Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.27

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019

Unfallkausalität nach Rückfallmeldung zu Recht verneint.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Januar 1991 als Bodenleger für die C____ GmbH. Infolgedessen ist er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 28. August 2015, SUVA-Akte 1).

b)           Am 27. August 2015 wollte der Beschwerdeführer eine Schleifmaschine aus dem Auto holen. Dabei verspürte er plötzlich linksseitige Schmerzen an den Rippen (vgl. Telefonnotiz vom 4. November 2015, SUVA-Akte 11, sowie Arztzeugnis UVG von Dr. D____, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. November 2015, SUVA-Akte 12). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zunächst zu 100 % und ab dem 28. September 2015 zu 50 % krankgeschrieben. Ab dem 20. November 2015 galt er wieder als voll arbeitsfähig (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 1. September 2015, SUVA-Akten 2 und 3).

c)            Am 30. August 2018 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall (Telefonnotiz vom 30. August 2018, SUVA-Akte 16). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei, da zwischen seinen nun beklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 27. August 2015 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (SUVA-Akte 22). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 4. März 2019 (SUVA-Akte 31). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. April 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 36). Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 39).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, zugestellt am 20. Mai 2019, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 27. August 2015 bzw. für den gemeldeten Rückfall die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht ein.

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In der Replik vom 10. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf eine Parteiverhandlung.

e)           Mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rückfallmeldung geltend gemachten linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 27. August 2015. Aufgrund dessen lehnt sie eine Leistungspflicht für die genannten Schulterbeschwerden ab. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2019 (SUVA-Akte 26) sowie die orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. August 2019 (SUVA-Akte 52).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin infolge des Ereignisses vom 27. August 2015, da er seither stets Schmerzen im Bereich der linken Schulter verspüre. Basierend auf den Berichten seines behandelnden Arztes Dr. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H____, sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin von einer Unfallkausalität seiner Schulterbeschwerden auszugehen. An den Berichten von Dr. E____ und Dr. F____ bestünden begründete Zweifel, sodass nicht auf diese abgestellt werden könne. Um die Widersprüche zwischen ihren Beurteilungen und jenen von Dr. G____ auszuräumen, sei eine medizinische Expertise einzuholen.

2.3.          Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen aufgrund eines Rückfalls infolge des Unfallereignisses vom 27. August 2015 hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.          Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293, 296 E. 2c mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.2).

3.3.          Bei Rückfällen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (wie dies auch für den Beweis eines Unfalles bzw. dessen einzelner Umstände gilt; vgl. BGE 114 V 298 E. 5b S. 305, Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Art. 1 S. 4 mit Hinweisen). Nur wenn die Unfallkausalität des Rückfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.2, 8C_171/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3, je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1).

3.4.          3.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8b).

3.4.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Berichte von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen, wie namentlich dem Kreisarzt der SUVA, stets Beweiswert, wenngleich ihre Stellungnahmen keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Da beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung bestehen, führen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen dazu, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Kreisarzt Dr. E____ sprach sich bereits in seiner Stellungnahme vom 27. September 2018 gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs der linksseitigen Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 27. August 2015 aus (SUVA-Akte 21). Auch in seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Februar 2019 (SUVA-Akte 26) hielt er daran fest, dass es sich vorliegend «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen» handle. Zur Begründung führte er aus, gemäss den übereinstimmenden Angaben in der Schadenmeldung vom 28. August 2015 (vgl. SUVA-Akte 1), dem Telefoninterview vom Oktober 2015 (vgl. SUVA-Akte 10) und dem Bericht des damals behandelnden Arztes Dr. D____ vom 6. November 2015 (vgl. SUVA-Akte 12), sei der Arm beim fraglichen Ereignis nicht betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Gegenstand von 15 kg angehoben und anschliessend Schmerzen "thoracal links ventral" gehabt. Thoracal bedeute, es handle sich um den Brustkorb. Der behandelnde Hausarzt habe den Hauptpunkt des Schmerzes am Rippenbogen angegeben. Ventral bedeute, dass es sich um die Vorderseite des Brustkorbes handle. Wenn man den Hauptpunkt des Schmerzes am Rippenbogen betrachte, so bestehe «schon rein topographisch kein Zusammenhang zur Schulter». Ausserdem sei ein Ereignis, bei welchem man einen nicht ungewöhnlichen Bewegungsablauf mit Anheben von 15 kg vollführe, nicht geeignet, eine Schädigung im Bereich der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Wenn sich der Beschwerdeführer drei Jahre nach dem Ereignis, bei welchem die Schulter nicht involviert gewesen sei, und es sich zudem noch um ein ungeeignetes Ereignis gehandelt habe, wegen einer Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette in ärztliche Behandlung begebe, so könne der Kreisarzt beurteilen, dass es sich hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen handle. Die Bildgebung zeige eine typische Konstellation, wie sie bei abnutzungsbedingten bzw. degenerativen Veränderungen zu sehen sei. Die Sehnen seien aufgeraut, teils lädiert, auch andere degenerative Veränderungen, wie z.B. eine deutliche Arthrose des Schultergelenkes kämen zur Darstellung.

4.1.2   Anlässlich des Beschwerdeverfahrens bat die Beschwerdegegnerin Dr. F____ um eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung. Dieser listet in seinem Bericht vom 6. August 2019 (SUVA-Akte 52) zunächst alle vorhandenen medizinischen Akten auf und fasst den Sachverhalt zusammen. Dabei erwähnt er unter anderem, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers im Erstbehandlungsbericht die Diagnose "muskuloskelettale Schmerzen des Brustkorbs nach ruckartigem Lastenheben" gelautet habe. In den folgenden drei Monaten habe der Beschwerdeführer den Hausarzt wiederholt wegen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Brustkorbs in Zusammenhang mit schweren Arbeiten und teilweise beim Husten aufgesucht. Der Hausarzt habe sich dabei nicht veranlasst gesehen, die Schulter des Beschwerdeführers zu untersuchen oder noch weiterführende bildgebende Untersuchungen zu veranlassen. Gegenüber der Sachbearbeiterin der I____klinik [...] habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 (recte: 30. Oktober 2015; vgl. SUVA-Akte 10) angegeben, er habe sich die Rippen angerissen, verspüre noch Schmerzen in der Brust und bei gewissen Bewegungen verspüre er ausstrahlende Schmerzen in den Arm, eine eigentliche Armverletzung habe aber nicht stattgefunden. In der Dokumentation des Hausarztes finde sich bezüglich einer Konsultation vom 4. November 2015 neben Angaben über eine Druckdolenz am linken Rippenbogen auch ein Hinweis, dass der Schmerz bis gegen die Schulter ziehe.

Im Weiteren geht Dr. F____ drauf ein, dass hinsichtlich der Schilderung des Ereignisses vom 27. August 2015 in den Akten eine unterschiedliche Gewichtsangabe des benutzten Werkzeugs auffalle. Einmal sei von einer auf 93 kg geschätzen Maschine die Rede, ein anders Mal werde von einer 15 kg schweren Kreissäge gesprochen. Sollte sich ein 93 kg schweres Gerät tatsächlich in Bewegung gesetzt haben und auf den Beschwerdeführer zugekommen sein, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben versucht haben müsse, das Werkzeug mit den Armen zu stoppen. Zu keinem Zeitpunkt sei angegeben worden, dass das Gerät mit den Armen habe aufgefangen werden müssen. Beim Anheben einer 15 kg schweren Kreissäge (so die zweite Schilderung) handle es sich um eine muskulär kontrolliert gesteuerte Belastung des Schultergelenks, die, wie auch der später angegebene Gegendruck mit den Armen, gegen eine ins Rollen gekommene Maschine keine Gewalteinwirkung darstelle, die geeignet wäre, die linksseitige Sehnenmanschette zu verletzen. Unabhängig von der klinischen Symptomatik seien beide vom Beschwerdeführer beschriebenen Versionen des Ereignisses nicht geeignet, eine exzentrische Belastung oder gar Rissbildung der Sehennansätze im Schultergelenk hervorzurufen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, es komme zu einer gelegentlichen Schmerzausstrahlung in den linken Arm, sei nicht zwingend zu folgern, dass es sich um eine Schmerzausstrahlung in das linke Schultergelenk gehandelt habe. In einem solchen Fall hätte der Beschwerdeführer die Schmerzsymptomatik in anderer Form benannt. Grundsätzlich bezögen sich Schmerzangaben eines Patienten mit Schulterproblemen fokussiert auf das betroffene Gelenk und gegebenenfalls assoziierte Schmerzsausstrahlung in den äusseren Oberarm.

Im Rahmen aller Untersuchungen sei ausschliesslich von einer Schmerzsymptomatik im Bereich des linken unteren Brustkorbes die Rede. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesymptomatik an der linken Schulter stelle sich in einer anderen Körperregion dar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus keinem der medizinischen Befunde eine Beteiligung des linken Schultergelenkes hervorgehe.

Dr. F____ hebt hervor, das Dossier enthalte über einen Zeitraum von fast drei Jahren keine medizinischen Befundberichte, die auf eine persistierende schmerzhafte Brückensymptomatik hinweisen würden (z. B. Berichte über medizinische Konsultationen oder physiotherapeutische Heilbehandlungen). Unter der theoretischen Annahme, die Sehnenmanschette des linken Schultergelenks sei im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. August 2015 geschädigt worden, wäre überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich eine das linke Schultergelenk betreffende Schmerz- oder Bewegungssymptomatik oder Funktionseinschränkung über einen derartig langen Zeitraum und unter schwerer körperlicher Arbeitsbelastung hätte darstellen müssen. Derartige Brückensymptome fänden sich jedoch nicht, so führt Dr. F____ aus. Als sich der Beschwerdeführer drei Jahre nach dem Unfallereignis, am 22. August 2018, beim Orthopäden Dr. G____ vorgestellt und Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks beklagt habe (vgl. Bericht von Dr. G____ vom 31. August 2018, SUVA-Akte 19), habe dieser eine "Supraspinatussehnenläsion nach Schulterdistorsion 2016" diagnostiziert. Angesichts der Diagnose müsse vermutet werden, dass Dr. G____ weder der genaue Hergang noch das genaue Datum des Ereignisses aus der Vergangenheit bekannt gewesen seien. Im Sprechstundenbericht fänden sich jedenfalls widersprüchliche Angaben. Nebst der Erwähnung des Ereignisses im Jahr 2016 in der Diagnose, habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren, also seit 2014, unter Beschwerden des linken Schultergelenks leide.

4.1.3.  Dr. F____ verneint die Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Schulter nicht nur mit Hinweis auf den in Betracht fallenden Unfallhergang bzw. den Behandlungsverlauf, in welchem die linke Schulter als betroffene Körperpartie keine Erwähnung fand. Dr. F____ stützt seine Argumentation auch auf die aktenkundigen Befunde an der linken Schulter.

-       Dr. F____ verweist zunächst auf die kernspintomographische Diagnostik vom 24. August 2018. Danach wurde eine Supraspinatussehnenläsion mit einem Defekt im zentralen Anteil von etwa 1 cm, eine nur leichte Retraktion der Sehnen und ein gutes Muskelprofil ohne Zeichen einer fettigen (lipomatösen) Umstrukturierung des Gewebes beschrieben. Auch dem Operationsbericht von Dr. J____ vom 26. Juni 2019 (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019) sei die Diagnose einer Supraspinatussehnenläsion mit Retraktion und Tendinopathie der langen Bizepssehne zu entnehmen. Aus der intraoperativen Beschreibung des Operateurs schliesst Dr. F____ jedoch, es lasse sich keine ältere oder unfallbedingte Genese der sich darstellenden krankhaften Veränderungen der Sehnenmanschette als auch der Bizepssehne erkennen.

-       Keinen Hinweis auf eine unfallkausale Schulterverletzung stellt sodann nach Auffassung von Dr. F____ ein Bericht des Radiologen PD Dr. K____ dar. Dieser hatte aufgrund einer Kernspintomographie des linken Schultergelenkes eine entzündlich verschleissbedingte Supraspinatussehen (Tendinopathie) mit schleimbeutelseitiger Sehnenaufrauhung, eine deutliche Arthrose des AC-Gelenks und Engpasskonstellation unter dem Schulterdach beschrieben. PD Dr. K____ hatte gestützt darauf die Schädigung der Sehnenmanschette im linken Schultergelenk als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt bejaht (vgl. Bericht von PD Dr. K____ vom 24. August 2018, SUVA-Akte 20). Dr. F____ vermag sich dieser Einschätzung jedoch nicht anzuschliessen. Er legt dar, strukturelle Texturstörungen, respektive Schäden der Sehnenmanschette seien mit zunehmendem Alter häufig Folge von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Unfallereignis vorkommen. Eine unfallbedingte Verletzung der Sehnenmanschette führe zu einem unmittelbar auftretenden scharfen Schmerz im Bereich des Schultergelenks mit Ausstrahlung in den Oberarm, einem unmittelbar eintretenden Funktionsverlust bei bestimmten Bewegungen und einem Gefühl des Zerreissens. Insbesondere der unmittelbare Eintritt dieser Phänomene sei charakteristisch für eine traumatisch bedingte Läsion der Sehnenmanschette. Diese Voraussetzungen seien unter Verweis auf die sich darstellende Beschwerdesymptomatik des Beschwerdefühers im Jahr 2015 nicht erfüllt.

-       Schliesslich weist Dr. F____ drauf hin, dass beim Beschwerdeführer der ansatznahe Teil der Sehne betroffen sei, welcher gemäss gängiger Lehrmeinung für Verschleissleiden und durchblutungsbedingte Veränderungen besonders anfällig sei. Zudem übe der Beschwerdeführer als Bodenleger eine schwere körperliche Tätigkeit aus, welche die Arme belaste.

4.2.          Die Ausführungen sowohl des Kreisarztes Dr. E____ als auch jene von Dr. F____ sind nachvollziehbar. Insbesondere Dr. F____ hat sich ausführlich mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und legt ebenso ausführlich, detailliert und stichhaltig dar, weshalb er zum Schluss kommt, die heute beklagten Schulterschmerzen seien nicht unfallkausal. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sich aus den Berichten seines behandelnden Arztes Dr. G____ ein kausaler Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit dem Ereignis am 27. August 2015 ergebe, kann ihm nicht gefolgt werden.

Zunächst hat Dr. F____ zu Recht darauf hingewiesen, dass die zeitlichen Angaben von Dr. G____ nicht zum Unfallereignis im August 2015 passen. So sprach Dr. G____ einerseits davon, dass der Beschwerdeführer über seit vier Jahren bestehende Schulterbeschwerden geklagt habe (Bericht vom 31. August 2018, SUVA-Akte 19). Andererseits hielt er in der Diagnosestellung fest, es bestehe eine Supraspinatussehnenläsion nach Schulterdistorsion 2016 (Berichte vom 31. August 2018 und vom 9. Mai 2019, SUVA-Akten 19 und 40, vgl. auch Verlauf der H____, Beschwerdebeilage [BB] 2). Selbst wenn sich Dr. G____ auf das erwähnte Unfallereignis im Jahr 2015 bezog, begründete er – anders als Dr. F____ und Dr. E____ – nicht, weshalb er darauf schloss, dass die Schulterverletzung eine Folge davon sei. Dies wäre hingegen notwendig, um an den Ausführungen des Kreisarztes Dr. E____ und von Dr. F____ Zweifel zu erwecken. Auch aus dem Bericht von Dr. K____ über die MR Arthrographie des linken Schultergelenks vom 24. August 2018 (SUVA-Akte 20) und dem Bericht von Dr. L____ über das Arthro MRI der linken Schulter vom 9. Mai 2019 (SUVA-Akte 44) ergibt sich nichts, was die Schlussfolgerungen von Dr. G____ erklären würde.

Im Weiteren hat Dr. F____ zu Recht festgehalten, dass sich weder aus der Unfallmeldung vom 28. August 2015 (SUVA-Akte 1), noch aus der Notiz über das Telefoninterview zur Prüfung einer Frühzuweisung an die I____klinik [...] (Telefoninterview vom 30. Oktober 2015, SUVA-Akte 10) oder dem Bericht des erstbehandelnden Hausarztes Dr. D____ vom 6. November 2015 (SUVA-Akte 12) ein Hinweis auf Schulterbeschwerden ergibt. Nicht zu beanstanden und nachvollziehbar ist sodann seine Feststellung, dass sich aus den Akten keine Brückensymptome (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen) ergäben (orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 6. August 2019, SUVA-Akte 52, S. 9 und 12). Hinzu kommt, dass "Brückensymptome" ohnehin fraglich wären, da von Anfang an keine Schulterbeschwerden ausgewiesen waren.

4.3.          Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Berichte von Dr. G____ nicht genügen, um Zweifel an den Berichten von Dr. E____ und Dr. F____ zu wecken. Es ist entsprechend ihrer Ausführungen kein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. August 2015 und den heute beklagten Schulterbeschwerden zu erkennen. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Somit kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Schulterbeschwerden zeitlich nach dem Ereignis aufgetreten sind, nicht auf einen Kausalzusammenhang geschlossen werden. Zumal zwischen dem Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer wieder als voll arbeitsfähig galt (dem 20. November 2015, vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 13), und dem Zeitpunkt in welchem sich der Beschwerdeführer (soweit aus den Akten ersichtlich) erstmals aufgrund der Schulterschmerzen in ärztliche Behandlung begab (im August 2018; vgl. z.B. Bericht von Dr. G____ vom 31. August 2018, SUVA-Akte 19), fast drei Jahre vergingen. Umso strenger sind daher die Beweisanforderungen an den Kausalzusammenhang (vgl. E. 3.3.). Umso mehr gibt es vorliegend keine Veranlassung, nicht auf die Beurteilung von Dr. E____ und Dr. F____ abzustellen.

An dieser Beurteilung des Sachverhalts vermag im Übrigen auch der Operationsbericht von Dr. J____ des Spital M____ vom 26. Juni 2019 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019) nichts zu ändern.

4.4.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die nunmehr beklagten Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E____ abgelehnt. Es kann aus den ausgeführten Gründen kein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 27. August 2015 angenommen werden. Der vorliegende Fall stellt sich als genügend abgeklärt dar. Eine weitere Abklärung im Sinne einer Begutachtung ist nicht angezeigt. Wie unter E. 3.4.3 bereits erwähnt, besteht überdies kein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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