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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2019.27
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019
Unfallkausalität nach Rückfallmeldung zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a) Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Januar 1991 als Bodenleger für die C____ GmbH. Infolgedessen ist er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 28. August 2015, SUVA-Akte 1).
b) Am 27. August 2015 wollte der Beschwerdeführer eine Schleifmaschine aus dem Auto holen. Dabei verspürte er plötzlich linksseitige Schmerzen an den Rippen (vgl. Telefonnotiz vom 4. November 2015, SUVA-Akte 11, sowie Arztzeugnis UVG von Dr. D____, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. November 2015, SUVA-Akte 12). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zunächst zu 100 % und ab dem 28. September 2015 zu 50 % krankgeschrieben. Ab dem 20. November 2015 galt er wieder als voll arbeitsfähig (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 1. September 2015, SUVA-Akten 2 und 3).
c) Am 30. August 2018 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall (Telefonnotiz vom 30. August 2018, SUVA-Akte 16). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei, da zwischen seinen nun beklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 27. August 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (SUVA-Akte 22). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 4. März 2019 (SUVA-Akte 31). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. April 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 36). Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 39).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, zugestellt am 20. Mai 2019, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 27. August 2015 bzw. für den gemeldeten Rückfall die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht ein.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) In der Replik vom 10. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf eine Parteiverhandlung.
e) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Berichte von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen, wie namentlich dem Kreisarzt der SUVA, stets Beweiswert, wenngleich ihre Stellungnahmen keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Da beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen, führen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen dazu, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
4.1.2 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens bat die Beschwerdegegnerin Dr. F____ um eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung. Dieser listet in seinem Bericht vom 6. August 2019 (SUVA-Akte 52) zunächst alle vorhandenen medizinischen Akten auf und fasst den Sachverhalt zusammen. Dabei erwähnt er unter anderem, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers im Erstbehandlungsbericht die Diagnose "muskuloskelettale Schmerzen des Brustkorbs nach ruckartigem Lastenheben" gelautet habe. In den folgenden drei Monaten habe der Beschwerdeführer den Hausarzt wiederholt wegen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Brustkorbs in Zusammenhang mit schweren Arbeiten und teilweise beim Husten aufgesucht. Der Hausarzt habe sich dabei nicht veranlasst gesehen, die Schulter des Beschwerdeführers zu untersuchen oder noch weiterführende bildgebende Untersuchungen zu veranlassen. Gegenüber der Sachbearbeiterin der I____klinik [...] habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 (recte: 30. Oktober 2015; vgl. SUVA-Akte 10) angegeben, er habe sich die Rippen angerissen, verspüre noch Schmerzen in der Brust und bei gewissen Bewegungen verspüre er ausstrahlende Schmerzen in den Arm, eine eigentliche Armverletzung habe aber nicht stattgefunden. In der Dokumentation des Hausarztes finde sich bezüglich einer Konsultation vom 4. November 2015 neben Angaben über eine Druckdolenz am linken Rippenbogen auch ein Hinweis, dass der Schmerz bis gegen die Schulter ziehe.
Im Weiteren geht Dr. F____ drauf ein, dass hinsichtlich der Schilderung des Ereignisses vom 27. August 2015 in den Akten eine unterschiedliche Gewichtsangabe des benutzten Werkzeugs auffalle. Einmal sei von einer auf 93 kg geschätzen Maschine die Rede, ein anders Mal werde von einer 15 kg schweren Kreissäge gesprochen. Sollte sich ein 93 kg schweres Gerät tatsächlich in Bewegung gesetzt haben und auf den Beschwerdeführer zugekommen sein, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben versucht haben müsse, das Werkzeug mit den Armen zu stoppen. Zu keinem Zeitpunkt sei angegeben worden, dass das Gerät mit den Armen habe aufgefangen werden müssen. Beim Anheben einer 15 kg schweren Kreissäge (so die zweite Schilderung) handle es sich um eine muskulär kontrolliert gesteuerte Belastung des Schultergelenks, die, wie auch der später angegebene Gegendruck mit den Armen, gegen eine ins Rollen gekommene Maschine keine Gewalteinwirkung darstelle, die geeignet wäre, die linksseitige Sehnenmanschette zu verletzen. Unabhängig von der klinischen Symptomatik seien beide vom Beschwerdeführer beschriebenen Versionen des Ereignisses nicht geeignet, eine exzentrische Belastung oder gar Rissbildung der Sehennansätze im Schultergelenk hervorzurufen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, es komme zu einer gelegentlichen Schmerzausstrahlung in den linken Arm, sei nicht zwingend zu folgern, dass es sich um eine Schmerzausstrahlung in das linke Schultergelenk gehandelt habe. In einem solchen Fall hätte der Beschwerdeführer die Schmerzsymptomatik in anderer Form benannt. Grundsätzlich bezögen sich Schmerzangaben eines Patienten mit Schulterproblemen fokussiert auf das betroffene Gelenk und gegebenenfalls assoziierte Schmerzsausstrahlung in den äusseren Oberarm.
Im Rahmen aller Untersuchungen sei ausschliesslich von einer Schmerzsymptomatik im Bereich des linken unteren Brustkorbes die Rede. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter stelle sich in einer anderen Körperregion dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus keinem der medizinischen Befunde eine Beteiligung des linken Schultergelenkes hervorgehe.
Dr. F____ hebt hervor, das Dossier enthalte über einen Zeitraum von fast drei Jahren keine medizinischen Befundberichte, die auf eine persistierende schmerzhafte Brückensymptomatik hinweisen würden (z. B. Berichte über medizinische Konsultationen oder physiotherapeutische Heilbehandlungen). Unter der theoretischen Annahme, die Sehnenmanschette des linken Schultergelenks sei im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. August 2015 geschädigt worden, wäre überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich eine das linke Schultergelenk betreffende Schmerz- oder Bewegungssymptomatik oder Funktionseinschränkung über einen derartig langen Zeitraum und unter schwerer körperlicher Arbeitsbelastung hätte darstellen müssen. Derartige Brückensymptome fänden sich jedoch nicht, so führt Dr. F____ aus. Als sich der Beschwerdeführer drei Jahre nach dem Unfallereignis, am 22. August 2018, beim Orthopäden Dr. G____ vorgestellt und Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks beklagt habe (vgl. Bericht von Dr. G____ vom 31. August 2018, SUVA-Akte 19), habe dieser eine "Supraspinatussehnenläsion nach Schulterdistorsion 2016" diagnostiziert. Angesichts der Diagnose müsse vermutet werden, dass Dr. G____ weder der genaue Hergang noch das genaue Datum des Ereignisses aus der Vergangenheit bekannt gewesen seien. Im Sprechstundenbericht fänden sich jedenfalls widersprüchliche Angaben. Nebst der Erwähnung des Ereignisses im Jahr 2016 in der Diagnose, habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren, also seit 2014, unter Beschwerden des linken Schultergelenks leide.
4.1.3. Dr. F____ verneint die Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Schulter nicht nur mit Hinweis auf den in Betracht fallenden Unfallhergang bzw. den Behandlungsverlauf, in welchem die linke Schulter als betroffene Körperpartie keine Erwähnung fand. Dr. F____ stützt seine Argumentation auch auf die aktenkundigen Befunde an der linken Schulter.
- Dr. F____ verweist zunächst auf die kernspintomographische Diagnostik vom 24. August 2018. Danach wurde eine Supraspinatussehnenläsion mit einem Defekt im zentralen Anteil von etwa 1 cm, eine nur leichte Retraktion der Sehnen und ein gutes Muskelprofil ohne Zeichen einer fettigen (lipomatösen) Umstrukturierung des Gewebes beschrieben. Auch dem Operationsbericht von Dr. J____ vom 26. Juni 2019 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019) sei die Diagnose einer Supraspinatussehnenläsion mit Retraktion und Tendinopathie der langen Bizepssehne zu entnehmen. Aus der intraoperativen Beschreibung des Operateurs schliesst Dr. F____ jedoch, es lasse sich keine ältere oder unfallbedingte Genese der sich darstellenden krankhaften Veränderungen der Sehnenmanschette als auch der Bizepssehne erkennen.
- Keinen Hinweis auf eine unfallkausale Schulterverletzung stellt sodann nach Auffassung von Dr. F____ ein Bericht des Radiologen PD Dr. K____ dar. Dieser hatte aufgrund einer Kernspintomographie des linken Schultergelenkes eine entzündlich verschleissbedingte Supraspinatussehen (Tendinopathie) mit schleimbeutelseitiger Sehnenaufrauhung, eine deutliche Arthrose des AC-Gelenks und Engpasskonstellation unter dem Schulterdach beschrieben. PD Dr. K____ hatte gestützt darauf die Schädigung der Sehnenmanschette im linken Schultergelenk als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt bejaht (vgl. Bericht von PD Dr. K____ vom 24. August 2018, SUVA-Akte 20). Dr. F____ vermag sich dieser Einschätzung jedoch nicht anzuschliessen. Er legt dar, strukturelle Texturstörungen, respektive Schäden der Sehnenmanschette seien mit zunehmendem Alter häufig Folge von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Unfallereignis vorkommen. Eine unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette führe zu einem unmittelbar auftretenden scharfen Schmerz im Bereich des Schultergelenks mit Ausstrahlung in den Oberarm, einem unmittelbar eintretenden Funktionsverlust bei bestimmten Bewegungen und einem Gefühl des Zerreissens. Insbesondere der unmittelbare Eintritt dieser Phänomene sei charakteristisch für eine traumatisch bedingte Läsion der Sehnenmanschette. Diese Voraussetzungen seien unter Verweis auf die sich darstellende Beschwerdesymptomatik des Beschwerdefühers im Jahr 2015 nicht erfüllt.
- Schliesslich weist Dr. F____ drauf hin, dass beim Beschwerdeführer der ansatznahe Teil der Sehne betroffen sei, welcher gemäss gängiger Lehrmeinung für Verschleissleiden und durchblutungsbedingte Veränderungen besonders anfällig sei. Zudem übe der Beschwerdeführer als Bodenleger eine schwere körperliche Tätigkeit aus, welche die Arme belaste.
Zunächst hat Dr. F____ zu Recht darauf hingewiesen, dass die zeitlichen Angaben von Dr. G____ nicht zum Unfallereignis im August 2015 passen. So sprach Dr. G____ einerseits davon, dass der Beschwerdeführer über seit vier Jahren bestehende Schulterbeschwerden geklagt habe (Bericht vom 31. August 2018, SUVA-Akte 19). Andererseits hielt er in der Diagnosestellung fest, es bestehe eine Supraspinatussehnenläsion nach Schulterdistorsion 2016 (Berichte vom 31. August 2018 und vom 9. Mai 2019, SUVA-Akten 19 und 40, vgl. auch Verlauf der H____, Beschwerdebeilage [BB] 2). Selbst wenn sich Dr. G____ auf das erwähnte Unfallereignis im Jahr 2015 bezog, begründete er – anders als Dr. F____ und Dr. E____ – nicht, weshalb er darauf schloss, dass die Schulterverletzung eine Folge davon sei. Dies wäre hingegen notwendig, um an den Ausführungen des Kreisarztes Dr. E____ und von Dr. F____ Zweifel zu erwecken. Auch aus dem Bericht von Dr. K____ über die MR Arthrographie des linken Schultergelenks vom 24. August 2018 (SUVA-Akte 20) und dem Bericht von Dr. L____ über das Arthro MRI der linken Schulter vom 9. Mai 2019 (SUVA-Akte 44) ergibt sich nichts, was die Schlussfolgerungen von Dr. G____ erklären würde.
Im Weiteren hat Dr. F____ zu Recht festgehalten, dass sich weder aus der Unfallmeldung vom 28. August 2015 (SUVA-Akte 1), noch aus der Notiz über das Telefoninterview zur Prüfung einer Frühzuweisung an die I____klinik [...] (Telefoninterview vom 30. Oktober 2015, SUVA-Akte 10) oder dem Bericht des erstbehandelnden Hausarztes Dr. D____ vom 6. November 2015 (SUVA-Akte 12) ein Hinweis auf Schulterbeschwerden ergibt. Nicht zu beanstanden und nachvollziehbar ist sodann seine Feststellung, dass sich aus den Akten keine Brückensymptome (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) ergäben (orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 6. August 2019, SUVA-Akte 52, S. 9 und 12). Hinzu kommt, dass "Brückensymptome" ohnehin fraglich wären, da von Anfang an keine Schulterbeschwerden ausgewiesen waren.
An dieser Beurteilung des Sachverhalts vermag im Übrigen auch der Operationsbericht von Dr. J____ des Spital M____ vom 26. Juni 2019 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019) nichts zu ändern.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit