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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.20
Einspracheentscheid vom 10. April
2019
Unfallkausalität; auf das
versicherungsexterne Gutachten kann aus formellen und materiellen Gründen nicht
abgestellt werden, der detaillierte Operationsbericht, welcher durch eine
Zweitmeinung gestützt wird, ist dagegen vollumfänglich nachvollziehbar
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitet als [...] bei
der [...] [...]. Am 13. Mai 2014 erlitt er beim Klettern einen Unfall und verletzte
sich dabei am linken Knöchel. Nachdem seine Fussbeschwerden trotz Behandlung
mit Schmerzmitteln und Salben nicht besser, sondern zunehmend stärker wurden,
begab sich der Beschwerdeführer ab 9. Juni 2015 in Behandlung bei Dr. C____ (SUVA-Akten
24, S. 2). Dort wurde er zunächst konservativ behandelt.
b) Erst am 30. Juni 2015 meldete der Beschwerdeführer über
seinen Arbeitgeber, das [...], das besagte Unfallereignis, wobei als
Unfalldatum zunächst der 13. Mai 2015 vermerkt und als Verletzung "Verdrehung/Verstauchung"
angegeben wurde (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1). Später wurde das Datum auf den
13. Mai 2014 korrigiert (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit
Schreiben vom 2. Juli 2015 ihre Leistungspflicht und erteilte Dr. C____
Kostengutsprache (SUVA-Akte 2). Am 16. Juni 2015 wurde ein MRI OSG nativ links
durchgeführt und von PD DR. D____ beurteilt (SUVA-Akte 3). In der Folge begab
sich der Beschwerdeführer zu Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, welcher nach einem
am 29. Januar 2016 erstellten Röntgen eine operative Rekonstruktion vorschlug
(Bericht vom 1.2.2016, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier
des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 dem Kreisarzt Dr. F____ zur
Beurteilung der Unfallkausalität vor (SUVA-Akte 13). Nachdem dieser einen
Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Mai 2014 verneint hatte, teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit,
dass sie für die weitere medizinische Behandlung und die geplante Operation
nicht leistungspflichtig sei (vgl. SUVA-Akte 14). Mit Schreiben vom 14. März
2016 legte Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ dar, weshalb er mit dieser Einschätzung
nicht einverstanden sei (SUVA-Akte 23).
c) In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. März 2016 zusätzliche Fragen zum Unfallhergang (SUVA-Akte 24). Am 13.
April 2016 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. Dr. phil. G____
operiert. Durchgeführt wurden eine diagnostische OSG-Arthroskopie, laterale
OSG-Bandplastik, laterale Calcaneus-Verlängerungsosteotomie, mediale
OSG-Bandplastik (Deltoid und Springligament) sowie eine Tibialis
posterior-Sehnen-Raffung (Operationsbericht, SUVA-Akte 31; Austrittsbericht vom
16.4.2016, SUVA-Akte 30). Nach Eingang weiterer Unterlagen nahm der Kreisarzt
Dr. F____ am 9. Mai 2016 eine zweite ärztliche Beurteilung vor (SUVA-Akte 35).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Beschwerden am linken Fussgelenk und dem Unfallereignis vom 13. Mai 2014
(SUVA-Akte 36). Gegen die Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die
zuständige Krankenversicherung Einsprache (SUVA-Akten 43 und 47). Prof. Dr.
med. Dr. phil. E____ und Dr. C____ äusserten sich mit Schreiben vom 31. Mai
2016 und 3. Juni 2016 dahingehend, dass die Leistungsablehnung nicht nachvollzogen
werden könne, da die Verletzung unfallbedingt sei (SUVA-Akten 41 und 45). Ferner
wurde Dr. H____, leitender Arzt Fusschirurgie [...]spital [...], von Prof. Dr.
med. Dr. phil. E____ für eine fachärztliche Zweitmeinung angefragt. Er äusserte
sich am 6. Juni 2016 (SUVA-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier schliesslich
dem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor. Mit E-Mail vom
5. Oktober 2016 liess sich PD Dr. I____, [...] Fachgruppe Chirurgie
Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, FMH Orthopädische Chirurgie, vernehmen (SUVA-Akte
51).
d) Seit dem 1. September 2016 ist der Beschwerdeführer
beschwerdefrei und die Behandlung wurde per 16. Januar 2017 abgeschlossen (Bericht
Abschlusskontrolle, SUVA-Akte 54).
e) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung der
Leistungsfrage am 3. Oktober 2017 bei PD Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein Gutachten in Auftrag. Der Beschwerdeführer
wurde am 25. Januar 2018 untersucht und das Gutachten am 21. Juni 2018 erstattet
(SUVA-Akte 70). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober
2018, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, zum Gutachten Stellung
genommen hatte (SUVA-Akte 79), wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 10. April 2019 ab (Beschwerdebeilage/BB 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. April 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 10. April 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13.
Mai 2014 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss den Beizug der bildgebenden Akten und die
Erstellung eines orthopädisch-radiologischen Gutachtens (vgl. Beschwerde, S. 14
unten).
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.
Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 20. Juni 2019 an
den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt eine Parteiverhandlung. In der
Beilage werden das MRI des linken Fusses vom 28. Oktober 2011 (Replikbeilage/RB
3), das Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai 2019 (RB 2), das Schreiben von Prof.
Dr. med. Dr. phil. E____ vom 19. Juni 2019 inklusive Röntgenbilder (RB 6),
sowie das Schreiben des Trainingspartners des Beschwerdeführers, Herrn [...],
vom 30. Mai 2019 (RB 7), das Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers, Frau
[...], vom 29. Mai 2019 (RB 8) sowie das Schreiben des Schwagers des
Beschwerdeführers, Herrn [...], vom 29. Mai 2019 eingereicht (RB 9).
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2.
September 2019 auf eine Duplik.
III.
Am 19. November 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit des
Beschwerdeführers und der Vertreter durchgeführten Hauptverhandlung wird der
Beschwerdeführer befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der
Begründung, die vom Beschwerdeführer als Unfallfolgen geltend gemachten
Beschwerden seien gemäss dem Gutachten von PD. Dr. J____ lediglich als mögliche
Unfallfolgen zu qualifizieren (vgl. SUVA-Akte 70).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte
seiner behandelnden Ärzte Dr. C____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ vor, auf
das Gutachten von PD. Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Er ist gestützt
auf die Auffassung seiner behandelnden Ärzte der Ansicht, dass zwischen den
beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis der notwendige Kausalzusammenhang vorliege.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Mai 2014 zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351,
352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und
4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014
vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S.
352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc
S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen
Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der
behandlungsbedürftige Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers am linken Fuss gehe
nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 13. Mai 2014 zurück.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Leistungsablehnung auf
das orthopädische Gutachten von PD Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, welches sie eingeholt hatte nachdem die
den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. C____ und Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr.
E____ sowie der um eine Zweitmeinung angefragte Dr. H____, Leitender Arzt
Fusschirurgie [...]spital [...] mit der Einschätzung des Kreisarztes Dr. F____ nicht
einverstanden waren und die Krankenkasse des Beschwerdeführers gegen die
leistungsablehnende Verfügung Einsprache erhoben hatte.
4.2.
4.2.1. PD Dr. J____ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Januar
2018 und stellte folgende Diagnose (Gutachten vom 21.6.2018, SUVA-Akte 70, S.
13):
Status nach
OSG-Arthroskopie, lateraler OSG-Bandplastik und
Calcaneus-Verlängerungsosteotomie links mit medialer OSG-Bandplastik Deltoid-
und Springligament sowie Tibialis posterior Sehnenraffung OSG Rückfuss links am
13.04.2016 bei
- Knick-, Senk- Fusspathologie, akzentuiert durch Tibialis
posterior Sehnenläsion links
- Status nach Rückfusskontusionstrauma und Distorsionstrauma
links am 13.05.2014.
4.2.2. Weiter rekapitulierte der Gutachter den Unfallhergang und führte aus,
der Beschwerdeführer habe sich am 13. Mai 2014 beim Klettern mit seinem
Schwager in […] verletzt, als er abgesprungen sei und sich beim Landen den
linken Rückfuss medialseits angeschlagen habe (SUVA-Akten S 70, S.7). In der
Folge seien Schmerzen und Gehbehinderungen aufgetreten, die den
Beschwerdeführer sehr stark eingeschränkt hätten, da der Beschwerdeführer als [...]
in seinem Beruf auf eine einwandfreie körperliche Integrität angewiesen sei.
Aufgrund der anhaltenden Beschwerden habe sich der Beschwerdeführer erstmalig
am 9. Juni 2015 bei Dr. C____ gemeldet. Dabei habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass er vor ca. einem Jahr ein Trauma des linken oberen
Sprunggelenks erlitten habe und es zu einer Eversionsverletzung des linken
Rückfusses gekommen sei, welche dann mit Schmerzen und Schwellungen
einhergegangen sei. Diese Schmerzen und Schwellungen seien von immer wieder
rückkehrendem Charakter gewesen. In der primären Diagnostik wurde die Diagnose
einer Partialläsion der Tibialis posterior Sehne OSG links gestellt und eine
konservative Therapie eingeleitet. Die konservative Therapie habe mehrmonatige
physiotherapeutische Massnahmen umfasst, aber keine Besserung gebracht. Die
zwischenzeitliche Magnetresonanzuntersuchung habe Flüssigkeiten im Tibialis
posterior Fach und Aufreibungen der Sehne auf Höhe Talushals nachgewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2015 eine Kortison-Infiltration
erhalten habe, sei er fünf bis sechs Tage schmerzfrei gewesen bis die Schmerzen
wieder zurückgekommen sein. Die maximale Gehfähigkeit habe 50m betragen und
nicht ausgebaut werden können. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer an
Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ in die [...]klinik [...] weiterverwiesen worden,
wo Röntgenaufnahmen gemacht und die MRT-Befunde nochmals konsultiert wurden. Prof.
Dr. med. Dr. phil. E____ habe festgehalten, dass sich eine schwere
Bandverletzung mit einer entsprechenden posttraumatischen chronischen
Rotationsinstabilität des Rückfusses links eingestellt habe. Der
Beschwerdeführer habe weiter deutliche Pes planovalgus et abductus Fehlstellung
beidseits nach links mit 20 Grad Valgus, mehr als rechts mit 10 Grad Valgus
aufgewiesen. Die Bandinstabilität links innen und aussen sei als instabil beurteilt
worden. Da die konservativen Massnahmen ausgeschöpft waren, habe Prof. Dr. med.
Dr. phil. E____ eine Operation als indiziert erachtet (a.a.O.). Die am 13.
April 2016 erfolgte Operation bei der Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, welcher eine
diagnostische OSG-Arthroskopie links, eine laterale und mediale OSG-Bandplastik
sowie laterale Calcaneus-Verlängerungsosteotomie mit einer Tibialis posterior
Sehnenraffung vorgenommen habe, habe im weiteren Verlauf gute Entwicklungen
gezeigt und der Beschwerdeführer sei wenige Monate nach der Operation
beschwerdefrei gewesen (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 8).
4.2.3. Dieser Geschehensablauf deckt sich mit den vorliegenden
Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Hauptverhandlung. Insoweit ist die medizinische Ausgangslage zwischen den
Parteien unbestritten.
4.3.
4.3.1 In Bezug auf die vorliegende Streitfrage nach der
Unfallkausalität hielt PD Dr. J____ folgendes fest: "Der
Gutachter sieht den Zusammenhang höchstens als möglich wahrscheinlich an.
Tendenziell eher nein. Die Situation ist komplex, aber eine Fussproblematik war
schon im Jahre 2011 bekannt. Leider ist die MR-Untersuchung vom Jahre 2011 dem
Gutachter nicht vorliegend und im Bericht findet sich eine unvollständige
Erfassung des Rückfusses vor. Der Gutachter hätte erwartet, dass die Radiologen
einen kompletten Befund des Rückfusses vorgenommen hätten. Es scheint, als ob
ein vorbestehendes, degeneratives Problem am Rückfuss (die Tibalis
posterior-Tendinopathie) durch das Unfallereignis im Jahre 2014 stimuliert
wurde" (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 14).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stützt auf die obenstehende Einschätzung ab
und macht geltend, diese würde die bereits durch den Kreisarzt gezogenen
Schlussfolgerungen bestätigen (Beschwerdeantwort, S. 6). Darüber hinaus stützt
sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungsablehnung im Wesentlichen
auf die Ausführungen von PD Dr. J____ in dessen Gutachten vom 21. Juni 2018 und
erachtet es als Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Kontusionen als ohne
weiteres plausibel, dass der Status quo spätestens ein Jahr nach dem Ereignis
erreicht gewesen sei (Beschwerdeantwort, S. 6). Vorab ist jedoch hinsichtlich
der beiden Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. F____ festzustellen, dass
darauf schon deshalb nicht abgestellt werden kann, da dieser noch von einem
anderen Unfallhergang ausgegangen war. Am 16. Februar 2016 äusserte sich der
Kreisarzt Dr. F____ (SUVA-Akte 13) dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach
den Angaben in der Schadensmeldung ein direktes Trauma gehabt habe und dieses
nicht geeignet sei, Bandläsionen zu verursachen (vgl. SUVA-Akte 13). In der
ausführlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2016 beurteilte Dr. F____ einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten
Beschwerden als "bestenfalls möglicherweise" gegeben (SUVA-Akte 35,
S. 3). Für beide Stellungnahmen stützte sich der Kreisarzt auf die Angaben in
der Bagatell-Unfallmeldung vom 30. Juni 2015, in welcher zum Unfallhergang
angegeben worden war, der Beschwerdeführer sei beim Spazieren resp. Wanden
ausgerutscht (SUVA-Akte 1). Wie bereits ausgeführt ereignete sich die
Verletzung jedoch nach dem Abspringen und Umknicken beim Klettern, wie PD Dr. J____
festgehalten hat.
4.3.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen das Gutachten von
PD Dr. J____ sei nicht beweiskräftig, da dem Gutachter das MRI aus dem Jahre
2011 nicht vorgelegen habe und der Gutachter auch das Röntgenbild vom 29.
Januar 2016 bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, S.
13). Im Wesentlichen habe Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ intraoperativ einen
klinischen Befund beschrieben, welcher im Widerspruch zum MRI vom 16. Juni 2015
zu stehen scheine. Vor diesem Hintergrund es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Gutachter die Arthroskopiebilder, welche im Rahmen der Operation vom 12.
April 2016 erstellt worden sind, nicht beigezogen habe (vgl. Beschwerde, S. 13
f.). Der Gutachter sei auch nicht in der Lage gewesen die Argumentation von Prof.
Dr. med. Dr. phil. G____, welcher dabei auf Literatur und eigene Studien
hingewiesen hatte, zu widerlegen. Der Gutachter habe sich mit dessen
Argumentation überhaupt nicht fundiert auseinandergesetzt, was gerade im Rahmen
einer gutachterlichen Beurteilung Pflicht im Zusammenhang mit der Begründung
der eigenen Meinung wäre (vgl. Beschwerde, S. 14). Nach Ansicht des
Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass der rechte Fuss keinerlei
Beeinträchtigungen zeige und bloss einen RückfussvaIgus von 5° aufweise gegen
eine degenerative Ursache der Beschwerden am linken Fuss (vgl. Beschwerde, S.
14). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese Kritik am
Gutachten vorliegend als begründet.
4.4.
4.4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet
sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. PD Dr. J____
beurteilte im Rahmen seines Gutachtens vom 21. Juni 2018 ausschliesslich die
bildgebenden Befunde betreffend das Röntgen vom 9. Juni 2015 und das MRI vom
16. Juni 2015. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen lässt, lag dem
Gutachter das MRI des linken Fussgelenkes vom Oktober 2011 nicht vor, wie sich
aus dem Gutachten selbst ergibt (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 14; Beschwerde, S.
4). Zudem war der Gutachter auch nicht im Besitz vom von Prof. Dr. med. Dr.
phil. E____ veranlassten Röntgen vom 29. Januar 2016. Auch die arthroskopischen
Bilder der von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ am 13. April 2016 durchgeführten
Operation hat der Gutachter für seine Beurteilung nicht beigezogen (siehe die
Aktenauflistung zu Beginn des Gutachtens, SUVA-Akte 70, S. 2-6 und Kapitel "Radiologische Befunde" auf S. 12). Da die diese bildgebenden
Untersuchungen dem Gutachter nicht vorlagen, basiert das Gutachten auf einer
unvollständigen Aktenlage. Das Gutachten ist deshalb bereits aus formellen
Gründen nicht beweistauglich.
4.4.2. Darüber hinaus kann auf das Gutachten auch aus materiellen Gründen
nicht abgestellt werden. Der Gutachter führte zur Begründung aus, die von Prof.
Dr. med. Dr. phil. E____ beschriebene mediale und laterale Bandläsion, könne er
auch nach wiederholter Einsicht nicht bestätigen (Gutachten, SUVA-Akte 70, S.
14). Zwar seien Zeichen einer ehemaligen, direkten Kontusion am medialen
Malleolus möglich, aber die noch erhaltene Fiederung des Ligamentum deltoideums
(des tiefen Blatts) lasse eine noch ausreichend intakte Struktur "annehmen" (a.a.O.). Das Aussenband sei in der MR-Untersuchung weder
verdickt, noch in seiner Kontinuität alteriert. Es bestehe zwar kein Zweifel,
dass die chronische-rotatorische Rückfussinstabilität sowohl die Läsion der
lateralen Bandapparate als auch des Ligamentum deltoideums fordere. Aber "in diesem Fall" könne
dies, aufgrund der oben genannten Punkte, "durchaus
in Frage gestellt werden" (a.a.O.). Den damalig
berichtenden Radiologen sei "durchaus Glauben zu
schenken, dass die Bandapparate intakt abgebildet wurden"
(a.a.O.). Schliesslich hielt der Gutachter fest, für eine nochmalige
Überprüfung "müsste eine
sekundäre Expertise bei einem muskuloskelettalen Radiologen eingefordert werden" (Gutachten, S. 14). Weiter führte PD
Dr. J____ aus: "der Fall ist deshalb schwierig zu
beurteilen, weil wesentliche Aspekte in der Abklärung der Pathologien und
unfallbezogenen Schädigungen am Rückfluss des Exploranden, unvollständig
bleiben oder gar nie erfasst wurden“ (Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 15). Schliesslich
hielt PD Dr. J____ im Gutachten (mehrfach) ausdrücklich fest, dass er
kein muskuloskelettale Radiologe sei und dass er zur besseren Beurteilung der
MR-Bilder eine Beurteilung durch einen muskuloskelettalen Radiologen vorschlage
(a.a.O.).
4.4.3. Aus diesem Formulierungen ergibt sich, dass die
Schlussfolgerungen des Gutachters nicht als gesichert angesehen werden können.
Wie der Gutachter im Gutachten selber dreifach ausführte, bedarf der
vorliegende Fall aufgrund seiner Komplexität einer Beurteilung durch einen
muskuloskelettalen Radiologen (Gutachten, S. 12, 14 und 15). Ein vorbestehendes,
degeneratives Problem am Rückfuss des Beschwerdeführers, welches durch das
Unfallereignis vom 13. Mai 2014 stimuliert worden sei, konnte der Gutachter
aufgrund des ihm nicht vorliegenden MRI aus dem Jahre 2011 nicht einbeziehen.
Die Beurteilung bleibt deshalb mit Vorbehalten, Unsicherheiten und
Wahrscheinlichkeiten behaftet. Darüber hinaus ist nicht verständlich, wieso der
Gutachter es unterliess im Rahmen der Begutachtung die arthroskopischen Bilder beizuziehen,
zumal er die Tatsache, dass Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ intraoperativ einen
klinischen Befund beschrieben hat, der im Widerspruch zum MRl vom 16. Juni 2015
zu stehen scheine, als das eigentliche Hauptproblem ansah.
4.5.
4.5.1. In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf die
Ausführungen des Gutachters sowie des SUVA-Kreisarztes nicht abgestellt werden
kann.
4.5.2. Bei dieser Ausgangslage stellt
sich die Frage, ob eine Rückfrage an den Gutachter oder die Einholung eines
gerichtlichen Obergutachtens angezeigt ist. Beides ist jedoch aufgrund der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu verneinen. Der Beschwerdeführer
wurde am 13. April 2016 operiert und ist seit dem 1. September 2016
beschwerdefrei. Die Behandlung bei Dr. E____ wurde entsprechend per 16. Januar
2017 abgeschlossen (SUVA-Akte 54). Der Begutachtungsauftrag an PD Dr. J____
wurde am 2. Oktober 2016 und damit bereits in einer Zeit erteilt, in welcher
der Beschwerdeführer keine Beschwerden mehr hatte. Stattgefunden hat die
Begutachtung bei PD Dr. J____ am 25. Januar 2018 und damit bereits rund ein
Jahr, nachdem bereits seit über einem Jahr keine Behandlung bei Prof. Dr. E____
mehr erfolgt war. Vor diesem Hintergrund macht es vorliegend keinen Sinn, an
den Gutachter PD Dr. J____ eine Rückfrage zu tätigen, zumal er selbst auf die
Notwendigkeit einer Beurteilung durch einen muskuloskelettalen Radiologen hingewiesen
hat. Darüber hinaus scheint jedoch auch aufgrund der bereits verstrichenen Zeit
von über 5 Jahren seit dem Unfall im Jahre 2014 die Einholung eines orthopädischen-radiologischen
Obergutachtens nicht als zielführend. Ferner kann der vorliegende Widerspruch
zwischen dem eher unauffälligen radiologischen Befund aus dem Jahre 2015 und
der anlässlich der Operation vorgefundenen medizinischen Ausgangslage in einem
Aktengutachten durch einen Radiologen nicht geklärt werden. Aus den unmittelbar
während der Operation angefertigten Bildern können in aller Regel mehr und
umfassendere Informationen entnommen werden, als dies bei bildgebenden
Verfahren im Rahmen einer radiologischen Untersuchung der Fall ist. Eine
radiologische Beurteilung ist deshalb immer ungenauer als der Einblick, den ein
Operateur während der Operation hat.
4.6.
Entgegen der Ansicht des Kreisarztes, wonach es sehr ungewöhnlich
sei, dass intraoperativ überraschende Befunde auftauchen und dort eine komplett
andere Beschreibung der strukturellen Läsionen als im MRT vorgenommen werde
(Stellungnahme des Kreisarztes vom 9.5.2016, SUVA-Akte 35), kann dies nach den
Ausführungen von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ durchaus der Fall sein, da sich
diese konkrete Verletzung im Zeitverlauf verschlimmert.
4.7.
4.7.1. Wie bereits PD Dr. J____ festhielt ist der Operationsbericht
von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ ausgesprochen detailliert und dadurch die
operativen Schritte durch die detaillierte Beschreibung gut nachvollziehbar
(Gutachten, SUVA-Akte 70, S. 4). Ferner liegt auch eine intraoperative
makroskopische Bilddokumentation vor. Den Operationsbericht vom 13. April 2016
lässt sich entnehmen, dass ein "nackter"
Malleolus medial bestanden habe und die dynamische Testung
(Varus-/Valgus-Stresstest; Schubladentest) die laterale und mediale
OSG-Instabilität bestätigt habe. Osteochondrale Läsionen oder eine Chondropathie
konnten ausgeschlossen werden. Ferner wurde festgestellt, es habe sich ein
Narbengebilde und eine von der vorderen Fibula abgehobenes und elongiertes
LFTA- und LFC-Ligament gezeigt. Der Operateur beschrieb ein posttraumatisch
lädiertes elongiertes Deltoid (anterior-superficiell und tief) und eine
Tibialis posterior, die elongiert und zentral distal ausgedünnt sei. Ferner
hielt er fest, die Inspektion des Springligaments weise einen proximalen Riss
auf (SUVA-Akte 31).
4.7.2. Im Einzelnen ergibt sich aus den Berichten von Prof. Dr. med. Dr.
phil. E____ folgendes: bereits in den Berichten der Sprechstunde vom 29. Januar
2016 und 6. Februar 2016 erachtete Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ die Läsion
des Rückfusses links als unfallbedingt. Er führte zudem in seinem Bericht vom
14. März 2013 aus, dass es beim Sturz beim Klettern in Italien zu einer
Eversionsverletzung des linken OSG/Rückfusses mit Läsion der medialen
Rückflussstrukturen (Tibialis-posterior-Sehne und OSG- Bandapparat) gekommen
sei (Bericht vom 14.3.2016, SUVA-Akte 23). Diese Läsion habe im Verlauf zu
einer posttraumatisch zunehmenden Insuffizienz des Tibialis posterior, einer
OSG-Bandinstabilität und zuletzt einer asymmetrischen schmerzhaften Pes
Planovalgus-Fehlstellung des Rückfusses links geführt. Dies sei auch im Röntgen
vom 29. Januar 2016 sowie bereits im MRl vom 16. Juni 2015 zu sehen. Diese
verspätete Entwicklung der posttraumatischen Fehlstellung und Symptomatik sei
sehr typisch für eine solche Rückfuss-Eversionsverletzung. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Mai 2014 und der jetzigen
posttraumatischen Entität sei damit klar gegeben (a.a.O.). Diese Ausführungen
untermauerte Prof. Dr. med. Dr. phil. G____ in seinem Bericht vom 31. Mai 2016.
Darin führte er nochmals aus, dass es sich bei der Verletzung des
Beschwerdeführers um eine posttraumatische Entität handle (SUVA-Akte 41). Er
verwies darauf, dass aus der Literatur und seinen eigenen Studien bekannt sei,
dass eine OSG-/Rückfuss-Eversionsverletzung zu einer medialen Weichteilläsion:
Tibialis posterior-Partial- oder Komplettruptur sowie traumatische Deltoid-Elongation/Partialruptur/Avidsion
führe. In solchen Fällen sei die traumatische Folge häufig im MRI nur
geringgradig zu sehen und im Verlauf würden die Patienten einen
posttraumatischen Pes Planovalgus et Abductus entwickeln. Erst mit der Zeitfolge
wegen der Insuffizienz des medialen OSG-Bandapparateseine chronische
anterolaterale Talus-Subluxation bei jedem Schritt, die dann zu einer
sekundären chronischen posttraumatischen lateralen OSG-Instabilität führt, so
dass die Patienten dann unter einer kombinierten medialen und lateralen
OSG-Instabilität (sog. Rotationsinstabilität) posttraumatischer Genese leiden
würden. Genau dieser Zustand sei beim Beschwerdeführer mit diesen
Pottermechanismus geschehen. Zur Begründung verwies Prof. Dr. med. Dr. phil. E____
auf das MRI vom 16. Juni 2015 worin PD D____ im Befund eine Tendinopathie mit
kleineren Partialrupturen beschrieben hat (a.a.O.), womit der Link zum
Eversionstrauma des Beschwerdeführers beschrieben sei. Schliesslich führte Prof.
Dr. med. Dr. phil. E____ aus, auch wenn eine Tibialis posterior-Tendinopathie
und Pes Planovalgus vor dem Unfall vorhanden gewesen wären, hätte die äussere
Eversion-Einwirkung ausgereicht, um eine tendinopathische Tib. post.-Sehne
traumatisch zu verletzen und somit die Unfall-Verursachung zu erklären.
Zusammenfassend hielt er fest, sicherlich sei eine posttraumatische mediale
Instabilität und posttraumatische Tibialis posterior-Läsion mit
posttraumatischem Pes Planovalgus et Abductus eine seltene und komplexe
Entität, diese sei jedoch in dieser erwähnten pathomechanistischen Form gut in
der Literatur beschrieben und mit dem MRI vom 16. Juni 2015 und den Befunden
von Dr. C____ untermauert (a.a.O.).
4.7.3. Neben Prof. Dr. med. Dr. phil. E____ konnte auch der
behandelnde Arzt Dr. C____ die Leistungsablehnung in keiner Art und Weise
nachvollziehen. Auch der um eine Zweitmeinung angefragte Dr. H____ bestätigte
in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016, dass ein Kausalzusammenhang bezüglich
der medialen und lateralen OSG-Instabilität zum Ereignis vom 13. Mai 2014
gegeben sei. Er verwies dabei auf die klinische Untersuchung vor der Operation
sowie den intraoperativen arthroskopischen Befund. Der MRl-Befund könne beim
Vorliegen einer Instabilität am oberen Sprunggelenk unauffällig sein und
beweise daher nicht, dass keine Instabilität vorgelegen habe. Bezüglich der
Knick- Senk-Fussstellung habe bereits eine Degeneration der Tibialis posterior-Sehne
bestanden und wahrscheinlich habe eine Verletzung aufgrund des Unfalls zu einem
Fortschreiten des Sehnenschadens und einer Exazerbation der Fehlstellung
geführt (SUVA-Akte 50).
4.7.4. Für die Einschätzung von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____
spricht auch, dass ein sehr gutes postoperatives Resultat erreicht werden
konnte und der Beschwerdeführer seit dem operativen Eingriff wieder voll in
seinem Beruf als [...] arbeiten kann, sportlich wieder aktiv ist. Schliesslich
spricht auch für eine Unfallkausalität, das in der gutachterlichen Untersuchung
am rechten, nicht verunfallten Fuss wird lediglich ein Rückfussvalgus von 5°
beschrieben wurde und dieser Fuss weiter keinerlei Einschränkungen aufgrund
eines krankhaften Vorzustands zeigte (SUVA-Akte 70, S. 10). Während die
Beschwerden des Beschwerdeführers krankhafter Natur, so wäre anzunehmen, dass
auch der nicht operierte rechte Fuss hierfür entsprechende Hinweise aufweisen
würde.
4.8.
4.8.1. Zu keiner anderen Beurteilung der Angelegenheit führt der Einwand
der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer bereits zuvor Beschwerden
am linken Fuss hatte. Dr. C____ bestätigt im Schreiben vom 2. Mai 2011, dass er
anfangs Oktober 2011 die Schmerzen des Beschwerdeführers lateral am Fuss und an
der Ferse durch eine lokale Infiltration mit Carbostesien und Kenacort
behandelt habe. Das MRI vom 28. Oktober 2011 mit i.v. KM habe die
Verdachtsdiagnose einer Fasziitis plantaris bestätigt. Danach war der
Beschwerdeführer schmerzfrei und Dr. C____ hat ihn erst wieder im Juni 2015
gesehen (vgl. Replik, S. 2, RB 2).
4.8.2. Am 18. Februar 2015 erlitt der Beschwerdeführer beim Kickboxtraining
eine leicht dislozierte Nasenbeinfraktur im Rahmen einer Kontusion auf die
linke Gesichtshälfte (Bericht [...]spital [...], [...]-Klinik, SUVA-Akte 37). Daraus
lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beschwerden am linken Fuss mit dem
Kickboxtraining zusammenhängen, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines
Berufes eine gewisse körperliche Fitness aufweisen muss.
4.9.
Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der medizinischen
Beurteilungen von Prof. Dr. med. Dr. phil. E____, Dr. C____ sowie von Dr. H____
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Ursache
auszugehen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zum
Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Entgegen der Terminologie im angefochtenen Einspracheentscheid
handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Rückfall, was im neuen Entscheid
klarzustellen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht,
welche ohne Parteiverhandlung einen Aufwand von 27 Stunden und 25 Minuten
ausweist. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als
Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Verfahren bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem
einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung bei vollem Obsiegen Fr. 3'300
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es
fand ein doppelter Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung statt, welche mit
Fr. 400.00 entschädigt wird, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr.
3'700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als
gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass
eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 3'700.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 284.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: