Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch B____, Advokat, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.28

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019

Fallabschluss zu Recht erfolgt, kein Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter in einem 100% Pensum für die Firma D____. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. August 2013 fiel ihm auf einer Baustelle ein Stein von einer Palette auf den linken Fuss (SUVA-Akte 1). Dadurch zog er sich eine Bimalleolarfraktur links zu, welche am 27. August 2013 durch Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], operativ mittels Schrauben-osteosynthese versorgt wurde (SUVA-Akte 9). Aufgrund seiner Verletzungen wurde der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeldern und Heilkosten (vgl. z.B. SUVA-Akten 2, 3, 32, 37 und 43).

b)           Per 1. Oktober 2013 beendete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (SUVA-Akte 30).

c)            Am 29. Januar 2014 wurde das Metall am linken Fuss operativ entfernt (SUVA-Akte 50). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2014 durch den Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für Chirurgie, untersucht, welcher ab Ende April 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging (SUVA-Akte 67).

d)           Am 15. Januar 2015 meldete der Versicherte der Beschwerdegegnerin aufgrund von Beschwerden am Mittelfuss links einen Rückfall (SUVA-Akte 79). In der Folge unterzog er sich einer Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks (OSG; Operationsbericht vom 9. März 2015, SUVA-Akte 107). Am 18. Mai 2015 sowie am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (SUVA-Akten 124 und 143). Gestützt auf diese Beurteilung wurde der Behandlungsabschluss als erreicht erachtet und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 für die Unfallfolgen am linken Fuss eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (SUVA-Akte 166). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2015 Einsprache erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (SUVA-Akten 168, 174 und 189).

e)           Aufgrund einer posttraumatischen Arthrose unterzog sich der Beschwerdeführer am 26. April 2016 einem arthroskopischen Débridement und einer supramalleolär lateral zuklappenden Osteotomie am linken OSG (Operationsbericht vom 26. April 2016, SUVA-Akte 191). Am 6. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses notfallmässig das [...]spital [...] auf (SUVA-Akte 196). In Folge einer mittlerweile neuropathischen Schmerzsituation wurden am 25. April 2017 eine Neurotomie des Nervus peroneus superficialis sowie eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung am linken OSG durchgeführt (Operationsbericht vom 26. April 2017, SUVA-Akte 250). Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F____ erfolgten weitere schmerztherapeutische Abklärungen (SUVA-Akten 263, 284, 289 und 296). Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung durch Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Mai 2018 erachtete die Beschwerdegegnerin den Behandlungsabschluss als erreicht und stellte die Heilkosten- und Taggeldleistung per 30. Juni 2018 ein (SUVA-Akten 315 und 322).

f)             Mit Verfügung vom 17. September 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu (SUVA-Akte 349). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. September 2018 Einsprache erheben und reichte am 1. November 2018 eine entsprechende Begründung nach (SUVA-Akten 357 und 365). Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 377).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts respektive zur neuen Bestimmung des Invalideneinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Verfügung vom 25. September 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

d)           Mit Replik vom 24. Oktober 2019 und Duplik vom 19. Dezember 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammerer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Profil einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit zutreffend ist und ob das basierend darauf festgelegte Invalideneinkommen angemessen ist. Unbestritten ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10%.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, das Invalideneinkommen sei anhand neuer DAP-Profile oder alternativ anhand der LSE-Tabellenlöhne neu zu bestimmen, denn die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile stimmten nicht mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil überein. Ohnehin könne nicht auf das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, denn dieses sei, aufgrund eines nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts, unvollständig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden einer nach zwei bis drei Stunden des Sitzens auftretenden Schwellung am Fuss seien nicht näher untersucht worden, weshalb weitere Abklärungen zu tätigen seien.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. Ein Anschwellen der Füsse sei weder dokumentiert noch nachgewiesen worden. Darüber hinaus wäre eine diesbezügliche Unfallkausalität ohnehin zu verneinen. Zudem entsprächen die ausgewählten DAP-Profile dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen sei.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1, vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

3.2.          Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, BGE 139 V 592 E. 2.3 und BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472).

3.3.          3.3.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie grundsätzlich auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465 E. 4.2).

3.3.2       Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.2 und E. 4.4 mit Hinweisen).

 

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt bezüglich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf den Bericht von Dr. med. G____, vom 8. Mai 2018 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung gleichen Datums ab (SUVA-Akte 315). Darin hielt der Kreisarzt die folgenden Diagnosen fest:

-       Status nach Bimalleolarfraktur links am 21. August 2013 mit zeitnaher operativer Versorgung medial und lateral

-       Metallentfernung medial und lateral am Malleolus links am 29. Januar 2014

-       Arthroskopie linkes Kniegelenk, Narbendébridement medial, ventral und lateral, Knorpelglättung am medialen Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen Talusschulter am 9. März 2015

-       Arthroskopisches Débridement linkes OSG mit supramalleolär lateral zuklappender Osteotomie linkes OSG am 26. April 2016

-       Neurotomie Nervus peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung am 26. April 2017

Aktuell:

-       Funktionseinschränkung linkes OSG

-       Sensibilitätsdefizit linke Fusssohle

-       Neuropathisch anmutende Beschwerden linker Fussrücken

 

In seiner Beurteilung hielt Dr. med. G____ fest, die Fraktur des Beschwerdeführers sei gut verheilt. Dass strukturelle Läsionen durch das Ereignis verursacht worden seien und dass nach fünf Operationen auch eine gewisse Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar sei, sei zwar unstrittig, allerdings könne er sich das Vollbild der am Untersuchungstag vom Beschwerdeführer beklagten und demonstrierten Beschwerden nicht mit den objektiven medizinischen Befunden erklären. Bildgebung und Berichterstattung zeigten, dass jede sinnvolle Abklärung und Diagnostik erfolgt sei. Nach knapp fünf Jahren und fünf Operationen sehe er einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Die angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten im Knien und in der Hocke, das Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände. Das Treppensteigen sei nur kurzzeitig möglich und zu vermeiden seien über 500 Meter hinausgehende Gehstrecken (SUVA-Akte 315, S. 6 f.).

4.2.          Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin sein Vorbringen bezüglich eines Anschwellens des linken Fusses im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 nur unzureichend würdigt. Dies für sich alleine genügt jedoch nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres zu bejahen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer umfassend orthopädisch, neurologisch und schmerztherapeutisch abgeklärt worden ist. Ein Hinweis auf eine nach zwei bis drei Stunden des Sitzens auftretende Schwellung am Fuss findet sich in den Akten jedoch nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Schwellung durch die behandelnden Ärzte nie thematisiert worden sei, da jeweils die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers und dessen neurologische Befunde im Fokus gestanden hätten (vgl. Replik vom 24. Oktober 2019, S. 1), überzeugt nicht. Auch seiner Argumentation, er habe sich immer «beschwerdevermeidend» verhalten, was dazu geführt habe, dass in den einzelnen medizinischen Berichten keine Schwellung festgehalten werden konnte (vgl. Duplik vom 19. Dezember 2019, S. 2), ist nicht zu folgen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die Linderung seiner Schmerzen im Vordergrund stand und er das Anschwellen des Fusses weitestgehend zu vermeiden versuchte, sodass diese Leiden durch die behandelnden Ärzte nicht beobachtet werden konnten. Dennoch ist zu erwarten, dass ein Versicherter während einer umfassenden medizinischen Abklärung, wie der Vorliegenden, die behandelnden Ärzte auf derartige Beschwerden zumindest aufmerksam macht und diese die Beschwerden folglich thematisieren. Lediglich im Notfallbericht des [...]spitals [...] vom 6. Mai 2016 wird eine «Schwellung im linken Fuss» festgehalten. Diese wurde jedoch als normale postoperative Reaktion gedeutet und es wurde lediglich empfohlen, das Bein hochzulagern und zu kühlen (SUVA-Akte 196). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, lag doch die Operation vom 26. April 2016 zu diesem Zeitpunkt erst rund zehn Tage zurück. Da eine normale postoperative Schwellung im Jahre 2016 keinen Einfluss auf die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung haben kann, ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt den Bericht vom 6. Mai 2016 in seiner Beurteilung nicht aufführt.

Weiter ist dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Mai 2018 zu entnehmen, dass während der Untersuchung auch keine auffällige Seitendifferenz der Beine festgestellt werden konnte. Anderweitige Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden des Anschwellens des Fusses ergaben sich ebenfalls nicht (SUVA-Akte 315, S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich nicht, wendet jedoch ein, zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine zwei bis drei Stunden gesessen zu haben. Da die Schwellung erst dann auftrete, sei es nicht weiter relevant, dass der Kreisarzt eine solche nicht habe feststellen können. Eine ärztliche Dokumentation, welche an der kreisärztlichen Einschätzung und der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zweifeln liesse, legt der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. An der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung bestehen damit keine Zweifel. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen und das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeitsprofil ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ganztags nachgehen kann.

5.                

5.1.          Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die DAP Nr. 400024, 11593, 737920, 804, 4337 ab (SUVA-Akte 345). Der Beschwerdefüher bringt vor, dass vier dieser Profile «manchmal» (6 – 33% der Zeit) Gehen bis 50 Meter beinhalteten, weshalb sie nicht mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1) übereinstimmten. Dessen Einschränkung sei nämlich dahingehend zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer pro Tag maximal eine Gehstrecke von 500 Metern zumutbar sei. Bei einem achtstündigen Arbeitsalltag sei bei den ausgewählten Profilen jedoch davon auszugehen, dass diese Distanz überschritten werde (vgl. Beschwerde vom 20. Juni 2019, Rz. 18).

Gegenüber dem Kreisarzt gibt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 an, eine Strecke von 200 bis 300 Metern laufen zu können (SUVA Akte 124, S. 3), bevor er eine Pause machen müsse. Am 20. August 2015 gibt er an, mit einer Unterarmgehstütze «längere Strecken» zu gehen (SUVA-Akte 143, S. 3) und am 8. Mai 2018 gibt er an, eine Gehstrecke von etwa 300 bis 400 Metern sei möglich (SUVA-Akte 315, S. 4). Es ist offensichtlich, dass sich der Versicherte dabei jeweils auf eine Gehstrecke «am Stück» und nicht auf eine maximale Distanz pro Tag bezog. Ebenso ist auch die Formulierung des Kreisarztes zu verstehen. Der Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil zufolge ist dem Beschwerdeführer «keine über 500 Meter hinausgehende Gehstrecke» zumutbar (SUVA-Akte 315, S. 6). Gemeint ist demnach nicht eine Maximaldistanz pro Tag, sondern eine Strecke von 500 Metern ohne Unterbruch.

Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, auch wenn eine Gehstrecke von 500 Metern am Stück gemeint sein sollte, dennoch nicht auf die DAP abgestellt werden könne, da im Rahmen der vorgenannten vier Profile pro Arbeitstag eine Gehstrecke von 50 Meter mehrmals täglich zu bewältigen sei. Im Ergebnis führe dies dazu, dass pro Tag eine Gesamtdistanz von über 500 Metern zurückgelegt werden müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und stimme nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil überein.

Aufgrund des in den Akten beschriebenen Gangbildes des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass er in der Fortbewegung eingeschränkt und verlangsamt ist, dennoch findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, warum ihm die im Zumutbarkeitsprofil festgelegte Gehstrecke von maximal 500 Metern am Stück nicht zumutbar ist. Zwar sind einzelne Gehstrecken nicht aufzuaddieren, doch ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch mindestens zehn einzelne Gehstrecken von bis zu 50 Metern zugemutet werden können. Zudem hätte er die Möglichkeit, bei einzelnen Gehstrecken von 50 Metern entsprechende Pausen einzulegen. Darüber hinaus ist es auch überwiegend unwahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von bis zu drei Stunden (6 – 33% der Zeit), wie dies die ausgewählten DAP vorsehen, bei Montage und Hilfsarbeiten mehr als zehn Gehstrecken von 50 Metern zurückgelegt werden. Demnach entsprechen die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellt.

5.2.          Die Löhne der vorgenannten DAP bewegen sich in einem Bereich zwischen CHF 49'400.– und CHF 79'400.–, wobei die Durchschnittslöhne der fünf DAP CHF 57'200.– und CHF 66'000.– betragen (SUVA-Akte 345). Der Durchschnitt dieser fünf Durchschnittslöhne beträgt dabei CHF 61'262.– (SUVA-Akte 346, S. 2). Die Durchschnittslöhne aller Löhne des Suchresultats reichen von CHF 45'825.– bis CHF 89'100.– (SUVA-Akte 345).

Das von der Beschwerdeführerin angenommene Invalideneinkommen von CHF 61'262.– entspricht nicht nur dem Durchschnitt der ausgewählten DAP-Löhne, sondern liegt auch in etwa im Mittelfeld aller grundsätzlich in Frage kommender DAP. Damit ist insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mutmasslich nicht einen der höchst möglichen Löhne erzielen wird. Insofern ist das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden.

5.3.          Stellt man zum Vergleich auf die statistischen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab, ergibt sich folgendes:

Abgeleitet aus LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2017 (0.4%) und 2018 (0.5%) resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 67'406.–. Es wäre mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10% notwendig, damit ein Invalideneinkommen resultierte, welches tiefer wäre als das vorliegend anhand der DAP berechnete Invalideneinkommen von CHF 61'262.–. Die Diskrepanz zum Invalideneinkommen gemäss den oben genannten DAP ist somit verhältnismässig gering. Insofern kann in diesem geringen Unterschied kein Grund gesehen werden, der das Abstellen auf die DAP als nicht gerechtfertigt erscheinen liesse.

5.4.          Da – wie dargelegt – die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen von CHF 61'262.– dem zwischen den Parteien zu Recht unumstrittenen Valideneinkommen von CHF 68'071.– (vgl. dazu Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 346 sowie Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019, SUVA-Akte 377, S. 9) gegenüberzustellen. Dabei resultiert ein – nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 10%. Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 zugesprochene Rente (SUVA-Akte 349) in Höhe dieses Invaliditätsgrads ist somit nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 zu bestätigen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: