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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.28
Einspracheentscheid vom 20. Mai
2019
Fallabschluss zu Recht erfolgt,
kein Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter in einem
100% Pensum für die Firma D____. Infolgedessen war er bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. August 2013 fiel
ihm auf einer Baustelle ein Stein von einer Palette auf den linken Fuss
(SUVA-Akte 1). Dadurch zog er sich eine Bimalleolarfraktur links zu,
welche am 27. August 2013 durch Dr. med. E____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], operativ mittels
Schrauben-osteosynthese versorgt wurde (SUVA-Akte 9). Aufgrund seiner
Verletzungen wurde der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein
UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeldern und Heilkosten (vgl.
z.B. SUVA-Akten 2, 3, 32, 37 und 43).
b)
Per 1. Oktober 2013 beendete die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (SUVA-Akte 30).
c)
Am 29. Januar 2014 wurde das Metall am linken Fuss operativ
entfernt (SUVA-Akte 50). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am
1. April 2014 durch den Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für
Chirurgie, untersucht, welcher ab Ende April 2014 von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausging (SUVA-Akte 67).
d)
Am 15. Januar 2015 meldete der Versicherte der Beschwerdegegnerin
aufgrund von Beschwerden am Mittelfuss links einen Rückfall (SUVA-Akte 79). In
der Folge unterzog er sich einer Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks
(OSG; Operationsbericht vom 9. März 2015, SUVA-Akte 107). Am 18. Mai
2015 sowie am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich
untersucht (SUVA-Akten 124 und 143). Gestützt auf diese Beurteilung wurde
der Behandlungsabschluss als erreicht erachtet und dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. September 2015 für die Unfallfolgen am linken Fuss eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10%
zugesprochen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (SUVA-Akte 166).
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2015 Einsprache
erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung zurück und erbrachte
weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (SUVA-Akten 168, 174 und 189).
e)
Aufgrund einer posttraumatischen Arthrose unterzog sich der Beschwerdeführer
am 26. April 2016 einem arthroskopischen Débridement und einer supramalleolär
lateral zuklappenden Osteotomie am linken OSG (Operationsbericht vom 26. April
2016, SUVA-Akte 191). Am 6. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer aufgrund
von Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses notfallmässig das [...]spital
[...] auf (SUVA-Akte 196). In Folge einer mittlerweile neuropathischen
Schmerzsituation wurden am 25. April 2017 eine Neurotomie des Nervus peroneus
superficialis sowie eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung am linken
OSG durchgeführt (Operationsbericht vom 26. April 2017, SUVA-Akte 250).
Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F____ erfolgten weitere schmerztherapeutische
Abklärungen (SUVA-Akten 263, 284, 289 und 296). Nach erneuter kreisärztlicher
Untersuchung durch Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Mai 2018 erachtete die
Beschwerdegegnerin den Behandlungsabschluss als erreicht und stellte die
Heilkosten- und Taggeldleistung per 30. Juni 2018 ein (SUVA-Akten 315
und 322).
f)
Mit Verfügung vom 17. September 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
10% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse
von 10% zu (SUVA-Akte 349). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
26. September 2018 Einsprache erheben und reichte am 1. November 2018
eine entsprechende Begründung nach (SUVA-Akten 357 und 365). Mit
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (SUVA-Akte 377).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 beantragt der Versicherte, es sei
der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und
dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
respektive zur neuen Bestimmung des Invalideneinkommens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Verfügung vom 25. September 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat.
d)
Mit Replik vom 24. Oktober 2019 und Duplik vom 19. Dezember
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammerer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 21. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Profil einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit zutreffend
ist und ob das basierend darauf festgelegte Invalideneinkommen angemessen ist.
Unbestritten ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin
zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10%.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Invalideneinkommen sei anhand
neuer DAP-Profile oder alternativ anhand der LSE-Tabellenlöhne neu zu bestimmen,
denn die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile stimmten nicht mit dem
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil überein. Ohnehin könne nicht auf das vom
Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, denn dieses sei,
aufgrund eines nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts, unvollständig. Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden einer nach zwei bis drei Stunden
des Sitzens auftretenden Schwellung am Fuss seien nicht näher untersucht
worden, weshalb weitere Abklärungen zu tätigen seien.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der medizinische Sachverhalt sei
umfassend abgeklärt worden. Ein Anschwellen der Füsse sei weder dokumentiert
noch nachgewiesen worden. Darüber hinaus wäre eine diesbezügliche
Unfallkausalität ohnehin zu verneinen. Zudem entsprächen die ausgewählten
DAP-Profile dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich,
weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen sei.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),
wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015
E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG),
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 f. mit Hinweis auf
BGE 134 V 322 E. 4.1, vgl. auch BGE 139 V 28
E. 3.3.2).
3.2.
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein
tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA
herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, BGE 139 V 592
E. 2.3 und BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des
Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare
Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den
Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils
verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen. Damit soll die
Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass
die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes
im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA
verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das
rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die
Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den
erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit
hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person
bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im
Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die
SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in
der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im
Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA
hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu
ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die
Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die
Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs
einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139
V 592 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472).
3.3.
3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger (wie grundsätzlich auch das Sozialversicherungsgericht
gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des
Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden
(BGE 122 V 157 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der
Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen
(BGE 135 V 465 E. 4.2).
3.3.2
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das
Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert
eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen
Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). In
Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den
Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets
Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht
dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen
Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 135 V 465 E. 4.2 und E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt bezüglich der Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit auf den Bericht von Dr. med. G____, vom 8. Mai 2018 über
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung gleichen Datums ab (SUVA-Akte 315).
Darin hielt der Kreisarzt die folgenden Diagnosen fest:
-
Status nach
Bimalleolarfraktur links am 21. August 2013 mit zeitnaher operativer
Versorgung medial und lateral
-
Metallentfernung
medial und lateral am Malleolus links am 29. Januar 2014
-
Arthroskopie
linkes Kniegelenk, Narbendébridement medial, ventral und lateral,
Knorpelglättung am medialen Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen
Talusschulter am 9. März 2015
-
Arthroskopisches
Débridement linkes OSG mit supramalleolär lateral zuklappender Osteotomie
linkes OSG am 26. April 2016
-
Neurotomie Nervus
peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung am
26. April 2017
Aktuell:
-
Funktionseinschränkung
linkes OSG
-
Sensibilitätsdefizit
linke Fusssohle
-
Neuropathisch
anmutende Beschwerden linker Fussrücken
In seiner Beurteilung hielt Dr. med. G____ fest, die Fraktur
des Beschwerdeführers sei gut verheilt. Dass strukturelle Läsionen durch das
Ereignis verursacht worden seien und dass nach fünf Operationen auch eine
gewisse Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar sei, sei zwar unstrittig,
allerdings könne er sich das Vollbild der am Untersuchungstag vom
Beschwerdeführer beklagten und demonstrierten Beschwerden nicht mit den
objektiven medizinischen Befunden erklären. Bildgebung und Berichterstattung zeigten,
dass jede sinnvolle Abklärung und Diagnostik erfolgt sei. Nach knapp fünf Jahren
und fünf Operationen sehe er einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer
weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet
werden könne. Die angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer
nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit
ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten im Knien und in der Hocke, das
Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände. Das
Treppensteigen sei nur kurzzeitig möglich und zu vermeiden seien über 500 Meter
hinausgehende Gehstrecken (SUVA-Akte 315, S. 6 f.).
4.2.
Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die
Beschwerdegegnerin sein Vorbringen bezüglich eines Anschwellens des linken Fusses
im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 nur unzureichend würdigt. Dies für
sich alleine genügt jedoch nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ohne Weiteres zu bejahen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer
umfassend orthopädisch, neurologisch und schmerztherapeutisch abgeklärt worden
ist. Ein Hinweis auf eine nach zwei bis drei Stunden des Sitzens auftretende
Schwellung am Fuss findet sich in den Akten jedoch nicht. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach die Schwellung durch die behandelnden Ärzte nie
thematisiert worden sei, da jeweils die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers
und dessen neurologische Befunde im Fokus gestanden hätten (vgl. Replik vom
24. Oktober 2019, S. 1), überzeugt nicht. Auch seiner Argumentation,
er habe sich immer «beschwerdevermeidend» verhalten, was dazu geführt habe,
dass in den einzelnen medizinischen Berichten keine Schwellung festgehalten
werden konnte (vgl. Duplik vom 19. Dezember 2019, S. 2), ist nicht zu
folgen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die
Linderung seiner Schmerzen im Vordergrund stand und er das Anschwellen des
Fusses weitestgehend zu vermeiden versuchte, sodass diese Leiden durch die
behandelnden Ärzte nicht beobachtet werden konnten. Dennoch ist zu erwarten,
dass ein Versicherter während einer umfassenden medizinischen Abklärung, wie der
Vorliegenden, die behandelnden Ärzte auf derartige Beschwerden zumindest aufmerksam
macht und diese die Beschwerden folglich thematisieren. Lediglich im Notfallbericht
des [...]spitals [...] vom 6. Mai 2016 wird eine «Schwellung im linken
Fuss» festgehalten. Diese wurde jedoch als normale postoperative Reaktion gedeutet
und es wurde lediglich empfohlen, das Bein hochzulagern und zu kühlen
(SUVA-Akte 196). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, lag doch die Operation
vom 26. April 2016 zu diesem Zeitpunkt erst rund zehn Tage zurück. Da eine
normale postoperative Schwellung im Jahre 2016 keinen Einfluss auf die
Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kreisärztlichen
Untersuchung haben kann, ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt den
Bericht vom 6. Mai 2016 in seiner Beurteilung nicht aufführt.
Weiter ist dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Mai 2018 zu entnehmen, dass
während der Untersuchung auch keine auffällige Seitendifferenz der Beine festgestellt
werden konnte. Anderweitige Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Beschwerden des Anschwellens des Fusses ergaben sich ebenfalls nicht
(SUVA-Akte 315, S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich
nicht, wendet jedoch ein, zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine zwei bis
drei Stunden gesessen zu haben. Da die Schwellung erst dann auftrete, sei es
nicht weiter relevant, dass der Kreisarzt eine solche nicht habe feststellen
können. Eine ärztliche Dokumentation, welche an der kreisärztlichen
Einschätzung und der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zweifeln liesse,
legt der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. An der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung
bestehen damit keine Zweifel. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen und
das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeitsprofil ist nicht zu beanstanden. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden
Verweisungstätigkeit ganztags nachgehen kann.
5.
5.1.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die DAP Nr. 400024, 11593, 737920, 804, 4337 ab
(SUVA-Akte 345). Der Beschwerdefüher bringt vor, dass vier dieser Profile
«manchmal» (6 – 33% der Zeit) Gehen bis 50 Meter beinhalteten, weshalb sie
nicht mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1)
übereinstimmten. Dessen Einschränkung sei nämlich dahingehend zu verstehen,
dass dem Beschwerdeführer pro Tag maximal eine Gehstrecke von 500 Metern
zumutbar sei. Bei einem achtstündigen Arbeitsalltag sei bei den ausgewählten
Profilen jedoch davon auszugehen, dass diese Distanz überschritten werde (vgl. Beschwerde
vom 20. Juni 2019, Rz. 18).
Gegenüber dem Kreisarzt gibt der Beschwerdeführer am 18. Mai
2015 an, eine Strecke von 200 bis 300 Metern laufen zu können (SUVA Akte 124,
S. 3), bevor er eine Pause machen müsse. Am 20. August 2015 gibt er
an, mit einer Unterarmgehstütze «längere Strecken» zu gehen (SUVA-Akte 143, S.
3) und am 8. Mai 2018 gibt er an, eine Gehstrecke von etwa 300 bis 400
Metern sei möglich (SUVA-Akte 315, S. 4). Es ist offensichtlich, dass sich der
Versicherte dabei jeweils auf eine Gehstrecke «am Stück» und nicht auf eine
maximale Distanz pro Tag bezog. Ebenso ist auch die Formulierung des
Kreisarztes zu verstehen. Der Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil zufolge ist
dem Beschwerdeführer «keine über 500 Meter hinausgehende Gehstrecke» zumutbar
(SUVA-Akte 315, S. 6). Gemeint ist demnach nicht eine Maximaldistanz pro Tag,
sondern eine Strecke von 500 Metern ohne Unterbruch.
Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, auch wenn eine
Gehstrecke von 500 Metern am Stück gemeint sein sollte, dennoch nicht auf die
DAP abgestellt werden könne, da im Rahmen der vorgenannten vier Profile pro
Arbeitstag eine Gehstrecke von 50 Meter mehrmals täglich zu bewältigen sei. Im
Ergebnis führe dies dazu, dass pro Tag eine Gesamtdistanz von über 500 Metern
zurückgelegt werden müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und
stimme nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil überein.
Aufgrund des in den Akten beschriebenen Gangbildes des Beschwerdeführers
ist nachvollziehbar, dass er in der Fortbewegung eingeschränkt und verlangsamt
ist, dennoch findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, warum ihm die im
Zumutbarkeitsprofil festgelegte Gehstrecke von maximal 500 Metern am Stück
nicht zumutbar ist. Zwar sind einzelne Gehstrecken nicht aufzuaddieren, doch
ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch mindestens zehn einzelne Gehstrecken
von bis zu 50 Metern zugemutet werden können. Zudem hätte er die Möglichkeit,
bei einzelnen Gehstrecken von 50 Metern entsprechende Pausen einzulegen. Darüber
hinaus ist es auch überwiegend unwahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von bis
zu drei Stunden (6 – 33% der Zeit), wie dies die ausgewählten DAP vorsehen, bei
Montage und Hilfsarbeiten mehr als zehn Gehstrecken von 50 Metern zurückgelegt
werden. Demnach entsprechen die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP dem
vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil und es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellt.
5.2.
Die Löhne der vorgenannten DAP bewegen sich in einem Bereich
zwischen CHF 49'400.– und CHF 79'400.–, wobei die Durchschnittslöhne
der fünf DAP CHF 57'200.– und CHF 66'000.– betragen (SUVA-Akte 345).
Der Durchschnitt dieser fünf Durchschnittslöhne beträgt dabei CHF 61'262.–
(SUVA-Akte 346, S. 2). Die Durchschnittslöhne aller Löhne des
Suchresultats reichen von CHF 45'825.– bis CHF 89'100.–
(SUVA-Akte 345).
Das von der Beschwerdeführerin angenommene Invalideneinkommen
von CHF 61'262.– entspricht nicht nur dem Durchschnitt der ausgewählten
DAP-Löhne, sondern liegt auch in etwa im Mittelfeld aller grundsätzlich in
Frage kommender DAP. Damit ist insbesondere auch berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer mutmasslich nicht einen der höchst möglichen Löhne erzielen
wird. Insofern ist das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden.
5.3.
Stellt man zum Vergleich auf die statistischen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamtes für Statistik ab, ergibt sich folgendes:
Abgeleitet aus LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1,
unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für die Jahre 2017 (0.4%) und 2018 (0.5%) resultiert ein
Invalideneinkommen von CHF 67'406.–. Es wäre mindestens ein leidensbedingter
Abzug von 10% notwendig, damit ein Invalideneinkommen resultierte, welches
tiefer wäre als das vorliegend anhand der DAP berechnete Invalideneinkommen von
CHF 61'262.–. Die Diskrepanz zum Invalideneinkommen gemäss den oben
genannten DAP ist somit verhältnismässig gering. Insofern kann in diesem
geringen Unterschied kein Grund gesehen werden, der das Abstellen auf die DAP als
nicht gerechtfertigt erscheinen liesse.
5.4.
Da – wie dargelegt – die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP
nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1), hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf abgestellt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen von
CHF 61'262.– dem zwischen den Parteien zu Recht unumstrittenen Valideneinkommen
von CHF 68'071.– (vgl. dazu Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die
Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 346 sowie Einspracheentscheid vom
20. Mai 2019, SUVA-Akte 377, S. 9) gegenüberzustellen. Dabei
resultiert ein – nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE 130
V 121 E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 10%. Die von der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 zugesprochene
Rente (SUVA-Akte 349) in Höhe dieses Invaliditätsgrads ist somit nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 zu bestätigen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen –
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.
Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.–
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.–
(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: