|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 11.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.22
Einspracheentscheid vom
26. April 2019
Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit im Alter
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war von Juli
2001 bis Ende 2018 als Verkäuferin und Rayonleiterin im Detailhandel tätig und
infolge der Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA,
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Im September 2006 stürzte sie auf die rechte Schulter und zog sich
dabei Läsionen an der Rotorenmanschette zu. Am 5. Januar 2009 wurde die
Schulter operiert (SUVA-Akte II 13). Ab Mai 2009 war die
Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig, worauf die Beschwerdegegnerin
den Fall abschloss (SUVA-Akte II 18).
b) Am 30. September 2016 (Schadenmeldung vom
12. Oktober 2016, SUVA-Akte I 1) erhielt die Beschwerdeführerin beim
Einsteigen in einen Bus einen Schlag auf die rechte Schulter, als sich die Bustüren
zu früh schlossen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
kam für die Kosten der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf.
Im Januar 2017 erfolgte ein arthroskopischer Eingriff (SUVA-Akte I 10).
Vom 25. April bis zum 16. Mai 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin
in der [...]klinik [...] auf (SUVA-Akte I 35). Am 31. Oktober
2017 wurde eine weitere Operation vorgenommen (SUVA-Akte I 54).
c) Im April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle-Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese
traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Anlässlich eines
Standortgesprächs am 24. Oktober 2018 zu Eingliederungsmassnahmen der IV wurde
ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche vereinbart
(IV-Akten 27, 34).
d) Nach kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 5. September
2018 (SUVA Akte I 94) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 19. Oktober 2018 (SUVA-Akte I 108) die Heilkosten- und
Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober
2018 (SUVA-Akte I 111) sprach sie der Beschwerdeführerin für die
Restfolgen der beiden Unfälle ab dem 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad
von 17% eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für einen
Integritätsschaden von 15% zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. November
2018 (SUVA-Akte I 118) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 26. April 2019 (SUVA-Akte I 130) ab.
II.
a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai
2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrads von 100%. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 34% zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
15. Juli 2019 werden die IV-Akten beigezogen und der Beschwerdeführerin zur
Einsicht zugestellt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom
19. August 2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben
vom 13. September 2019 auf eine ausführliche Duplik und beantragt
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2017 ist die Änderung vom 25. September 2015 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend
– vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG
ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit
sei auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar
(Beschwerde Rz. 6). Nach einer Ausbildung im Verkauf habe sie stets bei
derselben Arbeitgeberin als Verkäuferin gearbeitet. Unfallbedingt könne sie nun
nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben. Im Alter von fast 61 Jahren
sei es ihr nicht mehr zumutbar, eine andere Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber
zu finden (Beschwerde Rz. 11). Eventualiter sei ihr wegen ihres Alters und
der leidensbedingten Einschränkungen der maximale Leidensabzug zu gewähren.
Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34% (vgl. Beschwerde Rz. 13).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die beweiskräftige kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. September
2018 könne von einer 100%-igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Einer vollen Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit stünden weder das Alter der Beschwerdeführerin noch der
Umstand, dass sie nur leichte bis sehr leichte Arbeiten ausführen könne,
entgegen (Beschwerdeantwort Ziff. 7 ff.). Sodann seien die Voraussetzungen
für die Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25% nicht gegeben
(Beschwerdeantwort Ziff. 7.4). Daher sei – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 17% rechtens.
3.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17% zugesprochen hat. Die Zusprache
der Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% wurde bereits im
Einspracheverfahren nicht angefochten. Somit ist die Verfügung vom 26. Oktober
2018 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE
119 V 347, 350 E. 1b).
4.
4.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge
des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im
Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende
Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (BGE 130 V 343, 346 f.
E. 3.2.1).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der durch den Einspracheentscheid
vom 26. April 2019 (SUVA-Akte I 130) bestätigten Verfügung vom
26. Oktober 2018 (SUVA-Akte I 111) mit Wirkung ab 1. Januar
2019 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17% sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15%
zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf den Bericht der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. September 2018 (SUVA-Akte I 94).
Dr. med. C____, FMH für Chirurgie, hielt darin fest, dass sich eine deutliche
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie eine Schmerzhaftigkeit sowohl
in Ruhe als auch unter Belastung zeige. Die Einschränkungen könnten durch
weitere medizinische Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
namhaft gebessert werden. Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen sei die
angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sehr leichte körperliche Tätigkeiten
unterhalb der Taillenhöhe seien der Versicherten ganztags zumutbar. Bezüglich
der rechten Schulter seien Tätigkeiten, welche körperfern durchgeführt oder
welche eine Rotation der rechten Schulter notwendig machten, zu vermeiden.
Nicht möglich seien Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund der
verminderten Haltefunktion der rechten oberen Extremität.
4.2.2. Vorliegend besteht kein Anlass, an dem kreisärztlichen
Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln. Dieses ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf persönlicher Untersuchung und beantwortet die Frage nach
den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C____
setzt sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander
und nimmt eine schlüssige Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Abweichende medizinische Einschätzungen lassen sich
den Akten nicht entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als
Verkäuferin zu 100% arbeitsunfähig ist, hingegen liegt aus medizinisch-theoretischer
Sicht in einer sehr leichten angepassten Tätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit vor.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund des
fortgeschrittenen Alters sowie der erheblichen Einschränkungen in einer
angepassten Tätigkeit, die ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte 100%-ige
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten
könne. Sie habe bei derselben Arbeitgeberin stets im Verkauf gearbeitet und keinerlei
Berufserfahrung in anderen Berufszweigen. Das im Rahmen einer
Eingliederungsmassnahme der IV durchgeführte individuelle Coaching mit aktiver
Stellensuche sei ohne Erfolg geblieben. Es habe sich vielmehr aufgrund der
Rückmeldungen potentieller Arbeitgeber gezeigt, dass ein Wiedereinstieg in den
ersten Arbeitsmarkt massgeblich erschwert sein werde (Replik S. 1).
5.2.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere
kann von einer Arbeitsgelegenheit in einem als ausgeglichen unterstellten
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein
als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.2; I 617/02 vom
10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff
des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen
dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen
und persönlichen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes (Urteil des EVG I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.1
mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276, E. 4b).
5.3.
5.3.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt
wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es
an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018
E. 3.2).
5.3.2. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur
Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der
Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 462 E. 3.3).
5.3.3. Die im [...] 1958 geborene Beschwerdeführerin war im
massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit – vorliegend im September 2018 (vgl. SUVA-Akte I 94)
– 60-jährig. Damit verblieb ihr eine Aktivitätsdauer von nicht ganz vier Jahren.
Daraus allein lässt sich jedoch nicht auf eine Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom
6. Juli 2017 E. 4.1). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie hat denn auch ihre
Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2018 verloren
(SUVA-Akte I 104), weshalb sie für eine neue Anstellung auf den
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird.
5.3.4. Nach Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C____ vom 5. September
2018 (SUVA-Akte I 94) sind der Beschwerdeführerin aus medizinischer
Sicht adaptierte Tätigkeiten, welche die unfallbedingten Einschränkungen der
rechten Schulter berücksichtigen, ganztags zumutbar. Es bestehen demnach in
angepassten Verweistätigkeiten keine weiteren medizinischen Einschränkungen,
was die Ausübung zahlreicher Tätigkeiten zulässt, die keine spezifische Berufsausbildung
erfordern.
5.3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer
Erwerbsbiographie keine Möglichkeit habe, einen neuen Arbeitgeber zu finden. Im
Abschlussbericht vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 52) über das individuelle
Coaching mit aktiver Stellensuche im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahme führte
der zuständige Coach aus, dass die Versicherte bis anhin nur drei Arbeitgeber
in ihrem beruflichen Werdegang aufweise. Sie habe die Anstellungen stets durch
Empfehlungen erhalten, weshalb sie keine Erfahrungen im Bewerbungsprozess habe.
Nach Abschluss des Coachings verfüge sie nun über die notwendigen Werkzeuge, um
sich professionell bewerben zu können (IV-Akte 52 S. 6).
Die Versicherte sehe für sich nur einen Einsatz im Detailhandel, doch Einsatzmöglichkeiten
im gewünschten Bereich seien nur sehr beschränkt vorhanden. Eine Stelle in der
Industrie, beispielsweise Montagearbeit, komme für sie nicht in Frage (IV-Akte 52
S. 5). Aus diesem Grund sei die Stellenakquise im Bereich Dienstleistung/Detailhandel
unter Berücksichtigung der Gesundheitsthematik erfolgt. Gemäss Rückmeldung der
angefragten Arbeitgeber sei ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt im
Wunscheinsatzgebiet aber nur erschwert möglich, da in diesem Bereich eine
gesunde, stabile körperliche Verfassung vorausgesetzt werde. Bezüglich des
weiteren Vorgehens empfahl der Coach deshalb der Versicherten, sich zu öffnen
und auch Bewerbungen in weiteren Einsatzgebieten ausserhalb des Detailhandels vorzunehmen
(IV-Akte 52 S. 6).
5.3.6. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der
Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in
verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal sie vollzeitig tätig sein
kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2), eine
besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht
erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27. Mai 2005
E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018
E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom
21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der
Voraussetzungen des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin
trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu Recht bejaht.
6.
6.1.
Streitig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der
Unfallfolgen an der rechten Schulter eine höhere als die zugesprochene 17%-ige
Invalidenrente beanspruchen kann. Aus diesem Grund ist nachfolgend der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
6.2.
Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128
V 29, 30 E. 1).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid
den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin gestützt auf die Angaben der ehemaligen
Arbeitgeberin auf CHF 59‘595.00 pro Jahr festgesetzt. Das Valideneinkommen
wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
6.3.2. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin - da die
Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - unter
Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Wird auf Tabellenlöhne
abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit
einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 f.
E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327
f. E. 5.2).
6.3.3. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Rentenverfügung bzw. im
angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen
Beeinträchtigungen an der rechten Schulter einen Abzug vom Tabellenlohn von 10%
vorgenommen hat, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass ihr der
Maximalabzug von 25% zu gewähren sei. Zur Begründung macht sie geltend, dass
insbesondere aufgrund ihres vorgerückten Alters, der leidensbedingten
Einschränkungen und aufgrund der Tatsache, dass sie immer nur für eine
Arbeitgeberin gearbeitet habe, ein zusätzlicher Abzug angezeigt sei.
6.3.4. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung des
leidensbedingten Abzugs die verbliebenen Einschränkungen der rechten Schulter
bereits berücksichtigt. Das Alter kann darüber hinaus keine Berücksichtigung
finden, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom
17. Juli 2018 E. 2.2.3). Zudem muss sich ein fortgeschrittenes Alter
nicht zwingend lohnsenkend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_841/2017
14. Mai 2018 E. 5.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
6.4.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbare
Invalideneinkommen auf CHF 49‘565.00 sowie das Valideneinkommen auf
CHF 59‘595.00 festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im
Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus ein
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17%. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin daher zu Recht eine auf diesem Invaliditätsgrad beruhende
Invalidenrente zugesprochen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden
muss.
7.
7.1.
Die Beschwerde ist gemäss den vorhergehenden Ausführungen
abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: