|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 13. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Gegenstand
UV.2019.24
Einspracheentscheid vom 26. April 2019
Beweiswert der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch anstaltsinterne Ärztinnen bzw. Ärzte.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Arbeitnehmer der D____ bei der Beschwerdegegnerin versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. September 2006 (SUVA-Akte 1) war er am 7. September 2006 bei der Arbeit «auf dem Gerüst ausgerutscht» und erlitt dabei eine Prellung der rechten Schulter.
Gemäss Bericht der Notfallstation des E____spitals [...] vom 8. September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 2) wurde der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter diagnostiziert. Gemäss Bericht der F____, vom 18. September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 3 f.) wurde ein Verdacht auf Teilruptur der Supraspinatussehne rechts sowohl an der Unterfläche als auch an der Oberfläche erhoben. Zusätzlich fand sich eine kleine Verkalkung im ventralen Bereich. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt. Gegebenenfalls würden weitere Abklärungen mittels Arthro-MRT empfohlen.
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt G____, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin SAMM, mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (SUVA-Akte 44) fest, der Versicherte sei vom 15. September 2006 bis 6. November 2006 wegen des am 7. September 2006 erlittenen Unfalls in seiner Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer habe ab dem 23. Oktober 2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% erlangt. Da vor allem belastungsabhängig wieder etwas vermehrte Schulterschmerzen rechts aufgetreten seien, sei der Versicherte am 25. Februar 2008 und am 3. März 2008 in der Sprechstunde nachkontrolliert worden. Die hierauf veranlasste Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes habe damals am 27. Februar 2008 eine partielle Läsion der Supraspinatussehne ergeben. Der Versicherte habe sich damals zum weiteren Zuwarten entschlossen und sei zu 100% arbeitsfähig geblieben.
In der Folge, u.a. im Nachgang zu einem Sturz auf einer Treppe auf den rechten Ellenbogen am 1. Juli 2016, stand der Beschwerdeführer wegen Beschwerden an der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Buchstaben B bis D des Einspracheentscheides vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).
b) Am 29. März 2018 nahm die Beschwerdegegnerin sodann eine die Leistungspflicht verneinende Verfügung vom 19. Oktober 2017 zurück und richtete aufgrund des Unfalles vom 7. September 2006 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. Sachverhalt Buchstabe B des Einspracheentscheides vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).
c) Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2018 kreisärztlich untersucht (Bericht, SUVA-Akte 124). Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchung kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Dezember 2018 an (Schreiben vom 26. November 2018, SUVA-Akte 143).
d) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 7. September 2006 ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Dezember 2018 bzw. 2. Januar 2019 (SUVA-Akte 161 und 162; Einspracheergänzung vom 5. Februar 2019, IV-Akte 167) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 abgewiesen (SUVA-Akte 182).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 insofern abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mehr als 18%, eine Integritätsentschädigung von mehr als 15% sowie die weitere Kostenvergütung der Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG durch die Beschwerdegegnerin zuzusprechen seien. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ab dem 1. Januar 2019 wiederaufzunehmen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. Oktober 2019 sowie Duplik vom 29. November 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 13. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich der nachfolgenden Erw. 7. 1. f., auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob unfallkausale Beschwerden zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend auch zu einem höheren Invaliditätsgrad führen, als von der Beschwerdegegnerin festgestellt bzw. geschätzt worden ist. Nach Meinung des Beschwerdeführers liegt auch eine grössere bzw. höhere als die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Integritätseinbusse vor.
Der Bericht der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte 124, Dr. H____, Fachärztin Chirurgie) führt den medizinischen Verlauf anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 124 S. 1 ff.), die Angaben des Versicherten (SUVA-Akte 4 f.) und die anlässlich der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde (SUVA-Akte 124 S. 5 f.) auf. Die Kreisärztin diagnostiziert (SUVA-Akte 124 S. 6) Restbeschwerden an der rechten Schulter, bei Zustand nach
- Schulterarthroskopie rechts, Subscapularissehnennaht, Bicepstenodese, AC-Resektion und Acromioplastik rechts am 21. Dezember 2016 bei Subscapularisläsion Lafosse Grad III mit Bicepstendinopathie und AC-Arthrose rechts;
- Schulterarthroskopie und Arthrolyse bei Frozen Shoulder am 22. Mai 2017;
- Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Biopsieentnahme Schulter rechts am 9. April 2018;
- ultraschallgesteuerter diagnostisch-prognostischer Infiltration des Nervus suprascapularis rechts am 5. Juni 2018.
Die Kreisärztin legt im Abschnitt «Beurteilung» (SUVA-Akte 124 S. 6 f.) dar, der Beschwerdeführer habe sich im September 2006 erstmalig eine Verletzung an der rechten Schulter zugezogen. Diese sei im Anschluss konservativ behandelt worden; im Verlauf sei der Versicherte über 10 Jahre beschwerdefrei in der angestammten Tätigkeit als Schaler tätig gewesen. Im Juni 2016 sei er auf den rechten Ellbogen gestürzt. Dies habe zu einem zusätzlichen axialen Stauchungstrauma der rechten Schulter geführt. Hernach sei aufgrund einer diagnostizierten Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ eine Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie mit Arthrolyse durchgeführt worden.
Im weiteren Verlauf habe trotz unterschiedlicher Therapien keine namhafte Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht werden können.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit legt die Kreisärztin dar (SUVA-Akte 124 S. 6 f.), in der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 zeige sich eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit generalisierter Kraftminderung der Rotatorenmanschette. Diese Restfolgen seien unfallkausal. Für die generalisierte vom Versicherten angegebene Hyposensibilität, welche keiner eindeutigen neurologischen Struktur zugeordnet werden könne, findet die Kreisärztin dagegen keine Erklärung.
Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen erachtet die Kreisärztin die angestammte Tätigkeit als Schaler sowie alternative schwere und mittelschwere alternative Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht mehr zumutbar.
Dagegen seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar mit folgenden Einschränkungen für die rechte Schulter:
- Nur vereinzelt Tragen von Gewichten am ausgestreckten körperanliegenden Arm bis maximal 10 kg. Tätigkeiten unter der Horizontalen mit anliegendem Oberarm;
- Keine Tätigkeiten körperfern;
- Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund verminderter Haltefunktion der rechten oberen Extremität.
- Im Bericht vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) diagnostiziert die I____ Klinik eine Frozen Shoulder. Die Diagnose führt sodann die auch von der Kreisärztin angeführten Zustände («Status nach…») auf. Die I____ Klinik stellt fest, mit dem Beschwerdeführer seien die klinischen und radiologischen Befunde erörtert worden. Mit einer operativen Therapie sei die Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der Funktion und der Schmerzen derart gering, dass davon abzuraten sei. Empfohlen werde weiterhin die Physiotherapie zur Kräftigung der Rotatorenmanschette sowie zur Detonisierung der Nackenmuskulatur. Dem Beschwerdeführer könne das Dry Needling angeboten werden. Bei chronischen Schmerzen sei die Evaluation für eine Vorstellung in einem Schmerzzentrum nötig.
- Im Bericht vom 31. Januar 2019 (SUVA-Akte 166) legt die I____ Klinik dar, ein Reintegrationsversuch mit leichter Tätigkeit bis zu 50% werde unterstützt. Die halbtägige Tätigkeit könne, sofern möglich, im Verlauf schrittweise gesteigert werden. Für die rechte Schulter formuliert die Klinik folgende Vorgaben bzw. Einschätzungen: Körperferne Tätigkeiten seien unrealistisch. Es bestehe eine verminderte Haltefunktion der rechten oberen Extremität. Das Tragen von Lasten bei körperanliegendem Arm bis 3 Kilogramm könne vereinzelt ausgeführt werden.
Die angeführten Berichte hatte der Beschwerdeführer bereits der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren vorgelegt (als Beilagen zum Schreiben vom 5. Februar 2019, SUVA-Akte 167). Er verwies dabei auf seiner Meinung nach bestehende Diskrepanzen zwischen dem Bericht der Kreisärztin zur Untersuchung vom 3. September 2018 und den im Januar 2019 von der I____ Klinik erhobenen Befunde.
Im Lichte dieser Praxis und mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Diese Feststellungen der Kreisärztin stehen mit der Aktenlage in Einklang: Im Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 10. April 2018 (SUVA-Akte 66, sig. J____, Assistenzarzt, sowie K____, Leitender Arzt der Orthopädie) ist unter der Rubrik «Prozedere» eine Sprechstunde am Standort L____-Spital am 25. April 2018 vorgesehen. Der Bericht der gleichen Stelle vom 30. April 2018 (SUVA-Akte 78, gleiche Unterzeichner) über die Konsultation am 25. April 2018 notiert, der Beschwerdeführer stelle sich in der Sprechstunde zur geplanten Verlaufskontrolle und Besprechung der Befunde der mikrobiologischen Analyse vor. Diese habe keinen pathogenen Keimnachweis gezeigt. In Rücksprache mit den Kollegen der Infektiologie sei auch der Infektverdacht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer berichte aber über unverändert persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Unmittelbar nach der Operation sei die Beweglichkeit minim gebessert gewesen. Aktuell führe er eine intensive Physiotherapie durch, die nur kurzzeitig eine Beschwerdelinderung bringe. In der Rubrik «Beurteilung und Prozedere» hält der Bericht fest, die Beschwerdesymptomatik beruhe beim Patienten mit grosser Wahrscheinlichkeit in der ausgeprägten Schmerz- und muskulären Problematik nach multiplen Eingriffen im Bereich der rechten Schulter. Wie bereits präoperativ mit ihm besprochen, sei die operative Therapie nun ausgeschöpft. Der Versicherte werde nun in die ambulante Schmerztherapiesprechstunde zugewiesen für eine allfällige Nerveninfiltration des Nervus suprascapularis. Dem Interventionsbericht des E____spitals, Anästhesie, vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) ist zu entnehmen, direkt postinterventionell sowie ca. 10 Minuten später gebe der Patient nach wie vor kaum veränderte Schmerzen beim Nacken oder Schürzengriff an. Dies «obwohl das Gesicht deutlich weniger» schmerzverzerrt sei. Der Bericht schliesst mit der Einschätzung ab, die Indikation für eine Kryotherapie sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Es erfolge deshalb Weiterbetreuung durch den Hausarzt. Der Patient solle die noch bestehende Physiotherapie fortsetzen.
Aufgrund der mit der Aktenlage in Einklang stehenden Feststellung der Kreisärztin konnte die Beschwerdegegnerin folglich den Fall mit Schreiben vom 26. November 2018 (SUVA-Akte 143) abschliessen. Operative Behandlungen bzw. eine Schmerztherapie sind gemäss den Berichten ausgeschöpft. Dagegen stellt die im Bericht vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) erwähnte Physiotherapie keine Massnahme dar, von der sich der Versicherte eine namhafte Besserung erwarten darf. Wie im Bericht vom 30. April 2018 (SUVA-Akte 78) festgehalten, verschaffen Physiotherapien dem Versicherten subjektiv ohnehin lediglich kurzfristige Linderung. Im Übrigen decken sich die Einschätzungen der Kreisärztin bezüglich Endzustand auch mit dem Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169).
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Kreisärztin in der Beurteilung den Befund einer Frozen Shoulder keineswegs unterschlägt. Sie legt dar, im Verlauf sei aufgrund einer diagnostizierten Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ eine Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie mit Arthrolyse durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf habe trotz unterschiedlicher Therapien keine namhafte Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht werden können. Damit ist klar, dass die Kreisärztin unter die von ihr diagnostizierten Restbeschwerden auch die im Verlauf aufgetretene, jedoch nicht namhaft gebesserte Frozen Shoulder subsumiert.
Es liegt somit keine Divergenz in der Diagnostik vor, welche zu Zweifeln an der Beweiskraft der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung Anlass geben könnte.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin hatte die Berichte der I____ Klinik vor Erlass des Einspracheentscheides einem weiteren Kreisarzt zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser (M____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) hat sich in der Ärztlichen Beurteilung vom 12. April 2019 (SUVA-Akte 181) geäussert.
Zu den vom Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren und nun auch mit der Beschwerde genannten Divergenzen in der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hält der Kreisarzt fest (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5 f.), seines Erachtens habe die I____ Klinik eine inhaltlich «praktisch deckungsgleiche Beurteilung zur Zumutbarkeitsbeurteilung» wie die Kreisärztin am 3. September 2018 abgegeben. Der Kreisarzt übersieht nicht, dass die I____ Klinik einen Wiedereinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit befürwortet, welche im Verlauf gesteigert werden kann. Der Kreisarzt führt dazu aus, dies könne «man so sehen»; nach drei Jahren ohne berufliche Tätigkeit erscheine eine schrittweise Wiederaufnahme bzw. Wiedereingliederung sinnvoll. Mit dieser Feststellung ist ein Widerspruch in den Aussagen der involvierten Ärzte bzw. Stellen hinsichtlich der dauerhaft gegebenen Einschränkung des Beschwerdeführers ausgeräumt. Ohnehin spreche in medizinischer Sicht nach Meinung des Kreisarztes «nichts wirklich hart dagegen», dass der Versicherte nicht mit all den Einschränkungen, welche im Zumutbarkeitsprofil genannt seien, von Anfang an 100% arbeite.
4.3.2. Der Kreisarzt geht sodann auf die nach Meinung des Versicherten divergierenden Messwerte bei der klinischen Untersuchung ein. Er führt aus (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5 f.), wenn die I____ Klinik schreibe, am ausgestreckten Arm sei noch das Tragen von 3 kg möglich ist, so setze sich die Kreisärztin mit der Feststellung, dass das Tragen am ausgestreckten körperanliegenden Arm bis 10 kg möglich sei, nicht in Widerspruch. Dass ein körperfernes Arbeiten nicht möglich sei, darin bestehe Konsens. Während die Kreisärztin die Belastbarkeitsgrenzen ausführlicher begründe, stelle die I____ Klinik die Gewichtsangabe ohne nähere Erläuterung in den Raum. Der Kreisarzt hebt hervor, bei einem körperanliegenden ausgestreckten Arm mit einer Gewichtsbelastung bis gelegentlich maximal 10 kg werde die Rotatorenmanschette nicht erheblich beansprucht.
Zu präzisieren ist, dass die I____ Klinik, anders als vom Kreisarzt wiedergegeben, eine Tragfähigkeit von 3 kg bei körperanliegendem, nicht bei ausgestrecktem Arm, beschreibt (SUVA-Akte 166). Insofern gibt der Kreisarzt die Äusserung der I____ Klinik nicht korrekt wieder. Jedoch treffen die angeführten weiteren Überlegungen zu, dass nämlich Einigkeit besteht, dass körperfernes Arbeiten ausgeschlossen ist. Im Kreisarztbericht vom 3. September 2018 wird festgehalten, dass die gemessene grobe Kraft am rechten Arm 14 kg betrage (SUVA-Akte 124 S. 5). Die Einschätzung der Kreisärztin, dass eine Traglast von 10 kg, «nur vereinzelt», am ausgestreckten Arm und körpernah (SUVA-Akte 124 S. 6), somit ohne hohe Beanspruchung der Rotatorenmanschette möglich sei, erweist sich darum als gut nachvollziehbar.
Somit ist ein für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanter Widerspruch in den ärztlichen Äusserungen der I____ Klinik und der Kreisärztin hinsichtlich klinischer Messwerte ausgeräumt.
4.3.3. Kein Anlass zu Zweifeln ergibt sich zudem aufgrund weiterer vom Beschwerdeführer geltend gemachter Divergenzen in den Messwerten.
Der Kreisarzt äussert sich zwar dazu nicht im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsbeurteilung, sondern im Rahmen seiner Stellungnahme (Frage 5, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 6), ob aufgrund der durch die I____ Klinik erhobenen Befunde die Beurteilung des Integritätsschadens vom 3. September 2018 anzupassen sei. Dies verneint er mit dem Hinweis darauf, dass die Schätzung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 aufgrund der damals ermittelten Funktionswerte erfolgt sei. Zwar würden vier Monate später von der I____ Klinik andere, teils deutlich schlechtere Funktionswerte angegeben. Gründe, weshalb sich in diesen vier Monaten die Funktion derart verschlechtert haben sollte, seien aber nicht ersichtlich. Weshalb der Versicherte im Januar 2019 weniger Bewegungsumfang demonstriert habe, bleibe unklar und sei anhand der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei dazu festzuhalten, dass der Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) eine Entwicklung seit 2016 schildere, während welcher der Versicherte von diversen Therapien kaum profitiert habe. Eine Verschlechterung, namentlich zeitnah zur Berichterstattung der Klinik, werde dagegen nicht dokumentiert. Diese Darlegungen des Kreisarztes haben nicht nur für die medizinische Bewertung des Integritätsschadens, sondern in gleicher Weise auch für die Zumutbarkeitsbeurteilung Geltung.
4.3.4. Zusätzlich ist mit Blick auf die Aktenlage zu bemerken, dass im Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) angeführt wird, es sei ein aktiver Bewegungsumfang, deutlich eingeschränkt, mit einer Flexion von 40°, Abduktion 50° sowie AR (Aussenrotation) von 40° erhoben worden. Einem späteren Bericht des E____spitals [...], [...], vom 16. Mai 2019 (SUVA-Akte 185) ist dagegen zu entnehmen, dass anlässlich einer Untersuchung bzw. Behandlung am 15. Mai 2019 für die rechte Schulter eine aktive Schulterflexion von 120/180° und eine aktive Abduktion von 100/180° erhoben worden war. Dies deutet darauf hin, dass im Mai 2019 sogar bessere Werte zu verzeichnen waren als die Kreisärztin anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2018 festgestellt hatte (Flexion aktiv: 80%; Abduktion aktiv: 80%). Damit ist klar, dass die von der I____ Klinik gemessenen Werte nicht massgeblich sein können. Damit lässt sich auch die Aussage des Kreisarztes stützen, wonach sich aus dem Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 keine Verschlechterung im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 ergebe (ad Fragen 1 und 2, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 5).
Dem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 68'148.04 legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE 2016 zu Grunde (TA1/Schweiz/Total Kompetenzniveau1/Männer = CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 = CHF 66'803.40, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 2016 bis 2019; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019] = CHF 68'148.04). Vom ermittelten Wert nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15% vor, womit ein Invalideneinkommen von CHF 57'926.-- resultierte.
Mit der Gegenüberstellung dieser Werte gelangte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu einer Erwerbseinbusse von 18%. In ihrem Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin aufgrund einer neuerlichen Berechnung ein Valideneinkommen von CHF 69'046.-- und ein Invalideneinkommen von CHF 57'580.-- ermittelt und aufgrund des Vergleichs dieser Einkommen eine Erwerbseinbusse von 16,61% ermittelt (SUVA-Akte 182 S. 16). Sie sah zu Gunsten des Versicherten jedoch davon ab, von dem in der Verfügung ermittelten Ergebnis abzurücken. Es besteht kein hinreichender Grund, vorliegend zu Lasten des Versicherten anders zu entscheiden, sind die im Einspracheentscheid ermittelten Zahlen doch einzig aufgrund leicht veränderter statistischer Werte bzw. der Schätzung solcher Werte, zustande gekommen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten beruhend auf einer Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung zugesprochen.
Für die rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene höchstrichterliche Praxis kann auf die korrekten Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (SUVA-Akte 182 S. 17 f. E. 5. ff.).
Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen Beurteilung der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte 123) begründet.
Die Kreisärztin notierte, wie bereits in der Zumutbarkeitsbeurteilung, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 eine Verletzung im Bereich der rechten Schulter erlitten, welche zunächst konservativ behandelt worden sei. Im Juni 2016 sei ein Sturz auf den rechten Ellenbogen erfolgt. In der Folge sei eine Rotatorenmanschettenruptur operativ behandelt worden. Bei Frozen Shoulder sei nachfolgend zweimalig eine Arthrolyse durchgeführt worden, jedoch habe eine Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit dadurch nicht erreicht werden können. In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. September 2018 zeige sich eine persistierende unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter mit Flexion aktiv 80° und Abduktion aktiv 80° rechtsseitig mit deutlich verminderter Kraft. Die Restfolgen seien unfallkausal, erheblich und dauernd.
Als Schätzungsgrundlage zog die Kreisärztin die Feinrastertabelle 1 heran. Bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur Horizontalen sei ein Integritätsschaden mit 15% zu bewerten.
In der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 12) wird mit Hinweis auf die vorstehend bereits erörterten divergenten Beurteilungen der Kreisärzte bzw. der I____ Klinik ausgeführt, es sei eine versicherungsexterne Begutachtung auch der Integritätsentschädigung erforderlich. Bereits im Zusammenhang mit der strittigen Zumutbarkeitsbeurteilung wurde erörtert (Erw. 4.3. ff.), dass keine Divergenzen vorliegen, welche die kreisärztliche Beurteilung zweifelhaft erscheinen liessen. Überdies spezifiziert der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens fehlerhaft sein könnte.
Auch hinsichtlich der Schätzung des Integritätsschadens sind keine Zweifel an der Schätzung der Kreisärztin angebracht.
Die nunmehr mit der Beschwerde beantragte Leistung bildete weder Gegenstand der Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153), noch des Einspracheentscheides vom 26. April 2019 (SUVA-Akte 182), sondern vielmehr wird damit (erst) der sog. Fallabschluss vorgenommen. Auch in den Anträgen gemäss der die Einsprache ergänzenden Eingabe vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 167) findet sich kein auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG abgestütztes Leistungsbegehren.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit