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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.26
Einspracheentscheid vom
14. Mai 2019
Selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit; Versicherungsunterstellung
Tatsachen
I.
a) Der 1942 geborene Beschwerdeführer war der Inhaber
der A____ [...]spenglerei, welche im März 1993 als Einzelunternehmen im
Handelsregister eingetragen und im Januar 2018 gelöscht worden ist. Er war bei
der Ausgleichskasse [...] bis zum 31. Dezember 2017 als selbständigerwerbend
angeschlossen (SUVA-Akte 10 S. 6).
b) Mit Schadenmeldung vom 27. Oktober 2017
(SUVA-Akte 1) meldete die A____ [...]spenglerei resp. der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin, dass er am 18. August 2016 bei Arbeiten für die
Firma C____ AG (nachfolgend C____) auf deren Betriebsgelände einen Unfall erlitten
habe. Nach einer abschlägigen formlosen Stellungnahme vom 3. November 2017
(SUVA-Akte 2) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar
2019 (SUVA-Akte 12) einen Leistungsanspruch, da der Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender gegen Unfälle nicht obligatorisch versichert sei und auch
keine freiwillige Versicherung bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar
2019 (SUVA-Akte 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 14. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019
(Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 14. Mai 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli
2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat, bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 11. September 2019 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Der Replik hat er ein Schreiben der
Ausgleichkasse [...] vom 20. April 2018 zum sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beschwerdeführers beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik
vom 30. September 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 29. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend
– vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG
ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
3.
3.1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen nach
UVG und dabei vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis
vom 18. August 2016 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma C____ als
Selbständigerwerbstätiger oder als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a
Abs. 1 UVG und damit als nach UVG Versicherter zu qualifizieren ist.
3.2.
Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der
Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden,
Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen
Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Bestimmung
gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV). Die Arbeitnehmereigenschaft
ist in Art. 10 ATSG geregelt. Danach gelten Personen als Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür
massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.
3.3.
3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu
betrachten, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber,
mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne
hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313,
314 f. E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitnehmereigenschaft ist
jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein
Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner
Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom
22. September 2014 E. 7.1). Ob im Einzelfall selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht
aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die
zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte
für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu
sein (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom
22. September 2014 E. 7.2).
3.3.2. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,
wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.2). Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten
zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.4.
Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind
die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten
sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko
besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die
Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso-
und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019
der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den
massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2019]). Für
die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit
für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein.
Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren
Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169,
172 E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3).
3.5.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für
den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte
Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber”
abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet
ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,
darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE
122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise
wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der
Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,
ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur
persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem
Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).
3.6.
Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes
Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu
überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein
und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111, 114 E. 6.1; 122 V 169,
172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer
Ausgleichskasse als selbständig Erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die
Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag
umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse
als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des
Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161, 167 E. 4a).
4.
4.1.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer
stets bewusst als Selbständigerwerbender gelten wollen. So habe er konsequent
Rechnung für seine erbrachten Leistungen sowie für Spesen gestellt und die
Mehrwertsteuer entrichtet. Er habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
gehandelt und das Inkassorisiko getragen. Zudem sei er in seinen eigenen
Geschäftsräumen tätig gewesen und habe Mitarbeiter beschäftigt. Es könne nicht
gesagt werden, er stünde in einem wirtschaftlichen/arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeitsverhältnis. Er sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen und habe
auch keine Präsenzpflichten gehabt. Es sei ihm jederzeit freigestanden, einen
Auftrag anzunehmen oder abzulehnen (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5 und
7.10).
4.2.
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit bei der C____
sei stets weisungsgebunden erfolgt. Werkzeuge und Betriebsmittel seien ihm zur
Verfügung gestellt worden. Entsprechend habe er auch keine Investitionen
tätigen müssen, vielmehr sei er in den Arbeiten und im Geschäftsbetrieb
vollumfänglich eingegliedert gewesen (Beschwerde Rz. 9). Er habe keine Aufträge
akquirieren müssen und kein Betriebsrisiko getragen, gearbeitet habe er ausschliesslich
in den Räumlichkeiten der C____ oder auf deren externen Baustellen (Replik
Rz. 3). Spätestens ab dem Jahr 2012 habe eine extrem starke Abhängigkeit bestanden,
ab diesem Zeitpunkt habe er in einem Pensum von 50% bis 100% für die C____
gearbeitet (Beschwerde Rz. 8).
4.3.
4.3.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Selbständigerwerbender in seiner [...]spenglerei
seit ungefähr 20 Jahren zum einen als Packer in der Speditionsabteilung
der Firma C____ tätig war und andererseits für die Firma als Monteur in einer
Montagegruppe auf Baustellen für Dritte arbeitete (SUVA-Akte 3 S. 7,
8; Beschwerdebeilage [BB] 5). Über die Zusammenarbeit liegt keine
schriftliche Vereinbarung vor. Mit Bestätigung vom 9. Oktober 2014
(SUVA-Akte 10 S. 7) gab der Beschwerdeführer an, er sei als freier
Mitarbeiter für die C____ tätig und werde bei Bedarf eingesetzt. Weiter führte
er aus, er stelle für seine Leistungen Rechnung und deklariere alle Arbeiten in
seiner Buchhaltung. Auch sei dies der Steuerverwaltung und der AHV-Stelle [...]
gemeldet worden. Im Zwischenzeugnis vom 9. November 2015 (BB 5) wird
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 als Freelancer für die C____ als
Packer und Monteur tätig sei. Er sei ein vertrauenswürdiger und loyaler
Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit
ausführe.
4.3.2. Durch die Akten ist erstellt, dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers
der C____ die geleisteten Stunden inkl. Mehrwertsteuer für die Arbeiten als
Packer bzw. Monteur jeweils in Rechnung gestellt hat (SUVA-Akte 3
S. 8 ff.). Es ist aufgrund der Akten weiter davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich der [...]spenglerei mit eigenen
Geschäftsräumen als Selbständigerwerbender galt und als solcher bis Ende des
Jahres 2017 bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet war (SUVA-Akte 10
S. 6; vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis 2016, welche
regelmässige Erlöse für Spenglerarbeiten ausweisen [BB 3]). Allerdings vermag
die Zugehörigkeit einer Person zu einer Ausgleichskasse als
selbständigerwerbend sowie die Abmachung, dass der Beschwerdeführer als freier
Mitarbeiter die Beiträge für die Sozialversicherungen über sein
Einzelunternehmen abrechne, die rechtliche Qualifikation des Beitragsstatus
nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es für
den Status eines Unselbständigerwerbenden auch nicht notwendig, sich bei der
zuständigen Ausgleichkasse als Selbständigerwerbender abzumelden (vgl. Duplik
S. 1). Denn rechtssprechungsgemäss ist jedes Erwerbseinkommen gesondert
auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin zu überprüfen (BGE 144 V 111, 114
E. 6.1, vgl. auch E. 3.6 hiervor). Aus diesem Grund sind nachfolgend
die für die C____ erbrachten Tätigkeiten auf ihren Beitragsstatus hin zu
prüfen.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer hat zum einen als Monteur in einer
Montagegruppe auf externen Baustellen Dritter für die C____ [...] installiert
(SUVA-Akte 3 S. 7). In den entsprechenden Baustelleneinsatzplänen ist
er als Sub-Contractor aufgeführt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 13 ff.). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aus (BGE 101 V 87, 89 E. 2 sowie
Rz. 4022 WML). Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet
werden, wenn die Merkmale für eine freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen
und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als
gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 65, 69 E. 2b;
Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2). Aus
den Einsatzplänen ergibt sich, dass die Anreise und Abreise zu den Baustellen sowie
die benötigte Unterkunft von der C____ organisiert wurde, ebenso ist
ersichtlich, dass sie die benötigten Werkzeuge zur Verfügung stellte. Die
externen Arbeitszeiten wurden mit detaillierten Arbeitsrapporten erfasst und
mussten vom Kunden oder dem C____-Supervisor unterzeichnet werden (SUVA-Akte 3
S. 13 ff.). Die geleisteten Arbeitsstunden wurden danach der C____ und
nicht etwa den Dritten, auf deren Baustellen der Beschwerdeführer gearbeitet
hatte, in Rechnung gestellt. Somit nahm der Beschwerdeführer gegen aussen hin –
bezogen auf die für die C____ erledigten Montagetätigkeiten – nicht sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teil. Vielmehr bestand ein Weisungsrecht seitens der C____
sowie ein Unterordnungsverhältnis dieser gegenüber. Der Beschwerdeführer musste
die Montageaufträge nicht selbst beschaffen, er erhielt diese von der C____
zugeteilt. Dabei hatte er offensichtlich eine persönliche Erfüllungspflicht,
jedenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, dass er für die Ausübung der
Montagearbeiten kein eigenes Personal beschäftigte. Da die Tätigkeit jeweils
auf externen Baustellen oder im Betrieb der C____ zu verrichten war, waren
diesbezüglich auch keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig und der
Beschwerdeführer war nicht gehalten, erhebliche Investitionen zu tätigen. Schliesslich
trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die C____ kein
spezifisches Unternehmerrisiko. Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von CHF 38.00
entschädigt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 9 ff.) und trug damit kein grösseres
Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass
sich der Beschwerdeführer und die C____ nicht als gleichgeordnete
Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beschwerdeführer für die C____
ausgeführten Montagearbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren sind.
4.4.2. Dies gilt erst recht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in
der Packerei/Spedition der C____, bei welcher er am 18. August 2016
verunfallt ist. Die Arbeitszeiten hat er im Zeiterfassungssystem der Firma
erfasst (SUVA-Akte 3 S. 9 ff.). Die Bezahlung der aufgewendeten
Arbeitszeit sowie der Beschrieb der geleisteten Arbeiten in den gestellten
Rechnungen (“Mithilfe Packerei gemäss Zeiterfassung”, siehe beispielsweise SUVA-Akte 3
S. 9) weisen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auf die für den
Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis
hin.
4.4.3. Gemäss den vorliegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis
2016 (vgl. BB 3) beliefen sich die Einkommen für Arbeiten für die C____
(abzüglich der Mehrwertsteuer von 8%) zwischen maximal rund CHF 81'850.00 (2014)
und minimal CHF 22'330.00 (2015). Bei einem vergüteten Stundenlohn von
CHF 38.00 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang von
der C____ zur Arbeitserledigung beigezogen worden ist. Damit ist von einer
wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Beim Dahinfallen des
Erwerbsverhältnisses mit der C____ träte für den Beschwerdeführer eine ähnliche
Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre
(vgl. dazu E. 3.5; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).
4.5.
Bei diesen Gegebenheiten überwiegen die Merkmale einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die C____. Daran ändern die von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente nichts. Dass der Beschwerdeführer
keinem Konkurrenzverbot unterlag und er jederzeit Aufträge für seine [...]spenglerei
ausführen konnte (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5), ändert nichts daran, dass in
Bezug auf die Tätigkeiten für die C____ überwiegend die Elemente eines
unselbständigen Erwerbs vorliegen. Auch weitere Indizien, welche für
Selbständigkeit sprechen könnten, treten in den Hintergrund. So ist es im
vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmen
im Mehrwertsteuer-Register eingetragen war (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie die Firma C____, über Jahre
hinweg davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ein selbständig erwerbender
Auftragsnehmer sei (vgl. SUVA-Akte 8), ändert nichts an seinem
Beitragsstatus. Die Eigenqualifikation des Beschwerdeführers und der C____ kann
aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht übernommen werden.
4.6.
Zusammenfassend überwiegen in Bezug auf beide Tätigkeiten des Beschwerdeführers
für die C____ die Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit. Damit untersteht
der Beschwerdeführer der obligatorischen Unfallversicherungspflicht
(Art. 1a Abs. 1 UVG). Die Beschwerde vom 14. Juni 2019 ist nach
dem Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai
2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen
allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus UVG aufgrund des
Ereignisses vom 18. August 2016 wurden soweit ersichtlich bislang nicht
geprüft. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nachzuholen und anschliessend ist
über die Ansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu verfügen. Hierfür ist
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der
Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur
weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat B____
weist mit Honorarnote vom 11. September 2019 für seine anwaltlichen
Bemühungen einen Betrag von CHF 3'835.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer) aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in
der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: