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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.21
Einspracheentscheid vom
5. April 2019
Berufskrankheit; qualifizierter
Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Beschwerden nicht gegeben
Tatsachen
I.
a) Der 1959 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit
1988 als Betriebsarbeiter für die C____ AG (heute D____ AG). In dieser
Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA,
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Seit 2005 traten beim Beschwerdeführer Rücken- und Hüftbeschwerden
auf. Nachdem sich die Beschwerden ab 2015 intensiviert hatten (vgl. diverse
Arztberichte aus dem Jahr 2015 [SUVA-Akten 21 ff.] und aus dem Jahr 2017
[SUVA-Akten 23 ff.]), war der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers
am 21. August 2017 (Fragebogen für Arbeitgebende, SUVA-Akte 18). Im
Januar 2018 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an
(SUVA-Akte 13).
b) Mit Schreiben vom 16. Juli 2018
(SUVA-Akte 1) beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rücken-
und Hüftbeschwerden die Ausrichtung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit.
Die Beschwerdegegnerin traf medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie
die Akten der IV-Stelle ein (SUVA-Akten 6 ff.) und veranlasste einen Arbeitsplatzbesuch
(SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019
(SUVA-Akte 66) lehnte sie Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit
ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2019
(SUVA-Akte 68) Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 71) abwies.
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2019 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die
Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente. Eventuell sei
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 12. August 2019 reicht der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Prof Dr. med. E____ vom 30. Juli 2019
ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. Oktober 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, dass weder
die Rücken- noch die Hüftbeschwerden mit einem Ursachenanteil von mehr als 75%
auf die einstigen beruflichen Tätigkeiten des Versicherten zurückzuführen
seien. Damit sei das Vorliegen einer leistungsbegründenden Berufskrankheit
nicht erstellt (Beschwerdeantwort Ziff. 7.8).
2.2.
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
die Beschwerdegegnerin sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen
Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen.
Insbesondere habe sie es unterlassen, die vollständigen medizinischen Vorakten
einzuholen (Beschwerde Rz. 38). Zudem habe sie sich in ihrer Beurteilung
nicht mit der Dauer der Exposition, mit der Schwere der Lasten und mit den
tatsächlich verrichteten Bewegungen auseinandergesetzt. Auch fehle eine
Begutachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Beschwerde
Rz. 48).
2.3.
Strittig ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der
Beschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit erfüllt sind.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er an einer Berufskrankheit leide, die vor dem 1. Januar
2017 ausgebrochen sei. Somit finden die bis 31. Dezember 2016 gültigen
Bestimmungen Anwendung.
3.2.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt.
3.3.
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten
(Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder
vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden
sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der
arbeitsbedingten Erkrankungen (Anhang 1 der UVV). Als Berufskrankheiten gelten
nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen
nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche
Tätigkeit verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung
des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75%
durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186
E. 2b; 119 V 200, 201 E. 2b; 117 V 354, 355 E. 2b mit Hinweis). Somit
setzt die Berufsbedingtheit eines Leidens eine für die betreffende berufliche
Tätigkeit typische Erkrankung voraus, was gemäss Rechtsprechung bedeutet, dass
die Erkrankung für eine bestimmte Berufsgruppe viermal häufiger vorkommen muss
als diese in der allgemeinen Bevölkerung festgestellt wird (BGE 116 V 136, 143
E. 5c).
3.4.
Um die Leistungspflicht der Unfallversicherung beurteilen zu können,
ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135
V 465, 469 f. E. 4.4; 125 V 351, 354 E. 3b/ee).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 16. Juli
2018 (SUVA-Akte 1) aus, er habe an seinem Arbeitsplatz als
Produktionsmitarbeiter in den letzten 30 Jahren täglich 25-35 Mal Lasten von
20-30 kg sowie 40-60 Mal Lasten von 40-50 kg tragen müssen (schwere
Säcke mit Zucker/Salz). Die Säcke hätten jeweils angehoben und mit einer
Drehbewegung geleert werden müssen. Diese schweren körperlichen Belastungen
hätten zu Rücken- und Hüftschädigungen geführt, welche als Berufskrankheiten
anzuerkennen seien.
4.2.
Die Anerkennung von Krankheitsbildern im Rahmen der Generalklausel
nach Art. 9 Abs. 2 UVG kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, die
nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis noch nicht in einen dermassen
qualifizierten Usachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden
können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte,
die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen Genese,
völkerrechtlicher Empfehlung folgend, im Einzelfall die für Berufskrankheiten
vorgesehenen Leistungen auslösen sollen. Dies führt dazu, dass im Rahmen von
Art. 9 Abs. 2 UVG in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist,
ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%-ige) bis ausschliessliche
berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4.c).
4.3.
4.3.1. Den Akten lassen sich diesbezüglich folgende Angaben entnehmen:
4.3.2. Mit Bericht vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 22)
diagnostizierte Prof. Dr. med. E____, Chefarzt der Klinik für
Wirbelsäulenchirurgie, [...], ein akutes degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom
mit Verdacht auf aktivierte Facettenarthrose und eine bekannte Coxarthrose
beidseitig. Der Patient beklage seit ein paar Tagen schwere Kreuzschmerzen, er
habe schon früher Rückenschmerzen gehabt. Im Verlaufsbericht vom 29. Juni
2015 (SUVA-Akte 21) wird ausgeführt, dass es unter konservativer Therapie
mit Infiltrationen der Facettengelenke L4/S1 bei unkompliziertem Verlauf zu
einem Beschwerderückgang gekommen sei. Da der Erfolg der Infiltration nur
kurzfristig angehalten habe, sei am 23. Juni 2015 eine Denervierung der
Facettengelenke erfolgt (SUVA-Akten 24, 25).
4.3.3. Am 5. Oktober 2017 berichtete Prof. Dr. med. E____
(SUVA-Akte 23), der Patient habe nach längerer Krankschreibung einen
Arbeitsversuch unternommen. Dieser sei aber nach drei Stunden abgebrochen
worden, da er in seiner Tätigkeit als Maschinenführer in der
Lebensmittelproduktion massive Rückenschmerzen bekommen habe. Zu diagnostischen
und therapeutischen Zwecken sei am 17. Oktober 2017 sowohl eine
Infiltration der Hüfte als auch der Facettengelenke L4/5 beidseits vorgenommen
worden (SUVA-Akten 30, 31). Tags darauf sei eine Denervierung der
Facettengelenke durchgeführt worden (SUVA-Akte 29). Insgesamt habe bei
Austritt ein deutlicher Beschwerderückgang verzeichnet werden können.
4.3.4. Vom 7. Februar bis 7. März 2018 war der
Beschwerdeführer im Rehabilitationszentrum [...] hospitalisiert. Im Entlassungsbericht
vom 16. März 2018 (SUVA-Akte 56) werden als Diagnosen genannt: (1) Lumbalsyndrom
bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskuläre Dysbalance (ICD-10 M54.86);
(2) Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits (ICD-10 M47.96); (3) fortgeschrittene
Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (ICD-10 M42.16); (4) vorbestehende (Dysplasie) Coxarthrose
beidseitig (ICD-10 M16.0) und (5) ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10
F48.0). Der Patient habe bei Eintritt über Schmerzen der Lendenwirbelsäule und
des Lenden-Becken-Hüft-Bereichs seit Sommer 2015 berichtet. Im August 2017 habe
eine massive Schmerzverstärkung stattgefunden, diese habe eine stationäre
Behandlung erfordert.
4.4.
4.4.1. In der Beurteilung vom 19. Dezember 2018
(SUVA-Akte 59) hielt Dr. med. F____, Fachärztin Arbeitsmedizin und
Allgemeine Innere Medizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, zunächst fest,
aufgrund der aufgeführten Diagnosen eines Lendenwirbelsäulensyndroms bei
Spondylose mit Radikulopathie und aktivierter Facettengelenksarthrose beidseits
sowie einer Coxarthrose beidseits (vgl. SUVA-Akte 1 Beilage) müsse eine
Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG verneint werden, da es sich
nicht um eine Listenkrankheit nach Anhang 1 UVV handle.
4.4.2. Am 23. Oktober 2018 nahm Dr. med. F____ einen Betriebsbesuch zur
Objektivierung der vom Versicherten beschriebenen Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber
im Hinblick auf die Ergonomie und Belastungen für den Bewegungsapparat vor.
Ihrem Besuchsrapport (SUVA-Akte 53) ist zu entnehmen, dass der Versicherte
seit Stellenantritt im Juni 1988 primär mit dem Abwägen und Mischen der Rezepte
betraut gewesen ist. Hierbei müssen die notwendigen Mengen von Zucker und Salz bzw.
anderen Rezeptzutaten abgewogen und anschliessend über grosse Trichter in das
Produktionssystem eingespeist werden. Zum Transport der erwähnten Lebensmittelzutaten,
welche meistens entweder in 25 oder 50 kg Säcken vorliegen, stehen Stapler
zur Verfügung und am Abwägeplatz ist eine Hebevorrichtung angebracht. Diese
Hebehilfen seien während gut der Hälfte der Anstellungszeit des Versicherten im
Betrieb vorhanden gewesen. Beim Abwägen von flüssigen Zutaten werde ein
50-Liter Behälter leicht gekippt. Diese Behälter werden höchstens 1-2 Mal pro
Jahr angeliefert und müssen auf einen Tisch von ca. 80 cm Höhe gehoben
werden. Eine zweite Arbeitstätigkeit des Versicherten besteht in der
Überwachung der Produktionsanlage, welche sich einen Stock tiefer befinde. Gelegentlich
müssen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden oder Teile abgeschraubt werden.
Hierbei müssen weder anhaltende Zwangspositionen eingenommen werden noch
schwere Gewichte bewegt werden. Nach Angaben des Arbeitgebers seien an
sämtlichen Arbeitsplätzen in den vergangenen Jahren Ergonomieabklärungen durchgeführt
worden. Für den Arbeitsplatz des Versicherten seien keine Beanstandungen angebracht
worden.
4.4.3. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9
Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf
Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass
eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her
nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den Beweis auf
qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall
aus (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4c.; Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2017
vom 6. Juli 2017 E. 2.2; 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016
E. 2.2). Vorliegend führte Dr. med. F____ in der ärztlichen Beurteilung
vom 19. Dezember 2018 (SUVA-Akte 59) gestützt auf die vorhandenen
medizinischen Unterlagen aus, die Rückenschmerzen hätten bereits im Jahre 2005
begonnen. Damals hätten sie sich nach einer stationären Massnahme gebessert.
Seit 2015 bestünden anhaltende Beschwerden mit Schmerzen, welche in die Beine
ausstrahlten. Ebenfalls lägen starke Beschwerden von Seiten einer Coxarthrose
vor, welche links aktiviert sei und auch radiologisch ausgeprägter sei. Der
Versicherte sei inzwischen 61 Jahre alt. In dieser Altersgruppe seien
degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule wie eine Spondylose mit
Radikulopathie oder aktivierte Facettengelenksarthrosen weit verbreitet und sie
träten auch in Bevölkerungsgruppen mit beruflich sitzenden oder wenig
rückenbelastenden Tätigkeiten auf. Die teilweise seit 2005 bestehenden
degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen könnten somit nicht im rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Ausmass von mindestens 75% auf die anlässlich des
Betriebsbesuches beobachteten rückenbelastenden Tätigkeiten zurückgeführt werden.
Dasselbe gelte für die Hüftgelenksarthrosen beidseits, welche von Prof. Dr.
med. E____ zudem als Dysplasiecoxarthrosen beurteilt wurden, was eine angeborene
Fehlstellung der Hüftgelenke darstelle. Anhand der vorhandenen Bildgebungen könne
keine Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes objektiviert werden. Zusammenfassend
seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Lendenwirbelsäulensyndroms
bei Spondylose mit Radikulopathie und aktivierter Facettengelenksarthrose sowie
einer Dysplasiecoxarthrose als Berufskrankheit nicht erfüllt.
5.
5.1.
Zu Recht verneinte deshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen
einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gestützt auf die Beurteilung
von Dr. med. F____. Letztere legte die Gründe, weshalb die medizinischen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gestützt auf alle verfügbaren Akten sowie
die von ihr zusätzlich durchgeführte Betriebsbesichtigung nachvollziehbar dar.
Auf ihre den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 3.4)
genügenden Berichte kann damit abgestellt werden.
5.2.
5.2.1. Dem stehen keine divergierenden ärztlichen Stellungnahmen
gegenüber. Auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. E____ vom 30. Juli
2019, dass beim Versicherten eine aussergewöhnlich schwere
Verschleisserkrankung der letzten beiden unteren Lendenwirbelsegmente L4/5 und
L5/S1 vorliege, welche schon auf Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2015, d.h. im
Alter von 56 Jahren, festgestellt werden konnte, lassen den Schluss auf ein
berufsbedingtes Leiden nicht zu. So hat das Bundesgericht bereits mit Urteil U 337/01
vom 27. August 2003 erkannt, dass strenge körperliche Arbeit bei
Rückenleiden einen signifikanten ätiologischen Faktor darstelle, eine
übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur
Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4:1 statistisch
hingegen nicht nachzuweisen sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] U 337/01 vom 27. August 2003 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 5; 8C_1029/2009 vom 11. Januar 2010
E. 2.2.2). Den ärztlichen Stellungnahmen lassen sich jedenfalls keine
Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75%
berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würden.
5.2.2. Ins Leere stösst sodann die Kritik, dass sie Beschwerdegegnerin
ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (Beschwerde
Rz. 38). Nach eingegangener Anmeldung als Berufskrankheit
(SUVA-Akte 1) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen
ein (v.a. die Unterlagen des IV-Verfahrens) und tätigte zusätzliche
Abklärungen, so führte sie eine Betriebsbesichtigung durch (E. 4.4.2), bei
welcher sie die tatsächlichen Belastungen des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz
eruierte. Dass sich die Beurteilung von Dr. med. F____ auf einen ungenügend
abgeklärten Sachverhalt stützt, ergibt sich nach dem Gesagten, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers, nicht.
5.3.
Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten davon
auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig beziehungsweise
mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Der
Nachweis eines qualifizierten Kausalzusammenhangs fehlt jedenfalls bzw. kann
wohl aufgrund der weiten Verbreitung von Rückenbeschwerden in der Bevölkerung,
welche es ausschliesst, dass eine Person, die eine bestimmte versicherte
Berufstätigkeit ausübt, zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen
ist als die Bevölkerung im Durchschnitt, nicht erbracht werden. Somit erübrigen
sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: