Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.23

Einspracheentscheid vom 29. April 2019

Natürliche Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.          

a)       Der Beschwerdeführer war bei der [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 6. November 2017 (Bagatell-Unfallmeldung UVG, SUVA-Akte 1) erlitt der Beschwerdeführer am 4. September 2017 einen Knochenbruch in Form einer „Absplittung im Bereich des Proximalen Handwurzelknochens“ (recte wohl: Absplitterung). Ein „PC Toner“ sei vom Bürotisch auf das Handgelenk gekippt, welches auf der Kante des daneben stehenden Aktenschrankes geruht habe. Die Beschwerdegegnerin kam für die Heilbehandlung auf.

b)       Am 23. Juli 2018 erfolgte eine zweite Unfallmeldung (SUVA-Akte 2), in die ein „Rückfalldatum“ vom 20. Juli 2018 eingetragen ist. Im Arztbericht des behandelnden Hausarztes, C____, vom 3. August 2018 (SUVA-Akte 5) wurden als Befund eine diskrete Einschränkung der Supination der rechten Hand und als Diagnose persistierende belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Handgelenks nach Kontusion am 4. September 2017 angeführt. Nach Eingang weiterer Arztberichte (vgl. u.a. Bericht der D____ vom 7. November 2018, SUVA-Akte 9, sig. E____,) nahm die Kreisärztin eine ärztliche Beurteilung vor (vgl. Bericht vom  7. Januar 2019, SUVA-Akte 18; vgl. ergänzende Stellungnahme der Kreisärztin im Einspracheverfahren vom 25. April 2019, SUVA-Akte 35). 

c)       Mit Verfügung vom 17./18. Januar 2019 (SUVA-Akten 20 bis 28) verneinte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. September 2017 und den gemeldeten Beschwerden. Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019, SUVA-Akte 29) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. April 2019 (SUVA-Akte 37) abgewiesen.

II.         

a)       Mit Beschwerde vom 30. Mai 2019 beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. April 2019. Es sei die Leistungspflicht der Vorinstanz festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 30. August 2019 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.       

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. Oktober 2019 statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der durch den Einspracheentscheid vom 29. April 2019 bestätigten Verfügung vom 17./18. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht verneint. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. September 2017 und den mit der Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestünden unfallkausale Beeinträchtigungen und dementsprechend auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

2.2.             Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale Beschwerden vorliegen.

2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs-krankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 

Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338). 

Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend, ausgewiesener Unfallfolgen (BGE 134 V 121 f. E. 9; 134 V 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009 [8C_889/2008] E. 3.3.2.2) spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).

2.2.2. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf eine kreisärztliche Einschätzung ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.                   

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Ablehnung von Leistungen bzw. die Verneinung (noch) bestehender unfallkausaler Beschwerden auf die Beurteilungen der Kreisärztin.

3.1.             Im Bericht vom 7. Januar 2019 (SUVA-Akte 18) führt die Kreisärztin zunächst die relevanten Stationen bzw. ärztlichen Dokumente aus dem Verlauf seit dem Unfallereignis auf. Im Abschnitt Beurteilung fasst sie die Aktenlage dahingehend zusammen, dass der Beschwerdeführer sich am 4. September 2017 eine Kontusion des distalen Radioulnargelenkes rechts zugezogen habe. Bei persistierenden Beschwerden sei am 30. Oktober 2018 eine MR-Arthrographie durchgeführt worden. Dabei hätten keine zusätzlichen strukturellen Läsionen objektiviert werden können, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. September 2017 zurückzuführen sind. Das MR-Tomogramm zeige ein pseudarthrotisch geheiltes Processus styloideus-Fragment rechts bei Status nach konservativ therapierter distaler Radiusfraktur rechts zirka 1993. In der handchirurgischen Beurteilung durch den behandelnden Facharzt (E____) am 2. Oktober 2018 und am 6. November 2018 werde festgehalten, dass das Ereignis vom 4. September 2017 wahrscheinlich zu einer Traumatisierung der Pseudarthrose geführt habe. Zusätzliche strukturelle Läsionen könnten aus handchirurgischer Sicht ebenfalls nicht objektiviert werden.

Die Kreisärztin hält fest, bei nicht objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. September 2017 zurückzuführen seien, sei davon auszugehen, dass die Folgen einer Kontusion im Verlauf von sechs Monaten vollständig abgeheilt seien. Die darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Vorzustand mit pseudarthrotisch verheiltem Processus styloideus ulnae zurückzuführen. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der fachärztlich-hand­chirurgischen Beurteilung vom 6. November 2018.

Die Kreisärztin nimmt in ihrer ersten Stellungnahme vom 7. Januar 2019 damit Bezug auf den Bericht der D____ vom 7. November 2018 über die Untersuchung vom Vortag (SUVA-Akte 9). Die Klinik diagnostiziert eine Instabilität im distalen Radioulnargelenk rechts bei Status nach Kontusionstrauma des rechten Handgelenkes am 4. September 2017 sowie Status nach  konservativer Therapie einer distalen Radiusfraktur rechts ca. 1993 mit pseudarthrotisch geheiltem Processus styloideus-Fragment rechts. Der Bericht vom 7. November 2018 schliesst unter dem Titel Procedere, auffällig sei die vermehrte Verschieblichkeit des Ulnakopfes im distalen Radioulnargelenk, was wahrscheinlich auch die Schmerzen beim Einsatz der rechten Hand erkläre. Der berichtende Arzt vermutet („wahrscheinlich“), es sei vor gut einem Jahr (d.h. anlässlich des Unfalles vom 4. September 2017) zu einer Läsion der Discusaufhängung gekommen. Es müsse jedoch auch die Situation mit dem pseudarthrotisch geheilten Processus styloideus ulnae mit in Betracht gezogen werden. Allenfalls wäre bei einer Refixation des Discus articularis auch eine Anfrischung der Pseudarthrose und Fixation des Processus styloideus ulnae-Fragmentes zu diskutieren. Vorerst bleibe die Arbeitsfähigkeit weiter erhalten.

3.2.             In der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2019 (SUVA-Akte 35) nimmt die Kreisärztin mit Bezug auf den Bericht der D____ vom 7. November 2018 Stellung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einsprache. Die Administration hat in diesem Dokument zu Handen der Kreisärztin einleitend ausgeführt, die Klinik gehe davon aus, dass es beim Ereignis vom 4. September 2017 wahrscheinlich zu einer Partialläsion (TFCC-Läsion) gekommen sei, welche schliesslich zur Instabilität geführt habe (Zitat: „Partialläsion der ulnarseitigen Discusanheftung am pseudarthrotisch geheilten Styloidfragment“). In Übereinstimmung mit dem Bericht der Klinik hält die Administration in diesem Dokument weiter fest, dass die Klinik im Anschluss an die Untersuchung vom 7. November 2018 festgehalten hatte: „Wahrscheinlich ist es vor gut einem Jahr zu einer Traumatisierung dieser Pseudarthrose gekommen, evtl. auch zu einer Partialläsion der ulnarseitigen Diskusanheftung am pseudarthrotisch geheilten Styloidfragment.“ Die Kreisärztin bestätigt abschliessend zu Handen der Administration, dass das MRI vom 30. Oktober 2018 (vgl. Bericht der D____ vom 30. Oktober 2018, SUVA-Akte 10, sig. F____, Spezialarzt für Radiologie) eine solche zusätzliche Läsion (sc.: die die erwähnte Partialläsion der ulnarseitigen Diskusanheftung am pseudarthrotisch geheilten Styloidfragment) eben gerade nicht gezeigt habe bzw., dass eine solche höchstens möglich („evtl.“) sei.

Im Bericht der D____ vom 7. November 2018 wird unter Bezugnahme auf diesen MRI-Befund wörtlich ausgeführt:

„Arthro-MRI des rechten Handgelenkes vom 30.10.2018: Es zeigt sich ein soweit intakter und auch kräftig entwickelter Discus articularis, entsprechend der Ulna-Minus-Variante. Pseudarthrotische Heilung des Processus styloideus ulnae, dort zeigt sich am Ansatz des Discus articularis eine leichte Signaländerung mit Spongiosaödem. Der Gelenkknorpel erscheint überall intakt, keine intercarpale Bandläsion“.

Im ebenfalls schon angeführten Bericht vom 30. Oktober 2018 (SUVA-Akte 10) wird in der Rubrik „Beurteilung“ festgehalten, es bestehe eine Zerrung der Aufhängung des Discus artikularis am radialen Rand des Styloideusfragments (fasciculäres Ödem). Darin sieht die Beschwerde (S. 5) ein wesentliches Indiz für eine Unfallkausalität der Beschwerden. Wenn im Bericht vom 30. Oktober 2018 von einer Zerrung die Rede ist, so stellt auch dies jedoch (lediglich) eine Interpretation des Befundes dar, der lautet: „Entlang der distalen Ulnakontur und an der volaren radialseitigen Kontur des abgerissenen Processus styloideus ulnae fokales Spongiosaödem mit/Ödem der angrenzenden Diskusaufhängung ohne Kontrastmitteleintritt“. Der Abschnitt Befund gibt einzig wieder, dass im Bereich der Diskusaufhängung ein Ödem beschrieben werden konnte.

Einziges aus dem Beschrieb im Bericht vom 7. November 2018 hervortretendes Anzeichen auf eine mögliche Irregularität des Zustandes am Discus ist der Hinweis auf eine „leichte Signaländerung mit Spongiosaödem“ (Spongiosa: Inneres Gerüst des Knochens, Spongiosaödem ist somit eine Flüssigkeitsansammlung zwischen diesem Gerüst). Dieses Ödem, und nichts weiter, wird auch im MRI-Bericht vom 30. Oktober 2018 festgehalten. Damit wird offensichtlich aufgrund des MRI keine (noch) bestehende Läsion dargestellt, sondern ein allenfalls bestehendes Anzeichen für eine möglicherweise stattgehabte Läsion. Ein Bezug zu einem Unfallereignis wird in der Tat einzig durch die schon erwähnte Äusserung der Klinik unter der Rubrik „Procedere“ hergestellt, wo von einer eventuellen, also möglicherweise („evtl.“) „vor gut einem Jahr“ bestandenen Partialläsion der Diskusaufhängung die Rede ist. Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus in nicht zu beanstandender Weise, dass die D____ damit einen solchen Vorgang zwar in Betracht zieht, jedoch nur als eine im Weiteren nicht begründete Hypothese. Auch die Klinik bringt damit nicht zum Ausdruck, dass diese Partialläsion ihrer Auffassung nach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgetreten sein muss.

Somit bleibt es bei der eingangs erwähnten, zutreffenden Feststellung der Kreisärztin, die eine Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und derjenigen der D____ verneint.

3.3.             In der Ärztlichen Beurteilung vom 3. Januar 2019 (SUVA-Akte 18) legt die Kreisärztin wie erwähnt dar, bei nicht objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. September 2017 zurückzuführen sind, sei davon auszugehen, dass die Folgen einer Kontusion im Verlauf von sechs Monaten vollständig abgeheilt seien. Die darüber hinaus geltend gemachten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den Vorzustand mit pseudarthrotisch verheiltem Processus styloideus ulnae zurückzuführen.

Bestehen nach dem Dargelegten keine Diskrepanzen zwischen den Einschätzungen der Kreisärztin und der behandelnden Klinik, so fehlt es an einem Hinweis darauf, der Zweifel an den Schlussfolgerungen der Kreisärztin zu erwecken vermag.

Deren Einschätzung erweist sich als beweiskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin für ihren Leistungen ablehnenden Entscheid darauf abgestellt hat.

 

4.                   

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: