Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.22

Einspracheentscheid vom 26. April 2019

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Alter


Tatsachen

I.        

a)           Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war von Juli 2001 bis Ende 2018 als Verkäuferin und Rayonleiterin im Detailhandel tätig und infolge der Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Im September 2006 stürzte sie auf die rechte Schulter und zog sich dabei Läsionen an der Rotorenmanschette zu. Am 5. Januar 2009 wurde die Schulter operiert (SUVA-Akte II 13). Ab Mai 2009 war die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig, worauf die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss (SUVA-Akte II 18).

b)           Am 30. September 2016 (Schadenmeldung vom 12. Oktober 2016, SUVA-Akte I 1) erhielt die Beschwerdeführerin beim Einsteigen in einen Bus einen Schlag auf die rechte Schulter, als sich die Bustüren zu früh schlossen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf. Im Januar 2017 erfolgte ein arthroskopischer Eingriff (SUVA-Akte I 10). Vom 25. April bis zum 16. Mai 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin in der [...]klinik [...] auf (SUVA-Akte I 35). Am 31. Oktober 2017 wurde eine weitere Operation vorgenommen (SUVA-Akte I 54).

c)           Im April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle-Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Anlässlich eines Standortgesprächs am 24. Oktober 2018 zu Eingliederungsmassnahmen der IV wurde ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche vereinbart (IV-Akten 27, 34).

d)           Nach kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 5. September 2018 (SUVA Akte I 94) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (SU­VA-Ak­te I 108) die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (SUVA-Akte I 111) sprach sie der Beschwerdeführerin für die Restfolgen der beiden Unfälle ab dem 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 17% eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 15% zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Novem­ber 2018 (SUVA-Ak­te I 118) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (SUVA-Akte I 130) ab.

II.       

a)           Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100%. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34% zuzusprechen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli 2019 werden die IV-Ak­ten beigezogen und der Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellt.

d)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. August 2019 an ihrer Beschwerde fest.

e)           Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. September 2019 auf eine ausführliche Duplik und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 11. November 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Am 1. Januar 2017 ist die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep­tember 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.                

3.1.          Die Beschwerdeführerin rügt, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Beschwerde Rz. 6). Nach einer Ausbildung im Verkauf habe sie stets bei derselben Arbeitgeberin als Verkäuferin gearbeitet. Unfallbedingt könne sie nun nur noch sehr leichte Tätigkeiten aus­üben. Im Alter von fast 61 Jahren sei es ihr nicht mehr zumutbar, eine andere Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber zu finden (Beschwerde Rz. 11). Eventualiter sei ihr wegen ihres Alters und der leidensbedingten Einschränkungen der maximale Leidensabzug zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34% (vgl. Beschwerde Rz. 13).

3.2.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. September 2018 könne von einer 100%-igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Einer vollen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit stünden weder das Alter der Beschwerdeführerin noch der Umstand, dass sie nur leichte bis sehr leichte Arbeiten ausführen könne, entgegen (Beschwerdeantwort Ziff. 7 ff.). Sodann seien die Voraussetzungen für die Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25% nicht gegeben (Beschwerdeantwort Ziff. 7.4). Daher sei – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17% rechtens.

3.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17% zugesprochen hat. Die Zusprache der Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% wurde bereits im Einspracheverfahren nicht angefochten. Somit ist die Verfügung vom 26. Oktober 2018 diesbezüglich in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b).

4.                

4.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (BGE 130 V 343, 346 f. E. 3.2.1).

4.2.          4.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (SUVA-Akte I 130) bestätigten Verfügung vom 26. Oktober 2018 (SUVA-Akte I 111) mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15% zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf den Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. September 2018 (SUVA-Akte I 94). Dr. med. C____, FMH für Chirurgie, hielt darin fest, dass sich eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sowie eine Schmerzhaftigkeit sowohl in Ruhe als auch unter Belastung zeige. Die Einschränkungen könnten durch weitere medizinische Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht namhaft gebessert werden. Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sehr leichte körperliche Tätigkeiten unterhalb der Taillenhöhe seien der Versicherten ganztags zumutbar. Bezüglich der rechten Schulter seien Tätigkeiten, welche körperfern durchgeführt oder welche eine Rotation der rechten Schulter notwendig machten, zu vermeiden. Nicht möglich seien Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund der verminderten Haltefunktion der rechten oberen Extremität.

4.2.2.     Vorliegend besteht kein Anlass, an dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf persönlicher Untersuchung und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C____ setzt sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und nimmt eine schlüssige Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Abweichende medizinische Einschätzungen lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100% arbeitsunfähig ist, hingegen liegt aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer sehr leichten angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund des fortgeschrittenen Alters sowie der erheblichen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit, die ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte 100%-ige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten könne. Sie habe bei derselben Arbeitgeberin stets im Verkauf gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung in anderen Berufszweigen. Das im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV durchgeführte individuelle Coaching mit aktiver Stellensuche sei ohne Erfolg geblieben. Es habe sich vielmehr aufgrund der Rückmeldungen potentieller Arbeitgeber gezeigt, dass ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt massgeblich erschwert sein werde (Replik S. 1).

5.2.          Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.2; I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und persönlichen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des EVG I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276, E. 4b).

5.3.          5.3.1.  Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2).

5.3.2.     Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 462 E. 3.3).

5.3.3.     Die im [...] 1958 geborene Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit – vorliegend im September 2018 (vgl. SUVA-Akte I 94) – 60-jährig. Damit verblieb ihr eine Aktivitätsdauer von nicht ganz vier Jahren. Daraus allein lässt sich jedoch nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie hat denn auch ihre Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2018 verloren (SUVA-Akte I 104), weshalb sie für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird.

5.3.4.     Nach Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C____ vom 5. Sep­tember 2018 (SUVA-Akte I 94) sind der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht adaptierte Tätigkeiten, welche die unfallbedingten Einschränkungen der rechten Schulter berücksichtigen, ganztags zumutbar. Es bestehen demnach in angepassten Verweistätigkeiten keine weiteren medizinischen Einschränkungen, was die Ausübung zahlreicher Tätigkeiten zulässt, die keine spezifische Berufsausbildung erfordern.

5.3.5.     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Erwerbsbiographie keine Möglichkeit habe, einen neuen Arbeitgeber zu finden. Im Abschlussbericht vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 52) über das individuelle Coaching mit aktiver Stellensuche im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahme führte der zuständige Coach aus, dass die Versicherte bis anhin nur drei Arbeitgeber in ihrem beruflichen Werdegang aufweise. Sie habe die Anstellungen stets durch Empfehlungen erhalten, weshalb sie keine Erfahrungen im Bewerbungsprozess habe. Nach Abschluss des Coachings verfüge sie nun über die notwendigen Werkzeuge, um sich professionell bewerben zu können (IV-Akte 52 S. 6).

Die Versicherte sehe für sich nur einen Einsatz im Detailhandel, doch Einsatzmöglichkeiten im gewünschten Bereich seien nur sehr beschränkt vorhanden. Eine Stelle in der Industrie, beispielsweise Montagearbeit, komme für sie nicht in Frage (IV-Ak­te 52 S. 5). Aus diesem Grund sei die Stellenakquise im Bereich Dienstleistung/‌Detailhandel unter Berücksichtigung der Gesundheitsthematik erfolgt. Gemäss Rück­meldung der angefragten Arbeitgeber sei ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Wunscheinsatzgebiet aber nur erschwert möglich, da in diesem Bereich eine gesunde, stabile körperliche Verfassung vorausgesetzt werde. Bezüglich des weiteren Vorgehens empfahl der Coach deshalb der Versicherten, sich zu öffnen und auch Bewerbungen in weiteren Einsatzgebieten ausserhalb des Detailhandels vorzunehmen (IV-Akte 52 S. 6).

5.3.6.     Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal sie vollzeitig tätig sein kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2), eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. Au­gust 2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der Voraussetzungen des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu Recht bejaht.

6.                

6.1.          Streitig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Schulter eine höhere als die zugesprochene 17%-ige Invalidenrente beanspruchen kann. Aus diesem Grund ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

6.2.          Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29, 30 E. 1).

6.3.          6.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Fachverkäuferin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 59‘595.00 pro Jahr festgesetzt. Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.

6.3.2.     Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin - da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2).

6.3.3.     Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen an der rechten Schulter einen Abzug vom Tabellenlohn von 10% vorgenommen hat, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass ihr der Maximalabzug von 25% zu gewähren sei. Zur Begründung macht sie geltend, dass insbesondere aufgrund ihres vorgerückten Alters, der leidensbedingten Einschränkungen und aufgrund der Tatsache, dass sie immer nur für eine Arbeitgeberin gearbeitet habe, ein zusätzlicher Abzug angezeigt sei.

6.3.4.     Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs die verbliebenen Einschränkungen der rechten Schulter bereits berücksichtigt. Das Alter kann darüber hinaus keine Berücksichtigung finden, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3). Zudem muss sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_841/2017 14. Mai 2018 E. 5.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

6.4.          Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen auf CHF 49‘565.00 sowie das Valideneinkommen auf CHF 59‘595.00 festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17%. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht eine auf diesem Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente zugesprochen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

7.                

7.1.          Die Beschwerde ist gemäss den vorhergehenden Ausführungen abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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