-Bandplastik sowie laterale Calcaneus-Verlängerungsosteotomie mit einer Tibialis posterior Sehnenraffung vorgenommen habe, habe im weiteren Verlauf gute Entwicklungen gezeigt und der Beschwerdeführer sei wenige Monate nach der Operation beschwerdefrei gewesen (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 8).

4.2.3. Dieser Geschehensablauf deckt sich mit den vorliegenden Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung. Insoweit ist die medizinische Ausgangslage zwischen den Parteien unbestritten.

4.3.          4.3.1 In Bezug auf die vorliegende Streitfrage nach der Unfallkausalität hielt PD Dr. J____ folgendes fest: "Der Gutachter sieht den Zusammenhang höchstens als möglich wahrscheinlich an. Tendenziell eher nein. Die Situation ist komplex, aber eine Fussproblematik war schon im Jahre 2011 bekannt. Leider ist die MR-Untersuchung vom Jahre 2011 dem Gutachter nicht vorliegend und im Bericht findet sich eine unvollständige Erfassung des Rückfusses vor. Der Gutachter hätte erwartet, dass die Radiologen einen kompletten Befund des Rückfusses vorgenommen hätten. Es scheint, als ob ein vorbestehendes, degeneratives Problem am Rückfuss (die Tibalis posterior-Tendinopathie) durch das Unfallereignis im Jahre 2014 stimuliert wurde" (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 14).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stützt auf die obenstehende Einschätzung ab und macht geltend, diese würde die bereits durch den Kreisarzt gezogenen Schlussfolgerungen bestätigen (Beschwerdeantwort, S. 6). Darüber hinaus stützt sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungsablehnung im Wesentlichen auf die Ausführungen von PD Dr. J____ in dessen Gutachten vom 21. Juni 2018 und erachtet es als Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Kontusionen als ohne weiteres plausibel, dass der Status quo spätestens ein Jahr nach dem Ereignis erreicht gewesen sei (Beschwerdeantwort, S. 6). Vorab ist jedoch hinsichtlich der beiden Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. F____ festzustellen, dass darauf schon deshalb nicht abgestellt werden kann, da dieser noch von einem anderen Unfallhergang ausgegangen war. Am 16. Februar 2016 äusserte sich der Kreisarzt Dr. F____ (SUVA-Akte 13) dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben in der Schadensmeldung ein direktes Trauma gehabt habe und dieses nicht geeignet sei, Bandläsionen zu verursachen (vgl. SUVA-Akte 13). In der ausführlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2016 beurteilte Dr. F____ einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden als "bestenfalls möglicherweise" gegeben (SUVA-Akte 35, S. 3). Für beide Stellungnahmen stützte sich der Kreisarzt auf die Angaben in der Bagatell-Unfallmeldung vom 30. Juni 2015, in welcher zum Unfallhergang angegeben worden war, der Beschwerdeführer sei beim Spazieren resp. Wanden ausgerutscht (SUVA-Akte 1). Wie bereits ausgeführt ereignete sich die Verletzung jedoch nach dem Abspringen und Umknicken beim Klettern, wie PD Dr. J____ festgehalten hat.

4.3.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen das Gutachten von PD Dr. J____ sei nicht beweiskräftig, da dem Gutachter das MRI aus dem Jahre 2011 nicht vorgelegen habe und der Gutachter auch das Röntgenbild vom 29. Januar 2016 bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 13). Im Wesentlichen habe Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ intraoperativ einen klinischen Befund beschrieben, welcher im Widerspruch zum MRI vom 16. Juni 2015 zu stehen scheine. Vor diesem Hintergrund es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter die Arthroskopiebilder, welche im Rahmen der Operation vom 12. April 2016 erstellt worden sind, nicht beigezogen habe (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Der Gutachter sei auch nicht in der Lage gewesen die Argumentation von Prof. Dr. med. Dr. phil. G____, welcher dabei auf Literatur und eigene Studien hingewiesen hatte, zu widerlegen. Der Gutachter habe sich mit dessen Argumentation überhaupt nicht fundiert auseinandergesetzt, was gerade im Rahmen einer gutachterlichen Beurteilung Pflicht im Zusammenhang mit der Begründung der eigenen Meinung wäre (vgl. Beschwerde, S. 14). Nach Ansicht des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass der rechte Fuss keinerlei Beeinträchtigungen zeige und bloss einen RückfussvaIgus von 5° aufweise gegen eine degenerative Ursache der Beschwerden am linken Fuss (vgl. Beschwerde, S. 14). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese Kritik am Gutachten vorliegend als begründet.

4.4.          4.4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. PD Dr. J____ beurteilte im Rahmen seines Gutachtens vom 21. Juni 2018 ausschliesslich die bildgebenden Befunde betreffend das Röntgen vom 9. Juni 2015 und das MRI vom 16. Juni 2015. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen lässt, lag dem Gutachter das MRI des linken Fussgelenkes vom Oktober 2011 nicht vor, wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 14; Beschwerde, S. 4). Zudem war der Gutachter auch nicht im Besitz vom von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ veranlassten Röntgen vom 29. Januar 2016. Auch die arthroskopischen Bilder der von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ am 13. April 2016 durchgeführten Operation hat der Gutachter für seine Beurteilung nicht beigezogen (siehe die Aktenauflistung zu Beginn des Gutachtens, SUVA-Akte 70, S. 2-6 und Kapitel "Radiologische Befunde" auf S. 12). Da die diese bildgebenden Untersuchungen dem Gutachter nicht vorlagen, basiert das Gutachten auf einer unvollständigen Aktenlage. Das Gutachten ist deshalb bereits aus formellen Gründen nicht beweistauglich.

4.4.2. Darüber hinaus kann auf das Gutachten auch aus materiellen Gründen nicht abgestellt werden. Der Gutachter führte zur Begründung aus, die von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ beschriebene mediale und laterale Bandläsion, könne er auch nach wiederholter Einsicht nicht bestätigen (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 14). Zwar seien Zeichen einer ehemaligen, direkten Kontusion am medialen Malleolus möglich, aber die noch erhaltene Fiederung des Ligamentum deltoideums (des tiefen Blatts) lasse eine noch ausreichend intakte Struktur "annehmen" (a.a.O.). Das Aussenband sei in der MR-Untersuchung weder verdickt, noch in seiner Kontinuität alteriert. Es bestehe zwar kein Zweifel, dass die chronische-rotatorische Rückfussinstabilität sowohl die Läsion der lateralen Bandapparate als auch des Ligamentum deltoideums fordere. Aber "in diesem Fall" könne dies, aufgrund der oben genannten Punkte, "durchaus in Frage gestellt werden" (a.a.O.). Den damalig berichtenden Radiologen sei "durchaus Glauben zu schenken, dass die Bandapparate intakt abgebildet wurden" (a.a.O.). Schliesslich hielt der Gutachter fest, für eine nochmalige Überprüfung "müsste eine sekundäre Expertise bei einem muskuloskelettalen Radiologen eingefordert werden" (Gutachten, S. 14). Weiter führte PD Dr. J____ aus: "der Fall ist deshalb schwierig zu beurteilen, weil wesentliche Aspekte in der Abklärung der Pathologien und unfallbezogenen Schädigungen am Rückfluss des Exploranden, unvollständig bleiben oder gar nie erfasst wurden“ (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 15). Schliesslich hielt PD Dr. J____ im Gutachten (mehrfach) ausdrücklich fest, dass er kein muskuloskelettale Radiologe sei und dass er zur besseren Beurteilung der MR-Bilder eine Beurteilung durch einen muskuloskelettalen Radiologen vorschlage (a.a.O.).

4.4.3. Aus diesem Formulierungen ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht als gesichert angesehen werden können. Wie der Gutachter im Gutachten selber dreifach ausführte, bedarf der vorliegende Fall aufgrund seiner Komplexität einer Beurteilung durch einen muskuloskelettalen Radiologen (Gutachten, S. 12, 14 und 15). Ein vorbestehendes, degeneratives Problem am Rückfuss des Beschwerdeführers, welches durch das Unfallereignis vom 13. Mai 2014 stimuliert worden sei, konnte der Gutachter aufgrund des ihm nicht vorliegenden MRI aus dem Jahre 2011 nicht einbeziehen. Die Beurteilung bleibt deshalb mit Vorbehalten, Unsicherheiten und Wahrscheinlichkeiten behaftet. Darüber hinaus ist nicht verständlich, wieso der Gutachter es unterliess im Rahmen der Begutachtung die arthroskopischen Bilder beizuziehen, zumal er die Tatsache, dass Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ intraoperativ einen klinischen Befund beschrieben hat, der im Widerspruch zum MRl vom 16. Juni 2015 zu stehen scheine, als das eigentliche Hauptproblem ansah.

4.5.          4.5.1. In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf die Ausführungen des Gutachters sowie des SUVA-Kreisarztes nicht abgestellt werden kann.

4.5.2. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob eine Rückfrage an den Gutachter oder die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens angezeigt ist. Beides ist jedoch aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu verneinen. Der Beschwerdeführer wurde am 13. April 2016 operiert und ist seit dem 1. September 2016 beschwerdefrei. Die Behandlung bei Dr. E____ wurde entsprechend per 16. Januar 2017 abgeschlossen (SUVA-Akte 54). Der Begutachtungsauftrag an PD Dr. J____ wurde am 2. Oktober 2016 und damit bereits in einer Zeit erteilt, in welcher der Beschwerdeführer keine Beschwerden mehr hatte. Stattgefunden hat die Begutachtung bei PD Dr. J____ am 25. Januar 2018 und damit bereits rund ein Jahr, nachdem bereits seit über einem Jahr keine Behandlung bei Prof. Dr. E____ mehr erfolgt war. Vor diesem Hintergrund macht es vorliegend keinen Sinn, an den Gutachter PD Dr. J____ eine Rückfrage zu tätigen, zumal er selbst auf die Notwendigkeit einer Beurteilung durch einen muskuloskelettalen Radiologen hingewiesen hat. Darüber hinaus scheint jedoch auch aufgrund der bereits verstrichenen Zeit von über 5 Jahren seit dem Unfall im Jahre 2014 die Einholung eines orthopädischen-radiologischen Obergutachtens nicht als zielführend. Ferner kann der vorliegende Widerspruch zwischen dem eher unauffälligen radiologischen Befund aus dem Jahre 2015 und der anlässlich der Operation vorgefundenen medizinischen Ausgangslage in einem Aktengutachten durch einen Radiologen nicht geklärt werden. Aus den unmittelbar während der Operation angefertigten Bildern können in aller Regel mehr und umfassendere Informationen entnommen werden, als dies bei bildgebenden Verfahren im Rahmen einer radiologischen Untersuchung der Fall ist. Eine radiologische Beurteilung ist deshalb immer ungenauer als der Einblick, den ein Operateur während der Operation hat.

4.6.          Entgegen der Ansicht des Kreisarztes, wonach es sehr ungewöhnlich sei, dass intraoperativ überraschende Befunde auftauchen und dort eine komplett andere Beschreibung der strukturellen Läsionen als im MRT vorgenommen werde (Stellungnahme des Kreisarztes vom 9.5.2016, SUVA-Akte 35), kann dies nach den Ausführungen von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ durchaus der Fall sein, da sich diese konkrete Verletzung im Zeitverlauf verschlimmert.

4.7.          4.7.1. Wie bereits PD Dr. J____ festhielt ist der Operationsbericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ ausgesprochen detailliert und dadurch die operativen Schritte durch die detaillierte Beschreibung gut nachvollziehbar (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 4). Ferner liegt auch eine intraoperative makroskopische Bilddokumentation vor. Den Operationsbericht vom 13. April 2016 lässt sich entnehmen, dass ein "nackter" Malleolus medial bestanden habe und die dynamische Testung (Varus-/Valgus-Stresstest; Schubladentest) die laterale und mediale OSG-Instabilität bestätigt habe. Osteochondrale Läsionen oder eine Chondropathie konnten ausgeschlossen werden. Ferner wurde festgestellt, es habe sich ein Narbengebilde und eine von der vorderen Fibula abgehobenes und elongiertes LFTA- und LFC-Ligament gezeigt. Der Operateur beschrieb ein posttraumatisch lädiertes elongiertes Deltoid (anterior-superficiell und tief) und eine Tibialis posterior, die elongiert und zentral distal ausgedünnt sei. Ferner hielt er fest, die Inspektion des Springligaments weise einen proximalen Riss auf (SUVA-Akte 31).

4.7.2. Im Einzelnen ergibt sich aus den Berichten von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ folgendes: bereits in den Berichten der Sprechstunde vom 29. Januar 2016 und 6. Februar 2016 erachtete Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ die Läsion des Rückfusses links als unfallbedingt. Er führte zudem in seinem Bericht vom 14. März 2013 aus, dass es beim Sturz beim Klettern in Italien zu einer Eversionsverletzung des linken OSG/Rückfusses mit Läsion der medialen Rückflussstrukturen (Tibialis-posterior-Sehne und OSG- Bandapparat) gekommen sei (Bericht vom 14.3.2016, SUVA-Akte 23). Diese Läsion habe im Verlauf zu einer posttraumatisch zunehmenden Insuffizienz des Tibialis posterior, einer OSG-Bandinstabilität und zuletzt einer asymmetrischen schmerzhaften Pes Planovalgus-Fehlstellung des Rückfusses links geführt. Dies sei auch im Röntgen vom 29. Januar 2016 sowie bereits im MRl vom 16. Juni 2015 zu sehen. Diese verspätete Entwicklung der posttraumatischen Fehlstellung und Symptomatik sei sehr typisch für eine solche Rückfuss-Eversionsverletzung. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Mai 2014 und der jetzigen posttraumatischen Entität sei damit klar gegeben (a.a.O.). Diese Ausführungen untermauerte Prof. Dr. med. Dr. phil. G____ in seinem Bericht vom 31. Mai 2016. Darin führte er nochmals aus, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine posttraumatische Entität handle (SUVA-Akte 41). Er verwies darauf, dass aus der Literatur und seinen eigenen Studien bekannt sei, dass eine OSG-/Rückfuss-Eversionsverletzung zu einer medialen Weichteilläsion: Tibialis posterior-Partial- oder Komplettruptur sowie traumatische Deltoid-Elongation/Partialruptur/Avidsion führe. In solchen Fällen sei die traumatische Folge häufig im MRI nur geringgradig zu sehen und im Verlauf würden die Patienten einen posttraumatischen Pes Planovalgus et Abductus entwickeln. Erst mit der Zeitfolge wegen der Insuffizienz des medialen OSG-Bandapparateseine chronische anterolaterale Talus-Subluxation bei jedem Schritt, die dann zu einer sekundären chronischen posttraumatischen lateralen OSG-Instabilität führt, so dass die Patienten dann unter einer kombinierten medialen und lateralen OSG-Instabilität (sog. Rotationsinstabilität) posttraumatischer Genese leiden würden. Genau dieser Zustand sei beim Beschwerdeführer mit diesen Pottermechanismus geschehen. Zur Begründung verwies Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ auf das MRI vom 16. Juni 2015 worin PD D____ im Befund eine Tendinopathie mit kleineren Partialrupturen beschrieben hat (a.a.O.), womit der Link zum Eversionstrauma des Beschwerdeführers beschrieben sei. Schliesslich führte Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ aus, auch wenn eine Tibialis posterior-Tendinopathie und Pes Planovalgus vor dem Unfall vorhanden gewesen wären, hätte die äussere Eversion-Einwirkung ausgereicht, um eine tendinopathische Tib. post.-Sehne traumatisch zu verletzen und somit die Unfall-Verursachung zu erklären. Zusammenfassend hielt er fest, sicherlich sei eine posttraumatische mediale Instabilität und posttraumatische Tibialis posterior-Läsion mit posttraumatischem Pes Planovalgus et Abductus eine seltene und komplexe Entität, diese sei jedoch in dieser erwähnten pathomechanistischen Form gut in der Literatur beschrieben und mit dem MRI vom 16. Juni 2015 und den Befunden von Dr. C____ untermauert (a.a.O.).

4.7.3. Neben Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ konnte auch der behandelnde Arzt Dr. C____ die Leistungsablehnung in keiner Art und Weise nachvollziehen. Auch der um eine Zweitmeinung angefragte Dr. H____ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016, dass ein Kausalzusammenhang bezüglich der medialen und lateralen OSG-Instabilität zum Ereignis vom 13. Mai 2014 gegeben sei. Er verwies dabei auf die klinische Untersuchung vor der Operation sowie den intraoperativen arthroskopischen Befund. Der MRl-Befund könne beim Vorliegen einer Instabilität am oberen Sprunggelenk unauffällig sein und beweise daher nicht, dass keine Instabilität vorgelegen habe. Bezüglich der Knick- Senk-Fussstellung habe bereits eine Degeneration der Tibialis posterior-Sehne bestanden und wahrscheinlich habe eine Verletzung aufgrund des Unfalls zu einem Fortschreiten des Sehnenschadens und einer Exazerbation der Fehlstellung geführt (SUVA-Akte 50).

4.7.4. Für die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ spricht auch, dass ein sehr gutes postoperatives Resultat erreicht werden konnte und der Beschwerdeführer seit dem operativen Eingriff wieder voll in seinem Beruf als [...] arbeiten kann, sportlich wieder aktiv ist. Schliesslich spricht auch für eine Unfallkausalität, das in der gutachterlichen Untersuchung am rechten, nicht verunfallten Fuss wird lediglich ein Rückfussvalgus von 5° beschrieben wurde und dieser Fuss weiter keinerlei Einschränkungen aufgrund eines krankhaften Vorzustands zeigte (SUVA-Akte 70, S. 10). Während die Beschwerden des Beschwerdeführers krankhafter Natur, so wäre anzunehmen, dass auch der nicht operierte rechte Fuss hierfür entsprechende Hinweise aufweisen würde.

4.8.          4.8.1. Zu keiner anderen Beurteilung der Angelegenheit führt der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer bereits zuvor Beschwerden am linken Fuss hatte. Dr. C____ bestätigt im Schreiben vom 2. Mai 2011, dass er anfangs Oktober 2011 die Schmerzen des Beschwerdeführers lateral am Fuss und an der Ferse durch eine lokale Infiltration mit Carbostesien und Kenacort behandelt habe. Das MRI vom 28. Oktober 2011 mit i.v. KM habe die Verdachtsdiagnose einer Fasziitis plantaris bestätigt. Danach war der Beschwerdeführer schmerzfrei und Dr. C____ hat ihn erst wieder im Juni 2015 gesehen (vgl. Replik, S. 2, RB 2).

4.8.2. Am 18. Februar 2015 erlitt der Beschwerdeführer beim Kickboxtraining eine leicht dislozierte Nasenbeinfraktur im Rahmen einer Kontusion auf die linke Gesichtshälfte (Bericht [...]spital [...], [...]-Klinik, SUVA-Akte 37). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beschwerden am linken Fuss mit dem Kickboxtraining zusammenhängen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes eine gewisse körperliche Fitness aufweisen muss.

4.9.          Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der medizinischen Beurteilungen von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, Dr. C____ sowie von Dr. H____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Ursache auszugehen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Entgegen der Terminologie im angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Rückfall, was im neuen Entscheid klarzustellen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht, welche ohne Parteiverhandlung einen Aufwand von 27 Stunden und 25 Minuten ausweist. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung bei vollem Obsiegen Fr. 3'300 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand ein doppelter Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung statt, welche mit Fr. 400.00 entschädigt wird, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als gerechtfertigt erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 3'700.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 284.90.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: