Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch lic. iur.B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.25

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019

Kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung; Beweisanforderungen nicht erfüllt.

 

 


 

Tatsachen

I.        

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Firma [...] AG als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (SUVA-Akte 1). Am 5. Oktober 2009 und am 6. November 2015 (Schadennummer: [...]) erlitt er einen Unfall. Der Unfall vom 6. November 2015 wurde mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 als folgenlos abgeschlossen.

b) Am 10. Mai 2017 verunfallte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, als er eine Treppe hinunterstieg und beim Drehen eines grossen Brettes mit dem rechten Fuss umknickte. Er zog sich dabei eine OSG-Distorsion mit osteochondraler Läsion der medialen Talusrolle, eine Läsion des Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare OSG rechts zu (SUVA-Akten 1, 30, 33). Die Verletzungen wurden am Unfalltag in der interdisziplinären [...]station des [...]spitals [...] behandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 29. Mai 2017 gekündigt (SUVA-Akte 107).

c) Wegen persistierenden Schmerzen wurde am 6. Juni 2017 eine Kernspintomografie des rechten Rückfusses erstellt. Diese zeigte eine subtotale Ruptur des Ligamentem fibulocalcaneare. Der Beschwerdeführer begab sich bei Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], in Behandlung. Dort erfolgten am 28. August 2017 operativ eine laterale Bandrekonstruktion und eine arthroskopische Knorpelglättung. Zudem wurde eine Tenolyse der Peronealsehnen durchgeführt (SUVA-Akte 141, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer über andauernde Beschwerden klagte, schlug Dr. C____ im Februar 2018 eine weitere Tenolyse der Peronealsehne vor (SUVA-Akten 113). Im Hinblick auf ein Kostengutsprachegesuch untersuchte die Kreisärztin Dr. D____, FMH Chirurgie, den Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 persönlich und würdigte die ärztliche Bestätigung von Dr. C____ vom 9. März 2018 (SUVA-Akte 118). Dabei verneinte sie die Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden an der Peronealsehne (Stellungnahmen vom 12.2.2018, 6.3.2018 und 13.3.2018, SUVA-Akten 103, 114, 121). Gestützt darauf verneinte die SUVA Basel mit Verfügung vom 16. März 2018 die Kausalität zwischen den Beschwerden an der Peronealsehne und dem Unfallereignis vom 10. Mai 2017 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Behandlung der Peronealsehne nicht leistungspflichtig sei (SUVA-Akte 125). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte und weitere medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingingen (Bericht Dr. C____ vom 3.7.2018, SUVA-Akte 140; Befundbericht Dr. E____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, vom 1.2.2019, SUVA-Akten 152; Bericht von Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. F____ vom 15.1.2019, SUVA-Akte 151 und vom 19. Februar 2019, SUVA-Akte 153), holte diese eine Beurteilung bei PD Dr. G____, FMH orthopädische Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, ein (Beurteilung vom 22.5.2019, SUVA-Akte 156). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 ab (SUVA-Akte 157).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 5. Juni 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 24. Mai 2019 sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen rückwirkend ab 1. März 2018 auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Suva zu verpflichten, zusätzliche vertiefte Abklärungen in die Wege zu leiten - namentlich ein neutrales Gutachten zur streitigen Kausalitätsfrage einzuholen - um nach Vorliegen des Abklärungsergebnisses erneut über den gesetzlichen Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.    Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 13. August 2019 werden die Akten der Unfälle vom 5. Oktober 2009 (Schadennummer [...]) und vom 6. November 2015 (Schadennummer [...]) beigezogen.

d) Mit Replik vom 4. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf eine Duplik.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 20. November 2019 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Im Nachgang dazu wird jedoch über die Beschwerde auf dem Zirkularweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 10. Mai 2017 und den Beschwerden an der Peronealsehne. Sie stützte sich dabei auf verschiedene versicherungsinterne Beurteilungen.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt dagegen unter Hinweis auf seinen behandelnden Arzt die Ansicht, dass eine Kausalität gegeben sei.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit die Kausalität zwischen den Beschwerden an der Peronealsehne und dem Unfall vom 10. Mai 2017.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

3.3.          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b). Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 ff. E. 1b).

3.4.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Allerdings ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es ist nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).

4.                

4.1.          4.1.1. Streitig und zu prüfen ist die Kausalität der Beschwerden an der Peronealsehne am rechten Fussgelenk zum Unfall vom 10. Mai 2017.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Unfallkausalität und stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf drei Beurteilungen der Kreisärztin Dr. D____ (SUVA-Akte 103, 114 und 121) und eine Stellungnahme von PD Dr. G____, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin (SUVA-Akte 156).

4.1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen. Er verweist dabei insbesondere auf die Beurteilungen seines behandelnden Arztes und Operateurs Dr. C____, FMH orthopädische Chirurgie.

4.2.          Zur Beurteilung des vorliegenden Falles liegen die verschiedenen medizinischen Unterlagen vor, auf die nachfolgend einzugehen ist.

4.3.          4.3.1. Die Kreisärztin Dr. D____, FMH Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 und stellte in ihrem Bericht folgende Diagnosen:

Status nach OSG-Distorsion Grad II rechts am 10.05.2017

-         Grosse posttraumatische osteochondrale Läsion mediale Talusrolle OSG rechts, sekundäre posttraumatische degenerative Veränderungen tibiale Gelenkfläche OSG rechts, laterale Bandinstabilität OSG rechts, Tenosynovitis Peronaealsehnen OSG rechts

-         Arthroskopische Knorpelglättung mit subchondraler Knocheneröffnung mediale Talusrolle rechts, laterale Bandrekonstruktion nach Broström OSG rechts, Tenolyse der Peronaealsehnen OSG rechts, Dwyer valgisierende Calcaneusosteotomie OSG rechts am 28.08.2017, Dr. C____ (SUVA-Akte 103, S. 4).

4.3.2. In der Beurteilung führte die Kreisärztin aus, beim Beschwerdeführer bestehe sechs Monate nach arthroskopischer Knorpelglättung, lateraler Bandrekonstruktion, Tenolyse der Peronaealsehnen und Calcaneusosteotomie eine persistierende belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzsymptomatik mit Punctum maximum über den Peronaealsehnen (a.a.O., S. 5). Hinweise auf eine Bandinstabilität bestünden keine und die Calcaneusosteotomie sei vollständig durchbaut. Klinisch finde sich im Bereich des Malleolus lateralis eine reizlose Schwellung mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit über dem Peronaealsehnenfach. Aufgrund der aktuellen Einschränkung der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit umfasse das Zumutbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ganztags, ohne die Notwendigkeit, über unebenes Gelände laufen zu müssen sowie ohne das Besteigen von Leitern und mit nur wenig Treppensteigen (a.a.O.). Weiter führte sie aus, sechs Monate postoperativ sei durch die Weiterführung der Physiotherapie noch mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Sollte eine erneute Operation nicht notwendig werden, sei davon auszugehen, dass in Bezug auf das rechte Fussgelenk im Verlauf der nächsten drei Monate bis spätestens ein Jahr postoperativ der medizinische Endzustand erreicht sein werde (a.a.O.).

4.3.3. Nachdem bei der Beschwerdegegnerin ein Kostengutsprachegesuch für eine auf den 19. März 2018 geplante Operation eingegangen war, führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018 aus, dass die Beschwerden im Bereich der Peronealsehne nicht unfallkausal seien. Dabei verwies sie auf die versicherungsmedizinische Beurteilung bezüglich eines früheren Unfalles mit der Fallnummer [...] (SUVA-Akte 114, S. 1). Weiter gab sie an, dass die strukturellen Läsionen am Lig. fibulotalare ant. und Lig. fibulocalcaneare mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. Mai 2017 zurückzuführen seien, die Knorpelläsionen an der medialen Talusschulter dagegen nicht, da diese bereits im MRI von 11. Dezember 2015 erwähnt seien (a.a.O.).

4.4.          4.4.1. Dr. C____ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass “die Beschwerden im Bereich des Peronealsehnenfaches mit der ursprünglichen Verletzung am 10.05.2017 und Folge der Operation vom 28. August 2017 eindeutig im Zusammenhang stehen” (SUVA-Akte 118).

4.4.2. Hierzu nahm Dr. D____ in der kreisärztlichen Beurteilung vom 13. März 2018 ausführlich Stellung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sich am 10. Mai 2017 eine OSG-Distorsion Grad II rechtsseitig zugezogen. Am 6. Juni 2017 seien in der MR-Tomographie des rechten OSG eine Partialruptur des anterioren Ligamentum fibulotalare und eine subtotale Ruptur des Ligamentum fibulocalcaneare festgestellt worden. Zusätzlich habe sich eine Partialruptur der vorderen oberflächlichen Schicht des medialen Kollateralbandapparates gezeigt. Eine zusätzliche strukturelle Läsion im Bereich der Peronaealsehnen habe aber MR-tomographisch nicht nachgewiesen werden können. Im Konsultationsbericht vom 21. Juni 2017 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bereits vor der OSG-Distorsion vom 10. Mai 2017 wegen Beschwerden im Bereich der Peronaealsehne in Behandlung gewesen sei. Sie wies ausserdem darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 6. November 2015 eine OSG-Distorsion rechtsseitig zugezogen hatte. Die zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden in der Peronaealsehne rechtsseitig seien in der fachorthopädischen Beurteilung von PD Dr. G____ vom 9. November 2017 als ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallunabhängig degeneratives Geschehen bewertet worden (Schadennummer [...]). In der durchgeführten Operation vom 28. August 2017 sei neben einer lateralen Bandrekonstruktion und einer arthroskopischen Knorpelglättung eine Tenolyse der Peronaealsehnen durchgeführt worden. Im Operationsbericht habe Dr. C____ die Peronaeus brevis-Sehne als etwas abgeflacht, aber ohne Rissbildung beschrieben, was die Beurteilung von PD Dr. G____ bestätige (SUVA-Akte 121, S. 3). Sie urteilte deshalb, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Ereignisses vom 10. Mai 2017 nicht zu einer zusätzlichen strukturellen Läsion im Bereich der Peronaealsehne rechtsseitig gekommen sei. Dies sei sowohl MR-tomographisch als auch intraoperativ bestätigt worden. Somit seien die bereits seit 2015 bestehenden Beschwerden im Bereich der Peronaealsehne, nicht als Folge des Ereignisses vom 10. Mai 2017 zu beurteilen, sondern Ausdruck einer degenerativen Genese. Die geplante Operation am 19. März 2018 mit Tenolyse der Peronaealsehnen sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf strukturelle Unfallfolgen zurückzuführen (a.a.O.).

4.4.3. Diesen Ausführungen entgegnete wiederum Dr. C____ in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018, dass die Peronealsehne an der am 28. August 2017 durchgeführten Operation intraoperativ keine Läsion gezeigt habe und er lediglich eine Synovektomie durchgeführt habe, um die Sehne auch vollständig zu inspizieren (SUVA-Akte 122, S. 1). Es wäre fahrlässig gewesen, bei den präoperativen Befunden bei der Operation nicht auch die Peronealsehnen zu adressieren. Seines Erachtens seien die Beschwerden im Peronealsehnenfach auf die Operation zurückzuführen, da der Beschwerdeführer auf Grund der Kalkaneusosteotomie eine postoperative Ruhigstellung benötigt habe und dies zu Verklebungen der Peronealsehnen geführt habe (a.a.O.). Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden im Peronealsehnenfach persistierend, hätten sich aber nach einer Injektion des Peronealsehnenfachs vorübergehend um 80% gebessert, weshalb eine Adhäsiolyse/Tenolyse angezeigt sei (a.a.O.).

4.4.4. In seinem Schreiben vom 3. Juli 2018 führte Dr. C____ weiter aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin starke Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks medialseits und auch lateralseits sowie im Bereich der Peronealsehnen habe (SUVA-Akte 140, S. 1). Er sei konsequent auf Schmerzmittel angewiesen und ein Arbeitsversuch sei gescheitert, da der Fuss stark angeschwollen sei und starke Schmerzen bereitet habe (a.a.O.). In seiner Beurteilung vermerkte Dr. C____, dass der Beschwerdeführer eine grosse osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter von etwa 50% der medialen Gelenksfläche des Talus habe. Gegenüberliegend bestehe durch diese Knorpelläsion eine 7x10 mm grosse Knorpelverletzung. Der Defekt betrage etwa 18x15mm der medialen Talusrolle. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden durch die Knorpelläsion verursacht würden (a.a.O.).

4.5.          Im Auftrag von Prof. Dr. med. Dr. phil. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie (vgl. Bericht vom 15.1.2019, SUVA-Akte 151), beurteilte Dr. E____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, [...], die durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung vom 30. Januar 2019. In seinem Befund vom 1. Februar 2019 vermerkte er zum durchgeführten MRI OSG rechts im Vergleich zur MRI Voruntersuchung vom 11. Dezember 2015, dass ein kräftiges Knochenmarksödem in der medialen Talusschulter ausgehend von der vorbehandelten ostechondralen Läsion vorliege (SUVA-Akte 152, S. 1). Die äussere Kontur sei hier gering imprägniert. Das darüber liegende Reparaturgewebe zeige im posterioren Anteil Hypointensitäten und stelle sich sonst geschlossen dar. Die Darstellung des übrigen Knorpels des oberen Sprunggelenkes sei unauffällig. Es gebe keinen Erguss, aber eine Artefaktüberlagerung lateral durch einen Bandanker. Hier würden sich narbige Veränderungen am lateralen Bandapparat zeigen (a.a.O.). Bereits in der Voruntersuchung zeige sich eine fehlende Insertion der Peroneus-brevis-Sehne an der Basis MTV. Dafür scheine sie am Tuberculum peroneale als Normvariante zu inserieren. In den Sehnenscheiden befinde sich keine Flüssigkeit. Die Peroneus longus Sehne stelle sich mit regelrechter Signalgebung und Verlauf dar. Auch sonst stehe eine unauffällige Darstellung der Sehnen im Rückfuss-Bereich. Die Kalkaneusosteotomie sei vollständig durchgebaut, ein Knochenmarksödem liege nicht vor (a.a.O.). Weiter beurteilte er das SPECT/CTOSG rechts. Hinsichtlich der Perfusionsphase gab er eine Fokal verstärkte Nuklideinströmung über dem rechten oberen Sprunggelenk an (a.a.O.) und hinsichtlich der Weichteilphase eine Fokal verstärkte Nuklidaufnahme im Bereich des oberen Sprunggelenkes, mit Betonung der medialen Talusschulter an (a.a.O.). Bei der Mineralstoffwechselphase und Ganzkörperszintiqrafie vermerkte er diskrete fokale Mehranreicherung in den Sternoklavikulargelenken und AC Gelenken beidseits und eine Kräftige fokale Anreicherung in Projektion auf des obere Sprunggelenk rechts (a.a.O.). Zur SPECT/CT Knie rechts führte er aus, es bestehe eine kräftige Mehranreicherung im Bereich der vorbehandelten osteochondralen Läsionen. Diese zeige eine leichte Sklerose, und eine minimale zystische Strukturalteration. Die übrigen ossäre Strukturen des oberen Sprunggelenkes seien unauffällig und mit nur minimal angehobener ossärer Aktivität. Die Kalkaneusosteotomie sei reizlos durchbaut (a.a.O.).

4.6.          Im Bericht Prof. Dr. med. Dr. phil. F____ vom 19. Februar 2019 wird festgehalten, die SPECT-CT-Untersuchung vom 30. Januar 2019 bestätige eine osteochondrale Läsion/Arthrose am medialen OSG und das MRI vom 21. Januar 2019 weise eine Peroneus brevis-Tendinopathie von einer vorbehandelten ostechondralen Läsion nach (SUVA-Akte 153, S. 2).

4.7.          4.7.1. Im Rahmen des Einwandverfahrend holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme bei PD Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, ein. Dieser kam am 22. Mai 2019 in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung zum Schluss, dass es durch den Unfall vom 10. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu „keinen strukturellen Verletzungen der rechtsseitigen Peronealsehnen” gekommen sei (SUVA-Akte 156, S. 7). Dass ein degenerativ bedingter Vorzustand durch das Geschehen eine Verschlimmerung erfahren habe, sei möglich, durch zeitnah erhobene ärztliche Befunde aber nicht dokumentiert. Durch den operativen Eingriff vom 28. August 2017 sei das Peronealsehnenfach chirurgisch eröffnet worden, was jedoch keine Unfallfolgen adressiert habe. Allfällige Veränderungen der Peronealsehnen, deren Vorliegen auf Grundlage von Anamnese und klinischem Befund vermutet werden könnten, seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder auf das zur Diskussion stehende Ereignis noch dessen Behandlung zurückzuführen (a.a.O.).

4.7.2. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren immer wieder Misstrittereignisse mit dem rechten Rückfuss erlebt. Letztmalig sei ein Geschehen vom 10. Mai 2017 gemeldet worden. Bereits in der Vergangenheit sei die Frage, ob vom Beschwerdeführer aussenseitig beklagte Beschwerden als Ausdruck unfallbedingter Verletzungen der Peronealsehnen zu werten seien, Gegenstand versicherungsmedizinischer Diskussion gewesen (SUVA-Akte 156, S. 4). So sei mit Datum vom 9. November 2017 zu den Folgen eines Unfalles vom 6. November 2015 Stellung genommen und dabei ausführlich dargelegt worden, dass allfällige beschwerdeerklärende Veränderungen der Peronealsehnen nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem seinerzeitigen Geschehen gestanden seien (SUVA-Akte 156, S. 5). Nach dem Unfall vom 10. Mai 2017 (Schadennummer [...]) sei der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf der interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...] vorstellig geworden. Der ärztlich erhobene klinische Befund beschreibe Druckdolenzen über dem aussenseitigen Bandapparat mit einem Punctum maximum über dem Lig. fibulotalare anterius und FC, welches sich vor dem Aussenknöchel und damit in anatomischer Ferne zu den hinter dem Aussenknöchel verlaufenden Peronealsehnen ausspanne. Hinweise auf eine Auffälligkeit der Sehnen seien dem Bericht vom 11. Mai 2017 nicht zu entnehmen. In einem am 6. Juni 2017 vorgenommenen Kernspintomogramm des rechten Rückfusses hätten sich die Sehnen nach fachradiologischer Beurteilung, bis auf “Etwas vermehrte Flüssigkeit in der Sehnenscheide der Peronealsehnen” normal und unverletzt dargestellt (a.a.O. mit Hinweis auf Dr. H____). Dies entspreche auch seiner eigenen Einschätzung nach Einsichtnahme in die vorliegende Bildgebung und den von Dr. C____ erhobenen intraoperativen Befund anlässlich des Eingriffes vom 28. August 2017 (a.a.O., mit Hinweis auf Dr. C____). Weiter führte er aus, Beschwerden in dieser Region hätten bereits vor dem aktuell zur Diskussion stehenden Ereignis zu Konsultationen bei Dr. C____ geführt, wie dieser selbst mit Verlaufseintrag in die Krankenakte vom 21. Juni 2017 beschreibe. So habe dieser festgehalten, dass nach mehreren Abklärungsschritten die Indikation zum operativen Vorgehen bestanden hätte, allerdings habe der Beschwerdeführer am Operationstag gegessen und getrunken, weshalb die Operation abgesagt worden sei (a.a.O.). Danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeiten gegangen und habe keine Operation durchgeführt. Trotz persistierender Beschwerden lateralseits am OSG habe er weiterhin auf der Baustelle gearbeitet. Daraus folgerte PD Dr. G____, dies zeige, dass der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren schmerzhafte Einschränkungen in der aussenseitigen Region des rechten Rückfusses angebe, die vor dem aktuell zur Diskussion stehenden Geschehen fachärztlich auf die Peronealsehnen zurückgeführt worden seien. Eine Bestätigung oder Verschlimmerung der Symptomatik durch die am Unfalltag beim Notfall des [...]spitals [...] erhaltenen Informationen sei nicht dokumentiert (a.a.O.). Zudem beschreibe Dr. C____ mit seinen anlässlich der Konsultationen vom 21. Juni 2017 und 17. August 2017 gestellten Diagnosen einen “St.n. erneuter OSG-Distorsion rechts am 10.05.2017”, weshalb eine Affektion der Peronealsehnen auch durch den orthopädischen Chirurgen nicht als unfallbedingt und bei seiner Indikationsstellung für eine chirurgische Massnahme in dem Bericht zu der Operation vom 28. August 2017 aufgrund ihrer länger währenden Persistenz nur ergänzende angegeben werde (a.a.O.). Schliesslich hält PD Dr. G____ fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Operateur ab dem 15. November 2017 “eher mehr Beschwerden” beklagt und sich gemäss der Krankenakte am 15. Dezember 2017 aufgrund starker Beschwerden im Rückfuss-und Mittelfussbereich vorzeitig vorgestellt (SUVA-Akte 156, S. 6).

4.7.3. Schliesslich führte PD Dr. G____ aus, eine am 19. Januar 2018 vorgenommene Instillation eines lokalen Betäubungsmittels in das Peronealsehnenfach habe nach Angaben des Beschwerdeführers eine vorübergehende Schmerzreduktion um 80% bewirkt und dies habe Dr. C____ veranlasst, hier den anatomischen Ort der Schmerzentstehung zu vermuten. Dr. C____’s Diagnose sei jedoch deskriptiv geblieben und einen Hinweis auf die von ihm angenommene Ursache liefere lediglich die bei Konsultation vom 28. Februar 2018 besprochene “Tenolyse der Peronealsehnen”, also eine operative Lösung von Verklebungen oder Verwachsungen zwischen einer Sehne und dem sie umgebenden Gewebe zur Wiedererlangung der Gleitfähigkeit. Ob und in welchem Ausmass tatsächlich relevante Verklebungen vorliegen würden, lasse sich klinisch nur vermuten, ebenso wie der Erfolg der vorgeschlagenen chirurgischen Massnahme. Daraus folgert PD Dr. G____ im Ergebnis, dass das Geschehen vom 10. Mai 2017 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Verletzungen der Peronealsehnen geführt habe, und die chirurgische Intervention mit Eröffnen des Peronealsehnenfachs vom 28. August 2017 keine Unfallfolgen adressiert habe (a.a.O.).

4.8.          4.8.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ergeben sich Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. D____ und PD Dr. G____.

4.8.2. Zwar trifft es zu, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 der folgenlose Abschluss des Unfalls vom 6. November 2015 bestätigt und allfällige beschwerdeerklärende Veränderungen der Peronealseh­nen als nicht überwiegend wahrscheinlich im Kausalzusammenhang mit dem Geschehen vom 6. November 2015 gesehen wurden. Und es ist ebenfalls korrekt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem infragestehenden Unfallereignis bei Dr. C____ wegen einer Peronealsehnenläsion bei Status nach OSG-Distorsion rechts am 6. November 2015 in Behandlung war. Da im OP-Bericht vom 28. August 2017 unter der Indikation “persistierenden Beschwerden entlang der Peronealsehnen” angegeben werden (SUVA-Akte 47, S. 1), erscheint es vorliegend als sehr schwierig, die unfallbedingten von den nicht-unfallbedingten Beschwerden abzugrenzen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der behandelnde Arzt und Operateur Dr. C____ im Bericht vom 9. März 2018 unmissverständlich bestätigt hat, dass die aktuellen Beschwerden im Bereich des Peronealsehnenfaches eindeutig mit der ursprünglichen Verletzung am 10. Mai 2017 im Zusammenhang stehen und er diese als eine Folge der Operation vom 28. August 2017 erachtet (vgl. SUVA-Akte 127, S. 6). Insbesondere gibt Dr. C____ die notwendige Ruhigstellung nach der Operation als Ursache für die Verklebung der Peronealsehne an, da sich diese intraoperativ keine Läsion gezeigt habe. Die Einschätzung von PD Dr. G____, wonach die Einschätzung von Dr. C____ inkonsistent und durch keinerlei Argument begründet sei, kann in dieser Form nicht nachvollzogen werden, hält es doch auch PD Dr. G____ für möglich, wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den Verklebungen um eine “Folge der Operation vom 28.08.2017” handeln könnte. Damit kann festgehalten werden, dass es sich bei der Ruhigstellung durchaus um eine mögliche Ursache der aktuellen Beschwerden an den Peronealsehnen handelt und sich zudem in den Akten keine anderen Ursachen für allfällige Verklebungen finden, weshalb es sich als notwendig erweist, diesen Punkt vertieft abzuklären.

4.8.3. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung von PD Dr. G____, Dr. C____’s Diagnose sei deskriptiv. Die am 19. Januar 2018 vorgenommene Instillation eines lokalen Betäubungsmittels in das Peronealsehnenfach erreichte nach Angaben des Beschwerdeführers eine vorübergehende Schmerzreduktion um 80%, was die Annahmen von Dr. C____ durchaus als begründet erscheinen lässt. Es kommt hinzu, dass gemäss Operationsbericht des Eingriffs vom 28. August 2017 die Bandrekonstruktion den grösseren Anteil bildete als die Tenylose der Peronealsehnen (SUVA-Akte 47) und Dr. D____ die Unfallkausalität bezüglich der Bandrekonstruktion ausdrücklich bejaht hat (SUVA-Akte 114, S. 1). Bei der Begründung, weshalb sie die Beschwerden an der Peronealsehne nicht als unfallkausal erachte, verwies Dr. D____ auf den vorhergehenden Unfall des Beschwerdeführers mit der Schadennummer [...] (SUVA-Akte 114, S. 1), wo sich bereits eine Beurteilung von PD Dr. G____ findet (vgl. SUVA-Akte 78 im Dossier zur Schadennummer [...]). Auch PD Dr. G____ verweist in seiner Beurteilung auf seine eigene vorhergehende Beurteilung im Dossier mit der Schadensnummer [...] und beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, diese zu bestätigen (SUVA-Akte 156, S. 5). Da im vorliegenden Punkt gerade die Unfallkausalität diejeniger Beschwerden strittig ist, zu denen sich PD Dr. G____ bereits in einem anderen Zusammenhang geäussert hat, erscheint es als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einholt. Dieses wird sich zur Frage zu äussern haben, inwiefern die unfallbedingten Beschwerden von allfälligen nicht-unfallbedingten Beschwerden abzugrenzen sind und dabei insbesondere auch die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (insbesondere diejenigen von Dr. E____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, [...], und die Voruntersuchungen) miteinzubeziehen haben.

4.9.          Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vor dem Hintergrund der vorliegend äusserst komplexen Situation mit zwei Unfällen, wobei der Einspracheentscheid des ersten Unfalles bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sowie einem operativen Eingriff, bei dem zumindest teilweise anerkanntermassen unfallkausale Beschwerden behoben wurden, und allfälligen durch eine postoperative Ruhigstellung verursachte Verklebungen, erscheint ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten als notwendig. Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Dabei ist die Ursache der Peronealsehnenproblematik zu klären. Soweit diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Mai 2017 stehen sollte, ist zu klären, ob dieser zu einer vorübergehenden Verschlimmerung führte. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin dazu zu äussern, in welchem Umfang sie für die geplante Operation aufkommt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist, B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 277.20 Mehrwertsteuer (7,7%).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: