Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat 

[...]

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.26

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; Versicherungsunterstellung

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1942 geborene Beschwerdeführer war der Inhaber der A____ [...]spenglerei, welche im März 1993 als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen und im Januar 2018 gelöscht worden ist. Er war bei der Ausgleichskasse [...] bis zum 31. Dezember 2017 als selbständigerwerbend angeschlossen (SUVA-Ak­te 10 S. 6).

b)           Mit Schadenmeldung vom 27. Oktober 2017 (SUVA-Akte 1) meldete die A____ [...]spenglerei resp. der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, dass er am 18. August 2016 bei Arbeiten für die Firma C____ AG (nachfolgend C____) auf deren Betriebsgelände einen Unfall erlitten habe. Nach einer abschlägigen formlosen Stellungnahme vom 3. November 2017 (SUVA-Akte 2) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (SUVA-Akte 12) einen Leistungsanspruch, da der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender gegen Unfälle nicht obligatorisch versichert sei und auch keine freiwillige Versicherung bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar 2019 (SUVA-Akte 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2019 wird dem Beschwer­deführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Septem­ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 11. September 2019 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Der Replik hat er ein Schreiben der Ausgleichkasse [...] vom 20. April 2018 zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers beigelegt.

e)           Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 30. September 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 29. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.                

3.1.          Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen nach UVG und dabei vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis vom 18. August 2016 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma C____ als Selbständigerwerbstätiger oder als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG und damit als nach UVG Versicherter zu qualifizieren ist.

3.2.          Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätig­keit im Sinne der Bundesgesetzgebung vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt. Danach gelten Personen als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.

3.3.          3.3.1.  Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/‌2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2).

3.3.2.     Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.2). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3).

3.5.          Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

3.6.          Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111, 114 E. 6.1; 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständig Erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161, 167 E. 4a).

4.                

4.1.          Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer stets bewusst als Selbständigerwerbender gelten wollen. So habe er konsequent Rechnung für seine erbrachten Leistungen sowie für Spesen gestellt und die Mehrwertsteuer entrichtet. Er habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und das Inkassorisiko getragen. Zudem sei er in seinen eigenen Geschäftsräumen tätig gewesen und habe Mitarbeiter beschäftigt. Es könne nicht gesagt werden, er stünde in einem wirtschaftlichen/arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis. Er sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen und habe auch keine Präsenzpflichten gehabt. Es sei ihm jederzeit freigestanden, einen Auftrag anzunehmen oder abzuleh­nen (Beschwer­deantwort Ziff. 7.5 und 7.10).

4.2.          Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit bei der C____ sei stets weisungsgebunden erfolgt. Werkzeuge und Betriebsmittel seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Entsprechend habe er auch keine Investitionen tätigen müssen, vielmehr sei er in den Arbeiten und im Geschäftsbetrieb vollumfänglich eingegliedert gewesen (Beschwerde Rz. 9). Er habe keine Aufträge akquirieren müssen und kein Betriebsrisiko getragen, gearbeitet habe er ausschliesslich in den Räumlichkeiten der C____ oder auf deren externen Baustellen (Replik Rz. 3). Spätestens ab dem Jahr 2012 habe eine extrem starke Abhängigkeit bestanden, ab diesem Zeitpunkt habe er in einem Pensum von 50% bis 100% für die C____ gearbeitet (Beschwerde Rz. 8).

4.3.          4.3.1.  Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Selbständigerwerbender in seiner [...]spenglerei seit ungefähr 20 Jahren zum einen als Packer in der Speditionsabteilung der Firma C____ tätig war und andererseits für die Firma als Monteur in einer Montagegruppe auf Baustellen für Dritte arbeitete (SUVA-Akte 3 S. 7, 8; Beschwerdebeilage [BB] 5). Über die Zusammenarbeit liegt keine schriftliche Vereinbarung vor. Mit Bestätigung vom 9. Oktober 2014 (SUVA-Akte 10 S. 7) gab der Beschwerdeführer an, er sei als freier Mitarbeiter für die C____ tätig und werde bei Bedarf eingesetzt. Weiter führte er aus, er stelle für seine Leistungen Rechnung und deklariere alle Arbeiten in seiner Buchhaltung. Auch sei dies der Steuerverwaltung und der AHV-Stelle [...] gemeldet worden. Im Zwischenzeugnis vom 9. November 2015 (BB 5) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 als Freelancer für die C____ als Packer und Monteur tätig sei. Er sei ein vertrauenswürdiger und loyaler Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit ausführe.

4.3.2.     Durch die Akten ist erstellt, dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers der C____ die geleisteten Stunden inkl. Mehrwertsteuer für die Arbeiten als Packer bzw. Monteur jeweils in Rechnung gestellt hat (SUVA-Akte 3 S. 8 ff.). Es ist aufgrund der Akten weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich der [...]spenglerei mit eigenen Geschäftsräumen als Selbständigerwerbender galt und als solcher bis Ende des Jahres 2017 bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet war (SUVA-Ak­te 10 S. 6; vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis 2016, welche regelmässige Erlöse für Spenglerarbeiten ausweisen [BB 3]). Allerdings vermag die Zugehörigkeit einer Person zu einer Ausgleichskasse als selbständigerwerbend sowie die Abmachung, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter die Beiträge für die Sozialversicherungen über sein Einzelunternehmen abrechne, die rechtliche Qualifikation des Beitragsstatus nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es für den Status eines Unselbständigerwerbenden auch nicht notwendig, sich bei der zuständigen Ausgleichkasse als Selbständigerwerbender abzumelden (vgl. Duplik S. 1). Denn rechtssprechungsgemäss ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin zu überprüfen (BGE 144 V 111, 114 E. 6.1, vgl. auch E. 3.6 hiervor). Aus diesem Grund sind nachfolgend die für die C____ erbrachten Tätigkeiten auf ihren Beitragsstatus hin zu prüfen.

4.4.          4.4.1.  Der Beschwerdeführer hat zum einen als Monteur in einer Montagegruppe auf externen Baustellen Dritter für die C____ [...] installiert (SUVA-Akte 3 S. 7). In den entsprechenden Baustelleneinsatzplänen ist er als Sub-Contrac­tor aufgeführt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 13 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus (BGE 101 V 87, 89 E. 2 sowie Rz. 4022 WML). Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für eine freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 65, 69 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2). Aus den Einsatzplänen ergibt sich, dass die Anreise und Abreise zu den Baustellen sowie die benötigte Unterkunft von der C____ organisiert wurde, ebenso ist ersichtlich, dass sie die benötigten Werkzeuge zur Verfügung stellte. Die externen Arbeitszeiten wurden mit detaillierten Arbeitsrapporten erfasst und mussten vom Kunden oder dem C____-Supervisor unterzeichnet werden (SUVA-Akte 3 S. 13 ff.). Die geleisteten Arbeitsstunden wurden danach der C____ und nicht etwa den Dritten, auf deren Baustellen der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, in Rechnung gestellt. Somit nahm der Beschwerdeführer gegen aussen hin – bezogen auf die für die C____ erledigten Montagetätigkeiten – nicht sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teil. Vielmehr bestand ein Weisungsrecht seitens der C____ sowie ein Unterordnungsverhältnis dieser gegenüber. Der Beschwerdeführer musste die Montageaufträge nicht selbst beschaffen, er erhielt diese von der C____ zugeteilt. Dabei hatte er offensichtlich eine persönliche Erfüllungspflicht, jedenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, dass er für die Ausübung der Montagearbeiten kein eigenes Personal be­schäftigte. Da die Tätigkeit jeweils auf externen Baustellen oder im Betrieb der C____ zu verrichten war, waren diesbezüglich auch keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig und der Beschwerdeführer war nicht gehalten, erhebliche Investitionen zu tätigen. Schliesslich trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die C____ kein spezifisches Unternehmerrisiko. Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von CHF 38.00 entschädigt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 9 ff.) und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer und die C____ nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beschwerdeführer für die C____ ausgeführten Montagearbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.

4.4.2.     Dies gilt erst recht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Packerei/‌Spedition der C____, bei welcher er am 18. August 2016 verunfallt ist. Die Arbeitszeiten hat er im Zeiterfassungssystem der Firma erfasst (SUVA-Akte 3 S. 9 ff.). Die Bezahlung der aufgewendeten Arbeitszeit sowie der Beschrieb der geleisteten Arbeiten in den gestellten Rechnungen (“Mithilfe Packerei gemäss Zeiterfassung”, siehe beispielsweise SUVA-Akte 3 S. 9) weisen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auf die für den Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis hin.

4.4.3.     Gemäss den vorliegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis 2016 (vgl. BB 3) beliefen sich die Einkommen für Arbeiten für die C____ (abzüglich der Mehrwertsteuer von 8%) zwischen maximal rund CHF 81'850.00 (2014) und minimal CHF 22'330.00 (2015). Bei einem vergüteten Stundenlohn von CHF 38.00 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang von der C____ zur Arbeitserledigung beigezogen worden ist. Damit ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Beim Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses mit der C____ träte für den Beschwerdeführer eine ähnliche Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre (vgl. dazu E. 3.5; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).

4.5.          Bei diesen Gegebenheiten überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die C____. Daran ändern die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente nichts. Dass der Beschwerdeführer keinem Konkurrenzverbot unterlag und er jederzeit Aufträge für seine [...]spenglerei ausführen konnte (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5), ändert nichts daran, dass in Bezug auf die Tätigkeiten für die C____ überwiegend die Elemente eines unselbständigen Erwerbs vorliegen. Auch weitere Indizien, welche für Selbständigkeit sprechen könnten, treten in den Hintergrund. So ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmen im Mehrwertsteuer-Register eingetragen war (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie die Firma C____, über Jahre hinweg davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ein selbständig erwerbender Auftragsnehmer sei (vgl. SUVA-Akte 8), ändert nichts an seinem Beitragsstatus. Die Eigenqualifikation des Beschwerdeführers und der C____ kann aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht übernommen werden.

4.6.          Zusammenfassend überwiegen in Bezug auf beide Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die C____ die Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit. Damit untersteht der Beschwerdeführer der obligatorischen Unfallversicherungspflicht (Art. 1a Abs. 1 UVG). Die Beschwerde vom 14. Juni 2019 ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus UVG aufgrund des Ereignisses vom 18. August 2016 wurden soweit ersichtlich bislang nicht geprüft. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nachzuholen und anschliessend ist über die Ansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu verfügen. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.                

5.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat B____ weist mit Honorarnote vom 11. September 2019 für seine anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von CHF 3'835.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: