Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____ Rechtsanwalt, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1

Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.21

Einspracheentscheid vom 5. April 2019

Berufskrankheit; qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Beschwerden nicht gegeben

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1988 als Betriebsarbeiter für die C____ AG (heute D____ AG). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit 2005 traten beim Beschwerdeführer Rücken- und Hüftbeschwerden auf. Nachdem sich die Beschwerden ab 2015 intensiviert hatten (vgl. diverse Arztberichte aus dem Jahr 2015 [SUVA-Akten 21 ff.] und aus dem Jahr 2017 [SUVA-Akten 23 ff.]), war der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers am 21. August 2017 (Fragebogen für Arbeitgebende, SUVA-Akte 18). Im Januar 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (SUVA-Akte 13).

b)           Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (SUVA-Akte 1) beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rücken- und Hüftbeschwerden die Ausrichtung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit. Die Beschwerdegegnerin traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten der IV-Stelle ein (SUVA-Akten 6 ff.) und veranlasste einen Arbeitsplatzbesuch (SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 21. Ja­nuar 2019 (SUVA-Akte 66) lehnte sie Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 (SUVA-Akte 68) Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 71) abwies.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 23. Mai 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Schreiben vom 12. August 2019 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Prof Dr. med. E____ vom 30. Juli 2019 ein.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Oktober 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, dass weder die Rücken- noch die Hüftbeschwerden mit einem Ursachenanteil von mehr als 75% auf die einstigen beruflichen Tätigkeiten des Versicherten zurückzuführen seien. Damit sei das Vorliegen einer leistungsbegründenden Berufskrankheit nicht erstellt (Beschwerdeantwort Ziff. 7.8).

2.2.          Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere habe sie es unterlassen, die vollständigen medizinischen Vorakten einzuholen (Beschwerde Rz. 38). Zudem habe sie sich in ihrer Beurteilung nicht mit der Dauer der Exposition, mit der Schwere der Lasten und mit den tatsächlich verrichteten Bewegungen auseinandergesetzt. Auch fehle eine Begutachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 48).

2.3.          Strittig ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit erfüllt sind.

3.                

3.1.          Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep­tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer Berufskrankheit leide, die vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen sei. Somit finden die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.

3.2.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt.

3.3.          Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schä­digende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Anhang 1 der UVV). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; 119 V 200, 201 E. 2b; 117 V 354, 355 E. 2b mit Hinweis). Somit setzt die Berufsbedingtheit eines Leidens eine für die betreffende berufliche Tätigkeit typische Erkrankung voraus, was gemäss Rechtsprechung bedeutet, dass die Erkrankung für eine bestimmte Berufsgruppe viermal häufiger vorkommen muss als diese in der allgemeinen Bevölkerung festgestellt wird (BGE 116 V 136, 143 E. 5c).

3.4.          Um die Leistungspflicht der Unfallversicherung beurteilen zu können, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 125 V 351, 354 E. 3b/ee).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 16. Juli 2018 (SUVA-Akte 1) aus, er habe an seinem Arbeitsplatz als Produktionsmitarbeiter in den letzten 30 Jahren täglich 25-35 Mal Lasten von 20-30 kg sowie 40-60 Mal Lasten von 40-50 kg tragen müssen (schwere Säcke mit Zucker/Salz). Die Säcke hätten jeweils angehoben und mit einer Drehbewegung geleert werden müssen. Diese schweren körperlichen Belastungen hätten zu Rücken- und Hüftschädigungen geführt, welche als Berufskrankheiten anzuerkennen seien.

4.2.          Die Anerkennung von Krankheitsbildern im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis noch nicht in einen dermassen qualifizierten Usachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte, die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, völkerrechtlicher Empfehlung folgend, im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen sollen. Dies führt dazu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%-ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4.c).

4.3.          4.3.1.  Den Akten lassen sich diesbezüglich folgende Angaben entnehmen:

4.3.2.     Mit Bericht vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 22) diagnostizierte Prof. Dr. med. E____, Chefarzt der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, [...], ein akutes degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Verdacht auf aktivierte Facettenarthrose und eine bekannte Coxarthrose beidseitig. Der Patient beklage seit ein paar Tagen schwere Kreuzschmerzen, er habe schon früher Rückenschmerzen gehabt. Im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2015 (SUVA-Akte 21) wird ausgeführt, dass es unter konservativer Therapie mit Infiltrationen der Facettengelenke L4/S1 bei unkompliziertem Verlauf zu einem Beschwerderückgang gekommen sei. Da der Erfolg der Infiltration nur kurzfristig angehalten habe, sei am 23. Juni 2015 eine Denervierung der Facettengelenke erfolgt (SUVA-Ak­ten 24, 25).

4.3.3.     Am 5. Oktober 2017 berichtete Prof. Dr. med. E____ (SUVA-Akte 23), der Patient habe nach längerer Krankschreibung einen Arbeitsversuch unternommen. Dieser sei aber nach drei Stunden abgebrochen worden, da er in seiner Tätigkeit als Maschinenführer in der Lebensmittelproduktion massive Rückenschmerzen bekommen habe. Zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken sei am 17. Ok­tober 2017 sowohl eine Infiltration der Hüfte als auch der Facettengelenke L4/5 beidseits vorgenommen worden (SUVA-Akten 30, 31). Tags darauf sei eine Denervierung der Facettengelenke durchgeführt worden (SUVA-Akte 29). Insgesamt habe bei Austritt ein deutlicher Beschwerderückgang verzeichnet werden können.

4.3.4.     Vom 7. Februar bis 7. März 2018 war der Beschwerdeführer im Rehabilitationszentrum [...] hospitalisiert. Im Entlassungsbericht vom 16. März 2018 (SUVA-Akte 56) werden als Diagnosen genannt: (1) Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskuläre Dysbalance (ICD-10 M54.86); (2) Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits (ICD-10 M47.96); (3) fortgeschrittene Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (ICD-10 M42.16); (4) vorbestehende (Dysplasie) Coxarthrose beidseitig (ICD-10 M16.0) und (5) ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0). Der Patient habe bei Eintritt über Schmerzen der Lendenwirbelsäule und des Lenden-Becken-Hüft-Bereichs seit Sommer 2015 berichtet. Im August 2017 habe eine massive Schmerzverstärkung stattgefunden, diese habe eine stationäre Behandlung erfordert.

4.4.          4.4.1.  In der Beurteilung vom 19. Dezember 2018 (SUVA-Akte 59) hielt Dr. med. F____, Fachärztin Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, zunächst fest, aufgrund der aufgeführten Diagnosen eines Lendenwirbelsäulensyndroms bei Spondylose mit Radikulopathie und aktivierter Facettengelenksarthrose beidseits sowie einer Coxarthrose beidseits (vgl. SUVA-Akte 1 Beilage) müsse eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG verneint werden, da es sich nicht um eine Listenkrankheit nach Anhang 1 UVV handle.

4.4.2.     Am 23. Oktober 2018 nahm Dr. med. F____ einen Betriebsbesuch zur Objektivierung der vom Versicherten beschriebenen Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber im Hinblick auf die Ergonomie und Belastungen für den Bewegungsapparat vor. Ihrem Besuchsrapport (SUVA-Akte 53) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit Stellenantritt im Juni 1988 primär mit dem Abwägen und Mischen der Rezepte betraut gewesen ist. Hierbei müssen die notwendigen Mengen von Zucker und Salz bzw. anderen Rezeptzutaten abgewogen und anschliessend über grosse Trichter in das Produktionssystem eingespeist werden. Zum Transport der erwähnten Lebens­mittelzutaten, welche meistens entweder in 25 oder 50 kg Säcken vorliegen, stehen Stapler zur Verfügung und am Abwägeplatz ist eine Hebevorrichtung angebracht. Diese Hebehilfen seien während gut der Hälfte der Anstellungszeit des Versicherten im Betrieb vorhanden gewesen. Beim Abwägen von flüssigen Zutaten werde ein 50-Liter Behälter leicht gekippt. Diese Behälter werden höchstens 1-2 Mal pro Jahr angeliefert und müssen auf einen Tisch von ca. 80 cm Höhe gehoben werden. Eine zweite Arbeitstätigkeit des Versicherten besteht in der Überwachung der Produktionsanlage, welche sich einen Stock tiefer befinde. Gelegentlich müssen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden oder Teile abgeschraubt werden. Hierbei müssen weder anhaltende Zwangspositionen eingenommen werden noch schwere Gewichte bewegt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers seien an sämtlichen Arbeitsplätzen in den vergangenen Jahren Ergonomieabklärungen durch­geführt worden. Für den Arbeitsplatz des Versicherten seien keine Beanstandungen angebracht worden.

4.4.3.     Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4c.; Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; 8C_507/2015 vom 6. Ja­nuar 2016 E. 2.2). Vorliegend führte Dr. med. F____ in der ärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2018 (SUVA-Akte 59) gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen aus, die Rückenschmerzen hätten bereits im Jahre 2005 begonnen. Damals hätten sie sich nach einer stationären Massnahme gebessert. Seit 2015 bestünden anhaltende Beschwerden mit Schmerzen, welche in die Beine ausstrahlten. Ebenfalls lägen starke Beschwerden von Seiten einer Cox­arth­rose vor, welche links aktiviert sei und auch radiologisch ausgeprägter sei. Der Versicherte sei inzwischen 61 Jahre alt. In dieser Altersgruppe seien degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule wie eine Spondylose mit Radikulopathie oder aktivierte Facettengelenksarthrosen weit verbreitet und sie träten auch in Bevölkerungsgruppen mit beruflich sitzenden oder wenig rückenbelastenden Tätigkeiten auf. Die teilweise seit 2005 bestehenden degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen könnten somit nicht im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Ausmass von mindestens 75% auf die anlässlich des Betriebsbesuches beobachteten rückenbelastenden Tätigkeiten zurückgeführt werden. Dasselbe gelte für die Hüftgelenksarthrosen beidseits, welche von Prof. Dr. med. E____ zudem als Dysplasiecoxarthrosen beurteilt wurden, was eine angeborene Fehlstellung der Hüftgelenke darstelle. Anhand der vorhandenen Bildgebungen könne keine Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes objektiviert werden. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Lendenwirbelsäulensyndroms bei Spondylose mit Radikulopathie und aktivierter Facettengelenksarthrose sowie einer Dysplasiecoxarthrose als Berufskrankheit nicht erfüllt.

5.                

5.1.          Zu Recht verneinte deshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. F____. Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie die von ihr zusätzlich durchgeführte Betriebsbesichtigung nachvollziehbar dar. Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 3.4) genügenden Berichte kann damit abgestellt werden.

5.2.          5.2.1.  Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen gegenüber. Auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. E____ vom 30. Juli 2019, dass beim Versicherten eine aussergewöhnlich schwere Verschleisserkrankung der letzten beiden unteren Lendenwirbelsegmente L4/5 und L5/S1 vorliege, welche schon auf Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2015, d.h. im Alter von 56 Jahren, festgestellt werden konnte, lassen den Schluss auf ein berufsbedingtes Leiden nicht zu. So hat das Bundesgericht bereits mit Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 erkannt, dass strenge körperliche Arbeit bei Rückenleiden einen signifikanten ätiologischen Faktor darstelle, eine übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4:1 statistisch hingegen nicht nachzuweisen sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 337/01 vom 27. August 2003 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5; 8C_1029/2009 vom 11. Ja­nuar 2010 E. 2.2.2). Den ärztlichen Stellungnahmen lassen sich jedenfalls keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75% berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würden.

5.2.2.     Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Beschwerde Rz. 38). Nach eingegangener Anmeldung als Berufskrankheit (SUVA-Akte 1) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein (v.a. die Unterlagen des IV-Verfahrens) und tätigte zusätzliche Abklärungen, so führte sie eine Betriebsbesichtigung durch (E. 4.4.2), bei welcher sie die tatsächlichen Belastungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz eruierte. Dass sich die Beurteilung von Dr. med. F____ auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht.

5.3.          Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Der Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhangs fehlt jedenfalls bzw. kann wohl aufgrund der weiten Verbreitung von Rückenbeschwerden in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine Person, die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübt, zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt, nicht erbracht werden. Somit erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen.

6.                

6.1.          Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: