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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur.B____,
Advokat, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.25
Einspracheentscheid vom 24. Mai
2019
Kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung;
Beweisanforderungen nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Firma [...]
AG als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (SUVA-Akte 1).
Am 5. Oktober 2009 und am 6. November 2015 (Schadennummer: [...]) erlitt er
einen Unfall. Der Unfall vom 6. November 2015 wurde mit rechtskräftig
gewordenem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 als folgenlos abgeschlossen.
b) Am 10. Mai 2017 verunfallte der Beschwerdeführer ein
weiteres Mal, als er eine Treppe hinunterstieg und beim Drehen eines grossen
Brettes mit dem rechten Fuss umknickte. Er zog sich dabei eine OSG-Distorsion mit
osteochondraler Läsion der medialen Talusrolle, eine Läsion des Ligamentum
fibulotalare anterius und fibulocalcaneare OSG rechts zu (SUVA-Akten 1, 30, 33).
Die Verletzungen wurden am Unfalltag in der interdisziplinären [...]station des
[...]spitals [...] behandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Mai 2017
gekündigt (SUVA-Akte 107).
c) Wegen persistierenden Schmerzen wurde am 6. Juni 2017 eine
Kernspintomografie des rechten Rückfusses erstellt. Diese zeigte eine subtotale
Ruptur des Ligamentem fibulocalcaneare. Der Beschwerdeführer begab sich bei Dr.
C____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], in Behandlung. Dort erfolgten am 28.
August 2017 operativ eine laterale Bandrekonstruktion und eine arthroskopische
Knorpelglättung. Zudem wurde eine Tenolyse der Peronealsehnen durchgeführt
(SUVA-Akte 141, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer über andauernde Beschwerden
klagte, schlug Dr. C____ im Februar 2018 eine weitere Tenolyse der
Peronealsehne vor (SUVA-Akten 113). Im Hinblick auf ein Kostengutsprachegesuch
untersuchte die Kreisärztin Dr. D____, FMH Chirurgie, den Beschwerdeführer am
12. Februar 2018 persönlich und würdigte die ärztliche Bestätigung von Dr.
C____ vom 9. März 2018 (SUVA-Akte 118). Dabei verneinte sie die
Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden an der Peronealsehne (Stellungnahmen
vom 12.2.2018, 6.3.2018 und 13.3.2018, SUVA-Akten 103, 114, 121). Gestützt
darauf verneinte die SUVA Basel mit Verfügung vom 16. März 2018 die Kausalität
zwischen den Beschwerden an der Peronealsehne und dem Unfallereignis vom
10. Mai 2017 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die
Behandlung der Peronealsehne nicht leistungspflichtig sei (SUVA-Akte 125).
Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte und weitere
medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingingen (Bericht Dr. C____
vom 3.7.2018, SUVA-Akte 140; Befundbericht Dr. E____, FMH Radiologie und
Nuklearmedizin, vom 1.2.2019, SUVA-Akten 152; Bericht von Prof. Dr. med. Dr.
phil. Dr. F____ vom 15.1.2019, SUVA-Akte 151 und vom 19. Februar 2019,
SUVA-Akte 153), holte diese eine Beurteilung bei PD Dr. G____, FMH
orthopädische Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, ein (Beurteilung
vom 22.5.2019, SUVA-Akte 156). Daraufhin wies sie die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 ab (SUVA-Akte 157).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Aufhebung des Einsprache-Entscheids
vom 24. Mai 2019 sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
rückwirkend ab 1. März 2018 auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Suva zu verpflichten, zusätzliche vertiefte Abklärungen in die Wege zu
leiten - namentlich ein neutrales Gutachten zur streitigen Kausalitätsfrage
einzuholen - um nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses erneut über den gesetzlichen
Leistungsanspruch zu entscheiden.
3.
Alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
7. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 13. August 2019 werden die
Akten der Unfälle vom 5. Oktober 2009 (Schadennummer [...]) und vom 6. November
2015 (Schadennummer [...]) beigezogen.
d) Mit Replik vom 4. September 2019 hält der Beschwerdeführer
an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit
Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf eine Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 20. November 2019 die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Im Nachgang dazu wird jedoch über die
Beschwerde auf dem Zirkularweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und es
sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 einen Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 10. Mai 2017 und den Beschwerden an der Peronealsehne. Sie stützte
sich dabei auf verschiedene versicherungsinterne Beurteilungen.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen unter Hinweis auf seinen
behandelnden Arzt die Ansicht, dass eine Kausalität gegeben sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit die Kausalität zwischen den
Beschwerden an der Peronealsehne und dem Unfall vom 10. Mai 2017.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
- die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
3.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum
Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache
eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der
eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.
1b). Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 158 ff. E. 1b).
3.4.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Allerdings ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es
ist nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder
an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten
bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai
2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
4.
4.1.
4.1.1. Streitig und zu prüfen ist die Kausalität der Beschwerden an
der Peronealsehne am rechten Fussgelenk zum Unfall vom 10. Mai 2017.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Unfallkausalität und stützte
sich dabei in medizinischer Hinsicht auf drei Beurteilungen der Kreisärztin
Dr. D____ (SUVA-Akte 103, 114 und 121) und eine Stellungnahme von PD Dr. G____,
Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin (SUVA-Akte 156).
4.1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es
bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen.
Er verweist dabei insbesondere auf die Beurteilungen seines behandelnden Arztes
und Operateurs Dr. C____, FMH orthopädische Chirurgie.
4.2.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen die verschiedenen
medizinischen Unterlagen vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.
4.3.
4.3.1. Die Kreisärztin Dr. D____, FMH Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer
am 12. Februar 2018 und stellte in ihrem Bericht folgende Diagnosen:
Status nach OSG-Distorsion Grad II rechts am 10.05.2017
-
Grosse
posttraumatische osteochondrale Läsion mediale Talusrolle OSG rechts, sekundäre
posttraumatische degenerative Veränderungen tibiale Gelenkfläche OSG rechts,
laterale Bandinstabilität OSG rechts, Tenosynovitis Peronaealsehnen OSG rechts
-
Arthroskopische
Knorpelglättung mit subchondraler Knocheneröffnung mediale Talusrolle rechts,
laterale Bandrekonstruktion nach Broström OSG rechts, Tenolyse der
Peronaealsehnen OSG rechts, Dwyer valgisierende Calcaneusosteotomie OSG rechts
am 28.08.2017, Dr. C____ (SUVA-Akte 103, S. 4).
4.3.2. In der Beurteilung führte die Kreisärztin aus, beim
Beschwerdeführer bestehe sechs Monate nach arthroskopischer Knorpelglättung,
lateraler Bandrekonstruktion, Tenolyse der Peronaealsehnen und
Calcaneusosteotomie eine persistierende belastungs- und bewegungsabhängige
Schmerzsymptomatik mit Punctum maximum über den Peronaealsehnen (a.a.O., S. 5).
Hinweise auf eine Bandinstabilität bestünden keine und die Calcaneusosteotomie
sei vollständig durchbaut. Klinisch finde sich im Bereich des Malleolus
lateralis eine reizlose Schwellung mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit über
dem Peronaealsehnenfach. Aufgrund der aktuellen Einschränkung der Bewegungs-
und Belastungsfähigkeit umfasse das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend
sitzend, ganztags, ohne die Notwendigkeit, über unebenes Gelände laufen zu
müssen sowie ohne das Besteigen von Leitern und mit nur wenig Treppensteigen
(a.a.O.). Weiter führte sie aus, sechs Monate postoperativ sei durch die
Weiterführung der Physiotherapie noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
zu rechnen. Sollte eine erneute Operation nicht notwendig werden, sei davon
auszugehen, dass in Bezug auf das rechte Fussgelenk im Verlauf der nächsten
drei Monate bis spätestens ein Jahr postoperativ der medizinische Endzustand
erreicht sein werde (a.a.O.).
4.3.3. Nachdem bei der Beschwerdegegnerin ein
Kostengutsprachegesuch für eine auf den 19. März 2018 geplante Operation
eingegangen war, führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018
aus, dass die Beschwerden im Bereich der Peronealsehne nicht unfallkausal seien.
Dabei verwies sie auf die versicherungsmedizinische Beurteilung bezüglich eines
früheren Unfalles mit der Fallnummer [...] (SUVA-Akte 114, S. 1). Weiter gab
sie an, dass die strukturellen Läsionen am Lig. fibulotalare ant. und Lig.
fibulocalcaneare mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10.
Mai 2017 zurückzuführen seien, die Knorpelläsionen an der medialen
Talusschulter dagegen nicht, da diese bereits im MRI von 11. Dezember 2015
erwähnt seien (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Dr. C____ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018
zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass “die Beschwerden im Bereich des Peronealsehnenfaches
mit der ursprünglichen Verletzung am 10.05.2017 und Folge der Operation vom 28.
August 2017 eindeutig im Zusammenhang stehen” (SUVA-Akte 118).
4.4.2. Hierzu nahm Dr. D____ in der kreisärztlichen Beurteilung
vom 13. März 2018 ausführlich Stellung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer
habe sich am 10. Mai 2017 eine OSG-Distorsion Grad II rechtsseitig
zugezogen. Am 6. Juni 2017 seien in der MR-Tomographie des rechten OSG eine
Partialruptur des anterioren Ligamentum fibulotalare und eine subtotale Ruptur
des Ligamentum fibulocalcaneare festgestellt worden. Zusätzlich habe sich eine
Partialruptur der vorderen oberflächlichen Schicht des medialen
Kollateralbandapparates gezeigt. Eine zusätzliche strukturelle Läsion im
Bereich der Peronaealsehnen habe aber MR-tomographisch nicht nachgewiesen
werden können. Im Konsultationsbericht vom 21. Juni 2017 sei festgehalten
worden, dass der Beschwerdeführer bereits vor der OSG-Distorsion vom 10. Mai
2017 wegen Beschwerden im Bereich der Peronaealsehne in Behandlung gewesen sei.
Sie wies ausserdem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 6.
November 2015 eine OSG-Distorsion rechtsseitig zugezogen hatte. Die zu diesem
Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der
Peronaealsehne rechtsseitig seien in der fachorthopädischen Beurteilung von PD
Dr. G____ vom 9. November 2017 als ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
unfallunabhängig degeneratives Geschehen bewertet worden (Schadennummer [...]).
In der durchgeführten Operation vom 28. August 2017 sei neben einer lateralen
Bandrekonstruktion und einer arthroskopischen Knorpelglättung eine Tenolyse der
Peronaealsehnen durchgeführt worden. Im Operationsbericht habe Dr. C____ die
Peronaeus brevis-Sehne als etwas abgeflacht, aber ohne Rissbildung beschrieben,
was die Beurteilung von PD Dr. G____ bestätige (SUVA-Akte 121, S. 3). Sie urteilte
deshalb, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Ereignisses
vom 10. Mai 2017 nicht zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion im Bereich
der Peronaealsehne rechtsseitig gekommen sei. Dies sei sowohl MR-tomographisch
als auch intraoperativ bestätigt worden. Somit seien die bereits seit 2015
bestehenden Beschwerden im Bereich der Peronaealsehne, nicht als Folge des
Ereignisses vom 10. Mai 2017 zu beurteilen, sondern Ausdruck einer degenerativen
Genese. Die geplante Operation am 19. März 2018 mit Tenolyse der Peronaealsehnen
sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf strukturelle
Unfallfolgen zurückzuführen (a.a.O.).
4.4.3. Diesen Ausführungen entgegnete wiederum Dr. C____ in seiner
Stellungnahme vom 15. März 2018, dass die Peronealsehne an der am 28. August
2017 durchgeführten Operation intraoperativ keine Läsion gezeigt habe und er
lediglich eine Synovektomie durchgeführt habe, um die Sehne auch vollständig zu
inspizieren (SUVA-Akte 122, S. 1). Es wäre fahrlässig gewesen, bei den
präoperativen Befunden bei der Operation nicht auch die Peronealsehnen zu
adressieren. Seines Erachtens seien die Beschwerden im Peronealsehnenfach auf
die Operation zurückzuführen, da der Beschwerdeführer auf Grund der
Kalkaneusosteotomie eine postoperative Ruhigstellung benötigt habe und dies zu
Verklebungen der Peronealsehnen geführt habe (a.a.O.). Im weiteren Verlauf
seien die Beschwerden im Peronealsehnenfach persistierend, hätten sich aber
nach einer Injektion des Peronealsehnenfachs vorübergehend um 80% gebessert,
weshalb eine Adhäsiolyse/Tenolyse angezeigt sei (a.a.O.).
4.4.4. In seinem Schreiben vom 3. Juli 2018 führte Dr. C____ weiter aus,
dass der Beschwerdeführer weiterhin starke Beschwerden im Bereich des oberen
Sprunggelenks medialseits und auch lateralseits sowie im Bereich der
Peronealsehnen habe (SUVA-Akte 140, S. 1). Er sei konsequent auf Schmerzmittel
angewiesen und ein Arbeitsversuch sei gescheitert, da der Fuss stark
angeschwollen sei und starke Schmerzen bereitet habe (a.a.O.). In seiner
Beurteilung vermerkte Dr. C____, dass der Beschwerdeführer eine grosse
osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter von etwa 50% der medialen
Gelenksfläche des Talus habe. Gegenüberliegend bestehe durch diese
Knorpelläsion eine 7x10 mm grosse Knorpelverletzung. Der Defekt betrage etwa
18x15mm der medialen Talusrolle. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerden durch die Knorpelläsion verursacht würden
(a.a.O.).
4.5.
Im Auftrag von Prof. Dr. med. Dr. phil. F____, FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie (vgl. Bericht vom 15.1.2019, SUVA-Akte 151),
beurteilte Dr. E____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, [...], die
durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung vom 30. Januar 2019. In seinem Befund vom
1. Februar 2019 vermerkte er zum durchgeführten MRI OSG rechts im Vergleich zur
MRI Voruntersuchung vom 11. Dezember 2015, dass ein kräftiges Knochenmarksödem
in der medialen Talusschulter ausgehend von der vorbehandelten ostechondralen
Läsion vorliege (SUVA-Akte 152, S. 1). Die äussere Kontur sei hier gering
imprägniert. Das darüber liegende Reparaturgewebe zeige im posterioren Anteil Hypointensitäten
und stelle sich sonst geschlossen dar. Die Darstellung des übrigen Knorpels des
oberen Sprunggelenkes sei unauffällig. Es gebe keinen Erguss, aber eine
Artefaktüberlagerung lateral durch einen Bandanker. Hier würden sich narbige
Veränderungen am lateralen Bandapparat zeigen (a.a.O.). Bereits in der Voruntersuchung
zeige sich eine fehlende Insertion der Peroneus-brevis-Sehne an der Basis MTV.
Dafür scheine sie am Tuberculum peroneale als Normvariante zu inserieren. In
den Sehnenscheiden befinde sich keine Flüssigkeit. Die Peroneus longus Sehne
stelle sich mit regelrechter Signalgebung und Verlauf dar. Auch sonst stehe
eine unauffällige Darstellung der Sehnen im Rückfuss-Bereich. Die Kalkaneusosteotomie
sei vollständig durchgebaut, ein Knochenmarksödem liege nicht vor (a.a.O.).
Weiter beurteilte er das SPECT/CTOSG rechts. Hinsichtlich der Perfusionsphase
gab er eine Fokal verstärkte Nuklideinströmung über dem rechten oberen Sprunggelenk
an (a.a.O.) und hinsichtlich der Weichteilphase eine Fokal verstärkte Nuklidaufnahme
im Bereich des oberen Sprunggelenkes, mit Betonung der medialen Talusschulter
an (a.a.O.). Bei der Mineralstoffwechselphase und Ganzkörperszintiqrafie
vermerkte er diskrete fokale Mehranreicherung in den Sternoklavikulargelenken
und AC Gelenken beidseits und eine Kräftige fokale Anreicherung in Projektion
auf des obere Sprunggelenk rechts (a.a.O.). Zur SPECT/CT Knie rechts führte er
aus, es bestehe eine kräftige Mehranreicherung im Bereich der vorbehandelten
osteochondralen Läsionen. Diese zeige eine leichte Sklerose, und eine minimale
zystische Strukturalteration. Die übrigen ossäre Strukturen des oberen
Sprunggelenkes seien unauffällig und mit nur minimal angehobener ossärer
Aktivität. Die Kalkaneusosteotomie sei reizlos durchbaut (a.a.O.).
4.6.
Im Bericht Prof. Dr. med. Dr. phil. F____ vom 19. Februar 2019 wird
festgehalten, die SPECT-CT-Untersuchung vom 30. Januar 2019 bestätige eine osteochondrale
Läsion/Arthrose am medialen OSG und das MRI vom 21. Januar 2019 weise eine
Peroneus brevis-Tendinopathie von einer vorbehandelten ostechondralen Läsion
nach (SUVA-Akte 153, S. 2).
4.7.
4.7.1. Im Rahmen des Einwandverfahrend holte die Beschwerdegegnerin
eine Stellungnahme bei PD Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie,
Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, ein. Dieser kam am 22. Mai 2019 in
seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung zum Schluss, dass es durch den
Unfall vom 10. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu „keinen
strukturellen Verletzungen der rechtsseitigen Peronealsehnen” gekommen sei
(SUVA-Akte 156, S. 7). Dass ein degenerativ bedingter Vorzustand durch das
Geschehen eine Verschlimmerung erfahren habe, sei möglich, durch zeitnah
erhobene ärztliche Befunde aber nicht dokumentiert. Durch den operativen
Eingriff vom 28. August 2017 sei das Peronealsehnenfach chirurgisch eröffnet
worden, was jedoch keine Unfallfolgen adressiert habe. Allfällige Veränderungen
der Peronealsehnen, deren Vorliegen auf Grundlage von Anamnese und klinischem
Befund vermutet werden könnten, seien somit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weder auf das zur Diskussion stehende Ereignis noch dessen
Behandlung zurückzuführen (a.a.O.).
4.7.2. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen
Jahren immer wieder Misstrittereignisse mit dem rechten Rückfuss erlebt.
Letztmalig sei ein Geschehen vom 10. Mai 2017 gemeldet worden. Bereits in der Vergangenheit
sei die Frage, ob vom Beschwerdeführer aussenseitig beklagte Beschwerden als
Ausdruck unfallbedingter Verletzungen der Peronealsehnen zu werten seien,
Gegenstand versicherungsmedizinischer Diskussion gewesen (SUVA-Akte 156, S. 4).
So sei mit Datum vom 9. November 2017 zu den Folgen eines Unfalles vom 6.
November 2015 Stellung genommen und dabei ausführlich dargelegt worden, dass
allfällige beschwerdeerklärende Veränderungen der Peronealsehnen nicht in einem
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem seinerzeitigen Geschehen
gestanden seien (SUVA-Akte 156, S. 5). Nach dem Unfall vom 10. Mai 2017 (Schadennummer
[...]) sei der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf der interdisziplinären
Notfallstation des [...]spitals [...] vorstellig geworden. Der ärztlich
erhobene klinische Befund beschreibe Druckdolenzen über dem aussenseitigen
Bandapparat mit einem Punctum maximum über dem Lig. fibulotalare anterius und
FC, welches sich vor dem Aussenknöchel und damit in anatomischer Ferne zu den
hinter dem Aussenknöchel verlaufenden Peronealsehnen ausspanne. Hinweise auf
eine Auffälligkeit der Sehnen seien dem Bericht vom 11. Mai 2017 nicht zu entnehmen.
In einem am 6. Juni 2017 vorgenommenen Kernspintomogramm des rechten Rückfusses
hätten sich die Sehnen nach fachradiologischer Beurteilung, bis auf “Etwas
vermehrte Flüssigkeit in der Sehnenscheide der Peronealsehnen” normal und
unverletzt dargestellt (a.a.O. mit Hinweis auf Dr. H____). Dies entspreche auch
seiner eigenen Einschätzung nach Einsichtnahme in die vorliegende Bildgebung und
den von Dr. C____ erhobenen intraoperativen Befund anlässlich des Eingriffes
vom 28. August 2017 (a.a.O., mit Hinweis auf Dr. C____). Weiter führte er aus, Beschwerden
in dieser Region hätten bereits vor dem aktuell zur Diskussion stehenden
Ereignis zu Konsultationen bei Dr. C____ geführt, wie dieser selbst mit
Verlaufseintrag in die Krankenakte vom 21. Juni 2017 beschreibe. So habe dieser
festgehalten, dass nach mehreren Abklärungsschritten die Indikation zum
operativen Vorgehen bestanden hätte, allerdings habe der Beschwerdeführer am
Operationstag gegessen und getrunken, weshalb die Operation abgesagt worden sei
(a.a.O.). Danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeiten gegangen und habe
keine Operation durchgeführt. Trotz persistierender Beschwerden lateralseits am
OSG habe er weiterhin auf der Baustelle gearbeitet. Daraus folgerte PD Dr. G____,
dies zeige, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren schmerzhafte
Einschränkungen in der aussenseitigen Region des rechten Rückfusses angebe, die
vor dem aktuell zur Diskussion stehenden Geschehen fachärztlich auf die
Peronealsehnen zurückgeführt worden seien. Eine Bestätigung oder Verschlimmerung
der Symptomatik durch die am Unfalltag beim Notfall des [...]spitals [...]
erhaltenen Informationen sei nicht dokumentiert (a.a.O.). Zudem beschreibe Dr. C____
mit seinen anlässlich der Konsultationen vom 21. Juni 2017 und 17. August 2017
gestellten Diagnosen einen “St.n. erneuter OSG-Distorsion rechts am 10.05.2017”,
weshalb eine Affektion der Peronealsehnen auch durch den orthopädischen
Chirurgen nicht als unfallbedingt und bei seiner Indikationsstellung für eine
chirurgische Massnahme in dem Bericht zu der Operation vom 28. August 2017
aufgrund ihrer länger währenden Persistenz nur ergänzende angegeben werde (a.a.O.).
Schliesslich hält PD Dr. G____ fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem
Operateur ab dem 15. November 2017 “eher mehr Beschwerden” beklagt und sich
gemäss der Krankenakte am 15. Dezember 2017 aufgrund starker Beschwerden im
Rückfuss-und Mittelfussbereich vorzeitig vorgestellt (SUVA-Akte 156, S. 6).
4.7.3. Schliesslich führte PD Dr. G____ aus, eine am 19. Januar 2018
vorgenommene Instillation eines lokalen Betäubungsmittels in das
Peronealsehnenfach habe nach Angaben des Beschwerdeführers eine vorübergehende
Schmerzreduktion um 80% bewirkt und dies habe Dr. C____ veranlasst, hier den
anatomischen Ort der Schmerzentstehung zu vermuten. Dr. C____’s Diagnose sei
jedoch deskriptiv geblieben und einen Hinweis auf die von ihm angenommene Ursache
liefere lediglich die bei Konsultation vom 28. Februar 2018 besprochene
“Tenolyse der Peronealsehnen”, also eine operative Lösung von Verklebungen oder
Verwachsungen zwischen einer Sehne und dem sie umgebenden Gewebe zur
Wiedererlangung der Gleitfähigkeit. Ob und in welchem Ausmass tatsächlich
relevante Verklebungen vorliegen würden, lasse sich klinisch nur vermuten,
ebenso wie der Erfolg der vorgeschlagenen chirurgischen Massnahme. Daraus
folgert PD Dr. G____ im Ergebnis, dass das Geschehen vom 10. Mai 2017 mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Verletzungen der
Peronealsehnen geführt habe, und die chirurgische Intervention mit Eröffnen des
Peronealsehnenfachs vom 28. August 2017 keine Unfallfolgen adressiert habe
(a.a.O.).
4.8.
4.8.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ergeben sich
Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D____ und PD Dr. G____.
4.8.2. Zwar trifft es zu, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 der folgenlose Abschluss des Unfalls
vom 6. November 2015 bestätigt und allfällige beschwerdeerklärende
Veränderungen der Peronealsehnen als nicht überwiegend wahrscheinlich im
Kausalzusammenhang mit dem Geschehen vom 6. November 2015 gesehen wurden. Und
es ist ebenfalls korrekt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
infragestehenden Unfallereignis bei Dr. C____ wegen einer Peronealsehnenläsion
bei Status nach OSG-Distorsion rechts am 6. November 2015 in Behandlung war. Da
im OP-Bericht vom 28. August 2017 unter der Indikation “persistierenden
Beschwerden entlang der Peronealsehnen” angegeben werden (SUVA-Akte 47, S. 1),
erscheint es vorliegend als sehr schwierig, die unfallbedingten von den
nicht-unfallbedingten Beschwerden abzugrenzen. Dies ändert jedoch nichts am
Umstand, dass der behandelnde Arzt und Operateur Dr. C____ im Bericht vom 9.
März 2018 unmissverständlich bestätigt hat, dass die aktuellen Beschwerden im
Bereich des Peronealsehnenfaches eindeutig mit der ursprünglichen Verletzung am
10. Mai 2017 im Zusammenhang stehen und er diese als eine Folge der Operation
vom 28. August 2017 erachtet (vgl. SUVA-Akte 127, S. 6). Insbesondere gibt Dr. C____
die notwendige Ruhigstellung nach der Operation als Ursache für die Verklebung
der Peronealsehne an, da sich diese intraoperativ keine Läsion gezeigt habe. Die
Einschätzung von PD Dr. G____, wonach die Einschätzung von Dr. C____
inkonsistent und durch keinerlei Argument begründet sei, kann in dieser Form
nicht nachvollzogen werden, hält es doch auch PD Dr. G____ für möglich, wenn
auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den Verklebungen um
eine “Folge der Operation vom 28.08.2017” handeln könnte. Damit kann
festgehalten werden, dass es sich bei der Ruhigstellung durchaus um eine
mögliche Ursache der aktuellen Beschwerden an den Peronealsehnen handelt und
sich zudem in den Akten keine anderen Ursachen für allfällige Verklebungen
finden, weshalb es sich als notwendig erweist, diesen Punkt vertieft
abzuklären.
4.8.3. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung von
PD Dr. G____, Dr. C____’s Diagnose sei deskriptiv. Die am 19. Januar 2018
vorgenommene Instillation eines lokalen Betäubungsmittels in das
Peronealsehnenfach erreichte nach Angaben des Beschwerdeführers eine
vorübergehende Schmerzreduktion um 80%, was die Annahmen von Dr. C____ durchaus
als begründet erscheinen lässt. Es kommt hinzu, dass gemäss Operationsbericht
des Eingriffs vom 28. August 2017 die Bandrekonstruktion den grösseren Anteil
bildete als die Tenylose der Peronealsehnen (SUVA-Akte 47) und Dr. D____ die
Unfallkausalität bezüglich der Bandrekonstruktion ausdrücklich bejaht hat
(SUVA-Akte 114, S. 1). Bei der Begründung, weshalb sie die Beschwerden an der
Peronealsehne nicht als unfallkausal erachte, verwies Dr. D____ auf den vorhergehenden
Unfall des Beschwerdeführers mit der Schadennummer [...] (SUVA-Akte 114, S. 1),
wo sich bereits eine Beurteilung von PD Dr. G____ findet (vgl. SUVA-Akte 78 im
Dossier zur Schadennummer [...]). Auch PD Dr. G____ verweist in seiner
Beurteilung auf seine eigene vorhergehende Beurteilung im Dossier mit der
Schadensnummer [...] und beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, diese
zu bestätigen (SUVA-Akte 156, S. 5). Da im vorliegenden Punkt gerade die
Unfallkausalität diejeniger Beschwerden strittig ist, zu denen sich PD Dr. G____
bereits in einem anderen Zusammenhang geäussert hat, erscheint es als
angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes medizinisches
Gutachten einholt. Dieses wird sich zur Frage zu äussern haben, inwiefern die
unfallbedingten Beschwerden von allfälligen nicht-unfallbedingten Beschwerden
abzugrenzen sind und dabei insbesondere auch die durchgeführten bildgebenden
Untersuchungen (insbesondere diejenigen von Dr. E____, FMH Radiologie und
Nuklearmedizin, [...], und die Voruntersuchungen) miteinzubeziehen haben.
4.9.
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen,
weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vor dem Hintergrund der vorliegend
äusserst komplexen Situation mit zwei Unfällen, wobei der Einspracheentscheid
des ersten Unfalles bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sowie einem operativen
Eingriff, bei dem zumindest teilweise anerkanntermassen unfallkausale Beschwerden
behoben wurden, und allfälligen durch eine postoperative Ruhigstellung
verursachte Verklebungen, erscheint ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten
als notwendig. Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 aufzuheben
und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
Dabei ist die Ursache der Peronealsehnenproblematik zu klären. Soweit diese in
keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Mai 2017 stehen sollte, ist zu
klären, ob dieser zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führte. Zudem hat
sich die Beschwerdegegnerin dazu zu äussern, in welchem Umfang sie für die
geplante Operation aufkommt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht bei
vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel
regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist, B____, Advokat, ein
Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und
zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 277.20 Mehrwertsteuer (7,7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: